OLG Köln Urteil zu Mitwirkungspflicht bei Berufsunfähigkeit
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers abgewiesen, da dieser nachweislich seine Mitwirkungspflichten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erfüllt hat. Der Kläger konnte die erforderlichen Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit und Stellung zum Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit nicht hinreichend darlegen. Dadurch wurde ihm die geforderte Leistung der Versicherung verwehrt, und er muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Ablehnung der Berufung: Der Kläger scheiterte an der rechtlichen Hürde, seine Ansprüche durchzusetzen.
- Verletzung der Mitwirkungspflicht: Der Kläger hat es versäumt, ausreichende Informationen über seinen Beruf und dessen Ausübung zu liefern.
- Unzureichende Dokumentation: Es fehlten konkrete Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, trotz mehrfacher Aufforderung der Versicherung.
- Unterschied zwischen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit: Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass seine Situation den Bedingungen der Berufsunfähigkeit entsprach.
- Eigenständige Prüfung der Versicherung: Die Versicherung darf unabhängig von Rentenbescheiden oder ärztlichen Befunden prüfen.
- Keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch Kulanzleistungen: Zahlungen seitens der Versicherung stellten keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit dar.
- Beweislast beim Versicherungsnehmer: Der Kläger konnte nicht entkräften, dass er grob fahrlässig gehandelt hat.
- Kosten des Berufungsverfahrens: Der Kläger trägt die Kosten desgesamten Berufungsverfahrens, da die Berufung keinen Erfolg hatte.
Übersicht
- OLG Köln Urteil zu Mitwirkungspflicht bei Berufsunfähigkeit
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Streitfall: Berufsunfähigkeitsversicherung und Mitwirkungspflicht
- Gerichtliche Auseinandersetzung und Urteilsfindung
- Die Rolle der Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung
- Das Urteil des OLG Köln und dessen Folgen
- Schlüsselaspekte der Urteilsbegründung
- Was sind die Konsequenzen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht?
- Welche Rolle spielt grobe Fahrlässigkeit bei der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht?
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Die Mitwirkungspflicht bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um die Feststellung und Überprüfung der Berufsunfähigkeit geht. Versicherte müssen dabei aktiv mitwirken, indem sie beispielsweise medizinische Unterlagen bereitstellen oder an Untersuchungen teilnehmen. Nachdem die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt wurde und Leistungen gezahlt werden, kann der Versicherer ein Nachprüfungsverfahren durchführen, um den Fortbestand der Berufsunfähigkeit zu überprüfen. Dabei trägt der Versicherer die Beweislast, während der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nachkommen muss.
Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht kann dazu führen, dass der Versicherer die Leistungen einstellt. Im Fokus steht dabei die Frage, ob der Versicherte ausreichende Nachweise für die Fortdauer der Berufsunfähigkeit erbringen kann. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil die Berufung eines Klägers abgewiesen, der seine Mitwirkungspflichten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erfüllt hatte. Im weiteren Verlauf des Artikels wird dieses Urteil vorgestellt und besprochen.
Der Streitfall: Berufsunfähigkeitsversicherung und Mitwirkungspflicht
Im Zentrum des juristischen Disputs steht ein Fall der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei dem es um die Frage der Mitwirkungspflicht des Versicherten ging. Der Kläger, ein ehemaliger Elektrolysemechaniker, beanspruchte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2009. Er behauptete, aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme wie Kopfschmerzen, Schwindel und chronischen Erkrankungen der Wirbelsäule berufsunfähig zu sein. Der Versicherer, die Beklagte, bestritt die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und erklärte sich für leistungsfrei, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Es fehlte an einer ausreichenden Darlegung des ausgeübten Berufs des Klägers.
Gerichtliche Auseinandersetzung und Urteilsfindung
Das Landgericht Köln wies die Klage des Versicherten ab, woraufhin der Fall vor das Oberlandesgericht Köln (Az.: 20 U 162/14) gelangte. Der Kläger verfolgte weiterhin den Anspruch auf die Versicherungsleistungen und argumentierte, er habe den Versicherer ausreichend informiert. Er verwies auf eine Selbstauskunft und diverse medizinische Unterlagen, die er eingereicht hatte. Doch das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es betonte, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht objektiv nicht nachgekommen sei.
