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Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles

OLG Dresden, Az.: 4 U 1399/18, Urteil vom 11.06.2019

1. Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles erstreckt sich auch auf Tatsachen, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, sofern sie zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein können. Unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers verletzen aber dann keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers, wenn dieser einen maßgeblichen Umstand bereits kennt.

2. Die Angabe einer Laufleistung von exakt „100.000 km“, der eine Tilde vorangestellt wird, macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt. Abweichungen von 10% zur tatsächlichen Laufleistung lassen in einem solchen Fall keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zu.

I. Auf die Berufung des Klägers – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2018 (Az.: 3 O 885/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.154,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 12.02.2019 auf 23.454,26 € und danach auf 23.154,26 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von (zuletzt) 23.154,26 € für einen bei dieser gegen Diebstahl versicherten und nach seiner Behauptung entwendeten Pkw X.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.08.2018 die Klage abgewiesen, da die Beklagte wegen einer seitens des Klägers im Rahmen der Regulierung erfolgten arglistigen Täuschung leistungsfrei sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

 

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung. Er ist der Auffassung, das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und beruhe auf einem nicht fairen Verfahren. Anders als vom Landgericht angenommen habe er keine Aufklärungspflichten verletzt. Die Schadensanzeige sei von ihm nach bestem Wissen ausgefüllt worden. Weder am Tag der Entwendung noch in den Wochen davor habe er den Kilometerstand des Fahrzeuges zur Kenntnis genommen. Beim Ausfüllen des Formulars habe er den Kilometerstand daher nur grob schätzen können und habe dies mit dem verwendeten „rund-Zeichen“ deutlich gemacht. Bei der Berechnung des Ablösewertes durch die Leasingbank seien der Kilometerstand sowie mögliche Vorschäden zudem irrelevant. Im Übrigen wäre ein möglicher Differenzbetrag über die vereinbarte GAP-Deckung geleistet worden, so dass es auch an einem Motiv seinerseits fehle. Um zu den erstmals in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts erfolgten Vorhaltungen Stellung nehmen zu können, sei ein Schriftsatzrecht beantragt worden, das zu Unrecht abgelehnt worden sei. Dennoch sei mit Schriftsatz vom 20.08.2018, dessen Inhalt zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht werde, entsprechend vorgetragen worden. Danach habe er mit der unterlassenen Angabe der Mängel an der Stoßstange vorn wie hinten das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht beeinflussen wollen. Vielmehr seien ihm die Schäden wegen ihrer minimalen Relevanz nicht bewusst gewesen.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 die Berufung teilweise, nämlich soweit die Klage mit der angefochtenen Entscheidung im Umfang von 300,00 € abgewiesen worden ist, zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,

die Beklagte unter Abänderung des am 21.08.2018 verkündeten Urteils zu verurteilen, an den Kläger 23.154,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.242,84 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zum Aktenzeichen 410 UJs 205499/17 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R…, B… und B…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2019 sowie 21.05.2019 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Betrag aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 23.154,26 € nebst Zinsen zu. Dagegen ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht gegeben.

I.

Dem Kläger ist der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung gelungen.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHZ 123, 217 ff; BGHZ 130, 1 ff) kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, indem er nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen muss, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dieses Mindestmaß ist in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später nicht mehr vorgefunden worden ist.

Hat der Versicherungsnehmer Anzeichen für das äußere Bild einer Entwendung – etwa durch Benennung von Zeugen – unter Beweis gestellt, ist dem durch Beweisaufnahme nachzugehen (vgl. BGH, VersR 1997, 733; BGH, VersR 1998, 1012). Dabei kann der Versicherungsnehmer den erleichterten Entwendungsbeweis grundsätzlich auch dann führen, wenn das Abstellen des Pkw und sein späteres Nichtwiederauffinden von jeweils verschiedenen Personen beobachtet wurde. Geführt ist der Beweis der erforderlichen Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls indes nur, wenn die Angaben der Zeugen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden auf ein und dieselbe Örtlichkeit beziehen (vgl. BGH, VersR 1998, 1012). Nicht geführt ist der Nachweis des äußeren Bildes dagegen mit sog. Rahmentatsachen, die lediglich mittelbar den Schluss auf das Abstellen und Abhandenkommen des Fahrzeuges zulassen (vgl. BGH, VersR 1997, 691).

2.

Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger aufgrund der Aussage der Zeugin N… R… den Beweis für das von ihm behauptete Abstellen des Fahrzeuges am 15.07.2017 auf dem Gelände der Autowerkstatt (Carcenter S…) und aufgrund der Aussage des Zeugen D… B…, Inhaber der Autowerkstatt, für das behauptete Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges auf dem Gelände geführt. Die Aussage des von der Beklagten gegenbeweislich zum Abstellort des Fahrzeuges benannten Zeugen T… B… vermochte die Angaben der Zeugin R… nicht zu widerlegen.

So hat die Zeugin R… in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren (vgl. die polizeiliche Vernehmung vom 28.07.2017, Bl. 33 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte – EA) in ihrer Vernehmung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2019 ausgesagt, das Fahrzeug des Klägers sei auf dem Gelände rechts neben dem auf dem Lichtbild 1 (Bl. 22 EA) sichtbaren „giftgrünen“ Pkw abgestellt worden. Diese Beobachtung habe sie gemacht, als sie den Kläger auf seine Bitte hin von dem Autohaus abgeholt habe. Zu diesem Zweck habe sie mit ihrem Fahrzeug in der Auffahrt des Autohauses gewartet und habe wahrgenommen, wie das Fahrzeug des Klägers geblinkt habe, woraus sie geschlossen habe, dass er das Fahrzeug abgeschlossen habe. Aufgefallen sei ihr das „giftgrüne“ Fahrzeug, weil dieses der „einzige Farbklecks“ in einer Reihe ansonsten unscheinbarer Fahrzeuge gewesen sei. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Die Zeugin ist bereits am 28.07.2017, d. h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem angezeigten Diebstahl, durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommen worden. Bereits dort hat sie detaillierte Angaben zu den Abläufen am 15.07.2017 – beginnend mit den Urlaubsvorbereitungen, weiter über die Information durch den Kläger bezüglich des Defektes am Fahrzeug bzw. den Abholvorgang und endend mit der Schlüsselübergabe an die Freundin S… St… sowie die Rückkehr zur Wohnung – gemacht. Darüber hinaus konnte sie auch Angaben zum weiteren Randgeschehen, nämlich zu den Nachrichten, die der Kläger aus dem Urlaub sowohl mit der Freundin wegen der Schlüsselübergabe als auch mit dem Inhaber der Werkstatt, dem Zeugen B…, bezüglich des Standortes des Fahrzeuges ausgetauscht hat, machen. Bereits die Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren standen sowohl im Einklang mit der Schilderung des Klägers (Bl. 51 ff EA) als auch mit der Aussage der Zeugin St… (Bl. 37 ff. EA) sowie den zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 57 ff. EA). Dies gilt nicht nur bezüglich des Kernsachverhaltes, d. h. des Abstellortes auf dem Gelände, sondern insbesondere auch bezüglich ihrer Angaben zum Randgeschehen, was für die Richtigkeit ihrer Darstellung spricht. Diese Angaben hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung durch den Senat bestätigt. Auch hier hat sie Einzelheiten zu dem Geschehen wiedergegeben, wobei die Zeugin spontan und lebhaft auf die Fragen geantwortet hat. Gleichzeitig hat sie aber auch deutlich gemacht, an was sie sich nicht genau zu erinnern vermochte und freimütig eingeräumt, mit dem Kläger vor der Verhandlung über den Sachverhalt nochmals gesprochen zu haben. Nach alledem, insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung, ist der Senat davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugin zu dem Abstellort des Fahrzeuges zutreffend sind.

Der Zeuge B… hat im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben, dass er während des Abstellvorganges durch den Kläger am Samstag (15.07.2017) nicht mehr auf dem Werkstattgelände anwesend, sondern bereits im Wochenende gewesen sei. Der Kläger habe ihn jedoch telefonisch informiert, dass es bei seinem Fahrzeug eine Fehlermeldung gegeben habe und er es deshalb in der Autowerkstatt abstellen wolle. Als er am Montag in die Werkstatt gekommen sei, habe er lediglich registriert, dass das Fahrzeug nicht auf dem Gelände gewesen sei, habe sich dabei aber nichts gedacht. Erst als sich eine Freundin des Klägers bei ihm gemeldet und ihm den Fahrzeugschlüssel des Klägers habe übergeben wollen, sei ihm bewusst geworden, dass etwas nicht stimmen könne. Allerdings sei er auch zu dem Zeitpunkt zunächst noch davon ausgegangen, dass der Kläger sein Fahrzeug möglicherweise anderweitig abgestellt habe, weshalb er mit dem Kläger Kontakt aufgenommen habe. Nachdem sich dies dann aber nicht bestätigt habe, habe er schließlich den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Auch der Zeuge B… konnte, soweit er sich noch erinnert hat, Einzelheiten zu dem Geschehen schildern und nachvollziehbar darlegen, warum ihn nicht gleich am Montag das Fehlen des Fahrzeuges stutzig gemacht hat. Seine Angaben stehen im Einklang mit dem zur Ermittlungsakte gelangten WhatsApp-Chat (Bl. 59 ff. EA) und sind in sich widerspruchsfrei. Der Zeuge B… hat bei seiner Vernehmung auf den Senat ruhig und gelassen gewirkt. Er machte an keiner Stelle den Eindruck, sich für den Kläger besonders „engagieren“ zu wollen, so dass der Senat unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände auch von der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen B… überzeugt ist.

