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Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008

OLG Stuttgart, Az.: 7 U 49/15, Urteil vom 06.08.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen – 1 O 375/13 – vom 3. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 64.628,32 Euro

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Krankentagegeldversicherung geltend, der die MB/KT 2008 zugrunde liegen.

Zuletzt war die Klägerin hauptberuflich als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis tätig, in der sämtliche chirurgische Eingriffe sowie manuellen kosmetischen Behandlungen von der Klägerin selbst durchgeführt wurden. Aufgrund einer Hirnblutung im April 2007 ist ihr die Durchführung dieser Eingriffe und Behandlungen selbst nicht mehr möglich, so dass eine grundlegende Umstrukturierung der Praxis beabsichtigt war. Die Klägerin sollte nur noch Beratungen, klinische Untersuchungen, allergologische Behandlungen, Gutachtenerstellungen sowie aufsichtführende Anleitungen von Ausbildungsassistenten durchführen. Im Jahr 2009 wurde mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Praxispartnerin der Klägerin eine Halbierung des Kassenarztsitzes sowie die Abgabe der Hälfte der Patienten an einen Nachfolger vereinbart, dessen Suche sich in der Folge allerdings schwierig gestaltete und erst Ende 210 gelang. Für Januar 2011 war mit der Kollegin die Wiederaufnahme der kassenärztlichen Tätigkeit im geänderten Umfang geplant. Im Dezember 2010 erlitt die Klägerin jedoch eine Gallenkolik, so dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit vorerst nicht möglich war. Zudem zog die Klägerin sich im April 2011 eine Schultergelenksläsion und eine Fraktur des Daumengrundgelenks zu.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 die Beendigung der Krankentagegeldversicherung sowie die Einstellung der Krankentagegeldzahlungen zum 18. November 2010 wegen vorliegender Berufsunfähigkeit i.S. von § 15 Abs. 1 lit. b MB/KT 2008 an.

Von der ärztlichen Versorgungsanstalt erhält die Klägerin seit dem 1. Oktober 2011 ein „Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“. Für den Zeitraum vom 19. November 2010 bis zum 30. September 2011 begehrt sie nunmehr die Zahlung eines Krankentagegeldes von insgesamt 64.628,32 Euro (316 Tage á 204,52 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2010.

In erster Instanz hat die Klägerin vorgebracht, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum zu 100 Prozent im Beruf einer operierenden Dermatologin arbeitsunfähig krank gewesen. Allerdings gehe die Beklagte zu Unrecht von einer Berufsunfähigkeit aus. Abzustellen sei auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit. Sie könne ihre berufliche Tätigkeit als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis – auch ohne eigene Durchführung von Operationen und entsprechend der bereits eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen – im Rahmen des entsprechenden Berufsbildes in absehbarer Zeit wieder ausüben. Diese Tätigkeitsmöglichkeit müsse im Rahmen der Berufsunfähigkeitsprognose hinreichende Berücksichtigung finden; abzustellen sei insofern auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Auch ohne operative Tätigkeit könne sie Patienten vollwertig in der Praxis behandeln. Insbesondere beratende und gutachterliche Tätigkeiten, bei denen sensomotorische Fertigkeiten keine wesentliche Rolle spielten, seien ihr durchaus noch möglich. Überdies liege auch bezogen auf das konkrete Berufsbild ihrer bisherigen Tätigkeit (vgl. dazu insbesondere GA I 95 ff.) eine Berufsunfähigkeit nicht vor.

Die Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, die Klägerin sei berufsunfähig. Maßgeblich sei, ob eine Erwerbsunfähigkeit zu mehr als 50 Prozent im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit bestehe. Abzustellen sei dabei nicht auf das abstrakte Berufsbild, sondern auf die bisher konkret ausgeübt berufliche Tätigkeit als operierende Hautärztin. Hilfsweise sei auch zu bestreiten, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis zur Frage der Arbeits- und Berufsunfähigkeit der Klägerin erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (GA I 130 ff.) nebst eines Zusatzgutachtens (GA I 139 ff.).

