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Betriebshaftpflicht­versicherung – Risikoausschluss nach Benzinklausel

LG Düsseldorf – Az.: 9 S 3/17 – Urteil vom 19.10.2017

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und Berufungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht für einen von der Fa. C GmbH & Co. KG gemeldeten Schaden, welche mit beiden Parteien durch eine jeweils eigenständige Versicherung verbunden ist.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden Klägerin) ist Kfz-Haftlichtversicherer der Firma C GmbH & Co. KG in Duisburg (im Folgenden W) für das Tanklastfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HAM – B 6688.

Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) ist Betriebshaftpflichtversicherer der W. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) sind unter Ziffer 10 die vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Risiken aufgeführt. Ziffer 10.1 lautet:

„Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil II, Z. 2).

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherer (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

Eine Tätigkeit der in dieser Ziffer genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.“

Am 20.11.2014 belieferte der Fahrer der W, Herr F, eine Großtankstelle in Dortmund, die „GO Tankstelle“ der Firma E GmbH, mittels des versicherten Tanklastfahrzeugs mit Dieselkraftstoff. Hierbei verwechselte der Fahrer des Tanklastfahrzeuges die Anschlussstelle für den Betankungsstutzen und füllte deshalb irrtümlich 2700 l Dieselkraftstoff in einen bereits 3998 l Benzin „E 10“ enthaltenden und hierfür allein vorgesehenen Tank der Tankstelle.

Der Befüllungsvorgang wurde ohne eine maschinenbetriebene Pumpe und allein durch die Schwerkraft durchgeführt.

Die vermischte Lieferung, insgesamt 6700 l, wurde von der W noch am Schadenstag aus dem Tank abgepumpt und zu der B transportiert. Dort wurde die vermischte Ware so weit wie möglich aufgearbeitet.

Hierzu entstanden folgende Kosten, welche die Klägerin an die W, die Firma C. KG, zahlte:

– 2336,54 Euro Schadensersatz für die verunreinigte Benzinmenge.

– 750,00 Euro für die Warenrücknahme in Form des Dieselkraftstoffs.

Darüber hinaus zahlte die Klägerin für die W folgenden Betrag:

– 353,32 Euro für die Ermittlung der Schadenshöhe an die M.

Nachdem die W bei der Klägerin Versicherungsschutz wegen des Schadensfalls verlangte und diese hierauf zahlte, nimmt die Klägerin nun die Beklagte auf Zahlung des geleisteten Geldes für diesen Schadensfall in Anspruch, nachdem die W ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin am 27.11.2014 abgetreten hat.

Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, für den Schadensfall sei die Betriebshaftpflichtversicherung W deckungspflichtig.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.439,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2015 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden aus dem Fehlbefüllungsvorgang vom 20.11.2014 an der „GO Tankstelle“, N in 44149 Dortmund zu erstatten.

