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Berufsunfähigkeits­versicherung – Umwandlung in prämienfreie Versicherung

OLG Dresden – Az.: 4 W 1024/17 – Beschluss vom 18.12.2017

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15.08.2017 – Az. 8 O 620/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die beabsichtigte Klage gemäß Klageentwurf vom 27.03.2017 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. T., Dresden, bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage gemäß Klageentwurf vom 27.03.2017, mit welcher er von der Antragsgegnerin Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt.

Mit Beschluss vom 15.08.2017 hat das Landgericht dem Antragsteller – unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen – lediglich Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beabsichtigt, mit angekündigtem Klageantrag Ziffer 1 einen Teilbetrag i.H.v. 45,16 EUR monatlich geltend zu machen und hinsichtlich des angekündigten Klageantrages Ziffer 3. des Klageentwurfs vom 27.03.2017.

Gegen den am 24.08.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.09.2017, am 21.09.2017 beim Landgericht Dresden eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 07.11.2017 nicht abgeholfen, sondern diese dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und form- sowie fristgerecht (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die beabsichtigte Klage insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zudem ist der Antragsteller ausweislich seiner vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mangels entsprechenden Einkommens bzw. Vermögens kam ferner eine Ratenzahlung hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht in Betracht.

Hinreichende Erfolgsaussichten sind immer dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rz. 19, m.w.N.). Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft wird und schwierige Rechts-, Abwägungs- oder Auslegungsfragen regelmäßig dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben sollen, zu bejahen. Im Einzelnen:

1. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie leistungsfrei ist, weil der Versicherungsfall in einer Zeit eingetreten ist, in der nach ihrer Auffassung kein Versicherungsschutz bestand. Denn eine wirksame Vereinbarung dahingehend, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt – nach der Darstellung des Antragstellers ist der Versicherungsfall (bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit) im Juni bzw. Juli 2015 eingetreten – kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz bestand, haben die Parteien nicht getroffen.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Antragsteller mit seinen – mit Ausnahme der Daten – gleichlautenden Schreiben vom 06.02.2014 (Anlage B 3), vom 12.08.2014 (Anlage B 6) und vom 23.02.2015 (Anlage B 9) die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 5 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen i.V.m. §§ 165 f. VVG nicht verlangt. Folge einer wirksamen Umwandlung nach § 5 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen bzw. nach § 165 VVG ist, dass die Leistungspflicht des Versicherers auf die beitragsfreie Leistung herabgesetzt wird, so dass sie i.H. des darüber hinausgehenden Betrages erlischt, während sie i.H. dieses Betrages fortbesteht. Die (wirksame) Umwandlung ist grundsätzlich endgültig, d.h. der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages durch ganz oder teilweises Rückgängigmachen der Umwandlung. Der Versicherer kann allenfalls durch Änderungsvertrag die Versicherung wieder zu einer prämienpflichtigen Versicherung machen, wobei die Antragsgegnerin dies ausweislich von § 5 Abs. 6 der Versicherungsbedingungen nach Ablauf von 6 Monaten seit dem ersten ungezahlt gebliebenen Beitrag vom Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig gemacht hat bzw. nach Ablauf von 3 Jahren die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nach den dann für das Neugeschäft gültigen Rechnungsgrundlagen der Gesellschaft erfolgt. Eine Umwandlung in eine prämien- bzw. beitragsfreie Versicherung hat mithin für den Versicherungsnehmer erhebliche (nachteilige) Folgen (vgl. zu Vorstehendem nur OLG Hamm, VersR 2012, 347, m.w.N.). Das auf eine Umwandlung im v. g. Sinne gerichtete Freistellungsverlangen des Versicherungsnehmers stellt zudem eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung dar; eine Annahme durch den Versicherer ist nicht erforderlich. Vielmehr wird die Erklärung mit Zugang beim Versicherer automatisch wirksam.

