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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Befristung der monatlichen Rente

Die rechtlichen Konsequenzen verzögerter Berufsunfähigkeitsrenten

In einem jüngst veröffentlichten Urteil dreht sich der Konflikt um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und die Befristung der monatlichen Rente, die einem Kläger zusteht. Der Kläger, der aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, seit Januar 2012 als dauerhaft berufsunfähig eingestuft wurde, klagte gegen die Versicherungsgesellschaft, die seine Rente befristet hatte. Der Kern des Problems besteht in der Fristsetzung für die Rente und in der Frage, ob der Kläger Anspruch auf zusätzliche Leistungen und Schadensersatz aufgrund von Verzögerungen bei der Zahlung hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 94/19 >>>

Die Kritik am ersten Urteil und Berufungsansprüche

Der Kläger zielte in der Berufung darauf ab, die Entscheidung des Landgerichts zu verteidigen, wo es ihm günstig war, und anzufechten, wo es dies nicht war. Er wollte zusätzliche Zahlungen als Rückstände sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend machen und eine Feststellung der gegnerischen Schadensersatzpflicht wegen verspäteter Zahlung erwirken. Es wurde moniert, dass die erste Instanz ohne Begründung die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten abgelehnt habe, was gegen formelles und materielles Verfassungsrecht verstoßen könne.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Gericht stellte fest, dass die Hauptberufung der Beklagten statthaft und in formeller Hinsicht zulässig war. Es wurde erörtert, dass für eine wirksame Berufung die Begründung auf den zu beurteilenden Einzelfall abgestimmt sein muss und deutlich machen muss, in welchen Punkten das Urteil der Vorinstanz angegriffen wird. Die rechtlichen Gründe, aus denen der Berufungsführer die Entscheidung der Vorinstanz für unzutreffend hält, müssen dabei klar hervorgehen.

Die Implikationen für den Kläger und die Versicherungsgesellschaft

Der Kläger wollte erreichen, dass die Versicherungsgesellschaft zum Ausgleich des Schadens verpflichtet wird, der durch die verspätete Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente entsteht. Die Beklagte argumentierte mit einer zeitlichen Begrenzung, doch das Gericht war nicht überzeugt, da es für die Fälligkeit von Geldzahlungen des Versicherers generell genügt, wenn dieser durch eine endgültige Leistungsablehnung seine Feststellungen zum Versicherungsfall für beendet erklärt.

Die Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend dem Unterliegen der Parteien aufgeteilt. Da der Kläger sein Anliegen im ersten Rechtszug mehrfach geändert hatte und letztlich für bestimmte Zeiträume keine Versicherungsleistungen erhielt, musste auch er einen Anteil der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen.

Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität der rechtlichen Aspekte von Berufsunfähigkeitsversicherungen und die Bedeutung einer zeitgerechten Auszahlung von Leistungen an die Versicherten. […]


Das vorliegende Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 11 U 94/19 – Urteil vom 27.10.2020

I. Auf die Hauptberufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 24. 05.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 4 O 52/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

A. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu zahlen

I. ab 01.11.2019 eine monatliche Rente in Höhe von € 1.503,76, längstens bis zum 01.12. 2028, die jeweils zu Beginn des Monats lastenfrei auf das Konto des Klägers zu überweisen ist;

I. weitere € 145.172,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

a) jeweils € 1.503,76 ab dem Ersten der Monate Januar 2012 bis einschließlich Oktober 2019,

b) jeweils € 40,63 ab dem Ersten der Monate Mai 2013 bis einschließlich Oktober 2019,

c) € 650,08 ab dem 25.04.2013.

B. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Rentengewährung ab November 2019 nicht mehr verpflichtet ist, Versicherungsbeiträge an die Beklagte zur Versicherungsscheinnummer … zu zahlen.

C. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm zum Ausgleich des Schadens verpflichtet ist, der ihm durch die verspätete Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente noch entstehen wird. Im Übrigen werden die Haupt- und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 zur Last.