Dieser Beweis wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen B… erschüttert, der in seiner Vernehmung durch den Senat am 21.05.2019 erklärt hat, einen – dem Fahrzeug des Klägers entsprechenden – X auf dem Gelände der Autowerkstatt nicht neben dem „giftgrünen“ Fahrzeug, wie von der Zeugin R… geschildert, sondern an anderer Stelle, gesehen zu haben. Der Zeuge ist erstmals durch die Polizei ein halbes Jahr, nachdem er sein Fahrzeug am 15.07.2017 auf dem Gelände der Autowerkstatt abgestellt hatte, unter Vorlage einzelner Lichtbilder vernommen worden (Bl.174 ff. EA). Zwar hat er auch dort entsprechende Angaben zum vermeintlichen Standort des PKW X gemacht. Auffällig ist jedoch, dass er den Standort seines eigenen Fahrzeuges zunächst nicht zutreffend angeben konnte und seine dazu erfolgten Angaben auf Vorhalt des Lichtbildes 6 korrigieren musste. Hatte er ein halbes Jahr nach dem Geschehen an den Standort des eigenen Fahrzeuges jedoch keine konkrete Erinnerung mehr, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, ist es wenig plausibel, dass er sich an ein für ihn fremdes Fahrzeug und dessen Standort bis heute sicher erinnern kann. Denn der Standort seines eigenen Fahrzeuges müsste ihm eher in Erinnerung geblieben sein, als der Standort bzw. die Wahrnehmung anderer Fahrzeuge auf dem Werkstatthof, zumal der Zeuge auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 nicht erklären, warum ihm das von ihm beschriebene Fahrzeug und dessen Standort – selbst wenn es zu dem Zeitpunkt das einzige hochwertige Fahrzeug auf dem Hof gewesen ist – über einen derart langen Zeitraum im Gedächtnis geblieben sein sollte. Hinzu kommt, dass seine Angaben auch im Widerspruch zu den Angaben des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen S…, Fahrer des Abschleppwagens, mit dem das Fahrzeug des Zeugen B… auf das Gelände transportiert worden ist, stehen (Bl. 163 ff. EA). Denn der Zeuge S… hat erklärt, er sei rückwärts, mittig auf das Gelände gefahren und habe das Fahrzeug des Zeugen B… mittig auf dem Hof abgeladen, mit der Front zum Hoftor, wobei der Zeuge B… damit einverstanden gewesen sei, dass er den PKW mittig auf dem Gelände stehenlasse. Dagegen hat der Zeuge B… in seiner Vernehmung am 21.05.2019 erklärt, sie (er und der Fahrer des Abschleppwagens) hätten sein Fahrzeug gemeinsam – nachdem es von der Rampe heruntergerollt sei – unmittelbar in die Lücke, wie auf Bild 1 (Bl. 22 EA) zu sehen, geschoben. Dabei ergibt sich der Widerspruch nicht nur im Hinblick auf den Standort des Fahrzeuges bei Verlassen des Geländes durch das Abschleppfahrzeug, sondern auch bezogen auf die Ausrichtung des Fahrzeuges. Denn während der Zeuge B… erklärt hat, das Fahrzeug habe mit der Front zur Werkstatt gezeigt, hat der Zeuge S… erklärt, es habe mit der Front zum Hoftor gestanden. Zwar hat das Fahrzeug des Zeugen (jedenfalls) bei Anfertigung der Lichtbilder durch die Polizei den von dem Zeugen B… zuletzt beschriebenen Standort gehabt, fraglich ist aufgrund der Aussage des Zeugen S… jedoch, ob die Schilderung des Zeugen B… zutrifft, sein Fahrzeug sei unmittelbar nach dem Abladen in die dortige Lücke geschoben worden. Auf Vorhalt des Widerspruchs vermochte der Zeuge dafür keine Erklärung abzugeben, sondern hat sich auf den Zeitablauf und dadurch bedingte Erinnerungsschwierigkeiten berufen. Auch hier wurde deutlich, dass der Zeuge einen Sachverhalt zunächst als gegeben darstellt und erst auf Vorhalt erklärt, er könne sich nicht mehr im Einzelnen erinnern. Der Senat geht dabei nicht davon aus, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt hat, vielmehr lässt sich aufgrund seiner Aussage nicht sicher beurteilen, was der Zeuge tatsächlich zum maßgeblichen Zeitpunkt wahrgenommen hat und was sich heute lediglich als seine vermeintliche Wahrnehmung – ggf. auch erst durch den erfolgten Vorhalt der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder – darstellt.

