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Anfechtung Krankenversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch Versicherungsmakler

Kammergericht Berlin bestätigt Rückzahlungspflicht bei arglistiger Täuschung im Krankenversicherungsvertrag

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurück. Der Beklagte muss die erhaltenen Krankenversicherungsleistungen zurückzahlen, da er den Versicherer bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht hat. Diese Täuschung wurde dem Beklagten zugerechnet, da er sich das Verhalten des Versicherungsmaklers zu eigen gemacht hat. Das Gericht bestätigte, dass keine Fehler in der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung vorlagen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 98/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde zurückgewiesen.
  2. Rückzahlung der Krankenversicherungsleistungen durch den Beklagten, da kein Rechtsgrund für deren Erhalt bestand.
  3. Arglistige Täuschung des Beklagten bei Vertragsabschluss, wodurch ihm das Verhalten des Versicherungsmaklers zugerechnet wurde.
  4. Keine Fehler in Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung des Landgerichts.
  5. Anfechtung des Krankenversicherungsvertrags gemäß § 142 BGB durch den Kläger wegen Täuschung.
  6. Zurechnung des Maklerverhaltens zum Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH.
  7. Der Beklagte konnte sich nicht auf mangelnde Hinweis- und Belehrungspflichten berufen.
  8. Unzureichendes Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderung.

Anfechtung Krankenversicherungsvertrag: Die Rolle des Versicherungsmaklers

Die Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler ist ein komplexes Thema, das sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherer von Bedeutung ist. Gemäß § 142 BGB kann ein Vertrag angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde. Dabei muss der Versicherungsnehmer willentlich falsche Angaben gemacht haben, um den Versicherer zu einer Vertragsschließung zu bewegen.

Ein Beispiel für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung findet sich im Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.06.2016 (B 12 KR 23/14 R). In diesem Fall wurde die Anfechtung eines Versicherungsvertrags durch ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung wegen arglistiger Täuschung geprüft. Das Gericht entschied, dass die Anfechtung eines Versicherungsvertrags durch ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung wegen arglistiger Täuschung zulässig ist.

Ein weiteres Beispiel für die Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist in einem Blogbeitrag von Rechtsanwalt zur Nieden vom 13.11.2020 zu finden. In diesem Beitrag wird erklärt, dass die arglistige Täuschung voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer willentlich falsche Angaben macht, um den Versicherer zu einer Vertragsschließung zu bewegen.

Insgesamt ist die Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ein schwerwiegender Schritt, der sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer weitreichende Konsequenzen haben kann. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld einer Vertragsschließung ausführlich beraten zu lassen und alle Angaben sorgfältig zu prüfen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichem Fall haben, wo es um Anfechtung Krankenversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch Versicherungsmakler geht, zögern Sie nicht und fordern noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Weg zum Urteil im Fall der Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrags

Der Fall, der vor dem Kammergericht Berlin verhandelt wurde, dreht sich um die Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrags. Im Kern geht es um die arglistige Täuschung durch einen Versicherungsmakler. Der Beklagte hatte gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt, welche vom Kammergericht zurückgewiesen wurde. Die juristische Auseinandersetzung entstand, als der Kläger, eine Krankenversicherung, den Vertrag mit dem Beklagten wegen arglistiger Täuschung anfocht. Das Landgericht Berlin hatte den Beklagten bereits zur Rückzahlung der Krankenversicherungsleistungen verurteilt, eine Entscheidung, die durch das Kammergericht bestätigt wurde.

Arglistige Täuschung als Kern des Rechtsstreits

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Bestimmung der arglistigen Täuschung. Der Beklagte hatte einen Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums Leistungen erhalten. Der Kläger erklärte den Vertrag jedoch rückwirkend für nichtig, da der Beklagte bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht hatte. Entscheidend war hier die Rolle des Versicherungsmaklers, dessen Verhalten dem Beklagten zugerechnet wurde. Der Makler hatte in dem Versicherungsantrag falsche Angaben zu den Vorversicherungen des Beklagten gemacht, was als arglistige Täuschung gewertet wurde.

Juristische Bewertung und Entscheidungsfindung

Das Gericht erkannte, dass der Beklagte durch das Unterzeichnen des Antragsformulars die darin enthaltenen Angaben, einschließlich der vom Makler hinzugefügten Informationen zu den Vorversicherungen, zu Eigen gemacht hatte. Daraus ergab sich eine Zurechnung des Maklerverhaltens zum Beklagten. Zusätzlich wies das Gericht die Berufungsangriffe des Beklagten zurück, da diese weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung zeigten. Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass der Makler vorsätzlich gehandelt hatte, indem er bewusst falsche Angaben machte, um die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen.

