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Berufsunfähigkeitsversicherung –  Auslegung einer Beamtenklausel

LG Dortmund – Az.: 2 O 210/14 – Urteil vom 03.03.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.233,88 EUR (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertdreiunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils Teilbeträge von 1.179,66 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten ab 01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab 01.08.2014 längstens bis zum 01.04.2032 monatlich 1.179,66 EUR zu zahlen, zahlbar bis spätestens zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils 1.179,66 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 784,62 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab August 2014 bedingungsgemäß von der Beitragspflicht freizustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.879,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der am ……….. geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 01.04.1998 eine dynamische Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Laufzeit bis zum 01.04.2032. Der monatliche Beitrag belief sich ab 01.04.2012 auf 43,59 EUR und die Rente auf 1.179,66 EUR. Grundlage waren die Versicherungsscheine vom 25.03.1998 (Anlage K 1, Blatt 9 und 10 der Akten) und vom 22.02.2012 (Anlage K 2, Blatt 11 und 12 der Akten) sowie die Bedingungen (Nr. 113111) für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 92) (50 % Klausel) unter anderem mit folgenden Regelungen:

§ 2

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

… .

(6) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.

Der erweiterte Schutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstreckt sich nur auf die Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst. Eine spezielle Dienstunfähigkeit (z.B. Polizeidienstunfähigkeit, Feuerwehrdienstunfähigkeit) ist nicht versichert. … “

Am 20.12.2012 beantragte der Kläger Versicherungsleistungen, die die Beklagte nach Einholung von Berichten der Ärzte Dr. T2 (Anlage B 2), Dr. L2 (Anlage B 3), Dr. T3 (Anlage B 4) mit Schreiben vom 31.03.2014 (Anlage B 6) ablehnte.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Versicherungsleistungen ab September 2012.

Er behauptet, er sei seit Februar 2013 berufsunfähig. Er sei seit 01.08.1991 Postbeamter. Nach Einholung des „Gutachtens über eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß § 44 Abs. 1 BBG/Reaktivierungsuntersuchung gemäß § 46 BBG“ Dr. I vom 04.12.2012 (Anlage K 4, Blatt 19 bis 22 der Akten) und nach Ankündigung mit Schreiben vom 07.12.2012 (Anlage K 7, Blatt 27 und 28 der Akten) sei er zum 01.02.2013 bestandskräftig in den Ruhestand versetzt worden (Anlage K 8, Blatt 29 der Akten), weil er im allgemeinen Verwaltungsdienst dienstunfähig sei.

Er leide unter einer Skoliose, einer somatoformen Schmerzstörung, einem Burnout-Syndrom, Depressionen, einer Fibromyalgie, einem LWS- und HWS-Syndrom, einer Sprunggelenksarthritis und einer Augendominanz und sei seit Februar 2012 nicht in der Lage, seine im Einzelnen auf Seite 5 der Klage und in der Anlage K 9 (Blatt 93 bis 106 der Akten) beschriebene streitige Berufstätigkeit auszuüben. Er sei dem Zeit- und Überwachungsdruck aus psychiatrischen Gründen und den körperlichen Anforderungen aus orthopädischen Gründen nicht mehr gewachsen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.132,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweilige Teilbeträge von 1.179,66 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten des Zeitraumes 01.10.2012 bis 31.07.2014 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 958,98 EUR zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab August 2014 bedingungsgemäß von der Beitragspflicht freizustellen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm ab 01.08.2014, längstens bis zum 01.04.2032, monatlich 1.179,66 EUR zu zahlen, zahlbar bis spätestens zum Monatsersten, danach verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.879,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch Dr. I2 zutreffend sei und verweist auf die von ihr eingeholten Arztberichte Anlagen B 2 bis B 4.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, S und X. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 09.04.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.179,66 EUR ab 01.02.2013 sowie auf Beitragsrückzahlung bzw. Beitragsfreistellung in Höhe von monatlich 43,59 EUR ab 01.02.2013. Der Anspruch für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2014 beläuft sich damit auf 18 Monate x 1.179,66 EUR = 21.233,88 EUR (Klageantrag zu 1.) und auf 18 Monate x 43,59 EUR = 784,62 EUR (Klageantrag zu 2.) Die Zulässigkeit der Klage auf wiederkehrende Leistungen ab 01.08.2014 folgt aus § 258 ZPO.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unstreitig seit 01.04.1998 eine Berufsunfähigkeits-Versicherung. Der Versicherungsfall ist eingetreten.

Der Kläger ist ab 01.02.2013 berufsunfähig. Dies ergibt sich aus § 2 (6) der Versicherungsbedingungen. Diese Regelung enthält eine unwiderlegliche Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherungsnehmer Beamter ist und allein wegen körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte und nicht aus anderen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist (BGH, IV a ZR 74/88, Urteil vom 14.06.1989 = NJW-RR 1989, 1050, BGH, IV ZR 221/96, Urteil vom 22.10.1997 = VersR 1997, 1520, BGH, IV ZR 196/94, Urteil vom 05.07.1995 = VersR 1995, 1174, OLG Düsseldorf, 4 U 216/99, Urteil vom 14.11.2000 = NVersZ 2001, 360, KG Berlin, 6 U 193/01, Urteil vom 11.06.2002 = VersR 2003, 718, a.A. OLG Nürnberg, 8 U 1208/02, Urteil vom 20.02.2003 = VersR 2003, 1028, OLG Frankfurt, 7 U 204/04, Urteil vom 01.02.2006 = RuS 2008, 122).

