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Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag – Belehrung nach dem VVG

Landgericht Mönchengladbach

Az.: 2 S 133/13

Urteil vom 16.07.2014

Leitsätze: Sind ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag im Sinne von § 358 BGB verbunden, ist § 358 BGB nur für die den Verbraucherdarlehensvertrag betreffende Belehrung zu beachten. Die Belehrung für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag dagegen richtet sich ausschließlich nach den §§ 8, 152 Abs. 1 VVG

Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) vom 30.09.2013 gegen das am 02.09.2013 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1) und 2) zu je ½ auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

RechtsberatungDie Kläger schlossen am 23.03.2009 (vgl. Anlage K 1 der Klageschrift = Bl. 8 ff. d. GA) mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 13.498,70 Euro. Auf demselben Vertragsformular traten sie des Weiteren der als Gruppenversicherung ausgestalteten Ratenschutz-Lebensversicherung zwischen der Beklagten und der Credit Life International B.V. zur Absicherung der Ratenschuld aus dem Darlehen als Versicherte bei.

Das Darlehen berechnet sich ausweislich des Vertrages wie folgt:

Auszahlungsbetrag 4.000,000 EUR

Ablösung von Darlehen intern 0,00 EUR

Ablösung von Darlehen extern 9.474,00 EUR

Ablösung von Vordarlehen bei der Bank   0,00 EUR

Vorlaufzins-Betrag 24,70 EUR

Nettodarlehensbetrag 13.498,70 EUR

RSV-Beitrag 1.136,16 EUR

Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) 14.634,86 EUR

Bearbeitungsgebühr 3,5 % inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt  511,40 EUR

Zinsen nominal p.M.       0,296 % p.M.   2.852,60 EUR

Darlehenssumme (Gesamtbetrag) 17.998,86 EUR

Effektiver Jahreszins 7,98 %

Gesamtzahl der Raten: 66

1. Rate fällig am 01.05.2009, Folgeraten, fällig jew. einen Monat später                                               Ratenhöhe je 272,71 EUR

Am 14.01.2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen neuen Verbraucherdarlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 19.043,40 Euro ab, lösten dabei auch das erste Darlehen ab und erklärten zugleich erneut als Versicherte auf demselben Vertragsformular den Beitritt zu der Ratenschutz-Lebensversicherung zwischen der Beklagten und der Credit Life International B.V.. Der Darlehensbetrag berechnet sich im Wesentlichen wie folgt:

Auszahlungsbetrag    4.000,000 EUR

Ablösung von Darlehen intern 2.226,33 EUR

Ablösung von Darlehen extern 0,00 EUR

Ablösung von Vordarlehen bei der Bank  12.730,20 EUR

Vorlaufzins-Betrag  86,87 EUR

Nettodarlehensbetrag 19.043,40 EUR

RSV-Beitrag 1.560,– EUR

Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) 20.603,40 EUR

Bearbeitungsgebühr 3,5 % inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt 718,10 EUR

Zinsen nominal p.M.       0,360 % p.M. 4.574,66 EUR

Darlehenssumme (Gesamtbetrag) 25.896,16 EUR

Effektiver Jahreszins  9,48 %

Gesamtzahl der Raten: 62

1. Rate fällig am 01.03.2010, Folgeraten, fällig jew. einen Monat später                                             Ratenhöhe je 417,68 EUR

Beide Vertragsdokumente vom 23.03.2009 und 14.01.2010 enthalten eine Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag sowie eine abweichende Belehrung für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag. Die die Verbraucherdarlehensverträge betreffenden Belehrungen umfassen neben Angaben zu Voraussetzungen, Inhalt, Form und Frist eines Widerrufs bezüglich dessen Rechtsfolgen ausdrücklich den Hinweis, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages der Kunde auch an den RSV-Vertrag nicht mehr gebunden ist. In die Belehrungen zu den beiden Ratenschutzverträgen dagegen ist nicht aufgenommen, dass im Falle eines Widerrufs des RSV-Vertrages der Kunde auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist. Auch die Widerrufsfrist für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag beläuft sich nicht wie beim Darlehensvertrag auf 2 Wochen, sondern auf 30 Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten Vertragsdokumente Bezug genommen (vgl. Anlage K 1 und K 2 der Klageschrift = Bl. 8 ff. d. GA).