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte I & Collegen aus Köln in Höhe von 413,64 freizustellen.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht geäußert, sie schulde für das vorgetragene Ereignis keinen Deckungsschutz, da das streitgegenständliche Risiko gemäß Ziffer 10.1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) ausgenommen sei, da der Schaden während des Entladevorgangs „bei Gebrauch“ des Fahrzeugs eingetreten sei. Nach Ziffer 10.1. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstünden, nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das Entladen des Kfz gehöre zu dessen Gebrauch, wenn das entladene Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Verrichtung noch beteiligt ist, mithin aktuell, unmittelbar sowie zeit- und ortsnah dafür eingesetzt wird und sich die typische/spezifische, von dem Fahrzeug oder dem Akt des Fahrzeuggebrauchs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr verwirklicht hat. Hierunter falle auch die Gefahr durch das Hantieren mit Ladegut, wenn das Kfz für die schadenstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich eingesetzt wird, was vorliegend der Fall gewesen sei. Dass vorliegend daneben ein menschliches Versagen zu dem Schaden beigetragen habe, sei irrelevant.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schaden falle grundsätzlich in den Bereich der betrieblichen Haftpflichtversicherung und der von der Beklagten eingewandte Ausschlusstatbestand aus Ziffer 10.1 der Versicherungsbedingungen sei nicht einschlägig, da der Schaden nicht „bei Gebrauch eines Fahrzeuges“ im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden sei. Es sei darauf abzustellen, ob der Schaden durch einen Umstand hervorgerufen wurde, welcher typischerweise dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen sei. Das Amtsgericht hat hinsichtlich des Begriffs „Gebrauch“ Bezug auf § 7 StVG genommen und ausgeführt, dass das Entladen des Fahrzeuges mittels einer Entladevorrichtung nicht von dem Schutzzweck dieser Norm umfasst sei. Darüber hinaus sei der Entladevorgang nicht „Gebrauch“ des Tankwagens, da er nicht durch die Motorkraft des Fahrzeuges angetrieben worden sei. Der Feststellungsantrag sei begründet, da es nicht auszuschließen sei, dass weitere Reinigungskosten entstehen könnten.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2016 (Bl. 207 d.A.) Berufung eingelegt. Nach gewährter Fristverlängerung hat sie die Berufung mit Schriftsatz vom 16.03.2017 (Bl. 230 d.A.) begründet und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Begriff „Gebrauch“ zwar den Betrieb des Kfz im Sinne des § 7 StVG umfasse, jedoch noch darüber hinausgehe. Das Amtsgericht habe fälschlicher Weise angenommen, die Beklagte sei alleine deshalb einstandspflichtig, da die Klägerin nicht einstandspflichtig sei. Das Amtsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Urteil des OLG Nürnberg (VersR 1982, 1092) auseinander gesetzt.

Die Beklage und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2016 (Az.: 31 C 399/15) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil. Sie bezieht sich auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und führt aus, das Amtsgericht habe die Reichweite der in 10.1 der Versicherungsbedingungen enthaltenen „großen Benzinklausel“ richtig ausgelegt. Das Urteil des OLG Nürnberg (a.a.O.) sei nicht anwendbar, da diese Rechtsprechung unter anderem durch das Urteil des OLG München (r+s 2016, 298) überholt sei.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 188,193 BGB und die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 3.439,86 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte sämtliche weiteren aus dem Fehlbefüllungsvorgang vom 20.11.2014 entstehenden Schäden zu tragen hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Die Einstandspflicht der Beklagte folgt aus Ziffer 3 der AHB (Bl. 59 d.A.) in Verbindung mit § 1 VVG. Versichert sind hiernach „die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Risiken.“ Hierbei besteht ausweislich der auf diesen Absatz folgenden Aufzählung Versicherungsschutz für „Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens“.

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Betrieb der W unter anderem den Transport von Kraftstoffen und die entsprechende Befüllung der vorgesehen Lagervorrichtungen der Kunden umfasst. Bei der Betankung des für den gelieferten Kraftstoff nicht vorgesehenen Tanks handelt es sich um einen Schaden, der dem betrieblichen Bereich der W zuzuordnen ist, da er einen Kern ihrer Tätigkeit – die Anlieferung von Kraftstoffen – umfasst.

Der Versicherungsschutz ist nicht nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Die Ziffer 10.1 AHB ist auf das streitgegenständliche Schadensereignis nicht anwendbar. Bezüglich des Wortlautes der Ziffer wird auf Bl. 71 d.A. verwiesen.

Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Erster Anknüpfungspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut der Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 11. 9. 2013, Az. IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397). Als Ausschlussklausel ist Ziffer 10.1 AHB dabei grundsätzlich eng auszulegen (st. Rspr., vgl. BGH vom 17. 9. 2003 – IV ZR 19/03 – VersR 2003, 1389 unter 2 b m. w. N.).

Die Klausel 10.1 AHB nimmt vom Versicherungsschutz die Haftpflicht für Schäden aus, die „durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges“ entstehen. Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und die diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: IV ZR 120/05, VersR 2007, 388). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber von dem Gebrauch des Fahrzeuges selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen VN vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kfz verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (BGH a.a.O.).