IV. Das vorliegende Urteil und – soweit sie aufrechterhalten wird – die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am ….09.1969 geborene Kläger, der zuletzt – abgesehen von einer während der Probezeit gekündigten rund sechsmonatigen Beschäftigung als Verkaufsleiter bei einem Bootscenter im zweiten Halbjahr 2014 – ab 2003 als zentraler Vertriebsbeauftragter (Maklerbetreuer) bei der … Versicherungsgruppe im Innendienst tätig gewesen ist und seit dem 18.04.2011 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war, fordert von der Beklagten, einem Lebensversicherer, aus einer durch die Parteien laut Police Nr. …62 vom 15.03.2003 (Kopie Anl. K1/GA I 17 f.) mit Wirkung ab 01.12.2002 für die Zeit bis zum 01.12. 2028 speziell zu den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Comfort-Schutz – (Kopie Anl. K21/GA II 217 f.), künftig zitiert als AVB BUZ, abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen des – in der Eingangsinstanz vollumfänglich streitig gewesenen – Eintritts des Versicherungsfalles infolge der Auswirkungen eines akuten Überlastungssyndroms mit mittelschweren depressiven Phasen sowie Gleichgewichtsstörungen aufgrund eines Morbus Menière, einer Erkrankung des Innenohres, im Kern die Zahlung einer monatlichen Rente nebst Beitragsfreistellung, nach Klageänderung zuletzt ab Januar 2012. Zwecks näherer Darstellung sowohl des Sachverhalts als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 3 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist der Klage nahezu vollumfänglich – mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten – stattgegeben worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Sie sei nach der Beweisaufnahme von der vollständigen bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers infolge Krankheit seit Anfang 2012 für seine damalige Tätigkeit als zentraler Vertriebsbeauftragter bei der … Versicherungsgruppe überzeugt. Aus dem wissenschaftlich begründeten psychiatrischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. H… F… vom 09.10.2017 (GA III 412 ff.) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 26.03.2018 (GA III 519 ff.) ergebe sich – in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des für die Beklagte tätig gewesenen Privatsachverständigen CA Prof. Dr. med. T… B… – nachvollziehbar und schlüssig, dass beim Anspruchsteller eine belangvolle affektive Störung vorliege, die in einer psychosozialen Extrembelastung ab 2011 erstmals manifest geworden sei, ab April 2011 zu einer rund sechsmonatigen Phase bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bei akuter Krankheit und – nach Anhalten des Störungsbildes – ab Januar 2012 zur dauerhaften Berufsunfähigkeit geführt habe. Es handle sich nicht um eine Rentenneurose, sondern um eine rezidivierende depressive Störung, zu der in Zeiten herabgestimmter Affektivität und beruflicher Überlastung erschwerend somatoforme Schmerzen respektive Zwangshandlungen hinzuträten. Funktionseinschränkungen bestünden im Bereich der Stressbelastung sowie des Arbeitens unter Zeitdruck und mit besonderen, über längere Zeiträume anhaltenden Spitzenbelastungen hinsichtlich Arbeitszeit und Tätigkeitsumfang. Dass der Kläger keine ärztlich empfohlene medikamentöse Behandlung in Anspruch genommen habe, erweise sich als unschädlich, weil nicht feststehe, dass durch diese eine Besserung eingetreten wäre, und weil ihm eine möglicherweise dauerhafte Medikation unter Berücksichtigung der bei einer schulmedizinischen Behandlung seines Vaters aufgetretenen Komplikationen nicht zuzumuten sei. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 11 ff.).