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswert verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, IV ZR 104/13, Urteil vom 01.04.2015, Rn. 13).

Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt der Regelung in § 2 (6) der Versicherungsbedingungen nicht nur eine Vermutung für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, sondern eine unwiderlegliche Vermutung mit der Einschränkung dahin, dass nicht allein der formale Akt der Versetzung in den Ruhestand ausreicht, sondern dass die Entlassungsverfügung auf seinen Gesundheitszustand gestützt werden muss. In § 2 (6) der Versicherungsbedingungen wird ihm nämlich ein erweiterter Schutz für den Fall der Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst versprochen. Diese Regelung muss der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass die Beklagte auf eine eigene Überprüfung der Dienstfähigkeit verzichtet und an die seitens des Dienstherren gewonnene Beurteilung, wie sie in der behördlichen Zurruhesetzungsverfügung zum Ausdruck kommt, anknüpft. Nur dieses Verständnis wird auch dem normalen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Beamtenklausel gerecht, die Feststellung der Berufsunfähigkeit zu vereinfachen und Versorgungslücken zu vermeiden (OLG Düsseldorf, 4 U 216/99).

Von einem erweiterten Schutz kann nämlich keine Rede sein, wenn § 2 (6) der Versicherungsbedingungen lediglich eine Vermutung für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Falle der Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit darstellen sollte, denn die in § 2 (6), erster Halbsatz geregelten Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit gehen teilweise über die in § 2 (1) geregelten Voraussetzungen hinaus („dauernd unfähig (dienstunfähig)“ statt „voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist“) und schränkt sie teilweise ein (keine abstrakte Verweisung).

Festzuhalten bleibt damit, dass § 2 (6) der Versicherungsbedingungen eine unwiderlegliche Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit enthält, wenn der Versicherungsnehmer Beamter ist und allein wegen körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist.

Diese Voraussetzungen liegen ab 01.02.2013 vor.

Der Kläger war Posthauptschaffner, also Beamter, und ist mit der unstreitigen Urkunde vom 25.01.2013 (Anlage K 8, Blatt 29 der Akten) in den Ruhestand versetzt worden, weil er nach § 44 BBG im allgemeinen Verwaltungsdienst dienstunfähig ist. Dies folgt ohne weiteres aus dem „Gutachten über eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß § 44 Abs. 1 BBG/Reaktivierungsuntersuchung gemäß § 46 BBG“ vom 04.12.2012 (Anlage K 4, Blatt 19 bis 22 der Akten) und dem unstreitigen Schreiben der Deutschen Post vom 07.12.2012 (Anlage K 7, Blatt 27 und 28 der Akten).

Darin heißt es unter anderem wie folgt:

Anlage K 4

„Auffällig ist eine deutliche Antriebsminderung, die Stimmungslage ist erheblich in den depressiven Bereich verschoben, bei der Durchbewegung der Extremitäten imponieren diverse und diffuse Schmerzen. Der übrige Untersuchungsbefund ist weitestgehend unauffällig.

Ausgeprägte psychische Minderbelastbarkeit bei depressiver Störung mit Somatisierungsneigung (F32.9).

Trotz ambulanter und stationärer Behandlung konnte bei den als chronifiziert aufzufassenden Beeinträchtigungen keine durchgreifende Besserung erzielt werden. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erscheint kein realistisches Ziel, aufgrund der Komplexität der Beeinträchtigungen kann ein Leistungsbild nicht erstellt werden“.

Anlage K 7

… . Gemäß § 44 Bundesbeamtengesetz – BBG – ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

„Sie haben infolge Erkrankung seit dem 21.08.2012 keinen Dienst geleistet. Am 04.12.2012 habe ich Sie dem Betriebsarzt, Herrn Dr. I2 in Dortmund, zu einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung vorgestellt. Nach dem vorliegenden Gutachten vom 04.12.2012 bestehen in ihrem Fall dauernde gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die Dienstfähigkeit. Ein positives Leistungsbild bzw. Restleistungsvermögen besteht bei ihnen leider nicht mehr. Mit der Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit kann in absehbarer Zeit im Sinne des § 44 BBG nicht mehr gerechnet werden. Unter diesen Umständen halte ich Sie daher nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Ich beabsichtige daher, Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 BBG einzuleiten, voraussichtlich mit Ende des Monats Januar 2013. … .“

Der Kläger ist damit nach dem unstreitigen Inhalt der Anlage K 7 nach § 44 BBG mithin wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit pensioniert worden. Er gehörte auch keiner Beamtengruppe an, für welche eine besondere Dienstfähigkeit infrage gekommen wäre.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 BGB und der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 250 BGB.

Die weitergehende Klage für den Zeitraum von September 2012 bis Januar 2013 ist nicht begründet, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in diesem Zeitraum nicht berufsunfähig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

 

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