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Beratungspflichtverletzung eines Versicherungsmaklers

LG Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 103/14, Urteil vom 20.07.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.392,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Die Kosten der Streithelferin tragen die Beklagte zu 85 % und die Streithelferin selbst zu 15 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Kläger hat mit der C. K.Versicherung AG (C.) einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 01.10.2009. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein erfolgte zum 01.01.2012 eine Beitragserhöhung von 321,67 € auf 439,01 €. Streitig ist, ob der Kläger bei der C. auch eine Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung abgeschlossen hat.

Da die Beklagte die Versicherungsmaklerin des Klägers war, hat es aufgrund der Beitragserhöhung am 01.12.2011 und 08.12.2011 Gespräche zwischen den Parteien über einen Wechsel der Krankenversicherung gegeben.

Am 08.12.2011 beantragte die Beklagte für den Kläger bei der H-M den Abschluss einer neuen Krankenversicherung. In dem Antrag ist bei Beschwerden – Unfall rechte Hand Zerrung 15.11.2011 – angegeben.

Die H-M meldete sich mit Schreiben vom 12.12.2011 zum Krankenversicherungsantrag zurück und gab einen Risikozuschlag für ein erhöhtes Übergewicht des Klägers bekannt. Sie forderte weiterhin einen Arztbericht wegen Unfall rechte Hand Zeitraum Diagnose.

Mit Schreiben vom 13.12.2011 erklärte der Kläger gegenüber der C. die Kündigung seiner Krankenversicherung zum 01.01.2012. Die Beklagte hat die Kündigung vorbereitet und formuliert.

Mit Schreiben vom 15.12.2011 teilte die P. G. Diakonie K. und Pflege GmbH der H-M die Behandlung des Klägers wegen Unfall rechte Hand mit. Als Diagnose wurde eine Distorsion rechtes Handgelenk angegeben. Unter Beschwerden ist eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk aufgeführt. Unter therapeutische Schritte heißt es: „Konservative Therapie“.

Mit Schreiben vom 19.12.2011 wies die C. die Kündigung des Klägers zunächst als unwirksam zurück. Sie teilte dem Kläger mit, dass aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht eine Krankheitskostenvollversicherung nur bei Nachweis einer neuen Krankenversicherung beendet werden kann.

Mit Schreiben vom 28.12.2011 lehnte die H-M gegenüber der Beklagten den Krankenversicherungsantrag des Klägers aufgrund der im Antrag angegebenen  Vorerkrankungen ab.

Mit Schreiben vom 27.06.2013 teilte die C. dem Kläger mit, dass er Unterlagen zu einer Arbeitsunfähigkeit eingereicht hat, ein Versicherungsschutz für den Kläger, der in einem solchen Fall den Verdienstausfall absichert, jedoch nicht besteht.

Mit Schreiben vom 01.10.2013 wandte sich die Beklagte an die Prozessbevollmächtigten des Klägers und teilte mit, dass sie der Kläger nach Beitragserhöhung der C. um ein Angebot für eine neue Krankenversicherung bat.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.650,00 € für entgangenes Krankentagegeld in der Zeit vom 15.04.2013 bis 15.11.2013 geltend.

Den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung für den Kläger lehnte die C. ab.

Die Streithelferin hat ein Schreiben vom 02.01.2012 an den Kläger vorgelegt, mit welchem sie diesem mitteilt, dass sich der Versicherungsvertrag geändert hat. Als Anlage übersandte sie ihm den entsprechenden Nachtrag. Der Kläger bestreitet, dieses Schreiben erhalten zu haben.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt. Die Beklagte habe den Kläger nicht über die Rechtsfolgen der Kündigung aufgeklärt und insbesondere nicht darüber, dass die Kündigung so zu gestalten ist, dass der Kläger seinen bestehenden Versicherungsschutz, der auch die Krankentagegeldversicherung umfasst habe, bei Nichtaufnahme in der neuen Versicherung nicht verliert. Die Beklagte hätte den Kläger über eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen unterschiedlicher Versicherer informieren müssen. Der Beklagten seien die Zusatzversicherungen des Klägers wie die Krankentagegeldversicherung und auch sein Gesundheitszustand bekannt gewesen. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der Kläger wieder eine Krankentagegeldversicherung gewünscht habe. Gegenüber der H-M habe der Kläger keine unrichtigen Angaben gemacht.

Der Kläger trägt vor, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten darin liege, die Krankenversicherung nebst Zusatzversicherung des Krankentagegeldes bei der C. gekündigt zu haben, bevor der Kläger bei der H-M versichert ist.

