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Versicherungsmaklerhaftung – Voraussetzungen

LG Konstanz – Az.: Me 4 O 90/19 – Urteil vom 21.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.600,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.776,47 € seit dem 20.11.2018 sowie aus weiteren 1.823,94 € seit dem 17.07.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2019 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Versicherungsmaklervertrag.

Die Beklagte ist eine Versicherungs- und Finanzmaklerin. Der Kläger war jedenfalls bis Mitte 2018 Kunde bei der Beklagten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand seit dem 24.11.2007 ein Vertragsverhältnis. Zuletzt wurde dieses Vertragsverhältnis am 24.11.2016 aktualisiert (Anlage B1). Gegenstand der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten war danach im Wesentlichen die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen. Ausdrücklich nicht vertragsgegenständlich waren hingegen Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit Kfz-Versicherungen. Für ihre Tätigkeiten auf Grundlage des Vertrages vom 24.11.2016 beanspruchte die Beklagte vom Kläger 40,00 € pro Jahr.

Dem Vertrag vom 24.11.2016 waren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beigefügt. Darin heißt es unter § 3 Abs. 1 u.a.:

„[…] Er (Anm.: der Makler) berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler/seinem Vermittler nicht berücksichtigt. […]“

Unter dem 24.11.2016 beriet die Beklagte den Kläger hinsichtlich eines etwaigen Abschlusses eines Haftpflichtversicherungsvertrages. In den entsprechenden Beratungsdokumenten (Anlage B12) heißt es u.a.:

„[…] Wir (Anm.: die Beklagte) […] berücksichtigen nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit uns zusammenzuarbeiten und uns eine übliche Courtage für unsere Tätigkeiten zu bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugänglichen Deckungskonzepte werden von uns nicht berücksichtigt. […]“

Anfang des Jahres 2018 erwarb der Kläger einen Wohnwagen zum Preis von 25.000,00 €.

Zu dieser Zeit hatte der Beklagte seine Fahrzeuge – wie der Beklagten bekannt war – bei der Versicherung „XY 24“ versichert. Bei der „XY 24“ handelt es sich um eine sog. Direktversicherung. Diese Versicherungen hatte der Kläger nicht über die Beklagte, sondern eigenständig abgeschlossen. Die „XY 24“ bietet keine Vollkaskoversicherungen für Wohnwägen an.

Bereits zuvor hatte der Kläger – der Beklagten ebenfalls bekannt – seine Fahrzeuge über die Versicherung „XY“ versichert gehabt. Auch diese Versicherungen hatte der Beklagte unmittelbar abgeschlossen.

Am 27.03.2018 wandte sich der Kläger zum Zwecke der Vermittlung einer Vollkaskoversicherung für den von ihm kurz zuvor erworbenen Wohnwagen an die Beklagte. Seitens der Beklagten erhielt der Kläger zunächst telefonische Auskünfte bezüglich einer Haftpflichtversicherung für den neu erworbenen Wohnwagen. Im Folgenden kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem persönlichen Beratungsgespräch, bei welchem neben dem Kläger eine Mitarbeiterin der Beklagten anwesend war. Im Laufe dieses Beratungsgesprächs unterbreitete die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger hinsichtlich der von diesem gewünschten Wohnwagenversicherung zwei Angebote der „V-Versicherung“: eine Vollkaskoversicherung zu einem Preis von 1.055,23 € pro Jahr und eine Teilkaskoversicherung zu einem Preis von 247,58 € pro Jahr. Das Angebot der „V-Versicherung“ hinsichtlich einer Vollkaskoversicherung für den Wohnwagen des Klägers war dem Kläger zu teuer. Einer der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Kläger alsdann mit, man könne ihm keine günstigere Vollkaskoversicherung als die der „V-Versicherung“ anbieten. Der Kläger entschied sich schließlich für die ihm von der Beklagten angebotene Teilkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ und schloss im Folgenden mit dieser einen entsprechenden Versicherungsvertrag (vgl. Anlage B5).

Zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch die Beklagte bot auch die „XY“ eine Vollkaskoversicherung für den Wohnwagen des Klägers zu einem Preis von 374,53 € pro Jahr mit einem Selbstbehalt von 300,00 € an. Auf dieses Angebot war der Kläger von der Beklagten anlässlich der Beratung aber nicht aufmerksam gemacht worden.

Auf dem deutschen Markt existieren ca. 89 Versicherer, die grundsätzlich Kfz-Versicherungen anbieten.

Die Beklagte verwendete im Rahmen der Beratung des Klägers wegen des von diesem gewünschten Abschluss einer Vollkaskoversicherung für seinen Wohnwagen die Beratungssoftware „NAFI“.

Stand März 2020 enthielt vorgenannte Software 74 Versicherer, die grundsätzlich Versicherungen für Wohnwägen (sogenannte „übrige Fahrzeuge“) anbieten. Von diesen 74 Versicherern arbeiten 35 Versicherer (47,3 %) mit Versicherungsmaklern zusammen. Die übrigen Versicherer (52,7 %) arbeiten nicht mit Versicherungsmaklern zusammen. Insoweit können Versicherungen durch die Beklagte an deren Kunden auch nicht vermittelt werden. Von den 35 Versicherern, die in der Beratungssoftware „NAFI“ enthalten sind und mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten, bieten gleichwohl nicht alle einen Vollkasko-Versicherungsschutz für Wohnwägen. Teilweise haben diese Versicherungen erschwerte Annahmerichtlinien im Bereich der Kaskoversicherung, versichern etwa nur Bestandskunden bzw. diejenigen, die über ausreichend Ausgleichs-/Zusatzverträge bei der jeweiligen Versicherung verfügen. Hierdurch wird die Verfügbarkeit von Versicherungen, die von der Beklagten grundsätzlich vermittelt werden können, zusätzlich eingeschränkt.

