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Berufsunfähigkeitsversicherung – Mitteilung der Berufsunfähigkeitsleistung

Berufsunfähigkeitsrente: Leistungen zu Recht eingestellt

Im Urteil des OLG Koblenz (Az.: 10 U 292/22) vom 26.04.2023 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz abgewiesen. Der Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, ihm gewährte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzustellen. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig sei und die Beklagte daher berechtigt war, die Leistungen einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Einstellung der Berufsunfähigkeitsleistungen durch die Beklagte unrechtmäßig war.
  • Das OLG Koblenz bestätigte, dass der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erfüllt.
  • Die formelle und materielle Überprüfung der Leistungseinstellung durch die Beklagte wurde als ordnungsgemäß angesehen.
  • Ein Sachverständiger bestätigte die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers, wodurch keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege.
  • Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  • Die Entscheidung beruht auf einer Einzelfallbewertung, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Mitteilung der Berufsunfähigkeit: Rechtzeitige Anzeige entscheidend

Werden Sie durch gesundheitliche Einschränkungen an der Ausübung Ihres Berufs gehindert, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung eine wichtige finanzielle Absicherung bieten. Doch damit die Leistungen greifen, muss die Berufsunfähigkeit rechtzeitig und richtig gemeldet werden. Andernfalls besteht das Risiko einer Leistungsablehnung. Die Mitteilung bedarf einer klaren und nachweisbaren Dokumentation, um Missverständnisse oder Verzögerungen zu vermeiden. Denn die Bearbeitung von Anträgen auf BU-Leistungen kann langwierig sein und bis zu einem halben Jahr dauern. Zudem wird etwa jeder dritte Antrag abgelehnt. Daher ist es unerlässlich, sich sorgfältig vorzubereiten und die Berufsunfähigkeit eindeutig nachzuweisen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um die Überprüfung der Berufsunfähigkeit geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Streit um die Berufsunfähigkeitsleistungen erreicht das OLG Koblenz

In einem aufsehenerregenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine Versicherungsgesellschaft die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) rechtmäßig einstellen darf. Der Kläger, ein ehemaliger Bauleiter, der zuletzt als Physiotherapeut tätig war, sah sich durch die Entscheidung seiner Versicherung, die ihm zuvor gewährten Leistungen einzustellen, in seinen Rechten verletzt.

Versicherung stellt Leistungen ein: Ein Dreh- und Angelpunkt

Die Kontroverse begann, als die Versicherung nach einem Nachprüfungsverfahren zu dem Schluss kam, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich verbessert habe und er somit nicht mehr die Kriterien einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erfülle. Diese Entscheidung basierte auf Gutachten, die eine Besserung des Gesundheitszustandes attestierten. Daraufhin stellte die Versicherung ihre Leistungen ein und forderte den Kläger auf, ab Dezember 2019 wieder die monatlichen Prämien zu entrichten.

Die rechtliche Auseinandersetzung eskaliert

Der Kläger, der bei der Versicherung eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen hatte, wandte sich gegen diese Entscheidung. Er argumentierte, dass die Einstellung der Leistungen sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen nicht gerechtfertigt sei. Er behauptete, weiterhin bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, und führte einen langwierigen Rechtsstreit, der schließlich vor dem OLG Koblenz endete.

Das Urteil des OLG Koblenz und seine Begründung

Das OLG Koblenz wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht befand, dass die Versicherung die Leistungen zu Recht eingestellt hatte, da der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erfüllte. Maßgeblich für diese Entscheidung waren die Ausführungen eines Sachverständigen, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers feststellte. Der Sachverständige erklärte, der Kläger sei wieder in der Lage, seine ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter auszuüben, da keine Symptome einer generalisierten Angststörung mehr feststellbar seien und der Kläger gelernt habe, besser mit Konfliktsituationen umzugehen.

Die Kosten des Verfahrens und ihre Folgen

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Zudem sind sowohl dieses als auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden kann. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf über 62.000 Euro festgesetzt.

Das Urteil des OLG Koblenz verdeutlicht die Bedeutung medizinischer Gutachten bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeitsansprüchen und die Notwendigkeit, dass Versicherungsnehmer die Kriterien ihrer Policen genau verstehen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung?

Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist eine Ergänzung zu einer bestehenden Versicherung, wie zum Beispiel einer Lebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung. Sie dient dazu, das Risiko der Berufsunfähigkeit finanziell abzusichern. Im Falle einer Berufsunfähigkeit, die in der Regel definiert ist als die Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf oder einen anderen zumutbaren Beruf aufgrund von gesundheitlichen Gründen auszuüben, leistet die BUZ eine vereinbarte Rente.

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist also ein zusätzlicher Baustein, der an eine Hauptversicherung gekoppelt ist und nicht als eigenständige Police abgeschlossen wird. Sie zielt darauf ab, neben der Absicherung der Arbeitskraft auch Vermögen aufzubauen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung ist im Beitrag zur Hauptversicherung enthalten und entfällt im Falle der Berufsunfähigkeit.

Die Leistungen der BUZ sollten individuell an die persönlichen Ansprüche und den ausgeübten Beruf angepasst werden, da der Beruf eine entscheidende Rolle für die vereinbarten Leistungen spielt. Es ist wichtig, die Versicherung rechtzeitig abzuschließen, bevor erhöhte Gesundheits-, Berufs- oder Freizeitrisiken den Versicherungsschutz teuer oder unmöglich machen.

