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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Vertragsschluss

OLG Hamm – Az.: I-6 U 92/17 – Beschluss vom 11.12.2017

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I.

Der am 24.05.1980 geborene Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 23.11.2010 (Bl. 4 ff. GA) mit Versicherungsbeginn zum 01.11.2010 auf Basis der BUZVB (03.09) (Anlage BLD 7) geführten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.

Der Kläger hat insbesondere behauptet, nach Abschluss einer Qualifikationsmaßnahme als Busfahrer im August 2009 eine Tätigkeit als Busfahrer bei der Firma T mit einer Niederlassung in P aufgenommen zu haben. Dort sei er Touren gefahren, die im Ruhrgebiet begonnen und dann durch Österreich, Slowenien und Kroatien bis nach Bosnien geführt hätten. Die Fahrtzeit nach Bosnien habe etwa 20 Stunden betragen, wobei man diese Tour mit insgesamt drei Busfahrern bewältigt habe.

Er leide seit Februar 2012 unter einer rezidivierenden depressiven Störung in einer schweren Episode ohne psychotische Symptome und einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei aus diesem Grund seit Dezember 2012 berufsunfähig.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und X sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F vom 11.10.2016 (Hefter), das der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 (Bl. 141 ff. GA) erläutert hat.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie auf den weiteren Inhalt der Akte, insbesondere auf die Protokolle der öffentlichen Sitzung vom 05.11.2015 (Bl. 66 ff. GA), vom 28.04.2016 (Bl. 89 ff. GA) und vom 27.04.2017 (Bl. 141 ff. GA) sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der beweisbelastete Kläger habe nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit beweisen können, dass er seine Berufsfähigkeit erst während der Vertragsdauer verloren habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts müsse die Beklagte beweisen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits berufsunfähig gewesen sei oder aber wesentliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Annahme des Versicherungsantrages bedeutsam gewesen seien, verschwiegen habe.

Der Kläger beantragt, das am 27.04.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 355/14, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.000,- € jeweils seit dem 02. eines Monats seit März 2012 bis Dezember 2014 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31. Dezember 2014 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31. August 2045 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000,- € zu zahlen, fällig zum Ersten eines Kalendermonats;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aus dem Vertrag zur Versicherungsnummer 4.5 662 701.13 für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31. August 2040, von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

II.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Entgegen der Rechtsansicht der Berufung trifft den Kläger als Versicherungsnehmer die Beweislast für die Behauptung, Berufsunfähigkeit sei erst nach Beginn der Versicherung am 01.11.2010 eingetreten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer verpflichtet ist, für eine nach (Hervorhebung durch den Senat) Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen, handelt es sich bei dem nach Vertragsbeginn eingetretenen Verlust der Fähigkeit, im Beruf tätig zu sein, um eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung der Berufsunfähigkeit, die der Versicherungsnehmer zu beweisen hat. Dem entspricht die versicherungsvertragliche Vereinbarung der Parteien in § 3 Abs. 1 BUZVB (03.09), wonach Versicherungsleistungen zu erbringen sind, wenn die versicherte Person während der Dauer (Hervorhebung durch den Senat) der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung berufsunfähig wird. Entsprechend hat der BGH mit Urteil vom 27.01.1993, Az. IV ZR 309/91, NJW-RR 1993, 671 für vergleichbar formulierte Versicherungsbedingungen ausgeführt, für die Feststellung der Berufsunfähigkeit sei entscheidend, ob der Versicherte „während der Dauer“ des Vertragsverhältnisses berufsunfähig geworden sei. Beweisbelastet ist insoweit der Versicherungsnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2008, Az. 20 U 187/07, BeckRS 2008, 24148; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage 2014, D. Rn. 58). Unklarheiten darüber, ob schon in vorvertraglicher Zeit ein dauerhafter gesundheitsbedingter Ausschluss der Fähigkeit zur Berufsausübung vorgelegen hat, gehen also zu Lasten des Versicherungsnehmers (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 46 Rn. 97). Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf eine vorvertragliche Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers, die Vorvertraglichkeit auszuschließen (Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, Seite 123).