Die Rolle der Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Kern des Falles stand die Mitwirkungspflicht des Versicherten nach § 4 Abs. 4 BB-BUZ. Diese beinhaltet, dass der Versicherte im Leistungsfall detaillierte Unterlagen über seinen Beruf, die Stellung und die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit einreichen muss. Das Oberlandesgericht Köln hielt fest, dass der Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Die vorgelegten Informationen, darunter ein Rentenbescheid und ein ärztlicher Bericht, galten nicht als hinreichende Darlegung der beruflichen Tätigkeit. Zudem wurde dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, da er trotz mehrfacher Aufforderungen des Versicherers und Hinweisen auf die Notwendigkeit detaillierter Angaben, nicht adäquat reagierte.
Das Urteil des OLG Köln und dessen Folgen
Das Urteil des OLG Köln vom 06.02.2015 besiegelte das Schicksal des Klagebegehrens. Die Entscheidung bestätigte, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte und die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts Köln rechtens war. Als Konsequenz wurde der Kläger nicht nur der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den geltend gemachten Zeitraum verlustig, sondern musste auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Dieses Urteil hebt die essenzielle Bedeutung der Mitwirkungspflicht in Versicherungsfällen hervor und dient als mahnendes Beispiel für Versicherungsnehmer, die geforderten Informationen fristgerecht und vollständig bereitzustellen.
Das OLG Köln unterstrich mit diesem Urteil die Notwendigkeit, dass Versicherungsnehmer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht präzise und umfassend über ihren Beruf und die damit verbundenen Tätigkeiten informieren müssen. Das Gericht stellte klar, dass ohne diese essenziellen Informationen eine abschließende Entscheidung über die Leistungspflicht der Versicherung nicht möglich ist. Die Verantwortung liegt hierbei klar beim Versicherten, der alle notwendigen Informationen bereitstellen muss, um seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu untermauern.
Schlüsselaspekte der Urteilsbegründung
Die Begründung des Gerichts für die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruhte auf einer Reihe von Schlüsselfaktoren. Einerseits war die fehlende detaillierte Darstellung des ausgeübten Berufs des Klägers ein zentraler Punkt. Andererseits war das Gericht der Auffassung, dass der Kläger durch die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht grob fahrlässig gehandelt hatte. Zudem wurde deutlich, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen wie der Rentenbescheid oder der ärztliche Bericht nicht ausreichend waren, um die Anforderungen der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erfüllen. Das Gericht betonte, dass eine Leistungspflicht der Versicherung ohne die erforderlichen Unterlagen nicht feststellbar sei.
Das Urteil des OLG Köln in diesem Fall verdeutlicht, dass in Versicherungsangelegenheiten, insbesondere bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, die genaue Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und die umfassende Erfüllung der Mitwirkungspflicht von entscheidender Bedeutung sind. Versicherungsnehmer sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein und bei einem Leistungsanspruch sämtliche erforderlichen Informationen und Dokumente vollständig und fristgerecht einreichen.
Was sind die Konsequenzen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht?
Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann erhebliche Konsequenzen haben. Wenn ein Versicherungsnehmer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann die Versicherung die Leistung verweigern oder einstellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer erforderliche Informationen oder Dokumente, wie Arztberichte, nicht bereitstellt.
In einigen Fällen kann die Versicherung sogar eine Kürzung der Leistungen vornehmen oder die Berufsunfähigkeit nicht anerkennen, wenn Fristen versäumt werden oder erforderliche Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden. Es ist auch möglich, dass die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht zu Schadensersatzansprüchen führen kann, ähnlich wie bei einer Verletzung der Hauptleistungspflicht.