Die Beschaffenheit der Beratungssoftware „NAFI“ im März 2020 ist mit derjenigen von März 2018 – dem Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch die Beklagte – vergleichbar.

Auf die eingeschränkte Marktanalyse im Zusammenhang mit der Nutzung der Beratungssoftware „NAFI“ hat die Beklagte den Kläger anlässlich der Beratung im März 2018 nicht hingewiesen.

Am 08.07.2018 gegen 14:45 Uhr verunfallte der Kläger auf der BAB 9 bei Feucht, Fahrtrichtung Berlin aufgrund eigener Unaufmerksamkeit. Infolge dieses Unfallereignisses wurde der Wohnwagen des Klägers an der linken Seite beschädigt.

Die Schäden am Wohnwagen des Klägers waren von der über die Beklagte abgeschlossenen Teilkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ nicht versichert. Es erfolgte seitens der „V-Versicherung“ daher auch keine Schadensregulierung.

Versicherungsmaklerhaftung - Voraussetzungen
(Symbolfoto: Elle Aon/Shutterstock.com)

Der aus dem Unfallereignis vom 08.07.2018 resultierende Unfallschaden am Wohnwagen des Klägers wäre von der „XY“ reguliert worden, wenn der Kläger dort die o.g. Vollkaskoversicherung abgeschlossen hätte.

Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 08.07.2018 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag mit der „V-Versicherung“ hinsichtlich der dort vom Kläger unterhaltenen Teilkaskoversicherung zum 31.12.2018 (vgl. Anlagen B9 und B10). Nach Ende des Versicherungsvertrages mit der „V-Versicherung“ hinsichtlich der Teilkaskoversicherung schloss der Kläger mit der „XY“ einen Versicherungsvertrag hinsichtlich einer Vollkaskoversicherung bezüglich seines Wohnwagens zu den o.g. Konditionen (vgl. Anlage K5). Auf das Angebot der „XY“ hinsichtlich einer Wohnwagenvollkaskoversicherung war der Kläger im Zusammenhang mit der Regulierung der unfallbedingten Schäden an seinem PKW durch Mitarbeiter der „XY 24“ hingewiesen worden.

Der Kläger hat seinen Wohnwagen zwischenzeitlich bei der Fa. EH reparieren lassen. Hierfür stellte die Fa. EH dem Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.205,85 € brutto in Rechnung (Anlage K13). Der Kläger hat diese Rechnung bezahlt.

Am 19.10.2018 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf Basis eines Kostenvoranschlages zur Zahlung von Schadensersatz auf (Anlage K7).

Am 13.11.2018 wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten die klägerseits geltend gemachte Schadensersatzforderung zurück (Anlage K8).

Der Kläger behauptet:

Die Beklagte habe im Zuge der Beratung im März 2018 keine ausreichende Marktanalyse durchgeführt. Es habe zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche günstigere Vollkaskoversicherer als die „V-Versicherung“ gegeben. Der Beklagten sei damals ohne Weiteres möglich gewesen, dies mittels einer einfachen Internetrecherche festzustellen.

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die „XY“ ausschließlich einen eigenen Vertrieb unterhalte und nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeite.

Die Verwendung einer möglicherweise ungeeigneten Beratungssoftware gehe zu Lasten der Beklagten.

Ohnedies stelle es eine Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte ihn nicht auf ihre eingeschränkte Marktanalyse hingewiesen habe. Das Vertragsverhältnis vom 24.11.2016 könne insoweit nicht herangezogen werden. Die dortigen AGB seien in den Beratungsvertrag von März 2018 nicht einbezogen worden. Es sei im März 2018 nicht zu einer Modifikation des Vertragsverhältnisses vom 24.11.2016 gekommen. Vielmehr sei im März 2018 ein eigenständiger Versicherungsmaklervertrag im Hinblick auf die Vermittlung einer Vollkaskoversicherung für den Wohnwagen des Klägers zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Jedenfalls aber sei § 3 der dem Vertrag vom 24.11.2016 beigelegten AGB unwirksam, weil die dort mitgeteilte Einschränkung der Marktanalyse nur im Einzelfall zulässig sei. Dies schließe eine Einschränkung in AGB gerade aus. Der Hinweis der Beklagten anlässlich der Beratung bezüglich des Abschlusses eines Haftpflichtversicherungsvertrages vom 24.11.2016 betreffe eine andere Versicherung und sei vorliegend deshalb irrelevant.

Hätte man ihm anlässlich der Beratung im März 2018 hinsichtlich seines Wohnwagens eine Vollkaskoversicherung mit einem Jahresbeitrag von bis zu 600,00 € angeboten, dann hätte er sich für eine solche Versicherung entschieden. Hierunter falle insbesondere das Angebot der „XY“.

Hätte man ihn seinerzeit darüber informiert, dass die Beklagte nur einen Teil des Versicherungsmarktes in den Blick nehmen würde bzw. genommen habe, hätte er im Internet eigene Recherchen angestellt und wäre dann auf das Angebot der „XY“ gestoßen und hätte seinen Wohnwagen dort vollkaskoversichert.