Dieses ist – jeweils zu Händen der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß deren Empfangsbekenntnis – dem Kläger am 05.06.2019 (GA III 649) und der Beklagten am 06.06.2019 (GA III 650) zugestellt worden. Letztere hat am 04.07.2019 (GA III 653 ff.) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 17.07.2019 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 666 ff.). Dem Kläger wurde mit gerichtlicher Verfügung selben Datums (GA III 668 f.) eine zweimonatige – auf innerhalb dieses Zeitraumes gestellten Antrag (GA III 676) bis zum 21.10.2020 verlängerte (GA III 678) – Berufungserwiderungsfrist gesetzt. Die an diesem Tage bei Gericht eingegangene Berufungserwiderung enthält sowohl eine Klageerweiterung als auch eine Anschlussberufung mit Ausführungen zu deren Begründung (GA IV 680, 687 ff.). Am 14.05.2020 ist ein weiterer Anwaltsschriftsatz des Klägers mit einer Klageerweiterung eingegangen (GA IV 725, 726).

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend, ergänzend und vertiefend – nur insoweit an, als der Zahlungsausspruch im Tenor zu 1) unbefristet ist und dem im Tenor zu 2) ein monatlicher Zahlbetrag von € 1.544,39 statt € 1.503,76 zugrunde liegt. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Die Zivilkammer hätte dem Antrag auf monatliche Rentenzahlung nicht unbefristet, also für die gesamte Lebenszeit des Klägers, stattgeben dürfen. Denn die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung laufe vereinbarungsgemäß nur bis zum 01.12.2028 und sei zudem an den Fortbestand der Berufsunfähigkeit gebunden, was beides im Tenor zum Ausdruck gebracht werden müsse, da die angefochtene Entscheidung ein vollstreckbarer Titel sei. Die Verurteilung zur Zahlung von rückständiger Rente lasse unbeachtet, dass sich der Monatsbetrag nur auf € 1.503,76 belaufe, so dass sich für 86 Monate € 129.323,36 und nicht € 132.817,54 ergäben. Die mit der zweitinstanzlichen Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche seien bereits tituliert. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht; insbesondere sei eine 1,7-Geschäftsgebühr unangemessen. Dass der Kläger einen steuerlichen Nachteil, speziell in der behaupteten Höhe, wegen verspäteter Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu erwarten habe, treffe nicht zu.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung

a) einer monatlichen Rente in Höhe von € 1.503,76 insoweit abzuweisen, als dieser Betrag nicht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und längstens bis zum 01.12.2018 zu zahlen ist, sondern unbefristet darüber hinaus;

hilfsweise den Tenor zu 1) wie folgt neu zu fassen: „Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von € 1.503,76 ab 01.03.2019 für die Dauer der Berufsunfähigkeit und längstens bis zum 01.12.2028 zu zahlen, die jeweils zu Beginn des Monats lastenfrei auf das Konto des Klägers zu überweisen ist.“

b) von € 132.817,54 abzuweisen, soweit der Betrag € 129.323,36 übersteigt;

c) von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von € 132.817,54 im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 01.02.2019 abzuweisen, soweit der jeweils zu verzinsende Teilbetrag € 1.503.76 p.m. übersteigt;

2. die Klageerweiterungen abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Hauptberufung zurückzuweisen;

2. im Wege der zweitinstanzlichen Klageerweiterung

a) die Berufungsklägerin zu verurteilen, ihm – dem Berufungsbeklagten – einen rückständigen Betrag von € 145.172.66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils € 1.544,39 ab dem Ersten der Monate Januar 2012 bis einschließlich Oktober 2019 zu zahlen;

b) festzustellen, dass

i. der Kläger aufgrund der Rentengewährung ab November 2019 nicht mehr verpflichtet ist, Versicherungsbeiträge an die Beklagte zur Versicherungsscheinnummer …62 zu zahlen;

ii. die Berufungsklägerin zum Ausgleich des Schadens verpflichtet ist, der ihm – dem Berufungsbeklagten – durch die verspätete Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente noch entstehen wird;