Zusammengefasst bietet die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine finanzielle Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit und kann als Ergänzung zu anderen Versicherungsprodukten sinnvoll sein, um sowohl die Arbeitskraft als auch den Vermögensaufbau abzusichern.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 10 U 292/22 – Urteil vom 26.04.2023

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.02.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 62.948,34 € und ab dem 22.03.2023 auf 72.235,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, ihm aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gewährte Leistungen einzustellen.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (nachfolgend: BUZ) beginnend ab dem 01.05.2001 abgeschlossen (vgl. den Versicherungsschein, Anlagenkonvolut K 1). Vertragsbestandteil sind die Bedingungen für die BUZ in der Fassung vom 11.05.2000 (Anlagenkonvolut K 1). Für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 1.662,00 € und Befreiung von der monatlich zu zahlenden Prämie in Höhe von 57,90 € jeweils längstens bis zum 01.05.2033 vereinbart.

Der Kläger hat im Jahr 2010 als Bauleiter gearbeitet. Nachdem die Beklagte einen von ihm am 19.11.2010 gestellten Antrag auf Leistungen aus der BUZ abgelehnt hatte, nahm der Kläger sie vor dem LG Koblenz (Az.: 16 O 490/12) auf vertragsgemäße Leistungen in Anspruch.

Mit Urteil vom 30.10.2014 (Anlage K 2) verurteilte das Landgericht die Beklagte, beginnend ab dem 01.09.2010 bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.05.2033, dem Kläger die vertraglich vereinbarten Leistungen in Form einer monatlichen Rente und Beitragsbefreiung zu gewähren, wobei wegen des Tenors im Einzelnen und die weitere Verurteilung auf das Urteil Bezug genommen wird. Das Landgericht war aufgrund der Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen …[A] zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger eine generalisierte Angststörung und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung vorliege. Er sei deswegen seit dem 01.09.2010 zu mehr als 50 % berufsunfähig, weil er nicht mehr in dem erforderlichen Ausmaß über eine Konfliktfähigkeit und ein ausreichendes Durchsetzungsvermögen verfüge. Eine Besserung des Leistungsvermögens in seinem Beruf als Bauleiter sei nicht mehr zu erwarten, da die Möglichkeiten einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausgeschöpft seien. Die weitere Berufsausübung im Beruf als Bauleiter sei vom Kläger bei nicht feststellbaren weiteren therapeutischen Kompensationsmöglichkeiten nur zu Lasten der eigenen Gesundheit zu erbringen. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauleiter sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer erneuten Manifestation einer generalisierten Angststörung und von somatoformen Störungen auszugehen.

Der Kläger war zuletzt als Physiotherapeut tätig. Im Jahr 2018 leitete die Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein und holte dazu ein Gutachten von …[B] (vgl. Anlage K 5) und ein psychologisches Zusatzgutachten von Frau …[C] (vgl. Anlage K 6) ein.