Angesichts der weitreichenden, vorstehend aufgezeigten Folgen kann das Umwandlungsverlangen nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1994, 39; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Saarbrücken, ZfSch 2016, 162; Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 165 Rz. 26; MüKo, VVG, 2. Aufl., § 165 Rz.44, jew. m.w.N.) nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung des Versicherungsnehmers klar und eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll. Der Wunsch des Versicherungsnehmers, eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen bloß vorübergehender Einkommenslosigkeit mehrere Monate beitragsfrei zu stellen, ist dabei für sich genommen noch nicht als Umwandlungsverlangen in eine prämienfreie Versicherung zu verstehen (vgl. nur OLG Hamm, aaO., mit zahlr. Rspr.nachw.). Entscheidend ist insoweit – unabhängig vom Wortlaut – das vom Versicherungsnehmer ersichtlich Gewollte, was nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln ist. Danach ist vorliegend ein klares und eindeutiges Umwandlungsverlangen des Antragstellers nicht ersichtlich. Denn in seinen Schreiben vom 06.02.2014, 12.08.2014 und 23.02.2015 hat der Antragsteller jeweils eine „Beitragsaussetzung für 6 Monate“ verlangt. In dem Verlangen einer befristeten Beitragsaussetzung liegt jedoch schon vom objektiven Empfängerhorizont her ersichtlich kein Umwandlungsverlangen i.S.v. § 5 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen bzw. § 165 VVG (vgl. Bruck/Möller, a.a.O., m. zahlr. Rspr.-nachw.).

Fehlt es jedoch an einem wirksamen Umwandlungsverlangen im v. g. Sinn, besteht der Versicherungsvertrag unverändert fort (vgl. Bruck/Möller, a.a.O., § 165 Rz.26; MüKo, a.a.O, § 165 Rz.11).

b) Die Parteien haben auch anderweitig keine wirksame Vereinbarung getroffen, die den Versicherungsschutz ausschloss oder einschränkte.

Zwar kommt es regelmäßig vor, dass sich die Parteien eines Versicherungsvertrages – insbesondere wenn der Versicherungsnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät – darüber einigen, dass die Prämienforderung gestundet werden oder vom Versicherer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht geltend gemacht werden soll. Welche rechtlichen Folgen eine derartige Vereinbarung nach sich zieht, ist jedoch im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Bruck/Möller, a.a.O., § 38 Rz. 72 ff.; Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rz. 44 f.; Schwintowski u.a., Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl. , § 33 Rz. 9 f.).

Hier ist der für den streitgegenständlichen Versicherungsfall maßgebliche Nachtrag der Antragsgegnerin vom 02.03.2015, der u.a. die Regelung enthielt „Änderungstermin 01.09.2015 … Bis zum Änderungstermin besteht kein bzw. eventuell nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Dieser tritt erst nach Wiederaufnahme der Beitragszahlung in Kraft, frühestens jedoch nach Ablauf des Unterbrechungszeitraums. Die Zahlung wurde vom 01.03.2015 bis zum 01.09.2015 ausgesetzt“, – unabhängig von seiner nicht eindeutigen Formulierung- nicht wirksamer Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages geworden. Denn insoweit gelten die Regelungen des § 5 VVG, der auch auf Nachträge Anwendung findet (vgl. nur BGH, VersR 2004, 893). Der Nachtrag enthielt bezüglich des Versicherungsschutzes Abweichungen zu dem Antrag des Antragstellers auf Beitragsaussetzung vom 23.02.2015. § 5 Abs.3 VVG bestimmt jedoch, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Antrages des Versicherungsnehmers geschlossen gilt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht gemäß Abs.2 S.1 darauf hinweist, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist widerspricht, bzw. gemäß Abs.2 S.2 durch auffälligen Hinweis auf die Abweichungen vom Antrag besonders aufmerksam macht. Derartige Hinweise fehlen hier im Nachtrag, was zur Folge hat, dass allein der Inhalt des Antrags als vereinbart (§ 5 Abs.3 VVG) anzunehmen ist.