3. im Wege der Anschlussberufung die Berufungsklägerin zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Berufungsbeklagten, die …Versicherungsgesellschaft AG, außergerichtliche Kosten in Höhe von € 2.762,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Er verteidigt – im Kern seine erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, ergänzend und vertiefend – die Entscheidung des Landgerichtes, soweit sie ihm günstig ist. Im Wege zweitinstanzlicher Klageerweiterung und durch Anschlussberufung möchte er erreichen, dass weitere Beträge als Zahlungsrückstände tenoriert und ihm vorgerichtliche Anwaltskosten zuerkannt werden sowie die Feststellung gegnerischer Schadensersatzverpflichtung wegen verspäteter Zahlung erfolgt. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Die Hauptberufung sei schon mangels ausreichender Begründung als unzulässig zu verwerfen; es fehle bei ihr an der schlüssigen Darlegung eines gesetzlichen Berufungsgrundes im Sinne des § 513 Abs. 2 ZPO. Dass die Befristung der Rentenzahlungspflicht nicht tenoriert worden sei, erweise sich als unschädlich, weil das Ende des Rentenbezuges aus dem Versicherungsvertrag selbst folge und mit der vollen Wiederherstellung seiner – des Klägers – Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zurechnen sei. Erforderlichenfalls könne die Hauptberufungsführerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen. Den Zahlungsausspruch zu 1) mit der Bedingung der Berufsunfähigkeit zu verknüpfen, würde ihm die Vollstreckbarkeit nehmen; ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege, sei der Kern des Rechtsstreits. Der Zahlungstenor zu 2) erweise sich ebenfalls als zutreffend, weil er neben der rückständigen Rentenleistung in Höhe von € 1.503,76 p.m. die Auskehr der überzahlten Beiträge von monatlich € 40,63 umfasse. Im Wege der zweitinstanzlichen Klageerweiterung würden jetzt die bis einschließlich Oktober 2019 aufgelaufenen Rentenrückstände und ohne Rechtsgrund entrichteten Prämien geltend gemacht. Mit der Anschlussberufung werde beanstandet, dass die Eingangsinstanz ohne jede Begründung die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten abgelehnt habe, was formelles und materielles Verfassungsrecht verletze. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 10.04.2013 (Kopie Anl. K9/GA I 47) unter Fristsetzung bis zum 22.04.2013 aufgefordert worden, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu bestätigen; zuvor seien Versicherungsleistungen durch die Anspruchsgegnerin im Schreiben vom 10.01.2013 abgelehnt worden. Doch selbst bei Abweisung der Nebenforderung sei keine Kostenquotelung gerechtfertigt; in der Hauptsache habe er – der Kläger – vollständig obsiegt. Zum Schadensersatz wegen verspäteter Zahlung sei ihm die Beklagte verpflichtet, weil er laut Schreiben seines Steuerberaters vom 19.07.2020 (Kopie Anl. BB1/GA IV 752) selbst bei Anwendung von § 34 EStG mit einer erheblich höheren Steuerlast zu rechnen habe, deren Höhe sich derzeit nur vorläufig schätzen lasse.

Der Senat hat mit Verfügung vom 22.05.2020 (GA IV 729 f.) Hinweise erteilt, zu denen sich beide Seiten äußern konnten. Mit Zustimmung beider Parteien wurde am 29.07.2020 beschlossen, nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; Anwaltsschriftsätze konnten bis zum 23.09. 2020 eingereicht werden (GA IV 748). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

A. Die Hauptberufung der Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Um den (formalen) Inhaltsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gerecht zu werden, genügt es, wenn die Begründung auf den zur rechtlichen Beurteilung stehenden Einzelfall zugeschnitten ist, zweifelsfrei klarstellt, in welchen Streitpunkten das Judikat der Vorinstanz angegriffen wird, und – falls wie hier nicht allein neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden – zu erkennen gibt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der jeweilige Berufungsführer die entscheidungstragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils für unzutreffend hält (so insb. BGH, Beschl. v. 13.09.2012 – III ZB 24/12, Rdn. 8, juris = BeckRS 2012, 20913; vgl. ferner Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rdn. 35 ff., m.w.N.). Diesen Erfordernissen ist im Streitfall Genüge getan. Als unerheblich erweist sich dagegen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ob die Berufungsangriffe in sich schlüssig und hinreichend substanziiert sind oder ob sie überhaupt rechtlich haltbar erscheinen; sogar Ausführungen, die – anders als hier – in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht den Kern der Sache treffen, machen eine Berufung, die im Übrigen formell ordnungsgemäß ist, keineswegs unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 21.05.2003 – VIII ZB 133/02, Rdn. 10, juris = BeckRS 2003, 05301; Urt. v. 10.06.2003 – X ZR 56/01, Rdn. 11, juris = BeckRS 2003, 30320338; BGH [III ZB 24/ 12] aaO Rdn. 8 und 11; ferner Zöller/Heßler aaO Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