II.

Die Beklagte hat auch nicht den Beweis geführt, dass der Kläger den Versicherungsfall vorgetäuscht hat.

Beruft sich der Versicherer auf die Vortäuschung des Versicherungsfalles muss er konkrete Umstände vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass der Versicherungsnehmer den behaupteten Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht hat. Dabei ist für die Indizien selbst der Vollbeweis erforderlich, für die Haupttatsache, dass der Diebstahl vorgetäuscht wurde, bedarf es nur der erleichterten Form des Beweises, nämlich einer erheblichen Wahrscheinlichkeit. Darüber hinaus reicht eine Einzelwürdigung der Indizien und die Auflistung sich daraus ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr sind die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang und mit Blick darauf zu würdigen, ob überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen. Dies gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren (vgl. zum Vorstehenden nur BGH, VersR 2008, 776, BGH, NJW-RR 1996, 981).

Die von der Beklagten angeführten Umstände sind hier weder für sich allein noch in einer Gesamtschau geeignet, um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kläger den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht hat. Die Behauptung, der Kläger habe einen vor dem behaupteten Diebstahl regulierten Kaskoschaden („Vandalismusschaden“) an dem Leasingfahrzeug – trotz der von der Beklagten selbst vorgelegten Rechnung (Anlage KE7) – lediglich fiktiv abgerechnet, hat sie nicht bewiesen (vgl. dazu auch III.2.). Dass der Kläger den behaupteten Defekt in einer Freien Werkstatt und nicht in einer X-Werkstatt habe beheben lassen wollen, hat im Hinblick auf die ihm von der Beklagten zur Last gelegte Vortäuschung des Diebstahls keine erhebliche Aussagekraft. Allein das von der Beklagten angeführte mögliche wirtschaftliche Motiv des Klägers aufgrund der – selbst bei Berücksichtigung des von ihm eingeräumten Kilometerstandes – wegen Überschreitung der mit dem Leasingunternehmen vereinbarten Laufleistung geschuldeten Nachzahlung und finanzieller Schwierigkeiten genügt, unabhängig davon, dass letztere aufgrund des dazu erfolgten rudimentären Vorbringens der Beklagten auch nicht festzustellen sind, nicht, um auf eine Vortäuschung des Diebstahls schließen zu können.

III.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte aber auch nicht wegen einer Aufklärungspflichtverletzung leistungsfrei.

1.

Nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, insbesondere muss er die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens und zur Leistungspflicht des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich dabei in erster Linie nach den von dem Versicherer gestellten Fragen. Bereits die Nichtbeantwortung bzw. Falschbeantwortung einer Frage stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet wird (vgl. BGH, VersR 2004, 1117; BGH, VersR 1998, 447; Senat, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 4 W 991/17, zitiert nach juris). Dazu gehören vor allem auch die Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls liefern können. Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, weil sie es dem Versicherer erst ermöglichen, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. IV ZR 307/04, zitiert nach juris; Senat, a.a.O., m.w.N.).