Mit Schreiben vom 04.09.2019 – auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. dazu Anlage K 4) – teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der Feststellungen von …[B] davon ausgehe, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorliege. Sie kündigte an, dass sie ihre Leistungen zum 30.11.2019 einstelle und forderte den Kläger auf, ab dem 01.12.2019 wieder die monatlichen Versicherungsprämien zu zahlen, was der Kläger in der Folgezeit auch tat. Bei ihrer Haltung verblieb die Beklagte auch, nachdem sie eine ergänzende Stellungnahme von …[B] eingeholt hatte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Einstellung der Leistungen sei bereits aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zudem sei er auch jetzt noch bedingungsgemäß berufsunfähig, so dass ihm die Beklagte auch weiterhin zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und zur Befreiung von den Beiträgen verpflichtet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von …[A] die Klage abgewiesen. Das Nachprüfungsverfahren sei formal nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 04.09.2019 den für die Bewertung maßgeblichen Beruf dargestellt, als auch den im Urteil des Landgerichts zu Grunde gelegten Gesundheitszustand. Sie habe weiterhin unter Bezugnahme auf das Gutachten von …[B] ausgeführt, von welcher Änderung des Gesundheitszustandes sie ausgehe, nämlich dass die Diagnosekriterien für eine generalisierte Angststörung sowie eine leichte depressive Episode bei der Untersuchung nicht mehr vorgelegen hätten. Soweit der Kläger Einwände gegen die Begutachtung erhoben habe, handele es sich um materielle Einwendungen. Die Berufsunfähigkeit des Klägers habe sich auch auf unter 50 % vermindert. Maßgeblich sei dabei der Vergleich zwischen dem Zustand, der dem Anerkenntnis zugrunde gelegen habe und dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt. Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger bei der Einstellungsentscheidung nicht mehr unter einer generalisierten Angststörung gelitten habe. Der Sachverständige …[A] habe überzeugend dargelegt, dass beim Kläger die Diagnose einer generalisierten Angststörung nach ICD 10 nicht mehr gestellt werden könne. Beim Kläger sei zwar weiter eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur angelegt, die jedoch nicht mehr zu einer Manifestation von klinischen Symptomen führe. Die Befundlage habe sich gegenüber dem Vorprozess verändert. Aufgrund der Reduzierung der Symptomatik aber auch wegen des zwischenzeitlich erlernten Umgangs mit Konflikten sei nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit des Klägers von über 50 % auszugehen. Der Zeitablauf und der Lernprozess hätten dazu geführt, dass der Kläger Konfliktsituationen in seinem ursprünglichen Beruf aushalten könne. Aufgrund der bestehenden Befundlage sei nicht zu erwarten, dass der Kläger bei Wiederaufnahme der ursprünglichen Tätigkeit erneut Beschwerden entwickeln werde. Für das Gericht seien die Ausführungen des Sachverständigen auch deswegen überzeugend, weil sie auch dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck entsprächen. Der Kläger habe dort ohne ersichtliche Beeinträchtigungen sehr kritische Fragen und Vorhalte an den Sachverständigen gerichtet, diese selbstbewusst vorgebracht und sich insoweit in eine Konfliktlage begeben. Dies decke sich mit der Einschätzung des Sachverständigen, dass der Kläger wieder in der Lage sei, sich in Konfliktsituationen zu begeben und diese auszuhalten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung und rügt weiterhin, die Leistungseinstellung sei formell nicht ordnungsgemäß gewesen, da es ihr an der erforderlichen Klarheit gemangelt habe. In dem Anschreiben werde auf ein Anerkenntnis vom 01.04.2012 Bezug genommen. Dies sei aber nicht richtig, da ihm vom Landgericht Leistungen bereits ab dem 01.09.2010 zugesprochen worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, welches Datum die Beklagte für die Überprüfung zugrunde gelegt habe. Er habe sich Ende Januar 2022 nochmals einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Der Privatgutachter …[D] (vgl. dazu Anlage BK 1) habe bei ihm eine generalisierte Angststörung und eine leichte depressive Episode festgestellt und keine Besserung des Gesundheitszustandes erkennen können. Er habe weiterhin Defizite bei der Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit gesehen. Diese zeigten sich auch bei seiner neuen Tätigkeit als Physiotherapeut. Dort könne er zwar Belastungsmomente vermeiden. Kämen diese jedoch vor, würden die bestehenden Defizite wieder auftreten. Daher würden bei einer (Wieder-)Aufnahme seiner früheren Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder die Symptome einer generalisierten Angststörung und einer somatoformen Störung auftreten. Der Sachverständige …[A] habe nicht beachtet, dass er bei seiner jetzigen Tätigkeit den früheren Konfliktsituationen nicht mehr ausgesetzt sei, so dass er bei der Begutachtung auch keine Symptome gehabt habe. Es sei schließlich auch nicht ersichtlich, worin der Lernprozess liegen solle. Das Landgericht habe bei der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen, dass seine Hände gezittert hätten. Zudem habe er einen Beistand gehabt. Für die Bewertung seines Verhaltens habe dem Landgericht die notwendige psychiatrische Erfahrung gefehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 19.04.2022 (Bl. 19-27 eAkte/OLG) sowie auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 17.01.2023 (Bl. 201-204 eAkte/OLG) Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.159,70 € (Rentenleistungen und Prämienrückforderung für Dezember 2019 bis Februar 2020) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte auch über den 28.02.2020 hinaus, längstens bis zum 01.05.2033, verpflichtet ist, ihm die im Urteil des Landgerichts Koblenz – 16 O 490/12 – zugesprochenen Leistungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu gewähren,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 € und an die …[E] , …[Z], …[Y] , 1.935,95 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat er seine Anträge umgestellt und beantragt nunmehr, unter Rücknahme der Klage im Übrigen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund ihrer Nachprüfungsmitteilung vom 04.09.2019 die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungs-Nr. …) an den Kläger einzustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 € und an die …[E] , …[Z[] , …[Y] , 1.935,95 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt unter Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme, die Klage auch in der geänderten Form abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Leistungseinstellung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Ihrem Schreiben vom 04.09.2019 sei zu entnehmen gewesen, dass sie von einer Gesundheitsveränderung im Vergleich zum 01.09.2010 ausgehe. Zudem sei der Gesundheitszustand des Klägers am 01.04.2012 derselbe gewesen wie am 01.09.2010. Im Übrigen werde der Sinn und Zweck – dem Kläger eine Abschätzung seines Prozessrisikos zu ermöglichen – erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 20.07.2022 (Bl. 63-71 eAkte/OLG) sowie auf den Schriftsatz vom 23.01.2023 (Bl. 206-209 eAkte/OLG) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2023 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …[A] und seine Anhörung. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten von …[A] vom 28.11.2022 (Bl. 141-197 eAkte/OLG) und das Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2013 (Bl. 217-223 eAkte/OLG) verwiesen. Zudem hat der Senat die Akte des Vorprozesses (LG Koblenz, Az. 16 O 490/12) beigezogen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zum 01.12.2019 einzustellen. Die Beklagte hat vielmehr nachgewiesen, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen und sie daher nicht mehr verpflichtet ist, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen und ihn von den Beiträgen zu befreien.

1.

Der vom Kläger im Termin nach Hinweis des Senats nunmehr in der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) ist zulässig.

a.

Es handelt sich bei der Umstellung des Antrages – Wechsel von der positiven zu einer vollumfänglichen negativen Feststellungsklage unter Rücknahme des in der Hauptsache gestellten Leistungsantrages – soweit es den Übergang von der (teilweisen) Leistungsklage zu einer Feststellungsklage betrifft -, um eine Ermäßigung des Streitgegenstandes gemäß §§ 525 Satz 1, 264 Nr. 2 ZPO und hinsichtlich des Übergangs auf eine negative Feststellung um eine (wertmäßige) Erweiterung in Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO und damit jeweils nicht um eine Klageänderung, für die die Anforderungen gemäß § 533 ZPO einzuhalten sind. Abgesehen davon wären auch die Voraussetzungen von § 533 ZPO erfüllt. Die auf den Hinweis des Senats mit einer teilweisen Klagerücknahme verbundene Umstellung des Antrags ist sachdienlich; im Übrigen hat die Beklagte durch rügelose Einlassung in die Antragsänderung eingewilligt (§ 267 ZPO). Der bisherige Streitstoff kann verwertet werden und es wird ein neuer Prozess vermieden. Zudem kann die Änderung auf Feststellungen gestützt werden, die der Senat ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat.

b.