Zusammenhänge und rechtliche Implikationen

Der Fall zeigt deutlich die Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflichten und die Tragweite von Täuschungshandlungen im Versicherungswesen. Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Versicherungsnehmer, alle Angaben im Versicherungsantrag sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass diese korrekt sind. Ebenso wird die Rolle von Versicherungsmaklern hervorgehoben, deren Handlungen weitreichende Konsequenzen für ihre Klienten haben können.

Fazit: Das Kammergericht Berlin bestätigte die Rückzahlungspflicht des Beklagten für die erhaltenen Krankenversicherungsleistungen aufgrund arglistiger Täuschung beim Abschluss des Krankenversicherungsvertrags. Der Fall betont die Bedeutung der Wahrhaftigkeit in den Angaben gegenüber Versicherungen und die juristischen Folgen von Täuschungen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist unter arglistiger Täuschung im Versicherungsrecht zu verstehen?

Unter arglistiger Täuschung im Versicherungsrecht versteht man eine bewusste und vorsätzliche Falschdarstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Versicherungsnehmer, um den Versicherer zu einem Vertragsabschluss zu bewegen, den dieser bei Kenntnis der wahren Umstände so nicht getätigt hätte. Dies beinhaltet das willentliche Machen falscher Angaben oder das Verschweigen erheblicher Gefahrumstände, die für die Risikobeurteilung des Versicherers relevant sind.

Die Beweislast für eine arglistige Täuschung liegt beim Versicherer. Er muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer die Unwahrheit gesagt oder relevante Informationen vorsätzlich verschwiegen hat. Beispiele für arglistige Täuschung sind das Einreichen gefälschter Quittungen oder das bewusste Verschweigen von Vorerkrankungen oder Risikosportarten.

Rechtliche Konsequenzen einer arglistigen Täuschung können die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer und die damit verbundene Leistungsfreiheit sein, was bedeutet, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit wird. Gemäß § 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Versicherer den Vertrag anfechten, wenn er nachweisen kann, dass eine arglistige Täuschung vorliegt.

Es ist für Versicherungsnehmer daher ratsam, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen und keine relevanten Informationen zu verschweigen, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen und den Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden.

Welche Rolle spielt die Zurechnung des Maklerverhaltens zum Versicherungsnehmer?

Die Zurechnung des Maklerverhaltens zum Versicherungsnehmer spielt eine wichtige Rolle im Versicherungsrecht. Grundsätzlich muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherungsmaklers zurechnen lassen, da dieser im Lager des Versicherungsnehmers steht und im Vertragsverhältnis als dessen Vertreter anzusehen ist.

Das bedeutet, dass das Wissen und die Handlungen des Maklers als Wissen und Handlungen des Versicherungsnehmers betrachtet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler vom Versicherer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt ist oder zumindest vom Versicherer damit betraut ist.

In Bezug auf arglistiges Verhalten oder Kenntnisse des Maklers kann es jedoch komplexer sein. Die Frage, wann die Arglist des Maklers dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Makler bestimmte Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer hat. Dazu gehört die Pflicht, den bestmöglichen Versicherungsschutz zu schaffen, den Versicherungsschutz zu erhalten und bei der Schadenregulierung mitzuwirken. Wenn der Makler diese Pflichten verletzt, kann er dem Versicherungsnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig sein.

Insgesamt ist die Zurechnung des Maklerverhaltens zum Versicherungsnehmer ein wichtiger Aspekt des Versicherungsrechts, der sowohl die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers als auch die des Maklers betrifft.

Welche Bedeutung haben vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten im Versicherungsrecht?

Vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten haben im Versicherungsrecht eine fundamentale Bedeutung. Sie verpflichten den Versicherungsnehmer, vor Abschluss eines Versicherungsvertrages alle für die Risikobeurteilung relevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig dem Versicherer mitzuteilen. Diese Pflicht resultiert in der Regel aus einem Fragenkatalog des Versicherers, der schriftlich vom Versicherungsnehmer auszufüllen ist. Die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben orientiert sich dabei an den gestellten Fragen des Versicherers.