Ein Mitverschulden sei ihm nicht zur Last zu legen. Ihm seien die Einschränkungen bei der Marktanalyse der Beklagten nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er die entsprechenden Hinweise der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 24.11.2016 bzw. mit der am selben Tag erfolgten Beratung bezüglich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zur Kenntnis genommen habe, könne man daraus nicht ohne Weiteres den Schluss ziehen, die Beklagte nehme stets, d.h. im Zusammenhang mit jeder Versicherungsvermittlung, also auch der Vermittlung von Kfz-Versicherungen, nur eine eingeschränkte Marktanalyse vor.

Die Reparaturkosten seien, wie abgerechnet, auch entstanden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.905,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.776,47 € seit dem 20.11.2018 sowie aus weiteren 2.129,38 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet:

Die von der Beklagten anlässlich der Beratung des Klägers im März 2018 vorgenommene Marktanalyse sei ausreichend gewesen. Es sei von einem Versicherungsmakler grundsätzlich keine umfassende Analyse aller vorhandenen Versicherungen geschuldet.

Die Beratungssoftware „NAFI“ sei eine gängige Software unter Versicherungsmaklern, weswegen die Beklagte im Hinblick auf eine etwaige Pflichtverletzung wegen einer eingeschränkten Marktanalyse kein Verschulden treffe.

Die „XY“ arbeite grundsätzlich nicht mit Versicherungsmaklern zusammen. Es sei der Beklagten daher unmöglich gewesen, dem Kläger insoweit Versicherungsschutz zu vermitteln.

Bei dem Auftrag des Klägers hinsichtlich der Vermittlung einer Vollkaskoversicherung für dessen Wohnwagen handele es sich um eine Erweiterung des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien vom 24.11.2016. § 3 der AGB bezüglich des am 24.11.2016 geschlossenen Vertrages gelte daher auch im Hinblick auf die Beratung des Klägers im März 2018. § 3 dieser AGB sei wirksam. Des Weiteren sei der Kläger auf die eingeschränkten Möglichkeiten der Beklagten, Versicherungsschutz zu vermitteln, anlässlich der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung am 24.11.2016 hingewiesen worden.

Der Kläger könne sich nicht auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen. Denn auch bei vollständiger Beratung des Klägers hätten diesem mehrere denkbare Handlungsoptionen offen gestanden. So sei es dem Kläger beispielsweise möglich gewesen, die ihm beklagtenseits angebotene Vollkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ abzuschließen. Gleichwohl habe er sich gegen den Abschluss dieser Versicherung entschieden. Der Kläger habe auch einfach gehen und selbst recherchieren können. Das Angebot der Versicherung „XY“ wäre vom Kläger im Rahmen einer Eigenrecherche nicht gefunden worden.

Dem Kläger sei außerdem ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Denn der Kläger habe gewusst, dass die Beklagte Versicherungen von Direktversicherern und der „XY“ nicht habe anbieten können. Dies deshalb, weil ihm im Laufe des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten insoweit mehrere Hinweise gegeben worden seien (s.o.) und er überdies eigene Versicherungsverträge bei der „XY 24“ – einer sog. Direktversicherung – sowie der „XY“ – einer Versicherung, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeite – unterhalten habe, die er jeweils nicht über die Beklagte abgeschlossen habe.

Die klägerseits vorgelegte Reparaturrechnung sei teilweise nicht nachvollziehbar. So sei der Posten „Schürzenprofil SAPAN 6705“ doppelt abgerechnet worden. Außerdem sei es ausweislich der Rechnung zu einem Austausch der Stauraumtür und des Fensterrahmens gekommen, obwohl beide Teile infolge des Unfallereignisses vom 08.07.2018 augenscheinlich nicht beschädigt worden seien.

Das Gericht hat über die Frage der Unfallbedingtheit einzelner, seitens der Fa. EH mit Rechnung vom 08.05.2019 gegenüber dem Kläger abgerechneter Reparaturleistungen Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K. und G.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

1) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 13.600,41 € aus den §§ 63, 60 VVG zu.

a) Grundvoraussetzung eines derartigen Anspruchs ist in persönlicher Hinsicht zunächst, dass es sich bei der Beklagten um einen Versicherungsvermittler und beim Kläger um einen Versicherungsnehmer im Sinne des § 63 VVG handelt. Des Weiteren gilt § 63 VVG nur bei Pflichtverletzungen in der Phase bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages (BGH, Urteil v. 13.11.2014 – III ZR 544/13, juris = NJW 2015, 1026).

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor.

Versicherungsvermittler im Sinne des VVG sind gemäß § 59 Abs. 1 VVG Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des VVG ist gemäß § 59 Abs. 2 VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler im Sinne des VVG ist gemäß § 59 Abs. 3 VVG, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Letzteres trifft auf die Beklagte zu. Sie ist insbesondere nicht an einen Versicherer oder einen Versicherungsvertreter angeschlossen.

Im vorliegenden Fall geht es außerdem um mögliche Pflichtverletzungen der Beklagten im Vorfeld zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Nach den dargestellten Maßstäben ist daher vorliegend § 63 VVG anzuwenden.

b) Eine Haftung der Beklagten nach § 63 VVG setzt in sachlicher Hinsicht weiter die Verletzung einer Pflicht nach den §§ 60, 61 VVG voraus.

Diese Voraussetzung liegt vor. Der Beklagten ist eine Pflichtverletzung nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG zur Last zu legen (aa). Die Beklagte kann sich nicht nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG entlasten (bb).

aa) Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl auf dem Markt angebotener Versicherungsverträge und von Versicherern zugrunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

Es ist streitig, wie § 60 Abs. 1 S. 1 VVG auszulegen ist.