Es besteht auch ein Feststellungsinteresse. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 127/14, BeckRS 2015, 17494 Rn. 15). Eine solche – jedenfalls vergleichbare – Situation liegt hier vor. Denn die Beklagte berühmt sich dazu berechtigt zu sein, dem Kläger zukünftig keine Berufsunfähigkeitsrente mehr gewähren zu müssen und wieder einen Anspruch auf Zahlungen monatlicher Versicherungsbeiträge zu haben. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse daran, gerichtlich klären zu lassen, ob die Beklagte die Leistungen zu Recht eingestellt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, ihm Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende zu gewähren. Denn bei der Leistungseinstellung handelt es sich um einen neuen, nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 30.10.2014 eingetretenen Lebenssachverhalt. Der Kläger hat daher trotz des bereits zu seinen Gunsten ergangenen Titels ein nachvollziehbares Interesse an einer gerichtlichen Klärung, ob die Beklagte ihm entsprechend ihrer Verurteilung auch weiterhin bedingungsgemäß Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren hat. Dies gilt jedenfalls solange die Beklagte nicht selbst, beispielsweise im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (vgl. zu dieser Möglichkeit Mangen in BeckOK, VVG, 18. Edition, Stand 01.01.2013, § 174 Rn. 32), um eine gerichtliche Klärung nachsucht.

c.

Für die Feststellungsklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat zwar die Möglichkeit, Leistungen gegen die Beklagte aus dem zu seinen Gunsten ergangenen Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dies würde aber bedeuten, dass er monatlich oder bei längeren zeitlichen Intervallen jedenfalls wiederholt gehalten wäre, eine Zwangsvollstreckung zu betreiben, bei der er zudem damit rechnen müsste, dass die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Berufung auf ihre Leistungseinstellung entgegentritt. Die zwangsweise Durchsetzung seiner Ansprüche wäre für ihn daher kein einfacherer Weg um auch die künftige Leistungspflicht der Beklagten verbindlich und umfassend zu klären. Insoweit stellt die negative Feststellungsklage für den Kläger den einfacheren und effektiveren Weg dar, um Gewissheit über die künftige Leistungspflicht der Beklagten zu erlangen.

2.

In der Sache ist die Berufung allerdings unbegründet, da die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.2019 keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr schuldet. Die Leistungseinstellung erfolgte formell ordnungsgemäß (nachfolgend unter a.). Zudem hat die Beklagte den Nachweis erbracht, dass der Kläger nicht mehr berufsunfähig ist (nachfolgend unter b.).

a.

Voraussetzung für die – formelle – Wirksamkeit der Mitteilung einer Leistungseinstellung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannten Leistungen enden sollen. Geht es um eine Gesundheitsverbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit kann es auch genügen, dass der Versicherer dem Versicherten ungekürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, und – soweit noch erforderlich – in seiner Mitteilung ergänzend aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2022 – IV ZR 101/20, BeckRS 2022, 4042 Rn. 21 m.w.Nachw.). Die Nachvollziehbarkeit ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich (grundsätzlich) mit der Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1993 – IV ZR 206/91, MDR 1993, 625 Rn. 43 – zitiert nach juris). Nachvollziehbarkeit ist demnach dann gegeben, wenn der Versicherer dem Versicherten die für die Abschätzung des Prozessrisikos notwendigen Informationen gibt (vgl. Senat, Urteil vom 11.07.2008 – 10 U 842/07, VersR 2008, 1254 Rn. 66 – zitiert nach juris).

Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2019. Die Beklagte hat zunächst dargestellt, dass den Leistungen das Berufsbild des Bauingenieurs zugrunde lag. Sie hat dann auf die einzelnen Tätigkeiten Bezug genommen, die der Kläger ihr seinerzeit im Rahmen des Leistungsantrages geschildert hatte. Unter der Überschrift „Dem Leistungsanerkenntnis zu Grunde liegender Gesundheitszustand“ hat sie auf das Gutachten von …[A] verwiesen, mit dem seinerzeit im Vorprozess die Berufsunfähigkeit des Klägers festgestellt wurde. Im Anschluss hat sie auf die im Jahr 2018 von ihr eingeleitete Nachprüfung Bezug genommen und die von ihrem Gutachter …[B] gewonnenen Ergebnisse dargestellt. So sei der Gutachter zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche zu der Berufsunfähigkeit geführt hätten, zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen seien und die Leistungsfähigkeit des Klägers lediglich geringgradig eingeschränkt sei. Die Diagnosekriterien für eine generalisierte Angststörung sowie für eine leichte depressive Episode hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vorgelegen. Weiterhin hätten die durchgeführten Untersuchungen einen unauffälligen psychopathologischen und neurologischen Befund ergeben. Der Gutachter habe daher seine – des Klägers – Leistungsfähigkeit als lediglich geringgradig eingeschränkt angesehen. Im Weiteren hat die Beklagte ausgeführt, bei welchen Fähigkeiten nach den Feststellungen des Sachverständigen keine oder eine geringe Einschränkung vorliege und bei welchen von einer geringen bis mittelgradigen Einschränkung auszugehen sei. Schließlich hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die eingetretene Gesundheitsverbesserung auch unter Berücksichtigung seiner ausgeübten Tätigkeit als Physiotherapeut deutlich werde.