Die korrekte und vollständige Beantwortung dieser Fragen ist entscheidend, da sie die Grundlage für die Risikoeinschätzung des Versicherers und somit für die Entscheidung über Annahme des Risikos und die Prämienkalkulation bildet. Unklarheiten können insbesondere bei der Frage auftreten, ob und inwieweit auch scheinbar unbedeutende oder längst überwundene Gesundheitsbeschwerden angegeben werden müssen. Hierbei kommt es maßgeblich auf die genaue Fragestellung des Versicherers an.

Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer, etwa durch falsche oder unvollständige Angaben, hängen die rechtlichen Konsequenzen vom Grad des Verschuldens ab. Diese können von einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung über eine Vertragsanpassung bis hin zur Kündigung reichen, gemäß den §§ 19 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit dient somit der Risikotransparenz und ermöglicht eine faire Risikobewertung durch den Versicherer. Für den Versicherungsnehmer ist es daher essentiell, alle relevanten Informationen korrekt und vollständig zu übermitteln, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen, die Anfechtung des Vertrages oder den Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 6 U 98/14 – Beschluss vom 28.11.2014

Gründe

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten vom 23. Juni 2014 gegen das am 19. Mai 2014 verkündete und am 22. Mai 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Krankenversicherungsleistungen verurteilt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungsangriffe greifen nicht durch; sie zeigen insbesondere weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung auf (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Soweit der Beklagte einen erstinstanzlichen Verfahrensfehler in Form einer unzureichenden Erfüllung von Hinweispflichten rügt, rechtfertigt dies für sich genommen keine abändernde Entscheidung, sondern würde den Beklagten über § 531 Abs. 2 ZPO lediglich zu neuem Vortrag in zweiter Instanz berechtigen.

Eine unrichtige Darstellung des Sach- und Streitstandes im Tatbestand hätte in einem Verfahren gemäß § 321 ZPO geltend gemacht werden müssen.

Die angefochtene Entscheidung ist in der Sache nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat die erhaltenen Versicherungsleistungen zurückzuzahlen, weil er sie ohne Rechtsgrund erlangt hat. Denn der aufgrund des Antrags des Beklagten vom 18. Juni 2011 zustande gekommene Krankheitskostenversicherungsvertrag, auf Grund dessen der Beklagte im Zeitraum Januar – März 2012 Leistungen erhalten hat, ist aufgrund der Anfechtungserklärung des Klägers vom 17. April 2012 gemäß § 142 BGB rückwirkend entfallen. Dem Kläger stand ein Anfechtungsrecht gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB zu, weil der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht hat.

Selbst wenn man – was auch der Kläger tut – davon ausgeht, dass der Beklagte dem Makler gegenüber zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass er und seine Familie zuletzt bei der AOK versichert waren, liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor. Zutreffend stellt das Ausgangsgericht fest, dass sich der Beklagte das arglistige Verhalten des Maklers wie ein eigenes Verhalten zurechnen lassen muss (vgl. zuletzt BGH VersR 2014, 565 – 567, zitiert nach juris, dort Rdz. 21/22).

Die Frage nach bestehenden Vorversicherungen in dem vom Beklagten unterschriebenen Versicherungsantragsformular ist objektiv unzutreffend beantwortet, denn der Beklagte, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn waren weder in dem Zeitraum 01.01.2005 – 30.04.2009 durchgehend bei der CSS noch in dem Zeitraum 01.05.2009 – 30.06.2011 bei der AOK krankenversichert. Diese Falschbeantwortung ist dem Beklagten zuzurechnen, denn der Versicherungsantrag stellt sein Vertragsangebot im Sinne der §§ 145 BGB dar, mit dem er zugleich seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt hat. Dabei kommt der Tatsache, dass der Makler ihm bei der Antragstellung behilflich war und – quasi als Schreibhilfe – das Ausfüllen des Antragsformulars übernommen hatte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, schon weil der Beklagte sich mit der Unterzeichnung des Antragsformulars die darin enthaltenen Angaben zu Eigen gemacht hat. Dies gilt auch für die vom Makler nachgetragenen Umstände zu den Vorversicherungen; denn der Beklagte trägt selbst vor, dass er sich bei Unterschriftsleistung damit einverstanden erklärt hatte, dass die Frage zunächst offen bleibt, der Makler sich bei dem Kläger erkundigen werde und dann die Antwort auf die Frage zu den Vorversicherungen nachtragen wird.