(1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, § 60 Abs. 1 S. 1 VVG sei dahingehend auszulegen, der Versicherungsmakler müsse im Rahmen seiner Marktanalyse weder sog. Direktversicherer, noch solche Versicherer berücksichtigen, die aufgrund ihrer Vertriebsstrukturen grundsätzlich nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten (HK-VVG/Thomas Münkel, 4. Auflage 2020, VVG § 60 Rnr. 4; Langheid/Wandt/Reiff, 2. Auflage 2016, VVG, § 60 Rnrn. 19, 20). Begründet wird diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass ein Versicherungsnehmer nicht in schutzwürdiger Weise erwarten könne, von einem Versicherungsmakler Versicherungen empfohlen zu bekommen, von denen dieser keine Maklercourtage erhält.

(2) Demgegenüber vertreten andere die Ansicht, ein Versicherungsmakler sei nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet, im Rahmen seiner Beratung den gesamten verfügbaren Versicherungsmarkt in den Blick zu nehmen, bei dem das zu versichernde Risiko untergebracht werden könne, sodass also auch Direktversicherer und solche Versicherer hiervon umfasst seien, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten würden (Prölss/Martin/Dörner, 31. Auflage 2021, VVG § 60 Rnr. 4; BeckOK VVG/Gansel/Meister, 9. Ed. 9.11.2020, VVG § 60 Rnr. 8; Looschelders/Pohlmann, 2010, S. 737, Rnr. 9). Zur Begründung wird insoweit im Wesentlichen angeführt, es stehe dem Versicherungsmakler ja frei, von der Möglichkeit des § 60 Abs. 1 S. 2 VVG Gebrauch zu machen.

(3) Wiederum andere vertreten – teilweise ergänzend – die Ansicht, ein Versicherungsmakler müsse seinen Kunden grundsätzlich jedenfalls darauf hinweisen, wenn er nur eine eingeschränkte Marktanalyse, nämlich unter Ausschluss von Direktversicherern oder solchen Versicherern vornehme, die mit Versicherungsmaklern grundsätzlich nicht kooperieren würden (LG Heidelberg, Urteil vom 06. März 2020 – 6 O 7/19 –, Rn. 39, juris, allerdings im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang; Prölss/Martin/Dörner, 31. Auflage 2021, VVG § 60 Rnr. 4; BeckOK, VVG/Gansel/Meister, 9. Edition 09.11.2020, VVG, § 60 Rnr. 10; Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Auflage 2019, VVG, § 60 Rnr. 5).

(4) Die Kammer ist zunächst der Auffassung, dass die Frage, welches Versicherungsumfeld der Versicherungsmakler im Einzelfall in den Blick zu nehmen hat, sich am Begriff des „Marktes“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG zu orientieren hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Struktur der Vorschrift. Diese verpflichtet den Versicherungsmakler erkennbar, innerhalb eines (Gesamt-)„Marktes“ eine Auswahl zu treffen und hierauf seinen Rat an der Versicherungsnehmer zu stützen.

Nach Auffassung der Kammer ist unter „Markt“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG das gesamte Versicherungsumfeld zu verstehen, in dem Versicherungen erhältlich sind, bei denen das jeweils in Frage stehende Risiko versichert werden kann. Aus Sicht der Kammer hat ein Versicherungsmakler daher im Rahmen seiner Marktanalyse auch Direktversicherer sowie solche Versicherungen in den Blick zu nehmen, die mit Versicherungsmaklern aufgrund ihrer Vertriebsstruktur grundsätzlich nicht zusammenarbeiten.

(a) Für eine Auslegung im vorgenannten Sinne spricht bereits der Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG. Dort ist schlicht die Rede von „Markt“. Eine Einschränkung dieses Begriffes wird gerade nicht vorgenommen. Es ist daher schon im Ausgangspunkt nicht ersichtlich, weshalb unter „Markt“ nicht auch Direktversicherungen und solche Versicherungen zu verstehen sind, die grundsätzlich nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten.

(b) Für eine Auslegung im vorgenannten Sinne spricht weiter die Systematik des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG. Die Vorschrift bezieht die von ihr statuierte Verpflichtung des Versicherungsmaklers, seinem Rat an den Versicherungsnehmer eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen, auf den Begriff des „Marktes“ (s. dazu schon oben). Damit gibt die Vorschrift dem Versicherungsmakler die Möglichkeit, innerhalb des (Gesamt-) „Marktes“ eine Auswahl zu treffen und seinem Rat letztlich nicht alle im Einzelfall prinzipiell erhältlichen und in Betracht kommenden Versicherungen zugrundezulegen. Dies soll nach der Systematik der Vorschrift aber eben erst dann geschehen, wenn zunächst der Gesamtmarkt durch den Versicherungsmakler sondiert wurde. Der Systematik der Vorschrift liefe es daher zuwider, würde man bereits den Begriff des „Marktes“ – wie dies in der Literatur offenbar teilweise befürwortet wird (s.o.) – einschränkend auslegen.