Es ist jedoch zu beachten, dass die genauen Konsequenzen von der spezifischen Situation und den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags abhängen können. In einigen Fällen kann es auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn beispielsweise strittig ist, ob die Mitwirkungspflichten tatsächlich verletzt wurden oder nicht. Daher ist es ratsam, bei Fragen oder Unklarheiten einen Rechtsberater oder einen Versicherungsexperten zu konsultieren.
Welche Rolle spielt grobe Fahrlässigkeit bei der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht?
Grobe Fahrlässigkeit spielt eine bedeutende Rolle bei der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn ein Versicherungsnehmer seine Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt, kann die Versicherung ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen oder sogar ganz einstellen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Ansprüche aus der Versicherung insofern bestehen bleiben, als die grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung hat.
Ein Beispiel für eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht könnte sein, wenn der Versicherungsnehmer erforderliche Informationen oder Dokumente, wie Arztberichte, trotz wiederholter Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht bereitstellt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die genauen Konsequenzen und die Beurteilung, ob eine Handlung als grob fahrlässig eingestuft wird, von der spezifischen Situation und den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags abhängen können. Bei Fragen oder Unklarheiten ist es ratsam, einen Rechtsberater oder einen Versicherungsexperten zu konsultieren.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist die Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht sich auf die Pflichten, die ein Versicherungsnehmer erfüllen muss, um Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Diese Pflichten können vielfältig sein und umfassen unter anderem die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten, die für die Überprüfung der Berufsunfähigkeit erforderlich sind.
Zum Beispiel muss der Versicherungsnehmer der Versicherung ermöglichen, sich ein Bild über seine Krankheit zu machen. Dies kann durch die Bereitstellung von Arztberichten, Mitteilungen über die Ursachen der Berufsunfähigkeit und anderen relevanten Unterlagen geschehen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer verpflichtet sein, bei der Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu helfen.
Die Mitwirkungspflicht besteht auch im Nachprüfungsverfahren, in dem der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, eine Minderung der Berufsunfähigkeit und eine Wiederaufnahme oder Änderung der beruflichen Tätigkeit zu melden.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten nicht erfüllt, kann die Versicherung die Leistung verweigern. In einigen Fällen kann die Versicherung sogar eine Kürzung der Leistungen vornehmen oder die Berufsunfähigkeit nicht anerkennen, wenn Fristen versäumt werden oder erforderliche Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden.
Es ist daher ratsam, bei der Auswahl der richtigen Versicherung darauf zu achten, zu welchen Mitwirkungen man im Leistungsfall verpflichtet werden kann.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 20 U 162/14 – Urteil vom 06.02.2015
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 543/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer bei dieser unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeit von Dezember 2006 bis September 2009; erstinstanzlich hatte er zudem weitere Leistungen ab August 2010 verfolgt.
Für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2009 hält sich die Beklagte für leistungsfrei, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach dem behaupteten Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht nachgekommen sei. Es habe an einer hinreichenden Darlegung des in gesunden Tagen ausgeübten Berufs gefehlt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, er sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Elektrolysemechaniker wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenverspannungen, chronischer Erkrankung der Wirbelsäule, beidseitiger Hörminderung, Taubheit auf dem rechten Ohr, Vergesslichkeit und wegen psychischer Störungen spätestens seit Dezember 2006 berufsunfähig. Er hat die Auffassung vertreten, er habe die Beklagte vorgerichtlich hinreichend über die Einzelheiten seines Berufs unterrichtet. Bei regelmäßigen Anrufen sei ihm mitgeteilt worden, die Sache sei noch in Bearbeitung.