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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Rentenhöhe bei 25%/75%-Klausel

OLG Koblenz – Az.: 10 U 169/11 – Urteil vom 13.01.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei dem Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Mutter der Klägerin hatte im Jahr 1997 bei dem Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Unfall- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen mit der Klägerin als versicherte Person, welche die Klägerin im Jahr 2004 als Versicherungsnehmerin übernommen hat. Beginn der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung war der 1. September 1997. Sie wurde auf eine Dauer von 24 Jahren geschlossen. Versicherungsleistungen, die für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall anerkannt waren, sollten längstens bis zum 1. September 2036 gewährt werden. Für den Fall der vollständigen Berufsunfähigkeit ist zwischen den Parteien eine Jahresrente in Höhe von 6.135,50 €, zahlbar vierteljährlich im Voraus in Höhe von jeweils 1.533,87 € vereinbart. Darüber hinaus ist für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit die Freistellung von der Beitragszahlung vorgesehen. Derzeit liegt der monatliche Beitrag bei 28,03 €. Nach den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart ist, erbringt der Beklagte bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 75 % die vereinbarten Versicherungsleistungen in voller Höhe und dann, wenn die Berufsunfähigkeit zwischen 25 % und 75 % liegt, Leistungen entsprechend dem vorliegenden Grad der Berufsunfähigkeit. Im gleichen Umfang ist eine Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung vereinbart.

Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester und war bis zum 30. Januar 2005 in ihrem erlernten Beruf in einem Pflegeheim für Senioren des …-Bundes beschäftigt. Spätestens im Februar 2005 erkrankte sie an einer Epilepsie. Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie berufsunfähig sei, und machte entsprechende Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien geltend.

Noch während des Leistungsprüfungsverfahrens durch den Beklagten nahm die Klägerin im Jahre 2006 eine Hilfstätigkeit als Arzthelferin auf. Mit Schreiben vom 6. April 2006 hat der Beklagte die Klägerin auf diese Tätigkeit verwiesen. Ein Angebot des Beklagten auf freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 50 % hat die Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin hat vorgetragen: sie sei in ihrem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als Krankenschwester aufgrund der Epilepsie vollständig berufsunfähig. Eine Verweisung auf den Beruf als Arzthelferin sei mangels Vergleichbarkeit nicht gegeben. Jedenfalls sei sie auch im Hinblick auf die Vergleichstätigkeit als Arzthelferin zu wenigstens 75 % berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Bedingungen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.808,72 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 7.011,16 € seit dem 1.7.2006 und aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 1.617,96 € seit dem 1.10.2006, seit dem 1.1.2007, seit dem 1.4.2007, seit dem 1.10.2007 seit dem 1.1.2008. seit dem 1.4.2008. seit dem 1.7.2008, seit dem 1.10.2008, seit dem 1.1.2009 und seit dem 1.4.2009 zu zahlen;

2. Den Beklagten zu verurteilen, an sie aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Versicherungsnummer …106.0 ab dem 1.7.2009 längstens bis zum 1.9.2036 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.533,87 € vierteljährlich im Voraus zu zahlen;