Dass zwischen dem Antrag des Antragstellers und dem Nachtrag der Antragsgegnerin eine Abweichung im v. g. Sinn vorliegt, ergibt sich bei entsprechender Auslegung der Schreiben, wobei hinsichtlich des Schreibens des Antragstellers vom 23.02.2015, mit welchem er um „Beitragsaussetzung für 6 Monate“ gebeten hat, zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

Welche der beiden Auslegungsmöglichkeiten letztlich zutreffend ist, kann hier jedoch offenbleiben und ist ggf. im Klageverfahren zu klären, da der Antragsteller in keinem der beiden Fälle eine Erklärung abgegeben hätte, wonach er für den Zeitraum der Beitragsaussetzung auf den Versicherungsschutz verzichten wollte bzw. mit einer Einschränkung des Versicherungsschutzes einverstanden gewesen wäre. Im Einzelnen:

aa) Der Antragsteller könnte sich bei seinem Schreiben entweder an den Versicherungsbedingungen unter § 5 Abs. 5 orientiert haben. Dort heißt es: „Sie können für den Zeitraum von maximal 18 Monaten eine Stundung oder Teilstundung der Beiträge unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes verlangen, wenn der Vertrag bereits 3 Jahre besteht. Hierfür fallen Stundungszinsen an …“. Dann wäre der Antragsteller erkennbar davon ausgegangen, dass der vereinbarte Versicherungsschutz in der Zeit der Beitragsaussetzung aufrechterhalten bleibt. Dafür, dass sich der Antragsteller an § 5 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen orientiert hat, spricht, dass er offenbar den in § 5 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen genannten Zeitraum von maximal 18 Monaten im Blick hatte, nachdem er in drei aufeinanderfolgenden Schreiben eine Beitragsaussetzung von jeweils 6 Monaten, insgesamt daher 18 Monate, verlangt hat. Dagegen spricht jedoch, dass er um eine „Aussetzung“ der Beiträge und nicht eine „Stundung“ der Beiträge, wie in § 5 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen vorgesehen, gebeten hat.