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.546,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2010 bis zum Ablauf der Versicherung am 31. Juli 2020 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 869,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nicht nachgekommen, so dass sie jedenfalls bis September 2009 leistungsfrei sei. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine ausreichende Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt. Die Beklagte hat ferner bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestritten.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2014 abgewiesen. Für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2009 sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten nach § 4 Abs. 4 BB-BUZ nicht erfüllt habe. Er habe seinen ausgeübten Beruf nicht hinreichend beschrieben. Der Kläger habe insoweit auch grob fahrlässig gehandelt; er könne sich nicht damit entschuldigen, dass sein Arbeitgeber keine Auskünfte erteilt habe. Es sei vielmehr, nachdem die Beklagte sich vergeblich mit dem Arbeitgeber des Klägers in Verbindung gesetzt habe, seine Sache gewesen, eine Tätigkeitsbeschreibung abzugeben; das sei ihm durch das Schreiben der Beklagten vom 4. April 2007 verdeutlicht worden. Für die Zeit ab August 2010 könne er schon deshalb keine Leistungen beanspruchen, weil die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 31. Juli 2010 geendet habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nur noch seinen Antrag zu 1) auf Leistungen für die Zeit von Dezember 2006 bis September 2009 weiterverfolgt. Der Kläger meint weiterhin, er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Er habe bereits in der Selbstauskunft vom 10. Januar 2007 (Anlage … 2) seine bisherige Tätigkeit hinreichend beschrieben. Außerdem seien der Rentenbescheid vom 17. November 2006 und der Arztbericht von Dr. P vom 24. Mai.2005 beigefügt gewesen. Zudem habe er eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt. Aus den überlassenen Unterlagen ergebe sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten, was auch in der Rentengewährung zum Ausdruck komme.
Dass der Beklagten alle notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten, ergebe sich auch aus deren Vergleichsvorschlag vom 2. November.2009, denn bis dahin habe sie außer einem Bericht von Dr. P vom 8. Oktober 2009 keine weiteren Unterlagen erhalten.
Jedenfalls fehle es an grober Fahrlässigkeit. Er sei zu einer Selbstauskunft nicht detailliert aufgefordert worden. Er habe nicht erkennen können, dass die Beklagte von einer fehlenden Mitwirkung ausgegangen sei. Er habe auch alle drei Wochen telefonisch nach dem Sachstand gefragt und sei immer vertröstet worden.
Die Leistungspflicht bleibe auch erhalten, weil eine etwaige Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Einfluss auf die Feststellung der Leistungspflicht gewesen sei. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. September 2009, dass sie die Leistungspflicht ab Antragstellung prüfen wolle; daran müsse sie sich gemäß § 242 BGB festhalten lassen. Darüber hinaus habe sie eine Leistungspflicht mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2010 anerkannt; sie habe nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nur eine Kulanzleistung erbringen wolle.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend lediglich folgendes auszuführen:
Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht objektiv verletzt. Nach § 4 (1) d. BB-BUZ obliegt es einem Versicherungsnehmer im Leistungsfall, „Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit … “ einzureichen. Das beinhaltet die Obliegenheit, dem Versicherer einen klaren Überblick über den typischen Tagesablauf zu verschaffen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl., Rn. K 38), wobei der Versicherer dem Versicherungsnehmer grundsätzlich mitzuteilen hat, welche konkreten Beschreibungen er erwartet (Neuhaus, aaO Rn. K 37 a.E.).
Letzteres ist hier zunächst durch die Übersendung des Fragebogens „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit“ (GA 70 ff.) geschehen. Die insoweit maßgebenden Fragen 13 und 14 zu den Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit hatte der Kläger nicht beantwortet, sondern auf den Arbeitgeber verwiesen. Die Angaben zu Frage 15 reichen nicht aus, weil sie nur allgemein die Belastungen im Beruf beschreiben.
Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 6. März 2007 (GA 82) und vom 4. April 2007 (GA 83) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es (trotz Aufforderung durch die Beklagte) bislang an einer Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitgeber fehlt, und ihn in beiden Schreiben aufgefordert, sich selbst mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, damit die notwendigen Auskünfte erteilt werden. Der Kläger trägt nicht vor, dies getan zu haben. Er kann sich auch nicht mit Nichtwissen darauf berufen (s. GA 133), dass sein Arbeitgeber die Auskünfte nicht erteilt hat, denn er hätte sich insoweit bei seinem Arbeitgeber erkundigen können und müssen.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er seiner Mitwirkungspflicht nicht durch die der Selbstauskunft beigefügten Unterlagen genügt. Soweit der Kläger auf einen Befundbericht des Arztes Dr. P vom 24. Mai 2005 verweist, befindet sich dieser nicht in der Akte und der Kläger legt nicht dar, was dort zu seiner beruflichen Tätigkeit ausgeführt worden ist. Der Rentenbescheid ersetzt konkrete Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht; darüber hinaus deckt sich der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Es reicht auch nicht aus, wenn der Kläger insoweit auf die Leistungsvoraussetzungen in den maßgebenden Versicherungsbedingungen (sechs Monate ununterbrochen außerstande, den bisherigen Beruf auszuüben) verweist, denn ob dies der Fall war, darf die Beklagte eigenständig ohne Bindung an einen Rentenbescheid oder einen ärztlichen Befundbericht prüfen.
Damit liegt eine objektive Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die dazu führt, dass die Ansprüche schon nicht fällig geworden sind, weil die Beklagte die Leistungsprüfung mangels hinreichender Angaben zum konkreten Berufsbild nicht abschließen konnte. Darüber hinaus ist die Beklagte insoweit auch leistungsfrei wegen einer Obliegenheitsverletzung (§ 9 BB-BUZ mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.). Grobe Fahrlässigkeit wird gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. vermutet; es ist Sache des Versicherungsnehmers, sich zu entlasten (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6, Rn. 124). Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Er hat, wie schon ausgeführt, nicht vorgetragen, sich mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt zu haben, damit dieser die notwendigen Auskünfte erteilt; auch der Kläger selbst hat die fehlenden Angaben zunächst nicht ergänzt. Dass er bei der Beklagten regelmäßig im 3-Wochen-Abstand angerufen hat, ist bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.
Die unterlassene Mitwirkung ist auch kausal für die (zeitnahe) Feststellung der Leistungspflicht, denn ohne konkrete Angaben zur beruflichen Tätigkeit war der Beklagten eine abschließende Entscheidung nicht möglich.
Es kann auch nicht rückschließend aus dem späteren Verhalten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie alle erforderlichen Angaben zu einer Leistungsentscheidung hatte und sich deswegen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf mangelnde Fälligkeit bzw. auf eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit berufen kann. Soweit die Beklagte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 bereitgefunden hat, Leistungen ab Oktober 2009 bis Juli 2010 zu erbringen, hat sie klar und deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich um eine Kulanzleistung handelt. In dem Schreiben (GA 119) heißt es:
„Wir betonen aber, dass dies keine Anerkennung einer Berufsunfähigkeit darstellt. Diese Zahlungen erfolgten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
und auf S. 2 (GA 120):
„Die Umstände, dass ihr Mandant gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hat und auch seinerzeit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, haben wir bei unserer Entscheidung berücksichtigt.“
Soweit schließlich der Kläger auf ein Schreiben der Beklagten vom 28. September 2009 verweist, mit der sie eine Leistungsprüfung ab Antragstellung zugesagt habe, ist anzumerken, dass es sich hierbei um ein Schreiben an den Arzt Dr. P (GA 101) handelt, mit dem dieser nochmals um medizinische Auskünfte, ergänzt um den Zeitraum bis 2009, gebeten worden ist. Das lässt nicht erkennen, dass die Beklagte in eine rückwirkende Prüfung der Leistungspflicht eintreten wollte. Im Gegenteil hatte sie ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Kläger klar und eindeutig mit Schreiben vom 15. September 2009 (GA 97) dargelegt. Wenn sie gleichwohl weitere Erkundigungen eingeholt hat, dann geschah dies allenfalls aus Kulanz und ggf. mit Ziel zu prüfen, ob nunmehr die Leistungsvoraussetzungen vorlagen. Bei dieser Sachlage liegt kein Verstoß gegen § 242 BGB vor, zumal die Beklagte dann auch letztlich ab Oktober 2009 – auf freiwilliger Basis – Leistungen bis zum Ablauf der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Berufungsstreitwert: 29.546,- EUR