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Hausratversicherung – Handtaschenraub aus Fahrzeug

AG Köln – Az.: 118 C 81/14 – Urteil vom 02.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten. Zugrundeliegt eine Hausratversicherung.

Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte in dem von ihr unter der Schadennummer A0 … bearbeiteten Schadenfall vollumfänglich eintrittspflichtig ist. Zugleich begehrt er Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu 492,54 EUR nebst Zinsen.

Hausratversicherung – Handtaschenraub aus Fahrzeug
Symbolfoto: Von LeventeGyori /Shutterstock.com

Der Kläger hatte sich mit seiner Familie am 6. August 2013 mit eigenem Pkw auf einer Urlaubsreise von Deutschland nach Marokko in Spanien befunden, wo er kurz vor Murcia an einer Autobahnraststätte gegen 5:00 Uhr morgens angehalten hatte, um kurz zu schlafen. Während des Aufenthalts hatten unbekannte Täter die Beifahrertüre geöffnet und nach zwei Handtaschen gegriffen, die sich auf dem Schoß der Ehefrau befunden hatten, diese Taschen an sich genommen und waren damit geflüchtet. Der Kläger meldete den Vorfall sofort bei der spanischen Polizei. Diese nahm in spanischer Sprache ein Protokoll auf (Bl. 8 Buchst. f der Gerichtsakte), in das vermerkt worden ist, dass sie (der Kläger und seine Ehefrau) gegen 5:00 Uhr bemerkt hatten, dass jemand – offensichtlich ein Mann – die Hand durch die Fensterlücke steckte, die Türsicherung deaktivierte und dann die Tür öffnete und zwei Handtaschen stahl, die sie bei sich führten, sowie alle darin enthaltenen Dokumente und persönlichen Sachen. Sodann enthält das Protokoll eine Liste der vorgeblich gestohlenen Gegenstände; unter anderem Bargeld.

Der Kläger ist der Auffassung, die Versicherung greife vorliegend bedingungsgemäß ein, weil es sich bei dem Vorfall um einen Raub gehandelt habe. Hierzu behauptet er, die Ehefrau habe die beiden Taschen festgehalten und der Täter habe diese mit Gewalt an sich bringen müssen.

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt, bestreitet das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau. Sodann hat es den Kläger ergänzend gemäß § 141 Abs. 1 ZPO als Partei befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteibefragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.

Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, aber auch aufgrund der Befragung des Klägers als Partei, ist ein Versicherungsfall, nämlich ein bedingungsgemäßer Raub, nicht erwiesen.

Für den Fall eines versicherten Raubes hätte der Täter die beiden Taschen der Ehefrau des Klägers unter Überwindung von Widerstand der Ehefrau weggenommen haben müssen. Demgegenüber liegt nach ständiger Rechtsprechung dann kein Raub vor, wenn die Taschen, für die Ehefrau überraschend, ohne weitere Gewaltanwendung gegenüber derselben weggerissen worden wären.

So liegt es hier mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Der Kläger selbst hat für einen Raub nichts vortragen können. Er hat glaubhaft angegeben, er selbst habe im Zeitpunkt der Wegnahme der Taschen auf dem Fahrersitz geschlafen. Er sei erst durch das Schreien seiner Frau geweckt worden. Er habe sich dann auch zunächst um seine beiden im Fond sitzenden Kinder gekümmert. Er sei schließlich seiner dem Täter folgenden Frau hinterhergelaufen. Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass der Kläger selbst das Geschehen nicht mitbekommen hat.

Demgegenüber hat die Zeugin das Geschehen zwar im Wesentlichen mitbekommen. Auch ihre Aussage war uneingeschränkt glaubhaft. Die Zeugin hat auch einen überaus glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht. Ihre Schilderung erfolgte plastisch, frisch, lebendig und spontan.