B. Weil der Kläger selbst in der Frist des § 517 ZPO keine Berufung eingelegt hat, kann er mehr als die Verwerfung oder Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels – etwa durch eine Klageerweiterung oder die Geltendmachung neuer Ansprüche – hier laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 145/12, Rdn. 27 f., juris = BeckRS 2015, 10104; ferner dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 524 Rdn. 1 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 524 Rdn. 2; jeweils m.w.N.), die der Senat teilt – lediglich im Rahmen einer Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO erreichen. Diese ist in der Anschlussschrift zu begründen (§ 524 Abs. 3 ZPO) und regelmäßig nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig, es sei denn, die Anschließung hat eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (und daneben aufgelaufenen Rückständen) zum Ziel (§ 524 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2016 – VI ZR 168/14, LS 2 und Rdn. 7 ff., juris = BeckRS 2016, 8178; Reichold aaO Rdn. 10; Zöller/Heßler aaO Rdn. 10 und 37). Fristgerecht geltend gemacht und begründet wurden im Streitfall vom Kläger – in der Berufungserwiderung vom 21.10.2019 (GA IV 690, 694 ff.) – der Antrag auf Rückgewähr der für März bis einschließlich Oktober 2019 entrichteten Beiträge, auf Zahlung der hierauf sowie auf die entsprechenden rückständige Monatsrenten entfallenden Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Dass ein Teil davon nicht ausdrücklich mit Anschlussberufung überschrieben, sondern als Klageerweiterung bezeichnet worden ist, erweist sich als unschädlich. Beantragt der Berufungsbeklagte seinerseits die Abänderung des angefochtenen Urteils, so liegt darin grundsätzlich eine stillschweigende Anschlussberufung (so BGH, Urt. v. 28.10.1953 – VI ZR 217/52, juris Rdn. 25 f. = JurionRS 1953, 10106 Rdn. 19 f.; vgl. ferner Zöller/Heßler aaO Rdn. 6 m.w. N.). Da das Landgericht die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers mit der Begründung abgewiesen hat, bei dem anwaltlichen Schreiben vom 10.04.2013 (Kopie Anl. K/GA I 47) handele es sich um eine verzugsbegründende Erstmahnung (LGU 11), reicht der Hinweis auf eine Leistungsablehnung durch die Beklagte vom 10.01.2013 im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 520 Abs. 3 i.V.m. § 524 Abs. 3 ZPO als Rechtsmittelangriff (GA IV 698). Zweifelsfrei verfristet ist jedoch der – als Klageerweiterung bezeichnete und als Anschlussberufung zu interpretierende – Antrag im klägerischen Anwaltsschriftsatz vom 12.05.2020 (GA IV 725 ff.), mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte zum Ausgleich des Schadens verpflichtet ist, der durch die verspätete Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente noch entstehen wird; insoweit geht es auch nicht um die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, für die keine Anschlussberufungsfrist gilt.