Die Beklagte hat dem Kläger daher nachvollziehbar mitgeteilt, weshalb sie der Auffassung ist, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Sie hat dabei zutreffend auf die für die Beurteilung maßgebliche Tätigkeit des Klägers als Bauingenieur abgestellt und unter Hinweis auf die von ihrem Gutachter …[B] gefundenen Ergebnisse ausgeführt, weshalb sie von einer Gesundheitsverbesserung, mithin von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausgeht.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben davon gesprochen hat, sie habe Berufsunfähigkeit anerkannt und erbringe deswegen Leistungen seit dem 01.04.2012. Beides traf zwar nicht zu. Denn den Leistungen der Beklagten lag kein Anerkenntnis, sondern die Verurteilung des Landgerichts zugrunde. Darüber hinaus hatte das Landgericht dem Kläger Leistungen bereits ab dem 01.09.2010 zugesprochen. Soweit im Urteilstenor zu 2. ausgesprochen war, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2012 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hatte, war damit nicht der Beginn der Berufsunfähigkeit gemeint. Vielmehr deckte der Tenor zu 2 Leistungen für den Zeitraum ab, den der Kläger seinerzeit noch nicht beziffert hatte. Das im Tenor zu 2. angegebene Datum mag der Grund sein, weswegen die Beklagte in ihrem Schreiben davon ausgegangen ist, erst ab dem 01.04.2012 Leistungen zu gewähren. Darauf kommt es entscheidend jedoch nicht an. Selbst wenn insoweit die Informationen zum Grund und zum Beginn der Leistungen unzutreffend waren, hat dies nicht die formelle Unwirksamkeit der Leistungseinstellung zur Folge. Denn dem Kläger waren die maßgeblichen Umstände bekannt. Er wusste, dass er ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte geführt hatte und die Verurteilung der Beklagten Grund für die ihm gewährten Leistungen war und nicht ein von der Beklagten abgegebenes Anerkenntnis. Ihm war ebenfalls bekannt, dass das Landgericht eine Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt hatte. Der Kläger konnte daher problemlos erkennen, dass die Beklagte ihre Vergleichsbetrachtung tatsächlich ausgehend von der vom Landgericht im Vorprozess festgestellten Berufsunfähigkeit vornehmen wollte und die Angaben zum Anerkenntnis und Beginn der Leistungsgewährung offensichtlich unzutreffend waren. Dies ergibt sich unmissverständlich auch aus der Bezugnahme auf das – vom Landgericht im Vorprozess eingeholte – Gutachten des Sachverständigen …[A] und das darauf basierende Urteil des Landgerichts vom 30.10.2014.

Aufgrund des Schreibens der Beklagten und der ihm übermittelten Gutachten war der Kläger daher in der Lage, die Entscheidung der Beklagten nachzuvollziehen und die daraus resultierenden Risiken für ein prozessuales Vorgehen abzuschätzen. Auf die Frage, ob die Begründung der Beklagten für ihre Leistungseinstellung zutreffend war oder begründete Einwände gegen die Begutachtung bestanden, kommt es für die formelle Wirksamkeit der Leistungseinstellung nicht an.

b.

Die Beklagte hat auch den Nachweis erbracht, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vorliegt. Bereits das Landgericht hatte dazu den Sachverständigen …[A] beauftragt und ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in dem Beruf als Bauleiter wieder berufsfähig ist. Die mit der Berufung gegen dieses Urteil erhobenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Vielmehr ist auch der Senat aufgrund der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme von …[A] sowie seiner Anhörung davon überzeugt, dass eine vertragsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben und die Beklagte berechtigt war, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zum 30.11.2019 einzustellen und ab dem 01.12.2019 wieder die Versicherungsprämien einzufordern.

aa.

Nach den Bedingungen für die BUZ steht dem Kläger gemäß § 1 (a – c) ein Anspruch auf Beitragsbefreiung und Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu, wenn er zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Gemäß § 7 Abs. 4 der Bedingungen ist die Beklagte jedoch berechtigt, die Leistungen einzustellen, wenn die Berufsunfähigkeit weggefallen oder sich der Grad auf weniger als 50 % vermindert hat. Dabei ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, BeckRS 2016, 21187 Rn. 18).

bb.

Diesen Nachweis hat die Beklagte geführt. Der Sachverständige …[A] hat überzeugend und für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, weshalb der Kläger jedenfalls nicht mehr zu mindestens 50 % in der Tätigkeit als Bauleiter berufsunfähig ist.

Der Sachverständige ist bereits in seinem für das Landgericht gefertigten schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Zustand des Klägers zum 04.09.2019 gegenüber dem 01.09.2010 verbessert habe, so dass der Kläger (wieder) in der Lage sei, seine ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter auszuüben. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat er diese Einschätzung noch einmal erläutert. Er hat zunächst ausgeführt, dass beim Kläger ursprünglich im Jahr 2009/2010 eine Angstsymptomatik vorgelegen habe sowie eine bestehende Grübelneigung und eine Symptomatik im vegetativen Nervensystem. So seien bei ihm Schlafstörungen und Schwitzen aufgetreten. Im Jahr 2008/2009 habe daher beim Kläger eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden können und er habe mit einer psychotherapeutischen Therapie begonnen. Zum jetzt aktuellen Untersuchungszeitpunkt seien jedoch keine Symptome einer generalisierten Angststörung nach der ICD 10 mehr feststellbar gewesen. Zwar sei weiterhin eine ängstlich vermeidende Konfliktvermeidung vorhanden. Der Kläger habe allerdings zwischenzeitlich durch Unterstützung in der Therapie gelernt, wie man mit Konfliktsituationen umgehe. Der Kläger habe auch selbst angegeben, dass er zwischenzeitlich mit Konflikten besser umgehen könne als noch im Jahr 2009/2010. Dadurch habe sich auch die Befundlage im Vergleich der Gutachten von 2013 und 2021 zumindest teilweise verändert. Die seinerzeit festgestellten Befunde seien heute teilweise entfallen oder könnten nicht mehr erhoben werden. Dementsprechend könnten die nicht mehr festgestellten Beeinträchtigungen auch die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht mehr beeinflussen. Da es zu einer Reduzierung der Symptomatik, aber auch zu einem Lernprozess bei dem Kläger gekommen sei, sei nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Für diese Einschätzung sei insbesondere von maßgeblicher Bedeutung, dass der Kläger gelernt habe, mit Konfliktsituationen besser umzugehen. Zudem habe die ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur in der Vergangenheit zu klinischen Beschwerden geführt. Zwischenzeitlich seien durch den eingetretenen Lernprozess jedoch keine pathologischen Befunde mehr feststellbar. Die Frage, ob sich die gesundheitliche Situation des Klägers bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauleiter wieder verschlechtern würde, sei zwar schwer zu beantworten und rein spekulativ. Es gebe aber keine Befunde, die darauf hindeuten würden, dass der Kläger wieder in die gleiche Situation kommen werde wie im Jahr 2010.