Verschweigt der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand, den der Versicherer jedoch bereits positiv kennt, dann kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: IV ZR 332/05 – juris). Denn Aufklärungsobliegenheiten dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis, weil der Versicherer einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

2.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe kommt hier eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit weder in Betracht, soweit der Kläger Angaben zu Schäden an dem Fahrzeug gemacht bzw. nicht gemacht hat (a und b) noch bezogen auf seine Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges (c).

a)

Die Beklagte hatte aufgrund des Gutachtens vom 06.04.2017 (Anlage KE4) zu dem Kaskoschaden, den sie reguliert hat, Kenntnis von den – nach den Angaben des Klägers in der Schadensanzeige (Anlage KE5) – reparierten Schäden (“Lackkratzerbeseitigung/Delle Fahrerseite“) am Fahrzeug. Dass der Kläger dagegen die von ihm als repariert angegebenen Schäden tatsächlich nicht hat reparieren lassen, hat die Beklagte, die im Verfahren eine fiktive Abrechnung des Schadens durch den Kläger – trotz der von ihr selbst vorgelegten Rechnung vom 21.04.2017 (Anlage KE7), die die Reparatur des Fahrzeuges auf Grundlage des Gutachtens ausweist – behauptet hat, nicht bewiesen.

b)

Soweit der Kläger in der Schadensanzeige zu den – wie von ihm im Verfahren eingeräumt – unreparierten Schäden am vorderen und hinteren Stoßfänger keine Angaben gemacht hat, kann sich die Beklagte nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung berufen, weil sie ebenfalls Kenntnis von diesen Schäden hatte.

Denn ausweislich des Gutachtens vom 06.04.2017 (Anlage KE4) wurden neben dem „Vandalismusschaden“ in Form von umfangreichen Lackkratzern an allen Seiten des Fahrzeuges folgende „Vorschäden-Altschäden“ festgestellt: „Stoßfänger vorn unten angeschrammt und verformt, Tür vorn links stark eingedellt und verformt, Stoßfänger hinten rechts eingerissen“ (vgl. Seite 5 des Gutachtens).

Auch soweit die Beklagte nunmehr erklärt, sie sei aufgrund der im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens erfolgten Korrespondenz, insbesondere aufgrund der vorgelegten Rechnungen vom 21.04.2017 (Anlage KE7 und BE1), davon ausgegangen bzw. habe davon ausgehen können, der Kläger habe alle Schäden, mithin auch die im Gutachten ausgewiesenen Vorschäden an den Stoßfängern reparieren lassen, kann sie damit eine Aufklärungspflichtverletzung nicht begründen. Denn das Gutachten vom 06.04.2017 führt auf Seite 6 ff. den „Reparaturschaden“ unter Berücksichtigung der Schadensbeschreibung zum Kaskoschaden, der von den auf Seite 5 dargestellten „Vorschäden-Altschäden“ abgegrenzt wird, auf. Danach wurde das Fahrzeug nach der Schadensbeschreibung zum Kaskoschaden „ringsherum beschädigt“ und es heißt bezüglich der hier maßgeblichen Bauteile “Stoßfänger vorn links zerkratzt…lackieren, Tür vorn links zerkratzt…lackieren, Stoßfänger hinten zerkratzt….lackieren“. Auch in den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern nimmt der Sachverständige eine Abgrenzung zwischen dem versicherten Schaden und den Vorschäden vor. Nach der Beschreibung im Gutachten wird deutlich, dass die Tür vorn links und die Stoßfänger vorn sowie hinten sowohl von den Vorschäden als auch von dem versicherten Schaden betroffen sind. Dementsprechend hat der Sachverständige in der Kalkulation der Reparaturkosten einen Abzug in Höhe von 369,79 € netto bzw. 440,79 € brutto für „NFA/Vorteilsausgleich von Lackierung“, d. h. „Neu für Alt“, vorgenommen. Diesen Abzug sowie den Selbstbehalt in Höhe von 300,00 € hat sich der Kläger ausweislich der vorgelegten Rechnungen entgegenhalten lassen. Da der Abzug lediglich den Vorteil bezogen auf die Lackierung betraf, konnte die Beklagte jedoch nicht ohne Weiteres schlussfolgern, der Kläger habe auch die Vorschäden in Form der Delle an Tür, der Verformung am vorderen Stoßfänger und des Risses am hinteren Stoßfänger beseitigen lassen.

c)

Entgegen der Behauptung der Beklagten und der Auffassung des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bewusst wahrheitswidrige Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges zum Schadenszeitpunkt gemacht hat. Denn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges zum behaupteten Schadenszeitpunkt (15.07.2017) lässt sich nicht feststellen. Das Fahrzeug wurde bislang nicht wieder aufgefunden und Unterlagen, die den Kilometerstand zum maßgeblichen Zeitpunkt belegen könnten, liegen nicht vor.

