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Private Rentenversicherung – Unterlagenherausgabe nach Vertragsbeendigung

AG Köln – Az.: 113 C 202/17 – Urteil vom 15.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Auskunfts- und Herausgabeansprüche bezüglich eines zwischen den Parteien im Jahr 2004 geschlossenen und mittlerweile beendeten Versicherungsvertrages geltend.

Im Jahr 2004 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 00-000000-00 ab. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin im Jahr 2015. Nach Abrechnung des Vertrages zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 3.917,94 Euro aus.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2016 verlangte die Klägerin (Anlage K1, Bl. 6 d.A.) von der Beklagten Informationen und Unterlagen u.a. zum Beitragsverlauf über die gesamte Vertragsdauer, auch unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls vereinbarten Dynamisierung und Auszahlungen, die Höhe der Abschluss-/ Storno-/ Verwaltungs- und Risikokosten bei Auszahlung des Rückkaufswertes sowie Übersendung der dem Vertrag zugrunde gelegten AGB und eine Kopie des Versicherungsantrages.

Die Beklagte teilte mit Schreiben 12.08.2016 (Anlage K2, Bl. 9 d.A.) mit, dass die einmalige Abschlusskosten 720,00 Euro betrugen, Stornokosten bei der Kündigung nicht erhoben wurden und übermittelte eine Kopie des Antrages sowie der Versicherungsbedingungen. Diese Informationen wurden von der Klägerin als unzureichend zurückgewiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2016 (Anlage B1, Bl. 94 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerspruch zum beendeten Versicherungsvertrag gem. § 5a VVG a.F.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2016 (Anlage K3, Bl. 24 d.A.) Forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 08.12.2016 auf, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten die Beklagte zur Klägerin gespeichert hat, woher dieser Daten stammen, an welche Empfänger und welche Kategorien von Empfänger dieser Daten weitergegeben wurden sowie den Zweck der Speicherung dieser Daten.

Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 09.12.2016 (Anlage K4, Bl. 28 d.A.) Auskunft über diverse, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte Daten bezüglich der Klägerin, insb. Name, Anschrift, Geburtsdaten, Versicherungsnummer und Art der Versicherung sowie die von der Beklagten bei Antragstellung mitgeteilten Daten. Mit ergänzendem Schreiben vom 03.02.2017 erteilte die Beklagte Auskunft über diverse weitere vertragsbezogene Daten, wie die Summe der von der Klägerin insgesamt gezahlten Prämien und der Summe der insgesamt an die Klägerin gezahlten Beträge sowie anlässlich der Kündigung eine Aufstellung der von der Beklagten gezahlten Geldbeträge und die Höhe der Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten bei Auszahlung des Rückkaufswertes.

Im Prozessverlauf teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.08.2017 (Bl. 133 d.A.) ergänzend mit, dass die Daten der Klägerin an die Maklerdirektion T. als aktuelle Bestandsbetreuer übermittelt wurden und bei Vertragsschluss der U.-Finanzgruppe als Abschlussvermittler zur Verfügung standen. An andere Empfänger seien Daten zu keinem Zeitpunkt weitergegeben worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse weitergehende Auskünfte erteilen, insb. über die

  • Höhe der Abschlusskosten,
  • Höhe der Verwaltungskosten,
  • Höhe der Risikokosten,
  • Höhe der Stornokosten,
  • Höhe des dynamischen Steigerungssatzes,
  • Höhe vorgenommener Rücklastschriften, den
  • Grund für vorgenommener Rücklastschriften sowie
  • die Höhe der Beitragsrückstände.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten zu erteilen und diese an die Klägerseite herauszugeben,

hilfsweise der Klägerseite Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten,