bb) Oder aber seine Erklärung ist dahin zu verstehen, dass er zu der Frage, ob während des Zeitraums der Beitragsfreistellung Versicherungsschutz besteht, keine konkreten Vorstellungen hatte und solche daher in seiner Erklärung auch nicht zum Ausdruck gebracht hat. Jedenfalls konnte ohne einen Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller bewusst war, während der Beitragsaussetzung generell keinen Versicherungsschutz zu haben oder beanspruchen zu können, seine Erklärung von der Antragsgegnerin nicht dahingehend verstanden werden, zumal der Versicherungsvertrag als solcher bei der vereinbarten Beitragsaussetzung erkennbar fortbestehen sollte. Eine klare Vorstellung zum Bestehen des Versicherungsschutzes bei Beitragsaussetzung konnte der Antragsteller auch aufgrund der vorangegangenen Schreiben der Antragsgegnerin, die auf seine gleichlautende Beantragung zur Beitragsaussetzung erfolgt sind, nicht entwickeln. Denn diese enthielten bezüglich der Mitteilung, inwieweit in dem Zeitraum der Beitragsaussetzung Versicherungsschutz bestehen sollte, unterschiedliche Erklärungen. Während im Schreiben vom 07.02.2014 (Anlage B 4) wegen des Umfangs des Versicherungsschutzes auf den beigefügten Nachtrag (Anlage B 5) verwiesen wurde, der diesbezüglich lediglich folgende Regelung enthielt: „Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind im Nachtrag beschrieben. Sofern in diesem Nachtrag nichts anderes angegeben wird, gelten die bisherigen Bedingungen für den im Folgenden dargestellten Leistungsumfang unverändert weiter“, sich mithin keine Einschränkungen zum Versicherungsschutz ergaben, hieß es im Schreiben vom 15.08.2014 (Anlage B 7): „Gerne können Sie mit der Beitragszahlung Ihrer Versicherung vom 01.08.2014 bis 01.02.2015 aussetzen. Während dieser Zeit besteht kein Versicherungsschutz“. Dass Versicherungsnehmer zudem allgemein – mithin auch der Antragsteller – das Bewusstsein haben, in Zeiten der Nichtzahlung Ihrer Beiträge bestünde generell kein Versicherungsschutz, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Denn dieser Annahme stehen bereits die gesetzlichen Regelungen im VVG entgegen. Danach entfällt – wie die Regelungen in §§ 37, 38 VVG zeigen – im Fall der Nichtzahlung der Prämie der Versicherungsschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen, wobei im Gesetz eine besondere Hinweispflicht auf die Rechtsfolgen (Entfallen des Versicherungsschutzes) bei Nichtzahlung von Erst- bzw. Folgeprämie vorgesehen ist. Der gesetzlichen Hinweispflicht hätte es nicht bedurft, wenn jeder Versicherungsnehmer zwangsläufig davon ausgehen müsste bzw. ausgehen würde, im Fall der Nichtzahlung seiner Beiträge fehle es automatisch an einer Leistungspflicht des Versicherers. Dementsprechend ist die Frage, ob die Parteien im Fall der einvernehmlichen, befristeten Beitragsaussetzung das Entfallen des Versicherungsschutzes vereinbaren oder nicht, wie bereits ausgeführt, eine Frage des Einzelfalls und durch Auslegung der Erklärungen zu ermitteln. Kommt das Entfallen des Versicherungsschutzes jedoch in der Erklärung des Versicherungsnehmers nicht ansatzweise zum Ausdruck, kann, insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen gesetzlichen Regelungen der §§ 37, 38 VVG zum Entfallen des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung der Prämie, im Wege der Auslegung nicht angenommen werden, der Versicherungsnehmer sei von einem Entfallen während des Zeitraums der beantragten Beitragsaussetzung selbstverständlich von vornherein ausgegangen und habe dies mit der bloßen Beantragung der Beitragsaussetzung gleichfalls zum Ausdruck gebracht.

cc) Hat der Antragsteller mithin bei entsprechender Auslegung seines Schreibens vom 23.02.2015, in keinem Fall (aa und bb) erklärt, dass für den Zeitraum der Beitragsaussetzung kein Versicherungsschutz bestehen soll, liegt mit dem übersandten Nachtrag der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.03.2015 (Anlage B 10 und B 11), der u.a. die Regelung enthielt „bis zum Änderungstermin besteht kein bzw. eventuell nur eingeschränkter Versicherungsschutz“, eine Abweichung i.S.v. § 5 VVG vor (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 08.09.2016, Az. 8 U 70/16, zit. nach juris). Soweit nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 22.03.2000 – Az. 5 U 818/99 – (VersR 2001, 323) § 150 Abs. 2 BGB und nicht § 5 Abs. 3 VVG Anwendung finden soll, wenn der Versicherungsantrag zu einem bestimmen Punkt keinen Vorschlag bezüglich einer Regelung, die der Versicherungsschein vorsieht, enthält, ist dies nicht überzeugend, da § 5 VVG lex specialis zu § 150 Abs. 2 BGB ist und mit § 5 VVG gerade verhindert werden soll, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise unerkannt ohne Versicherungsschutz bleibt (vgl. nur Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl. § 5 Rz.1).

2. Nachdem das Landgericht im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bezüglich des Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage beanstandungsfrei bejaht hat, war der sofortigen Beschwerde daher insgesamt stattzugeben.

III.

Gerichtskosten fallen nicht an, nachdem der sofortigen Beschwerde stattgegeben worden ist. Die Entscheidung über die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 127 Abs.4 ZPO.

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