Der Kläger behauptet, ihm seien Beitragsunterschiede nach der Kündigung nicht aufgefallen. Da der Gesamtbetrag vor der Kündigung 321,67 € betrug und nach der Kündigung 384,33 €, sei er davon ausgegangen, dass aufgrund der Beitragssteigerung die Versicherung im vollen Umfang fortgeführt wird. Der Kläger sei in derartigen Versicherungsfragen unerfahren.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte dem Kläger das versicherte Krankentagegeld zu zahlen habe, was ihm durch die Kündigung der Versicherung bei der C. entfallen sei. Der Kläger sei vom 15.04.2013 bis einschließlich 15.11.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass ihm ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag zugestanden habe, mithin für 173 Tage jeweils 50,00 €.

Seinen ursprünglichen Antrag über die Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 8.650,00 € hat der Kläger unter Anrechnung der ersparten Prämien teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.392,36 € nebst Zinsen i.H.v.  5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der  Rechtsanwälte  i.H.v. 729,23 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Verletzung von Beratungspflichten und eine Einstandspflicht.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass sich ein Wechsel der Krankenversicherung nicht lohne, wenn er nicht gesund sei. Soweit der Kläger den Versicherungsantrag bei der H-M gestellt hat, habe sie den Kläger darauf hingewiesen, dass der Antrag wegen seines Gesundheitszustandes abgelehnt werden könne. Sie habe dem Kläger klar vor Augen geführt, dass er wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu seinem Gesundheitszustand machen müsse. Dennoch habe der Kläger seinen wahren Gesundheitszustand nicht offenbart. Entgegen den Angaben im Versicherungsantrag hätte der Kläger die Zerrung des rechten Handgelenks als nicht ausgeheilt angeben müssen. Hätte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen wahren Gesundheitszustand offen gelegt, wäre es nicht zu der Kündigung gegenüber der C. gekommen.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der Kläger sie über eventuelle Zusatzversicherungen und eine gegebenenfalls bereits bestehende Krankentagegeldversicherung nicht informiert habe. Über die Rechtsfolgen einer Kündigung habe sie den Kläger nicht aufzuklären gehabt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Kündigung des Krankenversicherungsvertrages nicht erst stattfinden könne, wenn eine neue Versicherung besteht. Folglich habe die Beklagte keine Pflichten verletzt. Darüber hinaus trage der Kläger durch unzureichende Informationen über seinen wahren Gesundheitszustand ein überwiegendes Mitverschulden an seiner jetzigen Situation. Aufgrund seiner Vorerkrankungen hätte der Kläger bei der H-M keine Krankentagegeldversicherung abschließen können.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger in der Zeit vom 15.04.2013 bis 15.11.2013 arbeitsunfähig erkrankt war und stationär behandelt werden musste.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger bei der C. eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte.

Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass der Kläger bei der C. Krankentagegeld gefordert hat und dieses auch gezahlt worden wäre, er mithin überhaupt Leistungsansprüche gehabt hätte.

Schließlich behauptet die Beklagte, dass dem Kläger hätte auffallen müssen, dass die C. nach Kündigung des Versicherungsvertrages entsprechende Prämien für die Krankentagegeldversicherung nicht mehr in Rechnung stellt.

Letztlich trägt die Beklagte vor, dass sich der Kläger zwischenzeitlich ersparte Versicherungsprämien für eine nicht mehr bestehende Krankentagegeldversicherung anrechnen lassen müsste.

Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2015 verwiesen.

Nach Streitverkündung durch den Kläger ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB, 61, 63 VVG ein Anspruch auf Zahlung von 7.392,36 € nebst Zinsen wie erkannt zu. Darüber hinausgehend war die Klage abzuweisen.

Beratungspflichtverletzung eines Versicherungsmaklers
Symbolfoto: Von G-Stock Studio /Shutterstock.com

Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Die Frage, ob ein Anlass zur Beratung besteht, ist stets nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherungsnehmers und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Der Anlass für die Fragepflicht des Vermittlers muss für diesen erkennbar sein. Die Beratungspflicht des Vermittlers wird insoweit eingeschränkt, wie die Sachkunde des Versicherungsnehmers reicht (MüKo, Langheid/Wandt/Reiff, § 61, Rn. 2, 7, 25).