  • in Form der Herausgabe der Beitragsverläufe aller Versicherungsverträge und sonstigen Verträge, die zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehen oder bestanden,
  • in Form der Bezifferung aller von der Klägerseite an die Beklagte geleisteten Geldzahlungen und Bezifferung aller von der Beklagten an die Klägerseite geleisteten Geldzahlungen unter jeweiliger Benennung des Datums der Zahlung,
  • in Form der Herausgabe der Daten
  • zur Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten, Stornokosten, Verwaltungskosten,
  • zu Höhe vereinnahmter und geleistete Provisionszahlungen und Gebühren,
  • zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes,
  • zur Höhe vorgenommener Rücklastschriften,
  • zur Höhe der Beitragsrückstände,
  • zum Grund für vorgenommene Rücklastschriften,

bezüglich aller Versicherungsverträge und sonstigen Verträge, die zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehen oder bestanden, unter jeweiliger Benennung des Datums auf den sich der jeweilige Datensatz bezieht,

  • in Form der Herausgabe aller Korrespondenzdaten unter Benennung
  • des Erfassungsdatums und Speicherdatums und Datums der Korrespondenz,
  • des Dokumententyps der Korrespondenz,
  • des Inhalt der Korrespondenz,
  • des Grundes für die Korrespondenz,
  • der korrespondenzführenden Personen.

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Empfänger und Kategorien von Empfängern zu erteilen, an welche die Beklagte die Daten der Klägerseite weitergegeben hat,

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über den Zweck der Datenspeicherung zu erteilen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite die außergerichtlich angefallenen Gebühren i.H.v. 492,54 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die von der Klägerseite berechtigterweise geltend gemachten Informationsansprüche bereits erfüllt. Weitergehende Auskünfte könne die Klägerin nicht verlangen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der Haupt- wie der Hilfsanträge unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein weitergehender Informations- bzw. Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus § 34 BDSG, da der hiernach ursprünglich bestehende Auskunftsanspruch der Klägerin jedenfalls durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB.

Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht ein „Basisanspruch“ auf Auskunft über personenbezogener Daten (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 – 425 C 3489/17 Rz. 53 ff. zit.n.juris). Danach hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

1) die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten einschließlich der Herkunft dieser Daten,

2) den Empfänger oder der Kategorien von Empfängern, an die die Daten des Betroffenen weitergegeben werden sowie

3) den Zwecks der Speicherung.

Die sich hieraus ergebende Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin mit den Schreiben vom 12.08.2016, vom 09.12.2016 und vom 03.02.2017 gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG Auskunft über die bei ihr gespeicherten, personenbezogenen Daten und deren Herkunft erteilt sowie der Klägerin darüber hinausgehend Kopien der relevanten Antrags- und Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass diese Auskünfte unrichtig oder in sich unvollständig wären.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht gem. § 34 Abs. 1 BDSG kein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch.

Insbesondere kann ein Betroffener nicht Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten, Stornokosten, Verwaltungskosten, zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren, zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes verlangen, denn hierbei handelt es sich nicht um Daten i.S.d. §§ 3, 34 BDSG (AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 25 ff.; AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 – 425 C 3489/17 Rz. 63 ff. – zit.n.juris).

Hierbei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin begehrten Auskünfte sich überhaupt auf personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG beziehen (verneinend AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 25; offen gelassen AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 – 425 C 3489/17 Rz. 63 – zit.n.juris). Denn jedenfalls unterfallen solche Daten nicht § 34 Abs. 1 BDSG.

§ 34 Abs. 1 BDSG ermöglicht es, dem Betroffenen seine Rechte auf Korrektur und Berichtigung nach § 35 BDSG wahrzunehmen und durchzusetzen. Die von der Klägerin begehrten, weitergehenden Auskünfte beziehen sich aber nicht auf solche, einer möglichen Korrektur, Löschung oder Sperrung nach § 35 BDSG unterliegenden Daten, da es sich hierbei nicht um Daten des Betroffenen, sondern um solche der verarbeitenden Stelle handelt (zutreffend AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 26).

Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss zur Spezialvorschrift des § 34 Abs. 2 BDSG (so auch AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 – 425 C 3489/17 Rz. 65 m.w.Nachw. – zit.n.juris). Danach ist eine verarbeitende Stelle ausnahmsweise auch zu weitergehenden Auskünften hinsichtlich errechneter Wahrscheinlichkeitswerte und dieser Berechnung zugrundeliegender Daten verpflichtet. § 34 BDSG erkennt daher ausdrücklich einen Auskunftsanspruch des Betroffenen auch hinsichtlich der Daten, die von der verarbeitenden Stelle festgelegt bzw. genutzt werden und mit personenbezogenen Daten des Betroffenen verknüpft werden. Dies aber nur für den Fall, dass zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses ein sog. Scoring i.S.d. § 28b BDSG erstellt oder verwendet wird. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Beklagte unter Verwendung der streitgegenständlichen Daten ein Scoring-System i.S.d. §28b BDSG erstellt oder verwendet hat.

2. Auch ein Anspruch auf Herausgabe weitergehender Daten der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht nach § 34 BDSG, da sich der Anspruch lediglich auf Auskunft, nicht aber auf Herausgabe i.S. einer körperlichen Verschaffung von Dokumenten bezieht (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 – 425 C 3489/17 Rz. 66 – zit.n.juris; AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 24).

3. Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 666, 662, 675 BGB, da zwischen den Parteien kein Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht oder bestand. Auch der 2015 gekündigte und mittlerweile von der Klägerin widerrufene Versicherungsvertrag ist kein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 – 425 C 3489/17 Rz. 68 m.w.Nachw. – zit.n.juris).

4. Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 und Abs. 3 VVG. Ein Versicherungsverhältnis besteht zwischen den Parteien unstreitig seit 2015 nicht mehr. Überdies hat die Beklagte die nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 VVG zu erteilenden Informationen unter Vorlage geeigneter Kopien mit Schreiben vom 12.08.2016 und vom 09.12.2016 erfüllt. Weitergehende Informationsansprüche, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten, Stornokosten, Verwaltungskosten, zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren, zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes ergeben sich aus § 3 Abs. 1 und Abs. 3 VVG nicht.

5. Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem bis 2015 bestehenden Versicherungsvertrag i.V.m. § 242 BGB. Zwar kann auch im Rahmen einer nachvertraglichen Treuepflicht der Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet sein, wenn der Gläubiger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Unklaren ist und der Schuldner die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Allerdings berühmt sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren keines weitergehenden Rechts gegenüber der Beklagte, zu dessen Durchsetzung sie auf die begehrten Auskünfte angewiesen wäre. Es liegt zwar nahe, dass die Klägerin mit den begehrten Auskünften mögliche Ansprüche nach Widerruf des Versicherungsvertrages durch Schreiben vom 15.08.2016 vorbereiten will. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zum Zweck, Informationen und Beweismittel in Vorbereitung einer möglichen – und nicht weiter konkretisierten – Rechtsdurchsetzung zu erlangen, ergibt sich aus § 242 BGB aber nicht (AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 – 425 C 3489/17 Rz. 70 – zit.n.juris; BGH, Urteil vom 18.02.1970 – VIII ZR 39/68 Rz. 32 – zit.n.juris; BGH, NJW 1957, 669).

6. Aus den vorgenannten Gründen steht der Klägerin hat auch kein Anspruch auf Erteilung der hilfsweise geltend gemachten Auskünfte, unabhängig von der begehrten Form der Auskunftserteilung, zu.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die Empfänger und Kategorien von Empfängern, an welche die Beklagte die personenbezogenen Daten der Klägerin weitergegeben hat. Denn ein solcher nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich bestehender Anspruch ist jedenfalls mit der im Prozessverlauf mit Schriftsatz 09.08.2017 (Bl. 133 d.A.) erteilten Auskunft durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Zweck der Datenspeicherung. Auch dieser, nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BDSG grundsätzlich bestehende, Anspruch wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 09.12.2016, in dem als Zweck der Datenspeicherung die Durchführung des Versicherungsvertrags angegeben wurde, erfüllt und ist damit nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

IV.

Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

Der Streitwert wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus 3.000,00 Euro für die Hauptanträge und 1.500,00 Euro für die Hilfsanträge, über die entschieden wurde und die daher gem. § 63 Abs. 2 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren.

 

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