Eine Umgehung des Grundsatzes, dass Obliegenheitsverletzungen seitens des Versicherers zu beweisen seien, ist damit entgegen der Rechtsmeinung des Klägers nicht verbunden. Denn es geht nicht um die Frage, ob der Kläger eine Erkrankung bei Vertragsschluss verschwiegen hat, sondern um die Frage der sog. mitgebrachten Berufsunfähigkeit. Deren Fehlen ist nach dem klaren Wortlaut von Gesetz und Versicherungsbedingungen Voraussetzung für die erhobenen Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Auch ist hier nicht etwa eine Rückwärtsversicherung für die Zeit vor dem 01.11.2010 nach § 2 Abs. 1 VVG abgeschlossen worden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 8 U 2330/10, Tz. 53, zitiert nach juris). Denn der Versicherungsschein vom 23.11.2010 enthält für den „Beginn der Versicherung“ die Angabe „01.11.2010, 00.00 Uhr“. Deshalb kommt es auf die Frage, ob der Kläger bereits bei Vertragsschluss Kenntnis vom Vorliegen von Berufsunfähigkeit hatte – anders als es bei Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG der Fall gewesen wäre – vorliegend nicht an.

Hier bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass Berufsunfähigkeit des Klägers i.S.v. § 1 Abs. 1 BUZVB (03.09) bereits vor dem 01.11.2010 vorgelegen hat. Das Landgericht hat auf Basis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. F festgestellt, dass der Kläger wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (DSM IV 309.81; ICD 10 F 43.1), mindestens aber einer Traumafolgestörung mit Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F 62.0) berufsunfähig sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin vor dem Landgericht kann für den Zeitpunkt des Beginns seiner dann zu seiner stationären Behandlung führenden ambulanten Behandlung (Februar 2011) das Vorliegen von Berufsunfähigkeit festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. F hat hierzu ausgeführt, es seien keine vernünftigen Zweifel vorhanden, dass der Kläger als Kindersoldat im Bosnienkrieg beteiligt gewesen sei. Von daher habe ohne vernünftigen Zweifel eine adäquate Traumatisierung für die Ausbildung der Traumafolgestörung stattgefunden. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige Dr. F dann erläutert, dass er nicht zweifelsfrei ausschließen könne, dass der Kläger auch schon vor November 2010 wegen dieser Erkrankung in seinem Beruf als Busfahrer berufsunfähig gewesen sei.

Der Senat teilt die Bewertung des Landgerichts, wonach möglicherweise bereits vor November 2010 die Prognose zu stellen gewesen ist, dass der Kläger voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen seinen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr würde ausüben können (vgl. § 1 Abs. 1 der vereinbarten BUZVB (03.09)). Das Landgericht hat zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger nach seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen bereits im Sommer 2010 zwei Unfälle verursacht habe und sein Arbeitgeber, der ab und zu mit ihm gefahren sei, Zweifel an seiner Fahrleistung gehabt habe. Zudem habe der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt vermehrt an Flashbacks, Albträumen und Aggressionen, den typischen Symptomen der durch den Sachverständigen festgestellten Erkrankung, gelitten. Zudem hat das Landgericht den zeitlichen Ablauf der Behandlungen des Klägers herangezogen.

Der Senat weist ergänzend auf den weiteren Vortrag des Klägers und seine weiteren Angaben hin. So hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.03.2015 (dort Bl. 36 GA) vorgetragen:

„Möglicherweise hat das Reisen mit dem Bus in seine alte Heimat diese Erlebnisse aufleben lassen.“

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht vom 05.11.2015 (Bl. 66 ff. GA) erklärt, diese Tätigkeit bereits im Jahr 2009 bei der Firma T für einige Monate ausgeübt zu haben und dort im Jahr 2010 erneut angefangen zu sein. Im Sommer 2010 sei er an mehreren Unfällen beteiligt gewesen. Kurz darauf – ebenfalls noch im Sommer 2010 – sei sein Arbeitsverhältnis bei der Firma T beendet worden. Hierzu hat der Kläger erklärt:

„Entlassen worden bin ich bei der Firma T, weil der Chef gemeint hat, dass ich unter Stress stehe. Der Chef selbst war Busfahrer und ist ab und zu mitgefahren. Er war beunruhigt über meine Fahrleistungen.“

Es bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Beginn des Versicherungsvertrages Berufsunfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 BUZVB (03.09) vorgelegen hat. Daher hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Eintritts der Berufsunfähigkeit nach Beginn des Versicherungsvertrages nicht geführt hat.

Die Berufung des Klägers hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

III.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

IV.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, weil seine Berufung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

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