Die Beklagte hat den Kläger bei der Beantragung einer neuen Krankenversicherung beraten. Aufgrund aller Umstände und des eigenen Schreibens der Beklagten vom 01.10.2013 hat das Gericht keine begründeten Zweifel daran, dass der Kläger eine neue Krankenversicherung mit den gleichen Konditionen wie bei der C. abschließen wollte, jedoch zu geringeren Beiträgen, denn die Erhöhung der Beiträge war für den Kläger Veranlassung, über einen Wechsel der Krankenversicherung nachzudenken. Diese Absicht war für die Beklagte auch erkennbar. Dass der Kläger bei der C. eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte, ist aus den Unterlagen ersichtlich. Diese Krankentagegeldversicherung musste der Beklagten auch aufgrund ihrer Beratung bekannt gewesen seien. Schließlich ist aus dem Antrag an die H-M unter den Angaben zu anderen Versicherungen innerhalb der letzten 5 Jahre die Krankentagegeldversicherung bei der C. ersichtlich. Die Beklagte hat den Antrag für den Kläger gestellt.

Ausweislich des Antrages an die H-M hat der Kläger auch hier eine Krankentagegeldversicherung beantragt. Insoweit wusste die Beklagte, dass der Kläger erneut eine Krankentagegeldversicherung wünschte.

Die Beklagte hat den Kläger veranlasst, die Krankenversicherung bei der C. am 13.12.2011 zu kündigen, obwohl der Kläger noch keine neue Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Die C. hat mit Schreiben vom 19.12.2011 die Kündigung zwar zurückgewiesen. Dieses betraf jedoch lediglich die Krankheitskostenvollversicherung und nicht die Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung. Die Krankentagegeldversicherung wurde beendet. Der Kläger konnte hieraus keine Leistungen mehr beanspruchen. Die bei der H-M am 08.12.2011 beantragte Krankentagegeldversicherung wurde nicht angenommen, so dass der Kläger auch diesbezüglich keine Ansprüche auf Krankentagegeld geltend machen konnte.

Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber beraten und aufgeklärt hat, dass bei Kündigung der Krankenversicherung ein Versicherungsschutz für die Krankentagegeldversicherung verloren gehen kann, wenn nicht bereits eine neue Krankentagegeldversicherung abgeschlossen worden ist. Die Kündigung der Krankenversicherung einschließlich der Krankentagegeldversicherung bei der C. war verfrüht. Diese hätte erst nach Abschluss der Krankentagegeldversicherung bei der H-M erfolgen dürfen.

Der Kläger hat einen Unfall rechte Hand – Zerrung angegeben. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wurde auch in den Antrag an die H-M aufgenommen. Über die Annahme einer Versicherung entscheidet die Versicherungsgesellschaft. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, abzuwarten, ob die H-M den Antrag des Klägers annimmt. Da in dem Antrag ein Unfall rechte Hand bereits angegeben war, war schon aus diesem Grund ein Abwarten unerlässlich. Die Beklagte kann auch aus dem Schreiben der H-M vom 12.12.2011 keinen Schutz für sich herleiten. Aus dem Schreiben kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der gewollte Krankenversicherungsvertrag mit entsprechenden Risikozuschlägen zustande kommen würde, denn der Arztbericht wegen des Unfalles stand noch aus. Schließlich hat die H-M mit Schreiben vom 28.12.2011 mitgeteilt, dass sie aufgrund der im Antrag angegebenen Vorerkrankung kein Angebot unterbreiten kann.

Auch in dem Fall, dass der Kläger andere Erkrankungen nicht angegeben hat, hätte die Beklagte die Kündigung nicht veranlassen dürfen, weil sie, wie bereits erwähnt, eine Entscheidung der H-M hätte abwarten müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Versicherungsnehmer Krankheiten nicht angeben, um Versicherungsabschlüsse zu erreichen.

Aufgrund der gemachten Ausführungen steht eine Pflichtverletzung der Beklagten fest. Diese Pflichtverletzung hat dazu geführt, dass dem Kläger ein Krankentagegeld nicht gezahlt worden ist. Ihm ist insoweit ein Schaden entstanden.

Der Kläger muss sich auf den Schaden kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kündigung nicht erfolgt und ein Wechsel der Krankenversicherung nicht in Frage gekommen wäre, wenn der Kläger seinen wahren Gesundheitszustand offenbart hätte. Dass der Kläger weitere schwerwiegende Erkrankungen nicht angegeben hat, die die Beklagte veranlasst hätten, eine Kündigung nicht vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte auf erhöhte Blutwerte des Klägers abstellt, steht dieses einem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung nicht entgegen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem Kläger von einem Wechsel der Krankenversicherung abgeraten hätte.

Aufgrund anderer schwerwiegender Krankheiten als in dem Antrag aufgeführt, hat die H-M den Antrag des Klägers nicht abgelehnt. Insofern stehen andere schwerwiegende Erkrankungen des Klägers nicht im Raum. Der Arztbericht an die H-M betrifft nur den Unfall rechte Hand.