Darüber hinaus ist in systematischer Hinsicht auch § 60 Abs. 1 S. 2 VVG bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG zu berücksichtigen. § 60 Abs. 1 S. 2 VVG ist als Obliegenheit des Versicherungsmaklers ausgestaltet und gibt diesem die Möglichkeit, die Verpflichtungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG durch einen Hinweis auf eine lediglich eingeschränkte Marktanalyse zu suspendieren. Der Versicherungsmakler hat es nach § 60 Abs. 1 VVG also selbst in der Hand, über sein Pflichtenprogramm zu entscheiden. Will er – aus welchen Gründen auch immer – den Gesamtmarkt an Versicherungen nicht sondieren, so kann er den Versicherungsnehmer nach der Konzeption des § 60 Abs. 1 S. 2 VVG hierauf hinweisen und sich damit seiner Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 S. 1 VVG entledigen. Dieser Regelungszusammenhang würde unterlaufen werden, würde man den Versicherungsmakler auch ohne einen Hinweis auf eine eingeschränkte Marktanalyse von seinen Pflichten nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG befreien. Denn auf nichts anderes liefe es heraus, wenn man den Begriff des „Marktes“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG so verstehen würde, dass hiervon Direktversicherungen sowie Versicherungen, die mit Versicherungsmaklern nicht zusammenarbeiten, ausgenommen sind.

(c) Auch der Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG streitet zugunsten der Auslegung der Kammer. Dieser liegt ersichtlich darin, den Versicherungsnehmer davor zu bewahren, infolge einer unausgewogenen Marktanalyse seines Versicherungsmaklers eine Versicherung abzuschließen, die letztlich nicht seinen Interessen entspricht. Genau dies würde aber unter Umständen geschehen, würde man Direktversicherungen sowie Versicherungen, die mit Versicherungsmaklern per se nicht zusammenarbeiten, vom Begriff des „Marktes“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG ausnehmen. Denn Direktversicherungen sowie Versicherungen, die mit Versicherungsmaklern nicht zusammenarbeiten, können unter Umständen wesentlich günstiger sein oder aber anderen Versicherungen ihrem Leistungsangebot nach voraus sein.

(d) Es besteht schließlich auch kein Bedürfnis zu einer einschränkenden Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG im Hinblick auf den Begriff des „Marktes“ zum Schutz von Versicherungsmaklern. Abgesehen davon, dass § 60 Abs. 1 S. 1 VVG – wie soeben dargelegt – ausdrücklich nicht den Versicherungsmakler schützen will, kann dieser sich ohne Weiteres gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 VVG seiner Verpflichtungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG entledigen. Diese Vorschrift beinhaltet einen ausreichenden Schutz der Versicherungsmakler. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb Versicherungsmakler für die Vermittlung von Direktversicherungen oder von Versicherungen solcher Versicherungsgesellschaften, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten, allgemein keine Courtage verdienen können sollten. So mag es zwar sein, dass die Versicherungsmakler in den vorgenannten Fällen keine Courtage von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften erhalten können. Es ist ihnen nach dem Grundsatz der Privatautonomie jedoch unbenommen, sich für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer infolge einer Vermittlungsleistung des jeweiligen Versicherungsmaklers einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung schließt, von der der Versicherungsmakler im Einzelfall keine Provision erhalten kann, stattdessen vom Versicherungsnehmer eine entsprechende Courtage versprechen zu lassen. Dieses Vorgehen mag für Versicherungsmakler unüblich sein, ist aber aus Sicht der Kammer weder gesetzlich verboten noch in sonstiger Weise unredlich. Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass eine Vorgehensweise der vorgenannten Art in anderen Tätigkeitsfeldern von Maklern – insbesondere im Bereich der Vermittlung von Immobiliengeschäften – gängige Praxis ist. Weshalb dies bei Versicherungsmaklern grundlegend anders sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

Hinter dem auf vorgenannte Weise von der Kammer definierten Pflichtenprogramm ist die Beklagte im vorliegenden Fall zurückgeblieben, sodass eine Pflichtverletzung vorliegt. Sie hat es unstreitig unterlassen, im Rahmen der Beratung des Klägers im März 2018 sog. Direktversicherungen sowie solche Versicherungen in ihre Marktanalyse einzubeziehen, die mit ihr grundsätzlich nicht zusammenarbeiten. Hierzu zählt insbesondere die „XY“, bei der es sich – wovon die Kammer angesichts des eindeutigen Inhalts von Anlage B11 überzeugt ist – um eine Versicherung handelt, die aufgrund ihrer Vertriebsstruktur grundsätzlich nicht mit Versicherungsmaklern kooperiert.

Im vorliegenden Zusammenhang kommt es damit überhaupt nicht mehr darauf an, ob die Beklagte ihrem Rat an den Kläger – wie von § 60 Abs. 1 S. 1 VVG im Weiteren gefordert – letztlich eine hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde gelegt hat. Denn sie hat – wie dargelegt – bereits den Markt nicht ausreichend sondiert. Diese Pflichtverletzung setzt sich in der weiteren Beratung ohne Weiteres fort. Es kann im vorliegenden Zusammenhang also dahinstehen, wie der Begriff „hinreichende Zahl von […] Versicherungsverträgen und von Versicherern“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG auszulegen ist.

bb) Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht auf § 60 Abs. 1 S. 2 VVG berufen.

Nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG besteht für den Versicherungsmakler die Möglichkeit, sich dadurch von den Verpflichtungen des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG zu entledigen, dass er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

§ 60 Abs. 1 S. 2 VVG ist aus Sicht der Kammer nicht als originäre Pflicht des Versicherungsmaklers ausgestaltet (a.A. LG Heidelberg, Urteil vom 06. März 2020 – 6 O 7/19 –, Rn. 39, juris, allerdings im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang). Es handelt sich nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr um eine Obliegenheit des Versicherungsmaklers, d.h. dieser sieht sich im Falle eines unterbliebenen Hinweises einem verschärften Pflichtenprogramm gegenüber, ist aber grundsätzlich nicht zu einem solchen Hinweis verpflichtet (s.o.). Hiermit wird der Versicherungsnehmer auch nicht in seinen Rechten beschnitten. Denn im Falle eines Schadenseintritts hat der Versicherungsmakler ausgehend von dem verschärften Pflichtenprogramm des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG zu haften.