Das Erstgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2015, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei nach § 15 Abs. 1 lit. b MB/KT 2008, da die Klägerin seit dem 19. August 2010 berufsunfähig sei. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit komme es dabei auf die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit an. Nach diesem Maßstab sei die Klägerin ausweislich der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen jedenfalls seit dem 19. August 2010 berufsunfähig.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Das Landgericht habe dem Sachverständigen fehlerhaft vorgegeben, dass dem Begriff des „bisher ausgeübten Berufs“ das konkrete Berufsbild der Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen sei. Dies sei aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10) nicht mehr haltbar. Richtigerweise hätte das Erstgericht auf das allgemeine Tätigkeitsbild abstellen müssen. Maßgeblich sei insofern das allgemeine Berufsbild einer Dermatologin.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hechingen vom 3. Februar 2015 – 1 O 375/13 – den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hechingen zurückzuverweisen,

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. Februar 2015 – 1 O 375/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie Krankentagegeld in Höhe von 204,52 Euro je Kalendertag für den Zeitraum vom 19. November 2010 bis zum 30. September 2011, mithin einen Betrag i.H.v. 64.628,32 Euro, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19. November 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, nach dem maßgeblich das konkrete Berufsbild der Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, nicht aber das von der Klägerin herangezogene allgemeine Berufsbild einer Dermatologin sei. Die Klägerin sei vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit primär als operierende Hautärztin tätig. Wegen funktionseinschränkender Feinmotorikstörung an der rechten Hand sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen; es sei nicht absehbar gewesen, wann die Klägerin wieder arbeiten könne.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Vor dem Senat fand am 6. August 2015 eine mündliche Verhandlung statt. Auf deren Protokoll wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus der bei der Beklagten genommenen Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum vom 19. November 2010 bis zum 30. September 2011 nicht zu.

Bereits ab dem 19. August 2010 hat bei der Klägerin – wie vom Landgericht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellt und von der Klägerin mit der Berufung nicht mehr angegriffen – hinsichtlich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als operierende Dermatologin Berufsunfähigkeit vorgelegen. Damit hat die Leistungspflicht der Beklagten spätestens zum 18. November 2010 geendet, § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008.

1. Nach § 15 Ziff. 1 lit. b Satz 2 MB/KT 2008 liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Gemäß § 15 Ziff. 1 lit. b Satz 3 MB/KT 2008 endet das Versicherungsverhältnis in diesem Fall spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit.

2. Dies zugrunde gelegt, hat das Versicherungsverhältnis jedenfalls zum 18. November 2010 geendet, so dass die Beklagte, die bis zum 18. November 2010 Leistungen erbracht hat, der Klägerin keine weiteren Zahlungen mehr schuldet.

3. Das Landgericht ist bei der Bestimmung der Berufsunfähigkeit zutreffend von der von der Klägerin zuletzt – mithin im Jahr 2007 – ausgeübten konkreten Tätigkeit als operierende Dermatologin ausgegangen und hat die beabsichtigten, jedoch nicht verwirklichten Umstrukturierungen genauso wenig berücksichtigt wie ein allgemeines Berufsbild einer Dermatologin.

a) Dies entspricht der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur einhellig vertretenen Auffassung, der sich auch der Senat anschließt (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 1998 – 4 U 95/97, r+s 1998, 386; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Februar 1986 – 3 W 76/85, VersR 1987, 758; LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2010 – 20 S 32/10, VersR 2010, 1585; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. MB/KT § 15 Rn. 23; Wilmes in Bach/Moser, PKV 4. Aufl. MB/KT § 15 Rn. 23; dies voraussetzend auch Egger, r+s 2013, 261 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 5 U 109/12, VersR 2013, 1164).