Auch in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 28.11.2022 ist der Sachverständige bei dieser Einschätzung geblieben. So ist der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger keine generalisierte Angststörung mehr bestehe, da die diagnostischen Kriterien dafür von ICD 10 nicht mehr vorliegen. Es sei im Verlauf eine deutliche Verbesserung der ursprünglich bestehenden Symptome festzustellen. Der Kläger habe durch die Rehabilitation in der Klinik …[X] in …[W] und der nachfolgenden Psychotherapie gelernt, mit konfliktträchtigen Situationen besser umzugehen, ohne dass es zu somatoformen Beeinträchtigungen komme. Subjektiv antizipiere der Kläger zwar, schlechter mit Konfliktsituationen umgehen zu können. Es gebe aber derzeit keine Parameter aufgrund derer feststellbar sei, dass der Kläger Konfliktsituationen bei einer Tätigkeit als Bauleiter nicht gewachsen sei und diese nicht bewältigen könne. Dies gelte auch für den Fall, dass keine Möglichkeit der Konfliktverarbeitung bestehe, wie dies ein Schreiben vom 13.08.2021 (Anlage BK 2, Bl. 46 eAkte/OLG) belege, in dem sich der Kläger aus einem empfundenen Konflikt heraus schriftlich an seinen jetzigen Arbeitgeber gewandt habe.

Seine Auffassung hat der Sachverständige schließlich auch bei seiner Anhörung vor dem Senat noch einmal bekräftigt. So sehe er im Vergleich zwischen der damaligen Situation, wie sie seinem Gutachten im Vorprozess vom 11.09.2013 zugrunde gelegen habe und der heutigen Situation grundlegende Unterschiede. Der Kläger habe offensichtlich seine Konfliktfähigkeit verbessert, was sich daran zeige, dass er einen geschilderten Konflikt mit einem Nachbarn im Griff habe. Dafür spreche auch sein Schreiben aus August 2021. Darüber hinaus habe sich durch den mittlerweile erheblichen Zeitfortschritt eine Besserung seiner Beschwerdesymptomatik ergeben. Zum Zeitpunkt der Nachprüfung sei der Kläger, und dies bereits seit längerer Zeit, frei von klinischen Symptomen. Hinsichtlich einer Diagnose nach ICD 10 genüge es nicht, dass der Betroffene sozusagen antizipativ Angst habe, so dass es nicht ausreiche, dass der Kläger sich eine Tätigkeit als Bauleiter nicht vorstellen könne. Nach ICD 10 müssten auch klinische Symptome hinzukommen, an denen es zum heutigen Beurteilungszeitpunkt fehle. Die Kriterien für eine Angststörung seien daher nicht mehr erfüllt. Es liege eine Antizipation von Konfliktsituationen aufgrund des ängstlichen Naturells des Klägers vor, die sich aber nicht in einer behandlungsbedürftigen Störung äußere. Insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Verbesserung der Konfliktbewältigung sei eine Anspannung im beruflichen Bereich, die sich in den erforderlichen klinischen Symptomen äußern würde, nicht mehr, jedenfalls nicht mehr im gleichen Ausmaß zu erwarten. Auf Konflikte könne man entweder vegetativ reagieren oder auf intellektuelle Weise mit ihnen umgehen. Er gehe davon aus, dass der Kläger inzwischen auf reifere Weise mit Konflikten fertig werde und über Lösungsstrategien verfüge. Insgesamt sehe er bei dem Kläger unter Berücksichtigung der im Gutachten von …[B] in seinem Gutachten enthaltenen Tabelle (dort Bl. 46) in keinem der dort aufgeführten Tätigkeitsbereiche eine Einschränkung der Berufsfähigkeit von 50 % oder mehr.

cc.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich insgesamt für den Senat überzeugend, dass von einer mindestens 50%-tigen Berufsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr ausgegangen werden kann. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und eingehend begründet, weswegen sich die Situation des Klägers seit seiner Begutachtung im Vorprozess entscheidend im Sinne einer Verbesserung geändert hat. Insbesondere könne nunmehr nicht mehr die Diagnose einer Angststörung gestellt werden. Ebenso habe sich die Fähigkeit des Klägers, mit Konflikten umzugehen, verbessert. Dies ist auch aus Sicht des Senats ein entscheidender Gesichtspunkt, hat doch der Umstand, dass die Tätigkeit eines Bauleiters konfliktträchtig ist, seinerzeit maßgeblich zur Feststellung der Berufsunfähigkeit beigetragen.

Wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen der Kläger nunmehr in der Lage ist, besser mit Konfliktsituationen umzugehen, dann ist es für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dem Kläger sei es jetzt wieder möglich, als Bauleiter zu arbeiten, ohne dass deswegen das Auftreten von klinisch relevanten Symptomen zu befürchten sei. Insoweit hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der Kläger auf etwaige Konflikte nicht vegetativ reagiere, sondern auf intellektuelle Weise. Im Hinblick darauf ist es auch überzeugend, dass der Sachverständige …[A] anhand der aus dem Gutachten von …[B] ersichtlichen Tabelle in keinem Teilbereich der Tätigkeit des Klägers als Bauleiter eine noch mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit mehr bestätigen konnte. Insgesamt schließt sich der Senat den ausführlichen und überzeugend begründeten Ausführungen des Sachverständigen …[A] an.

(1).

Der Einschätzung von …[A] steht auch nicht das vom Kläger mit der Berufung vorgelegte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie …[D] vom 24.02.2022 entgegen. Dieser hat zwar ausgeführt, es sei gegenüber seiner Untersuchung von 2011, die der Sachverständige …[A] seinerzeit geteilt habe, nachweislich keine Änderung eingetreten. Eine wirkliche Besserung im Gesundheitszustand des Klägers sei nicht erkennbar. Auch die psychiatrische und testpsychologische Diagnostik bei der Begutachtung im Jahr 2021 habe keine Hinweise auf eine Besserung erbracht. Zudem habe …[A] nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei seiner derzeit ausgeübten Tätigkeit als Physiotherapeut vermeide, in Situationen zu geraten, in denen Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit gefordert sei. Aus diesen Gründen sei der Kläger weiterhin nicht in der Lage, seine frühere Tätigkeit als Bauleiter auszuüben.

Zu diesem Gutachten hat der Sachverständige …[A] jedoch erläutert, dass es bezüglich der Testverfahren, deren Normierung und Auswertung nicht den normativen Vorgaben entspreche, wie sie beispielsweise in den AWMF-Leitlinien zum Ausdruck kämen. So werde zum Beispiel beim Angstfragebogen nicht ausgeführt, um welchen Angstfragebogen es sich handele. Es werde nicht ausgeführt, ab welchem Cutoff-Wert sich „Hinweise auf eine generalisierte und spezifische Phobie“ ergeben. Gleiches gelte für die „Allgemeine Depressionsskala“. Auch hier werde nicht näher präzisiert, um welches Testverfahren es sich handele und wo der Cutoff-Wert festgelegt sei. Zudem könne im Hinblick auf das dem Gutachter …[D] vorgelegte Schreiben des Klägers vom 13.08.2021 keine differenzierte Eigen- und Fremdbewertung, insbesondere eine befundgetragene Bewertung festgestellt werden. Das Gutachten sei auch insofern nicht schlüssig, soweit aus der Diagnose einer leichten depressiven Episode folgende Bewertung abgeleitet werde: „Testpsychologisch lässt sich mittels der Allgemeinen Depressionsskala eine ernsthafte depressive Störung nachweisen. Im Angstfragebogen ergeben sich Hinweise auf eine generalisierte Angststörung und spezifische Phobien (u.a. Angst vor Konfliktsituationen).“ Zuvor sei allerdings – im Gegensatz dazu – in der Allgemeinen Depressionsskala folgendes festgestellt worden: „Er gibt keinen Hinweis auf eine ernsthafte depressive Störung“. Zudem werde die von ihm – dem Sachverständigen …[A]– festgestellte Veränderung des Gesundheitszustands, mit der Abnahme ursprünglich bestehender Symptome und dadurch nicht mehr zu stellender Diagnosen, auch durch den unauffälligen psychopathologischen Befund von Herrn …[D] bestätigt sowie ebenfalls durch den Befund von …[B] und den Ergebnissen der testpsychologischen Diagnostik von Frau …[C].

Aus diesen Gründen vermag sich der Senat den Ausführungen von Herrn …[D] nicht anzuschließen und gibt insoweit dem Gutachten von …[A] den Vorzug. Der Kläger hat zu den von …[A] gegen die Begutachtung von Herrn …[D] erhobenen Einwänden auch keine Stellungnahme mehr abgegeben. Hinzukommt, dass …[A] nachvollziehbar und plausibel erläutert hat, welche Veränderungen seit Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers eingetreten sind und weshalb diese dazu führen, dass von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Zudem wird die Einschätzung von …[A] auch bestätigt durch das Gutachten von …[B] vom 21.06.2019.

(2).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nur deswegen ohne Beschwerden oder Symptome, weil er derzeit nicht als Bauleiter arbeite, sondern einer anderen, weniger konfliktträchtigen Tätigkeit als Physiotherapeut nachgehe.

Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen …[A] ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht wieder mit dem Auftreten von körperlichen Beschwerden rechnen muss, wenn er wieder als Bauleiter – wozu er im Übrigen auch nicht verpflichtet wäre – tätig wird.

Denn dazu hat der Sachverständige …[A]– wie dargestellt – ausgeführt, dass der Kläger nunmehr in der Lage sei, besser mit Konfliktsituationen umzugehen und es daher nicht mehr zur Ausbildung von klinischen Symptomen kommen werde.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass …[B] in seiner Begutachtung zu der Einschätzung gelangt ist, dass eine Rückkehr in den Beruf des Bauleiters den Kläger in eine tiefe Krise stürzen würde und die Situation durchaus für ihn vital bedrohlich sein könnte, weil dies sein ganzes Lebenskonzept in Frage stellen würde.