Die Beklagte hat vorliegend keine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 S. 2 VVG genügende Hinweise erteilt, sodass es bei der von ihr begangenen Pflichtverletzung (s.o.) bleibt.

(1) Soweit die Beklagte meint, sie habe anlässlich des Vertragsschlusses vom 24.11.2016 in § 3 der dort einbezogenen AGB auf eine eingeschränkte Marktanalyse hingewiesen, kann dem nicht gefolgt werden. § 60 Abs. 1 S. 2 VVG spricht ausdrücklich davon, dass eine derartige Belehrung „im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung“ zu erteilen ist. Bereits dieser Wortlaut verbietet einen allgemeinen Hinweis in AGB, gewissermaßen auf Vorrat, wonach Direktversicherer und solche Versicherer, die prinzipiell nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten, nicht in die Marktanalyse einbezogen werden. Denn AGB enthalten grundsätzlich gerade keine Einzelfallregelungen, sondern solche für eine Vielzahl von Verträgen. Im Übrigen ist der Hinweis in § 3 der AGB zu dem Vertrag vom 24.11.2016 jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss des vorliegend streitgegenständlichen Versicherungsvertrages bei der „V-Versicherungen“ angebracht worden. Damit wäre ein etwaiger wirksamer Hinweis in den AGB zum Vertrag vom 24.11.2016 jedenfalls nicht vor Abgabe der hier in Rede stehenden, konkreten Vertragserklärung – wie von § 60 Abs. 1 S. 2 VVG ausdrücklich gefordert – erteilt worden. Ob es sich bei der Beauftragung der Beklagten im März 2018 um eine Modifikation des bereits bestehenden Auftrages handelte oder ob insoweit ein neuer Auftrag erteilt wurde, kann im vorliegenden Fall daher letztlich dahinstehen.

(2) Soweit die Beklagte einen Hinweis auf eine eingeschränkte Marktanalyse darin erblicken will, dass sie hierauf im Rahmen der Beratungsdokumentation zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages durch den Kläger am 24.11.2016 hingewiesen hat, kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn die seinerzeitige Belehrung erfolgte jedenfalls nicht vor Abgabe der vorliegend streitgegenständlichen Vertragserklärung, wie dies von § 60 Abs. 1 S. 2 VVG indes ausdrücklich gefordert wird. Außerdem kann aus dem Hinweis aus der Beratungsdokumentation vom 24.11.2016 nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beklagte eine eingeschränkte Marktanalyse stets vornehme, das heißt auch mit Blick auf andere Versicherungen als diejenige, auf die sich die Beratung der Beklagten seinerzeit bezog.

c) Die Beklagte kann sich nicht nach § 63 S. 2 VVG exkulpieren. Der Hinweis der Beklagten auf die Nutzung einer gängigen Beratungssoftware greift nicht durch. Denn die Beratungssoftware entspricht offenkundig nicht den Anforderungen, die § 60 Abs. 1 S. 1 VVG nach der hier vertretenen Auffassung an die Marktanalyse von Versicherungsmaklern stellt. Hierbei handelt es sich um einen Umstand aus der Sphäre der Beklagten, der folglich auch zu ihren Lasten zu gehen hat. Die Beklagte hat ihre Arbeitsmittel danach auszuwählen, dass sie hiermit ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.

d) Auf Rechtsfolgenseite kann der Kläger von der Beklagten als Schaden insgesamt 13.600,41 € sowie 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

Gemäß § 63 S. 1 ist der Versicherungsvermittler – gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 VVG folglich auch der Versicherungsmakler – zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Damit definiert § 63 S. 1 VVG als weitere Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 63 S. 1 VVG, dass dem Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden ist und dieser Schaden kausal auf die Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers zurückzuführen ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Dem Kläger ist ein Schaden dadurch entstanden, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallereignisses vom 08.07.2018 nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügte, d.h. ihm seinerzeit kein Anspruch gegenüber einem Versicherer auf Regulierung der unfallbedingten Schäden an seinem Wohnmobil zustand und er daher – nachdem die von ihm tatsächlich verfügbare Teilkaskoversicherung nicht eingesprungen war – die Schadensregulierung auf eigene Kosten vornehmen musste.

bb) Der vorgenannte Schaden ist kausal auf die oben beschriebene Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Denn hätte die Beklagte ihre Pflichten aus § 60 Abs. 1 S. 1 VVG erfüllt, hätte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses über eine Vollkaskoversicherung bei der „XY“ verfügt, die den Unfallschaden an seinem Wohnmobil reguliert hätte.

Der Kausalzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens ist nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung darstellen würde. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich der Geschädigte. Allerdings kann sich dieser bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß des Versicherungsmaklers gegen Hinweis- oder Beratungspflichten einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Danach trifft den Makler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 2017 – I ZR 143/16 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13 –, Rn. 9, juris jeweils m.w.N.). Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift allerdings dann nicht ein, wenn für den jeweils Betroffenen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 2017 – I ZR 143/16 –, Rn. 17, juris m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist unter Außerachtlassung der Pflichtverletzung der Beklagten von folgendem Geschehensablauf auszugehen:

(1) Hätte die Beklagte eine nach hier vertretener Auffassung pflichtgemäße Marktsondierung vorgenommen, dann hätte sie im Rahmen der Beratung des Klägers im März 2018 auch Direktversicherungen und solche Versicherungen in den Blick genommen, die mit Versicherungsmaklern grundsätzlich nicht zusammenarbeiten.