C. In der Sache selbst haben sowohl die Haupt- als auch die Anschlussberufung nur partiell Erfolg. Sie führen insoweit zur – oben aus dem Tenor ersichtlichen – Abänderung des angefochtenen Urteils; im Übrigen sind keine Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO gegeben. Der Senat hat nach § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger seit Jahresbeginn 2012 bedingungsgemäß berufsunfähig ist; die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts werden von den Parteien nicht angefochten. In zweiter Instanz streiten sie lediglich um Details der sich hieraus im vorliegenden Fall ergebenden Ansprüche. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zutreffend wendet die Beklagte ein, dass ihre Verurteilung zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b) AVB BUZ – nach der wohl herrschenden Meinung (vgl. dazu HK-VVG/Mertens, 4. Aufl., BUZ § 1 Rdn. 17; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., BuVAB § 8 Rdn. 20), der sich der Senat anschließt – zu befristen ist, weil bereits jetzt feststeht, dass der Anspruch des Klägers spätestens mit dem – laut der Police vom 15.03.2003 (Kopie Anl. K1/GA I 17) vereinbarten – Ablauf des Versicherungsgeschäfts am 01.12.2028 endet. Da diese zeitliche Begrenzung schon in der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden kann, wäre die Beklagte gehindert, den Fristablauf später im Rahmen einer Abänderungs- oder, was wohl zutreffender wäre, Vollstreckungsabwehrklage als wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beziehungsweise als rechtsvernichtenden Einwand erfolgreich vorzubringen (§ 323 Abs. 2 und § 767 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.06.2004 – XII ZR 308/01, juris-Rdn. 19, juris = BeckRS 2004, 7047; OLG Schleswig, Urt. v. 03.06.2005 – 13 UF 243/04, BeckRS 2008, 26056; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 767 Rdn. 13.16). Genau entgegengesetzt verhält es sich indes, soweit die Anspruchsgegnerin erreichen möchte, dass die Bindung ihrer Leistungsverpflichtung an den Fortbestand der klägerischen Berufsunfähigkeit tenoriert wird. Im Übrigen entfällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht automatisch mit der Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens oder der Reduzierung der Berufsunfähigkeit unter den Schwellenwert von 50 %; erforderlich ist vielmehr weiter, dass die Einstellung der Leistungen dem Versicherungsnehmer in einem Nachprüfungsverfahren mitgeteilt und die dadurch in Lauf gesetzte Frist verstrichen ist (§ 7 Abs. 3 AVB BUZ; vgl. HK-VVG/Mertens, 4. Aufl., BUZ § 1 Rdn. 17).

2. Dass die Eingangsinstanz zu einem Gesamtzahlungsrückstand von € 132.817,54 für die 86 Monate von Januar 2012 bis einschließlich Februar 2019 gelangt ist und jeweils Teilbeträge von € 1.544,39 p.m. zugrunde gelegt hat, ist – entgegen der Auffassung der Hauptberufung – nicht zu beanstanden, weil – worauf der Kläger zu Recht hinweist (GA IV 690, 692) – darin neben der monatlichen Rente (€ 1.503,76) die überzahlte Monatsprämie (€ 40,63) enthalten ist. Diese hat ihm die Beklagte – infolge der rechtsgeschäftlichen Abreden der Prozessparteien (§ 1 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. AVB BUZ) – zurückzugewähren, was auch hinsichtlich des achtmonatigen Zeitraums von März bis Oktober 2019 gilt, der Gegenstand der Anschlussberufung ist. Da die Beiträge bis zur Entscheidung des Versicherers über seine Leistungspflicht vollumfänglich fortzuentrichten sind, ist der Rückzahlunganspruch erst mit dem 25.04.2013 fällig geworden, an dem der Kläger – ausweislich des Eingangsstempels seiner anwaltlichen Vertreterin – das Ablehnungsschreiben vom 22.04.2013 (Kopie Anl. K10/GA I 48) erhalten hat, und können ab diesem Zeitpunkt zugleich Verzugszinsen verlangt werden (§ 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Soweit im Schrifttum betreffend die Fälligkeit des vertraglichen Rückzahlungsanspruchs an eine positive Leistungsentscheidung angeknüpft wird (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., BuVAB § 1 Rdn. 37; ferner HK-VVG/ Mertens, 4. Aufl., BUZ § 1 Rdn. 12; Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., AVB BU § 1 Rdn. 20 f.), vermag dies den Senat nicht zu überzeugen, da es für die Fälligkeit von Geldzahlungen des Versicherers generell genügt, wenn dieser durch eine endgültige Leistungsablehnung seine Feststellungen zum Versicherungsfall für beendet erklärt (so Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 14 Rdn. 13, m.w.N.). Zuzusprechen sind dem Kläger auf seine Anschlussberufung ferner die – bisher nicht tenoriert gewesenen – Verzugszinsen für die Rentenbeträge der Monate März bis Oktober 2019.

3. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß § 280 i.V.m. § 286 BGB besteht nicht. Ohne Rechtsverstoß durfte das Landgericht in dem Anwaltsschreiben des Anschlussberufungsführers vom 10.04.2013 (Kopie Anl. K9/GA I 47) eine verzugsbegründende Erstmahnung sehen (LGU 11), deren Kosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 286 Rdn. 44, m.w.N.). Denn das Schreiben der Hauptberufungsführerin vom 10. 01.2013 (Kopie Anl. B3/GA I 155) beinhaltet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Satz 3 BGB; vielmehr informiert sie darin den Anspruchsteller darüber, mit gleicher Post eine Nachbegutachtung bei dem Privatsachverständigen CA Prof. Dr. med. T… B… in Auftrag gegeben zu haben. Daraus geht hervor, dass die Beklagte weiterhin zur Anspruchsprüfung bereit war und die Feststellungen zum Versicherungsfall nicht für abgeschlossen hielt. Unabhängig davon hat ein Schädiger allein solche Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, welche aus der Ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der konkreten Situation nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Verletzten erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 169/14, Rdn. 12 m.w.N., juris = BeckRS 2015, 20396). Deshalb wäre nach einer ernsthaften und endgültigen Leistungsablehnung sogleich Klage geboten und keine vorgerichtliche Anwaltsmahnung veranlasst gewesen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.09.2015 – IX ZR 280/14, Rdn. 11 und 16, juris = BeckRS 2015, 18666). Den Ombudsmann für Versicherungswesen anzurufen, erwies sich von vornherein nicht als zielführend, da laut dessen – im Internet veröffentlichter – Verfahrensordnung bei Beschwerden, deren Wert € 100.000,00 überschreitet, kein Schlichtungsverfahren stattfindet.

D. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; danach fallen die Prozesskosten beider Instanzen den Parteien anteilig – entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen – zur Last. Weil der Kläger sein Petitum im ersten Rechtszug mehrfach streitwertrelevant geändert hat und letztlich insbesondere für den anfänglich miteingeklagten Zeitraum von April bis einschließlich Dezember 2011 keine Versicherungsleistungen erhält, muss auch er einen Anteil der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen.

E. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der angefochtenen Entscheidung, soweit sie aufrechterhalten bleibt, beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. u.a. den Bericht des Rechtsausschusses zum BRegEntw für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).

F. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.

G. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu € 22.000,00. Davon entfallen € 3.819,22 auf die Rückzahlung der Versicherungsprämien, die der Kläger von Januar bis einschließlich Oktober 2019 entrichtet hat (94 m. x € 40,63 p.m.), € 12.631,58 – wie in der Begründung der Hauptberufung berechnet (GA III 663, 666) – auf die zeitliche Beschränkung des Zahlungsausspruchs betreffend die künftige Leistung der BUZ-Rente sowie € 2.495,85 (0,8 x € 3.119,81) auf den Feststellungsantrag gemäß klägerischem Anwaltsschriftsatz vom 12.05.2020 (GA IV 727, 728). Die Differenz zwischen der Summe dieser drei Beträge (€ 3.819,22 + € 12.631,58 + € 2.495,85 = € 18.946,65) und dem Ende der nächsten Gebührenstufe, die bis zu € 22.000,00 reicht, beläuft sich auf € 3.053,35 und genügt nach grober Schätzung aus, um den Wert der verbliebenen Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch gemäß § 43 Abs. 2 GKG abzubilden.

 

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