Dem Kläger ist aber auch aus anderen Gründen kein Mitverschulden anzulasten.

Nachdem die Krankentagegeldversicherung mit Kündigung vom 13.12.2011 beendet war, stand dem Kläger kein Krankentagegeld mehr zu. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger später bekannt geworden ist, dass die Krankentagegeldversicherung nicht weitergeführt wird, weil der Kläger keine neue Krankentagegeldversicherung abschließen konnte. Dieses hat die C. abgelehnt. Die H-M hat den Antrag auf Abschluss einer Krankentagegeldversicherung nicht angenommen. Dass der Kläger eine Krankentagegeldversicherung bei einem anderen Unternehmen hätte abschließen können, hat die Beklagte nicht behauptet.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger bei der C. Krankentagegeld gefordert hat, ist auf das Schreiben der C. vom 27.06.2013 zu verweisen, mit welchem Ansprüche des Klägers abgelehnt wurden. Ansprüche des Klägers auf Krankentagegeld waren nach seiner Kündigung vom 13.12.2011 nicht mehr begründet, da die Krankentagegeldversicherung zum 01.01.2012 beendet war.

Dem Kläger hätte bei Bestehenbleiben des Krankentagegeldversicherungsvertrages bei der C. aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und der Versicherungsbedingungen ein Anspruch auf Krankentagegeld von der C. zugestanden. Zwischen dem Kläger und der C. war der Tarif ETB 42 vereinbart, was aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein von November 2011 ersichtlich ist und was auch die Streithelferin bestätigt hat. Der Tarif ET gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung. Danach wird der Verdienstausfall ersetzt, der durch krankheits- oder unfallbedingte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit entsteht. Die Zahlung beginnt mit Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen. Das Krankentagegeld beträgt 50,00 € pro Tag. Der Kläger hatte (damals) monatlich einen Betrag von 35,50 € zu zahlen, erstmals zum 01.02.2009.

Aufgrund der vorliegenden Umstände und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in der Zeit vom 15.04.2013 bis 15.11.2013 arbeitsunfähig erkrankt war.

In der Zeit vom 15.04.2013 bis 27.04.2013 und 02.05.2013 bis 06.06.2013 war der Kläger in stationärer Behandlung, was aus den Schreiben des Evangelischen Krankenhauses P vom 30.04.2013 und des ……B. D. vom 06.06.2013 hervorgeht. Für diese Zeit ist die Arbeitsunfähigkeit bereits aufgrund der stationären Behandlung gegeben.

Weiterhin hat der Zeuge W. er ausgesagt, dass er den Kläger, der sein Patient gewesen sei, vom 26.04.2013 bis 02.05.2013 und vom 06.06.2013 bis 15.11.2013 krankgeschrieben habe. Es habe sich immer wieder um Verlängerungen der Krankschreibung gehandelt. Der Kläger habe eine Tibia-Geschichte gehabt. Es hätten sich nach einer Operation MRSA- Erreger im linken Unterschenkel angesiedelt. Dem zuvor gegangen sei eine Operation am Knie und zwar am Tibiakopf.

Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dessen Wohlbefinden beurteilt habe. Der Kläger habe Schüttelfrost und auch Schmerzen gehabt. Am 11.06.2013 seien die Entzündungsparameter, das Protein betreffend, leicht erhöht gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit seiner Arbeit tatsächlich hätte nachgehen können, bestehen nicht. Der Zeuge W. hat die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt.

Nachdem der Kläger ab dem 15.04.2013 arbeitsunfähig war, stand ihm ab 27.05.2013 ein Krankentagegeld von täglich 50,00 € zu. Dieses beträgt für 173 Tage (bis 15.11.2013) insgesamt 8.650,00 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind die ersparten Versicherungsbeiträge vom 01.01.2012 bis zum 15.11.2013 von insgesamt 1.257,64 € (54,68 € × 23 Monate), so dass sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf 7.392,36 € beläuft.

Zinsen auf diesen Anspruch stehen dem Kläger erst seit Zustellung der Klage zu (§§ 286Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Verzug ist nicht bereits mit dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28.11.2013 gesetzten Fälligkeitstermin eingetreten. Die Mahnung ist nur dann entbehrlich, wenn ein Leistungstermin durch Rechtsgeschäft bestimmt worden ist.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu, so dass der Anspruch auf Freistellung unbegründet ist. Voraussetzung für die Begründetheit dieser Kosten ist ein Verzug gemäß §§ 280Abs. 1, 2,286 BGB. Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 28.11.2013 war die Beklagte jedoch nicht in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3,101,708 Nr. 11,709,711 ZPO.

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