3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung, für die Unfall-Zusatzversicherung und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer …106.0 ab dem 1.7.2009 längstens bis zum 1.9.2036 freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich auf die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Arzthelferin verweisen lassen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 50% stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht habe übersehen, dass eine zumindest 75prozentige Berufsunfähigkeit der Klägerin in ihrem eigentlichen Beruf als Krankenschwester zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Deshalb habe insofern eine Beweisaufnahme nicht erfolgen dürfen. Im Übrigen habe sie auf den Beruf einer Arzthelferin nicht verwiesen werden dürfen, da die Tätigkeiten der Arzthelferin und der Krankenschwester nicht miteinander vergleichbar seien. Sie könne bei ihrer Tätigkeit als Arzthelferin eine Vielzahl von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sie als Krankenschwester erworben habe, nicht anwenden. Darüber hinaus fielen im Bereich der Arzthelferin Tätigkeiten an, die sie nicht ausführen könne, da ihr die entsprechende Ausbildung fehle. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie die Tätigkeit als Arzthelferin an ihrem konkreten Arbeitsplatz nur deshalb ausführen könne, weil sowohl ihre Arbeitgeberin als auch ihre Kolleginnen in besonderem Maß auf ihre Situation Rücksicht nähmen. Insoweit liege eine überobligationsmäßige Anstrengung vor, auf welche der Beklagte sich nicht berufen könne. Auch hinsichtlich Arbeitszeit und Verdienstmöglichkeit seien die Berufe einer Krankenschwester und einer Arzthelferin nicht vergleichbar. Weiterhin sei die Rente auch dann zu niedrig bemessen, wenn von einer Berufsunfähigkeit von nur 50 % auszugehen sei. Eine Rente werde bereits geschuldet, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit 25 % betrage. Die volle Rente sei zu zahlen, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit 75 % erreicht habe. Es sei davon auszugehen, dass in dem Bereich zwischen 25 % und 75 % der Berufsunfähigkeit die Rente konstant, stetig und anteilsmäßig sich steigere. Ein anderes Ergebnis wäre eine nicht gerechtfertigte Ungleichverteilung und Unterbewertung der Berufsunfähigkeitsgrade unter 75 %, die für den Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen nicht hinreichend deutlich erkennbar sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24.808,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 7.011,16 € seit dem 1.7.2006 und aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 1.617,96 € seit dem 1.10.2006, seit dem 1.1.2007, seit dem 1.4.2007, seit dem 1.7.2007, seit dem 1.10.2007, seit dem 1.1.2008, seit dem 1.4.2008, seit dem 1.7.2008, seit dem 1.10.2008, seit dem 1.1.2009 und seit dem 1.4.2009 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer …106.0 ab dem 1.7.2009 längstens bis zum 1.9.2036 eine Berufsunfähigkeits-Rente in Höhe von 1.533,87 € vierteljährlich zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung, für die Unfall-Zusatzversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer …106.0 ab dem 1.7.2009 längstens bis zum 1.9.2036 vollständig freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Es treffe nicht zu, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin im Grade von 75 % in ihrem Ursprungsberuf als Krankenschwester unstreitig gewesen sei. Das Schreiben, auf welches die Klägerin sich hier beziehe, sei vorgerichtlich von ihm verfasst worden. Im Rahmen des Rechtsstreits habe er sich darauf berufen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Juli 2006 deutlich gebessert habe. Die Klägerin könne auch auf die von ihr konkret ausgeübte Tätigkeit als Arzthelferin verwiesen werden. Die Berufe der Krankenschwester und der Arzthelferin seien hinsichtlich Anforderungen, Einkommen und Lebensstellung miteinander vergleichbar. Für die Frage, ob die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungssicherung Leistungen zu erhalten habe, komme es darauf an, ob und in welchem Maß sie in dem konkret ausgeübten Vergleichsberuf berufsunfähig ist. Soweit die Klägerin geltend mache, auch bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % seit die ihr zugesprochene Rente zu gering, verkenne sie den Inhalt der in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich gewählten Staffelregelung. Die Bestimmung, dass in dem Bereich zwischen 25 % bis 74,99 % die Rentenzahlung entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit gewährt werde, könne auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur dahingehend verstanden werden, dass der Prozentsatz der Rentenzahlung und Befreiung sich mit demjenigen der Berufsunfähigkeit decke.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, als das Landgericht sie ihr zuerkannt hat.

Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin sowohl in ihrem Ursprungsberuf als Krankenschwester als auch in der von ihr konkret ausgeübten Tätigkeit als Arzthelferin zu einem Grad von 50% berufsunfähig ist, so dass sie Leistungen aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag nur in diesem Umfang beanspruchen kann. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Beweis erhoben hat über den Grad der Berufsunfähigkeit in dem Ursprungsberuf der Krankenschwester. Im gerichtlichen Verfahren war es nicht unstreitig, dass die Klägerin in diesem Beruf zu mindestens 75 % berufsunfähig sei und damit – wenn auf diesen Beruf abzustellen war – von dem Beklagten die volle Leistung der Berufsunfähigkeitsrente sowie volle Beitragsbefreiung hätte verlangen können. Zwar hatte der Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2006 der Klägerin gegenüber ausgeführt, dass er sie in dem Beruf der Krankenschwester als zur Zeit vollständig berufsunfähig ansah. Aus dem weiteren vorgerichtlichen Schriftverkehr ergibt sich jedenfalls, dass er eine vollständige Berufsunfähigkeit zunächst nur vorübergehend akzeptiert hat, seine Entscheidung jedoch letztlich von einer genauen Nachprüfung abhängig machen wollte. Die Auffassung, die Klägerin sei vollständig berufsunfähig im Beruf der Krankenschwester, hatte der Beklagte jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht weiter aufrechterhalten. Schon in der Klageerwiderung hat der Beklagte neben der Verweisung der Klägerin auf den Beruf der Arzthelferin unter Auswertung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte ausgeführt, dass er von einer Wiederherstellung bzw. deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin ausgehe. Damit war die Frage, ob die Klägerin im Beruf der Krankenschwester zu mindestens 75 % berufsunfähig ist und deshalb in vollem Umfang vom Beklagten Leistung verlangen kann, zwischen den Parteien im gerichtlichen Verfahren streitig, so dass das Landgericht auch hierüber Beweis erheben musste. Diese Frage war zu beantworten, bevor darauf eingegangen werden konnte, ob der Beklagte die Klägerin auf einen anderen Beruf verweisen kann und ob die Klägerin auch in diesem anderen Beruf und in welchem Umfang berufsunfähig sein könnte.

Dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin in dem von ihr zuletzt vor der Erkrankung ausgeübten Beruf der Krankenschwester zu einem Grad von 50 % berufsunfähig ist. Dies hat der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in seinen ergänzenden Stellungnahmen gut nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dargelegt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht folgt auch der Senat diesen Ausführungen des Sachverständigen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen. Der Senat macht sich diese zu Eigen. Auch die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben, welche die vom Sachverständigen und in Übereinstimmung mit ihm vom Landgericht getroffene Wertung infrage stellen könnte. Sie hat insoweit lediglich geltend gemacht, das Landgericht hätte zu dieser Frage keinen Beweis erheben dürfen, weil eine Berufsunfähigkeit von mindestens 75 % zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Wie oben bereits aufgezeigt, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren an seiner vorgerichtlich abgegebenen Einschätzung nicht festgehalten. Er war hieran auch nicht gebunden, da er insoweit erkennbar lediglich eine vorläufige Stellungnahme abgegeben hatte.

Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Klägerin sowohl in ihrem Beruf als Krankenschwester als auch in dem Verweisungsberuf als Arzthelferin im gleichen Maße berufsunfähig ist, nämlich jeweils zu 50 %, konnte das Landgericht offen lassen, ob der Beklagte die Klägerin auf den von ihr konkret ausgeübten Beruf als Arzthelferin verweisen kann. Diese Frage wäre nur dann von entscheidender Bedeutung gewesen, wenn die Klägerin in dem Beruf als Krankenschwester zu einem höheren Grad berufsunfähig gewesen wäre. Auch der Senat braucht dies nicht zu entscheiden.

Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, das Landgericht habe sich bei seinen Feststellungen auf eine rein medizinische Betrachtungsweise beschränkt und sei nicht auf ihrem Vortrag eingegangen, mit welchem sie dargelegt habe, dass eine Verweisung aus beruflichen Gründen ausgeschlossen sei, verkennt sie, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass der Beklagte die Klägerin auf den Beruf der Arzthelferin verweisen dürfe. Hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin in dem Beruf als Krankenschwester nur zu 50 % berufsunfähig sei und deshalb nur Rente in dieser Höhe beanspruchen könne und nicht die volle Rente, die erst ab 75 % gezahlt werden müsse, sind die Ausführungen der Klägerin sowohl erstinstanzlich als auch in ihrer Berufungsbegründung, die sich damit befassen, dass die Klägerin nicht auf den Beruf der Arzthelferin verwiesen werden könne, weil dieser dem Beruf der Krankenschwester nicht vergleichbar sei, ohne Bedeutung. Da der Grad der Berufsunfähigkeit in beiden in Betracht kommenden Berufen gleich hoch ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die Klägerin auf den konkret ausgeübten Beruf als Arzthelferin verweisen kann. Die von der Klägerin zu beanspruchende Berufsunfähigkeitsrente ist in Bezug auf beide Berufe gleich hoch, so dass sich im Ergebnis für keine der Parteien eine Änderung ergibt, je nachdem wie die Frage einer Verweisbarkeit beantwortet würde.

Der Auffassung der Klägerin, dass ihr auch unter Zugrundelegung eines Berufsunfähigkeitsgrades von 50 % eine höhere Rente zustehe, weil die Rente in dem Bereich zwischen 25% und 75 % gleichmäßig und stetig ansteige, trifft nicht zu. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung ist insoweit eindeutig. In dem Bereich unterhalb von 25 % besteht keine Leistungspflicht und ab 75 % besteht die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Rente. Bei einer Berufsunfähigkeit, die zwischen 25 % und 75 % liegt, erhält der Versicherungsnehmer eine Rente, die dem Grad seiner Berufsunfähigkeit entspricht. Der Umstand, dass sowohl bei 25 % als auch bei 75 % bezüglich des Umfangs der Rente ein Sprung von jeweils 25 % besteht, entspricht der üblichen vertraglichen Regelung. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Auffassung der Klägerin stützen könnten, dass bei einer Berufsunfähigkeit von 25 % eine Rente von 33 1/3 % geschuldet sei und die Rente sich von da an in gleichen Schritten erhöhen, bis bei 75 % eine Rente von 100 % erreicht sei.

Da die Entscheidung des Landgerichts somit nicht zu beanstanden ist, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.962,74 € (Antrag zu 1: 12.404,36 €; Antrag zu 2: 9.969,96 € – 39 Monate zu je 2.55,64 € – 3 weitere Monate der laufenden Rente sind im Antrag zu 1) enthalten; Antrag zu 3: 588,42 € – 42 Monate zu je 14.01 €) festgesetzt.

 

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