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist durchaus ersichtlich, dass es sich bei dem „Gebrauch“ eines Kraftfahrzeuges um ein Risiko handelt, welches typischerweise von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst ist. Es ist für ihn also ersichtlich, dass mit dieser Klausel gerade der Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der von der Kfz-Versicherung für den typischen Kfz-Gebrauch gewährt wird. Entscheidend ist, ob der Schadensfall mit dem für ein Kfz typischen Gefahrenbereich in einem haftpflichtrechtlich relevanten Zusammenhang steht (Knappmann in Prölss/Martin VVG, AKB 2008, § A.1.1 Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend hat sich nicht das typische Risiko des Betreibens des Fahrzeuges im Zusammenhang mit dem T-Straße realisiert, sondern das Risiko der fehlerhaften Einfüllung des Kraftstoffes in einen hierfür nicht geeigneten Tank. Dieses Risiko ist kein typisches Risiko des Betreibens des Tankwagens sondern ein typisches Risiko der betrieblichen Tätigkeit der W. Das realisierte Risiko wohnt nicht dem Fahrzeug an sich, sondern der fehlerhaften Tätigkeit der W inne.

Hierfür spricht ebenfalls, dass der Füllvorgang gerade nicht durch eine zu dem Wagen gehörende Pumpenanlage betrieben wurde, sondern der Treibstoff auf Grund der Schwerkraft in den Kraftstofftank gelangt ist. Es hat sich also auch nicht die Gefahr eines von dem Fahrzeug betriebenen Gerätes verwirklicht.

Das Urteil des OLG München (r+s 2016, 298) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Grundsituation nicht vergleichbar ist. In dem vom OLG München entschiedenen Fall stritten nicht zwei Versicherer des anliefernden Unternehmens miteinander, sondern die Kfz-Haftpflichtversicherung des Transportunternehmens und die Berufshaftpflichtversicherung des Tankstellenbetreibers. Der Fall betraf die Einstandspflicht für einen beim Endkunden, also dem Kunden der Tankstelle, eingetretenen Schaden.

Auch das Urteil des OLG Nürnberg vom 14.1.1982 (Az.: 8 U #####/####, VersR 1982, 1092) steht dem nicht entgegen. Das OLG hat sich in dieser Entscheidung mit einem ähnlich gelagerten Fall befasst, bei dem jedoch der Pumpvorgang durch eine von dem Tankwagen betriebene Pumpe vorgenommen wurde. Wird der Pumpvorgang durch den Wagen angetrieben, so kann dies als „Gebrauch“ des Kfz gewertet werden. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert, da der Transport des Kraftstoffes in den Bodentank nur durch die Schwerkraft durchgeführt wird, das Fahrzeug also nicht aktiv daran beteiligt ist.

Weitere Ausschlusstatbestände sind nicht ersichtlich.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht gegen die Beklagte zu. Wie bereits ausgeführt ist die Beklagte dem Grunde nach für die sich aus der Fehlbefüllung ergebenden Ansprüche einstandspflichtig. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass es nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Reinigungskosten auf Grund des streitgegenständlichen Schadens entstehen könnten. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden, da keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichtes begründen könnten, § 529 Abs. 1 ZPO.

Da die Beklagte ihre Einstandspflicht für die streitgegenständlichen Ansprüche verneint hat, verfügt die Klägerin über ein ausreichendes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten nach § 256 Abs.1 ZPO.

Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten in dem vom Amtsgericht festgestellten Umfang folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, der Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 290 BGB.

III.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Nach dieser Norm ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt jedenfalls dann vor, wenn es um die Auslegung von in der Rechtspraxis typischerweise genutzten Vertragsbedingungen geht, zu welchen auch die hier streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen zählen (Krüger in MüKo ZPO, 5, Auflage 2016, § 543 Rn. 8; Heßler in Zöller ZPO, 31. Auflage 2016, § 543 Rn. 11). Die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, da vergleichbare Entladevorgänge täglich vorkommen.

Darüber hinaus liegt zu der Frage, ob die „große Benzinklausel“ auch dann anwendbar ist, wenn der Entladevorgang nicht mittels einer von dem Fahrzeug betriebenen Pumpe vorgenommen wird, keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, so dass eine Entscheidung des BGH der Fortbildung des Rechts dienen würde.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 3.439,86 Euro festgesetzt.

 

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