Die Beklagte hätte dann auch die „XY“ in ihre Marktanalyse einbezogen. Denn bei der „XY“ handelt es sich – was gerichtsbekannt ist – um eines der größten deutschen Versicherungsunternehmen. Die „XY“ ist daher mit ihren Produkten auf dem Markt für jedermann – also auch für die Beklagte – präsent. Es ist bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht ersichtlich, dass die Beklagte die „XY“ vor diesem Hintergrund bei einer pflichtgemäßen Marktanalyse außer Betracht gelassen hätte.

(2) Im weiteren Verlauf hätte die Beklagte dem Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen zum Abschluss der seinerzeit bei der „XY“ verfügbaren Vollkaskoversicherung geraten.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherungsmakler seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift sind also fachliche Kriterien für die Frage maßgeblich, wie viele und welche Versicherungsverträge bzw. Versicherer der Versicherungsmakler seinem Rat an den Versicherungsnehmer zugrunde zu legen hat. Die Definition des Begriffs der „hinreichende Zahl von […] Versicherungsverträgen und von Versicherern“ hängt also maßgeblich davon ab, was unter fachlichen Kriterien zu verstehen ist.

Fachliche Kriterien im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG sind Kriterien versicherungsrechtlicher bzw. -technischer Natur (Prölss/Martin/Dörner, 31. Auflage 2021, VVG § 60 Rnrn. 5, 6). Zu den fachlichen Kriterien gehören in erster Linie der Umfang des Deckungsschutzes, sonstige Bedingungen bzw. Tarifmerkmale und die Prämienhöhe, aber auch die Finanzstärke des Unternehmens und etwaige Rentabilität des Versicherungsprodukts (HK-VVG/Thomas Münkel, 4. Auflage 2020, VVG, § 60 Rn. 4). Ein fachliches Kriterium ist nach der ratio des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG (s. dazu schon oben) darüber hinaus, ob der Versicherungsnehmer bei einer bestimmten Versicherung bereits über anderweitige Versicherungsverträge verfügt. Denn dieser Umstand kann Einfluss auf sämtliche Parameter einer bestimmten Versicherung haben. So kann etwa die Versicherungsprämie günstiger sein, wenn mit der jeweils betroffenen Versicherung bereits ein anderer Versicherungsvertrag besteht. Zum anderen kann in diesem Fall auch der Umfang der Versicherung für den Versicherungsnehmer umfassender sein.

Hätte die Beklagte eine Empfehlung unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe an den Kläger ausgesprochen, so hätte diese dem Kläger bei lebensnaher Betrachtungsweise zum Abschluss der seinerzeit bei der „XY“ verfügbaren Vollkaskoversicherung geraten. Dies bereits deshalb, weil die Vollkaskoversicherung bei der „XY“ im Vergleich zu den von der Beklagten tatsächlich angebotenen Versicherungen ausgesprochen günstig war und der Kläger sich seinerzeit ersichtlich preisempfindlich zeigte. Auch bot die „XY“ einen Vollkaskoschutz an und damit einen ganzheitlichen Versicherungsschutz. Gerade ein solcher Versicherungsschutz war vom Kläger im Rahmen der Beratung durch die Beklagte im März 2018 gewünscht worden. Schließlich verfügte der Kläger – was der Beklagten positiv bekannt war – seinerzeit bereits über zwei Kfz-Versicherungen bei der „XY 24“. Hierbei handelt es sich – was gerichtsbekannt ist – um ein Schwesterunternehmen der „XY“. Die enge Verflechtung zwischen der „XY“ und der „XY 24“ wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger auf die Vollkaskoversicherung der „XY“ erst auf Hinweis seiner Kfz-Versicherung, der „XY 24“, aufmerksam gemacht wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es seinerzeit eine wesentlich geeignetere Vollkaskoversicherung für den Kläger gegeben hat.

(3) Der Kläger hätte im Folgenden mit der „XY“ einen Versicherungsvertrag bezüglich der seinerzeit verfügbaren Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Insoweit kann sich der Kläger auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen (s.o.). Ernsthafte andere Handlungsoptionen sind vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der Vollkaskoversicherung bei der „XY“ um eine ausgesprochen günstige Vollkaskoversicherung. Der Kläger hatte bereits zuvor Fahrzeuge bei der „XY“ versichert und war zum Zeitpunkt der Beratung bei der Beklagten im März 2018 mit seinen beiden Pkw bei der „XY 24“ versichert. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände nicht ersichtlich, dass sich der Kläger trotz eines entsprechenden Rates der Beklagten gegen eine Vollkaskoversicherung bei der „XY“ entschieden hätte.

cc) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(1) Hätte der Kläger zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 08.07.2018 über eine Vollkaskoversicherung verfügt, dann hätte diese den am Wohnwagen des Klägers entstandenen Unfallschaden reguliert. Der Kläger hätte hierfür nicht selbst aufkommen müssen. Der Kläger kann daher zunächst grundsätzlich die ihm infolge der unfallbedingten Reparatur des Wohnmobils bei der Firma EH entstandenen Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen. Der insoweit ersatzfähige Betrag beläuft sich auf insgesamt 14.027,36 € brutto.