Die Ansicht des Beklagten, der Kläger müsse eine zutreffende mündliche Beantwortung der Frage nach den Vorversicherungen gegenüber dem Vermittler R… gegen sich gelten lassen, geht fehl. Insbesondere kommt eine Zurechnung der Angaben des Beklagten gegenüber dem Vermittler im Sinne der „Auge und Ohr-Rechtsprechung“ (vgl. zur früheren Rechtslage grundlegend: BGHZ 102, 194 – 199, zitiert nach juris, dort Rdz. 29 ff; BGH VersR 1999, 1481 – 1482, zitiert nach juris, dort Rdz. 11) nicht in Betracht, weil Herr R… nicht im Pflichtenkreis des Klägers tätig geworden ist. Er ist vielmehr – was die als Anlage B 6 eingereichten Unterlagen belegen – als Versicherungsmakler tätig geworden und damit dem Lager des Beklagten zuzuordnen (vgl. BGH VersR 2008, 242 – 243, zitiert nach juris, dort Rdz. 7; vgl. auch BGH MDR 1987, 915 – 916, zitiert nach juris, dort Rdz. 14/15). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger die „I… GmbH“ in dem als Anlage B 7 eingereichten Anschreiben als persönlichen Betreuer des Beklagten bezeichnet hat (vgl. dazu BGH VersR 2008 a.a.O., Rdz. 8; BGH VersR 1999, 1481 – 1482, zitiert nach juris, dort Rdz. 14).

Davon, dass der Makler arglistig im Sinne des § 123 BGB gehandelt hat, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (st. Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 2007, 785 – 786, zitiert nach juris, dort Rd. 8). Der Täuschende muss dabei vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Zwar rechtfertigen falsche Angaben im Versicherungsantrag allein noch nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass eine bewusst unrichtige Antwort immer und nur in der Absicht gegeben wird, Einfluss auf den Willensentschluss des Versicherers zu nehmen. Arglist liegt jedoch vor, wenn der Täuschende erkennt und billigt, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind in der Person des Vermittlers R… erfüllt. Denn als Versicherungsmakler war ihm kraft seiner Tätigkeit die Bedeutung der Frage nach den Vorversicherungen der letzten fünf Jahre bekannt. Die von ihm eigenmächtig gegebene Antwort auf die Frage zeigt insbesondere, dass ihm auch bewusst war, dass die Darlegung einer lückenlosen Vorversicherungskette mit einem deutschen Krankenversicherer in den zurückliegenden 24 Monaten Annahmevoraussetzung für den Kläger war, denn ansonsten hätte er die behaupteten Angaben des Beklagten -durchgehend bei der CSS versichert gewesen zu sein- nicht wie geschehen abgeändert und für die Zeit ab 01.05.2009 die AOK angegeben. Dass der Makler die unzutreffenden Angaben mit dem Ziel gemacht hat, auf die Vertragsentscheidung der Klägerin Einfluss zu nehmen, liegt damit auf der Hand.

Ob der Beklagte im Antragsformular ausreichend im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen vorvertraglicher Anzeigepflichten belehrt worden ist (ausweislich des Verweises auf S. 3 soll sich die Belehrung auf S. 7 befinden, die jedoch nicht mit eingereicht worden ist), kann dahinstehen. Da der Makler arglistig gehandelt hat, wäre es dem Beklagten ohnehin verwehrt, sich auf eine Verletzung der Hinweis- und Belehrungspflichten durch die Klägerin zu berufen (vgl. BGH VersR 2014, 565 – 567, zitiert nach juris, dort Rdz. 21 ff; BGH VersR 2008, 809 – 810, zitiert nach juris dort Rdz. 8).

Soweit das Landgericht das Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderung für unzureichend erachtet hat, ist auch dies nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat die drei Erstattungsbeträge, die er nach seinem Vortrag erbracht hat, konkret mit einem Leistungsabrechnungsdatum und einem Leistungsbetrag angegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Vortrag durchaus einlassungsfähig. Der Beklagte hätte seine Versicherungs- und Kontounterlagen einsehen und überprüfen können, ob er die Leistungsabrechnungen und die jeweilig behaupteten Erstattungsbeträge erhalten hat. Der pauschale Hinweis, die Beträge seien anhand seiner Unterlagen nicht nachvollziehbar, genügt einem substantiierten Bestreiten nicht.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

 

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