Feststellen lässt sich lediglich anhand der vorgelegten Unterlagen, dass das Fahrzeug am 04.04.2017 eine Laufleistung von 100.942 km (Gutachten vom 06.04.2017 – Anlage KE4) und am 21.04.2017 von 104.000 km (Rechnung vom 21.04.2017 – Anlage KE7) aufgewiesen hat. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten falsch waren, zumal er im Zusammenhang mit seinen Angaben darauf hingewiesen hat, dass es sich nicht um eine exakte Wiedergabe des Kilometerstandes handelt. Denn der Kläger hat in der Schadensanzeige (Anlage KE5) gegenüber der Beklagten am 31.07.2017 auf die Frage (S. 1) „Angaben zu Ihrem entwendeten Fahrzeug … aktueller Km-Stand“ erklärt, dass dieser „100.000“ betragen habe und auf die Frage (S. 3) „Gesamtlaufleistung zum Schadenszeitpunkt …“ erklärt, dass diese „100.000 km“ betragen habe, wobei er jedoch vor die Kilometerangabe ein entsprechendes Zeichen mit zwei „Schlangenlinien“ gesetzt hat. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er sich bezüglich der angegebenen Kilometerzahl nicht sicher bzw. die Angabe ungenau ist. Dies wird auch noch dadurch unterstrichen, dass es offenkundig auch unwahrscheinlich ist, dass das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von exakt 100.000 km aufgewiesen hat.

Dass es sich bei der Kilometerangabe um eine Schätzung seinerseits handelte, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt (Bl. 92, 93 d. A.). Dies deckt sich auch mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, wo er im Rahmen seiner Vernehmung am 29.08.2017 auf die Frage, „Können Sie mir den Kilometerstand vom Fahrzeuge benennen, als Sie es am 15.07.2017 in H. abgestellt haben?“, geantwortet hat: „Genau kann ich dies nicht sagen. Aber es könnte über 100.000 km gewesen sein“ (vgl. Bl. 53 der beigezogenen Ermittlungsakte).

Selbst wenn man aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Bl. 9, 49, 112 d. A.) jedoch davon ausgeht, dass der Kläger mit dem Fahrzeug, das er seit der Erstzulassung im September 2014 genutzt hat, pro Jahr ca. 40.000 km, d. h. 3.333 km durchschnittlich pro Monat, gefahren ist, wäre der Kläger bis zum behaupteten Schadenszeitpunkt ausgehend von dem im Gutachten vom 06.04.2017 (Anlage KE4) festgehaltenen Kilometerstand ca. 110.000 km gefahren. Auch in dem Fall wäre aber die Differenz zu seinen Angaben nicht so erheblich, dass festgestellt werden könnte, dass der Kläger bewusst Falschangaben zur Laufleistung des Fahrzeuges gegenüber der Beklagten gemacht hat, zumal er ausreichend hervorgehoben hat, dass es sich bei dem Kilometerstand nicht um eine exakte Angabe seinerseits handelt und sich die angenommene Laufleistung auch dann noch in der mit dem Zusatz (Schlangenlinien) deutlich gemachten Schwankungsbreite befinden würde.

IV.

1.

Die Beklagte ist damit aufgrund des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages verpflichtet, dem Kläger den geltend gemachten Betrag in Höhe von 23.154,26 € zu ersetzen.

Unstreitig ist im Verfahren zuletzt, nachdem der Kläger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 24.01.2019 präzisiert und den Versicherungsschein vorgelegt hat, dass zwischen den Parteien eine Vollkaskoversicherung mit sogenannter GAP-Deckung vereinbart worden ist, wonach sich bei Verlust eines geleasten PKW die Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt, erhöht. Der von der Leasinggesellschaft in Rechnung (Anlage K6) gestellte Ablösebetrag in Höhe von 23.454,26 € ist unstreitig. Von diesem war der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen, so dass der vom Kläger verlangte Betrag in Höhe von 23.154,26 € durch die Beklagte zu ersetzen ist.

2.

Darüber hinaus stehen dem Kläger die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu.

3.

Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 €.

Der Anspruch ergibt sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus Verzug (§§ 280, 286 BGB). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagte bereits in Verzug befunden hat, als die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden sind.

C.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Berufung teilweise zurückgewiesen worden ist und aufgrund der teilweise, d. h. soweit die Klage im Umfang von 300,00 € abgewiesen worden ist, erklärten Berufungsrücknahme auf § 92 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 92 Rz. 3).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.

Für die Streitwertfestsetzung waren die §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO maßgeblich.

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