Von der Gesamtrechnung der Firma EH in Höhe von 14.205,85 € (Anlage K13)brutto waren 48,68 € (netto) wegen des Postens „Schürzenprofil-Teil SAPAN 6705“ in Abzug zu bringen. Des Weiteren kann der Kläger keinen Ersatz für den seitens der Firma EH in Höhe von 101,31 € (netto) abgerechneten Posten „Stauraumtür-Rahmen“ verlangen. Ebenfalls nicht ersatzfähig ist die auf die vorgenannten Posten entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 28,50 €. Nach den Angaben des Zeugen G. handelte es sich bei dem erstgenannten Rechnungsposten um eine Doppelabrechnung und bei dem zweitgenannten Rechnungsposten um einen solchen, der keinen Bezug zum Verkehrsunfall vom 08.07.2018 aufweist. Die Angaben des Zeugen G. sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Der Zeuge G. konnte sich noch gut an den fraglichen Reparaturauftrag erinnern und der Kammer jede hierauf bezogene Frage nachvollziehbar beantworten.

Der Kläger muss sich des Weiteren den Selbstbehalt in Höhe von 300,00 € anrechnen lassen, den er mit der „XY“ vereinbart hätte. Denn in dieser Höhe hätte der Kläger auch dann selbst für die Schäden an seinem Wohnmobil aufkommen müssen, wenn er über einen Vollkaskoversicherungsvertrag bei der „XY“ verfügt hätte.

Schließlich hat sich der Kläger die Differenz zwischen der Versicherungsprämie bezüglich der tatsächlich von ihm abgeschlossenen Teilkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ sowie derjenigen, die er im Falle des Abschlusses eines Vollkaskoversicherungsvertrages bei der „XY“ an diese gezahlt hätte, anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Denn der Kläger hätte im Falle des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung bei der „XY“ den Beitrag für diese zu zahlen gehabt, gleichzeitig aber den Beitrag hinsichtlich der tatsächlich abgeschlossenen Teilkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ erspart.

Insgesamt errechnet sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Positionen ein nach § 249 BGB ersatzfähiger Schaden in Höhe von 13.600,41 €.

(2) Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger nach § 249 BGB vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu ersetzen.

Ein Schädiger hat unter Schadensersatzgesichtspunkten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 169/14 –, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger sah sich vorliegend einem Versicherungsmakler sowie einer Haftpflichtversicherung gegenüber. Die Rechtslage ist vorliegend alles andere als eindeutig. Unter diesen Bedingungen darf es aus Sicht eines unbefangenen Geschädigten für erfolgversprechend gehalten werden, eigene Ansprüche unter Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend zu machen.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten berechnet sich aus einem Gegenstandswert von 11.776,47 €. Dieser Betrag entspricht den seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber deren Haftpflichtversicherung geltend gemachten Netto-Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung bezüglich einer etwaigen Versicherung bei der „XY“ in Höhe von 300,00 €.

dd) Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB ist dem Kläger nicht anzulasten, sodass Anspruchskürzungen aus diesem Grund nicht veranlasst sind.

Bei einem Beratungsvertrag kann der zu beratenden Person regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Das gilt auch für rechtlich und wirtschaftlich erfahrene Personen. Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe. Von diesem Grundsatz Abweichendes kann etwa gelten, wenn der Mandant Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat. Eine Obliegenheit zur Schadensabwehr kommt auch in Betracht, wenn der Mandant von der Gefährdung seiner Interessen Kenntnis hat. Diese Grundsätze gelten regelmäßig entsprechend für die Frage eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beratungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 2017 – I ZR 143/16 –, Rn. 20 – 22, juris m.w.N.).

Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt ein Mitverschulden nicht vor. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bekannt gewesen sein könnte, dass die Beklagte lediglich eine eingeschränkte Marktanalyse vorgenommen hatte. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger prinzipiell um einen Laien bezüglich Versicherungsthemen handelt. Der bloße Umstand, dass er eigene Fahrzeuge bei der „XY“ bzw. der „XY 24“ versichert hatte, lässt noch keinen Schluss darauf zu, dass ihm positiv bekannt gewesen ist, dass die Beklagte Versicherungen bei den vorgenannten Versicherungsunternehmen nicht vermitteln kann. Auch die Hinweise in den AGB zum Vertrag vom 24.11.2016 bzw. in der Beratungsdokumentation vom 24.11.2016 lassen einen solchen Schluss nicht zu. Denn zum einen handelt es sich insoweit um Hinweise, die weit vor der hier streitgegenständlichen Beauftragung der Beklagten erteilt wurden. Zum anderen handelt es sich um solche, die sich nicht an prominenter Stelle der jeweiligen Unterlagen befanden. Dass der Kläger die vorbeschriebenen Hinweise überhaupt zur Kenntnis genommen hat, ist vor diesem Hintergrund mindestens zweifelhaft.

2) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 291 BGB.

In dem Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 13.11.2018 ist eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu erblicken. Verzug ist damit spätestens zum 20.11.2018 eingetreten. Dies gilt freilich lediglich hinsichtlich des seinerzeit von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Betrages in Höhe von 11.746,47 €. Hinsichtlich der übrigen berechtigten Klageforderung in Höhe von 1.823,94 € ergibt sich ein Zinsanspruch lediglich ab Rechtshängigkeit (17.07.2019). Selbiges gilt hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten und berechtigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (23.03.2019).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist als verhältnismäßig geringfügig im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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