Dies reicht jedoch für die Annahme einer mindestens 50%-tigen Berufsunfähigkeit nicht aus. Denn …[B] hat dazu ebenfalls ausgeführt, dass Gründe für die von ihm angenommene negative Prognose nicht objektive Leistungsdefizite aufgrund einer schweren seelischen und körperlichen Erkrankung seien, sondern die offen formulierte fehlende Motivation des Klägers und seine diesbezüglich stark negative Erwartungshaltung und in seiner Persönlichkeit begründende Ängste, die aus Sicht von …[B] nicht realistisch seien. Diese Einschätzung hat auch der Sachverständige …[A] geteilt. So hatte …[A] bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erläutert, dass die Angaben des Klägers, wie er seine Situation wahrnehme, authentisch seien. Sie wichen jedoch von der Wahrnehmung eines Dritten, beispielsweise eines Gutachters ab. So werde vom Kläger selbst sein Leistungspotential anderes bewertet als von Dritten.

Daraus folgt, dass der Kläger seine Fähigkeit selbst anders einschätzt als die Sachverständigen …[A] und …[B] und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauleiter für den Kläger nicht allein deswegen ausscheidet, weil er sie sich nicht zutraut und die Vorstellung, wieder als Bauleiter tätig zu sein, mit Ängsten verbunden sein mag, was der Kläger nach den Ausführungen von …[A] auch so glaubhaft dargelegt hat. Für die Entscheidung, ob der Kläger in der Lage ist, wieder als Bauleiter tätig zu sein, ist jedoch eine objektive Sichtweise maßgeblich, mithin, wie das Leistungsvermögen von einem Dritten, hier einem gerichtlich bestellten Sachverständigen beurteilt wird. Käme es hingegen auf eigene Einschätzung an, würde bereits eine eigene subjektive Bewertung der eigenen Fähigkeiten ausreichen, um eine Berufsunfähigkeit zu begründen.

Nichts Anderes ergibt sich schließlich aus dem Hinweis des Klägers, sein Puls habe sich während der mündlichen Verhandlung und Anhörung des Sachverständigen …[A] deutlich erhöht und seine Hände zitterten. Dazu hat der Sachverständige …[A] erklärt, der Kläger vermittele den Anschein relativer Souveränität, was sich mit dem Eindruck des Senats deckt. Sollten sich zudem die angegebenen vegetativen Symptome verdichten, sei dies gut behandelbar und führe noch nicht zur Erfüllung der Kriterien nach ICD 10.

(3).

Schließlich sieht der Senat auch keine anderen Anhaltspunkte, die die Ergebnisse des Sachverständigen …[A] infrage stellen. Tragfähige Umstände, die Anlass geben an der Unabhängigkeit des Sachverständigen zu zweifeln, sieht der Senat nicht. Insoweit hat auch der Kläger eingeräumt, dass die vermeintliche Erstellung von Gutachten für andere Versicherer in der Vergangenheit nicht ausreichend ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Auch dass es zu einer Verwechslung von Testverfahren gekommen ist, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht entgegen. Dem Gutachter ist die Verwechslung aufgefallen, so dass bereits deswegen nicht davon ausgegangen werden kann, er habe seiner Bewertung unzutreffende – eine andere Person betreffende – Testergebnisse zugrunde gelegt. Schließlich sind die Ausführungen des Sachverständigen stringent. Er hat sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat wiederholt ausgeführt und erläutert, weswegen er davon ausgehe, dass der Kläger nicht mehr zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Er hat dazu plausibel und widerspruchsfrei dargestellt, dass bei dem Kläger keine Angststörung mehr diagnostiziert werden könne und der Kläger gelernt habe, besser mit Konflikten umzugehen. Schließlich verfügt der Sachverständige auch über die für die Beantwortung der Beweisfragen notwendige Fachkompetenz und, wie sich aus seiner Schilderung bei seiner Anhörung ergibt, über eine langjährige Berufserfahrung.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

4.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

5.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO. Der Streitwert für den zunächst gestellten Antrag zu 1) bemisst sich auf 5.159,70 €. Für die Streitwertbemessung des ursprünglichen Antrages zu 2) war gemäß § 9 zunächst maßgeblich der 3,5 fache Jahreswert der geforderten Leistungen, mithin 42 x (1.662,00 [Rente] + 57,90 [Beitragsbefreiung]= 1.719,90 €) = 72.235,80 €. Da es sich um eine positive Feststellungsklage handelte, war ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (BGH, Beschuss vom 23.02.2022 – V ZR 282/21, BeckRS 2022, 4887 Rn. 4), so dass sich für diesen Antrag ein Streitwert von 57.788,64 € ergibt. Unter Zusammenrechnung der Werte der Anträge zu 1) und 2) folgt daraus ein Streitwert von 62.948,34 €.

Die Bemessung des zuletzt gestellten negativen Feststellungsantrages richtet sich wie der ursprüngliche Feststellungsantrag ebenfalls nach § 9 ZPO. Allerdings ist hier kein Abschlag vorzunehmen. Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Streitwert so hoch zu bemessen wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (vgl. BGH, Beschluss von 18.08.2011 – III ZR 32/11, BeckRS 2011, 21919 Rn. 6). Gemessen daran ist für die Bewertung maßgeblich, dass sich die Beklagte berühmt, dem Kläger nicht mehr die Berufsunfähigkeitsrente zahlen zu müssen und wieder Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Prämien zu haben. Damit ergibt sich ab der Verhandlung vor dem Senat ein Streitwert von 72.235,80 €.

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