Der in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit wird von einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht anders verstanden als derjenige der Berufsunfähigkeit im Rahmen der speziellen Berufsunfähigkeitsversicherung. Nur ein solches Verständnis liegt nahe, da sich der Versicherungsnehmer hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales zuförderst an diesen Regelungen orientieren wird, wenn er nach dem Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit fragt. Dann aber wird er auf § 172 Abs. 2 VVG stoßen und dort eine vergleichbare Formulierung finden. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Auf ein allgemeines Berufsbild kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung.

b) Ein Abstellen nicht auf die konkrete Tätigkeit, sondern auf ein allgemeines Berufsbild würde darüber hinaus zu einer Rechtsunsicherheit führen, die nicht nur dem Versicherer, sondern vielmehr auch dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereichen kann.

Auf ein allgemeines Berufsbild abzustellen, das der tatsächlichen Tätigkeit vieler jahrelang beruflich tätiger Versicherungsnehmer nicht (mehr) entsprechen wird, birgt Ungewissheiten in der Beurteilung der Frage, ob eine berufliche Tätigkeit noch zu mindestens 50 Prozent ausübt werden kann. Diese bestehen in weit geringerem Maße, wenn auf die konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird. Dies wird nicht nur der Versicherungsnehmer besser beurteilen können, sondern auch nachvollziehbarer und bestimmbarer Gegenstand einer gerichtlichen Beweiserhebung sein können als allgemeine Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen.

Ein solches Verständnis benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht notwendigerweise. So wird beispielsweise ein Versicherungsnehmer mit bestehenden körperlichen Defiziten, der bisher nur (noch) in bestimmten – körperlich wenig belastenden – Tätigkeitsfeldern eines Berufes gearbeitet hat, diese eher noch zu mindestens 50 Prozent ausüben können als sämtliche Tätigkeiten aus dem gesamten Berufsbild, die in der Summe weitgehend körperlich belastender sind.

c) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, r+s 2011, 256 Rn. 19).

Zwar ist dort zu § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und zu § 9 MB/KT 2008 zu lesen, dass diese Bestimmungen aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abstellten. Diese Feststellungen trifft der IV. Zivilsenat indes nur zur Begründung dafür, dass er mit seinem zuvor dargelegten Verständnis vom Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung – konkret im Falle eines Mobbings am Arbeitsplatz – keine ungerechtfertigte Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit mit dem Begriff des Arbeitsplatzes vornehme. Dass damit – ohne Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur – ein abweichendes Verständnis der Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung hätte formuliert werden sollen, scheint nicht beabsichtigt und war auch so nicht veranlasst, da es im zu entscheidenden Fall nicht um die Frage der Berufsunfähigkeit ging.

Auch in der nachgehenden Rechtsprechung des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes findet sich ein solch abweichendes Verständnis – soweit ersichtlich – nicht (nichts dazu findet sich auch im Aufsatz von Brockmöller, r+s 2014, 394). Vielmehr knüpft dieser in seinem Urteil vom 20. Juni 2012 (IV ZR 141/11, NJW 2012, 2804) an die bisherige Rechtsprechung an, ohne die Entscheidung vom 9. März 2011 zu erwähnen. Auch in der Entscheidung vom 3. April 2014 – IV ZR 239/11, r+s 2013, 295 (Rn. 21 f.) findet sich kein Hinweis auf ein nunmehr abweichendes Verständnis des Bundesgerichtshofes. Überdies bemängelt es der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 27. März 2013 (IV ZR 256/12, VersR 2013, 848 Rn. 15) nicht, dass das dortige Berufungsgericht für die Frage der Berufsunfähigkeit auf die bislang ausgeübte Berufstätigkeit abgestellt hat, und verweist seinerseits auf vorangehende eigene Ausführungen, die an die konkrete bislang ausgeübte Berufstätigkeit, nicht aber an ein allgemeines Berufsbild anknüpfen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 10, 711,709 Satz 2 ZPO.

2. Die Revision ist mit Blick auf das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und die Feststellungen in der Entscheidung des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, r+s 2011, 256 Rn. 19) nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

 

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