Sie hat angegeben, dass sie kurz vor Wegnahme der Taschen selbst eingeschlafen war. Zuvor hatte sie das Fenster der Beifahrertür ein Stück weit herunter gedreht. Dementsprechend muss es dem Täter möglich gewesen sein, die verschlossene Beifahrertüre zu öffnen. Der Täter habe dann nach den beiden Taschen gegriffen und diese an sich gebracht. Sie habe die Taschen auch festhalten wollen. Der Täter habe die Taschen aber an sich gerissen und sei mit ihnen davongelaufen. Die Taschen habe sie, als sie geschlafen habe, auf ihrem Schoß gehabt. Dabei habe sie diese seitlich umfassend umfasst.

Die Zeugin hat zudem glaubhaft angegeben, dass sie, aus dem Schlafe geweckt, die Dinge eigentlich gar nicht richtig mitbekommen habe. So hatte sie zunächst daran gedacht, ihr Mann, nicht aber ein Dritter, insbesondere nicht ein Täter, habe die Autotür geöffnet. Erst als sich jemand an den Taschen zu schaffen gemacht hatte, sei sie davon ausgegangen, dies könne nicht ihr Mann sein. Selbst als sie den Täter verfolgt hatte, also als dieser die Taschen bereits an sich gebracht hatte und zu seinen Komplizen davonlief, habe sie noch gar nicht richtig realisiert, was sich ereignete. Diese Schilderung ist durchaus lebensnah. Es liegt offen auf der Hand, dass bei einer dergestalt langen Autofahrt von Deutschland nach Spanien, die sich auch über die Nacht erstreckte, die Insassen des Autos, nicht alleine der Fahrer, sondern auch die Beifahrer, ermüden und Schlaf suchen, wie es dann der Kläger und seine Ehefrau auch schließlich getan hatten. Ebenso liegt es auf der Hand, dass nach nur kurzer Schlafdauer ein Erwachen nicht dazu führt, dass aufgrund des lediglich kurzen Schlafes die entsprechende Person gleichsam ausgeschlafen und damit frisch gewesen wäre. Die Benommenheit der Zeugin ist von dieser daher durchaus sehr nachvollziehbar geschildert worden. Demgegenüber hat die Zeugin keinerlei Elemente eines Kampfes um die Taschen geschildert. Davon wäre indes auszugehen gewesen, wenn ein solcher Kampf um die Taschen stattgefunden hätte. Davon geht das Gericht bereits aufgrund der Lebendigkeit der Aussage der Zeugin aus. Folglich bleibt lediglich übrig, dass die Ehefrau des Klägers die beiden Taschen im Schlafe festgehalten hatte und der Täter eben diesen „Widerstand“ überwunden hatte. Damit liegt aber nach der herrschenden Rechtsprechung, wie sie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, kein bestimmungsgemäßer Raub vor. Insbesondere musste der Täter auch bzw. gerade nach der Schilderung der Zeugin keinen nennenswerten Widerstand derselben überwinden. Die vom Schlafe soeben erwachte und noch benommene Zeugin hatte einen solchen Widerstand gar nicht ausgeübt. Der Täter hat vielmehr lediglich die beiden von der Zeugin im Schlaf gehaltenen Taschen aus deren Griff befreit und weggerissen.

Die Schilderung der Zeugin deckt sich zudem mit dem Inhalt des Protokolls der spanischen Polizei.

Nach alledem ist das Gericht nicht von dem Vorliegen eines bedingungsgemäßen Raubes überzeugt, § 386 ZPO.

Dann muss die Klage indes der Abweisung unterliegen, weil kein Versicherungsfall im Sinne eines Raubes vorgelegen hatte.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal des Feststellungsantrages.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 5.000,00 EUR; bei der Bemessung des Streitwerts legt das Gericht zu dem zu Grunde, dass die Zeugin glaubhaft bekundet hat, dass ihr bei dem Vorfall zugleich ihr Schmuck gestohlen worden war. Dieser ist werterhöhend zurückschlagen.

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