Am 21.01.2013 widerriefen die Kläger beide Kreditverträge und verlangten von der Beklagten (fruchtlos) Zahlung von 4.594,05 Euro (vgl. Anlage K 3 der Klageschrift = Bl. 11 ff. d. GA).

Am 01.03.2013 erhoben die Kläger gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Mönchengladbach Klage auf Zahlung von 4.050,46 Euro, bestehend aus den RSV-Beiträgen in Höhe von 2.696,16 Euro (1.136,16 Euro + 1.560,– Euro) zzgl. des auf diese entfallenden effektiven Jahreszinses in Höhe von insgesamt 75,28 Euro (38,11 Euro + 37,17 Euro), der Zinsdifferenz zwischen dem effektiven Jahreszins des zweiten Kreditvertrages und dem Zins auf den Nettokredit in Höhe von insgesamt 49,52 Euro sowie auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.229,50 Euro (511,40 Euro + 718,10 Euro). Zusätzlich verlangten sie Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 543,59 Euro.

Erstinstanzlich haben die Kläger die Ansicht vertreten, der Widerruf der Darlehensverträge sei wirksam, da die Widerrufsfrist mangels korrekter Widerrufsbelehrung bezüglich der RSV-Verträge – insbesondere fehle die Belehrung über die Folgen des Widerrufs des RSV-Vertrages für den Darlehensvertrag – nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei. Die Klausel über die Bearbeitungsgebühr sei nach § 307 BGB unwirksam, Verjährung sei hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches betreffend die Bearbeitungsgebühren jedoch nicht eingetreten, weil durch den wirksamen Widerruf im Jahre 2013 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden sei.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013 die Klage bezüglich der Bearbeitungsgebühr aus dem 2010 geschlossenen Darlehensvertrag in Höhe von 718,10 Euro anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsfrist sei wirksam in Lauf gesetzt worden, weil es ausreiche, dass hinsichtlich des RSV-Vertrages nach § 8 VVG belehrt werde. Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl. Bl. 105 ff. der Gerichtsakten).

Das Amtsgericht hat am 13.08.2013 ein Teilanerkenntnisurteil über die Zahlung von 718,10 Euro erlassen (vgl. Bl. 98 ff. d. Gerichtsakten). Mit dem am 02.09.2013 verkündeten Schlussurteil hat es die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf die anerkannte Bearbeitungsgebühr (aus dem Darlehensvertrag 2010) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2013 nebst anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Bl. 104 ff. d. GA). Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei, weil sie ordnungsgemäß – eine Belehrung nach § 8 VVG genüge den Anforderungen für den RSV-Vertrag – in Lauf gesetzt worden sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag sei verjährt.

Gegen dieses Schlussurteil, das den Klägern am 09.09.2013 zugestellt worden ist, richten sie sich mit ihrer unter dem 30.09.2013 eingelegten und unter dem 29.10.2013 unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsansichten begründeten Berufung (exklusive der erstinstanzlich nicht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten). Ergänzend vertreten die Kläger nunmehr die Ansicht, die Widerrufsbelehrung genüge nicht den an ihre Deutlichkeit zu stellenden Anforderung. Außerdem fehle der Hinweis, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung beginne.

Nunmehr beantragen die Kläger, unter Abänderung des am 02.09.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.332,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

1. Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Ebenso genügt die Berufungsbegründung auch bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus § 812 BGB den nach § 520 ZPO zu stellenden Anforderungen, weil die Kläger sich zumindest auch gegen die Abweisung dieses Anspruchs wegen der angenommenen Verjährung gewandt und § 195 BGB insoweit für unanwendbar erklärt haben.

2. a) Die Berufung der Kläger hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Schlussurteil die Klage bezüglich der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Rückzahlung der RSV-Prämien aus beiden Ratenschutz-Lebensversicherungsverträgen in Höhe von insgesamt 2.696,16 Euro (1.136,16 Euro + 1.560,– Euro) sowie der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensvertrag 2009 in Höhe von 511,40 Euro zu Recht abgewiesen. Auch die insoweit von Klägerseite ausgerechneten Zinsen und Zinsdifferenzen von insgesamt 124,80 Euro (38,11 Euro + 37,17 Euro + 49,52 Euro) auf diese Hauptforderungen können die Kläger von der Beklagten nicht mit Erfolg verlangen.

b) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge für die beiden Versicherungsverträge wegen eines wirksamen Widerrufs der beiden Darlehensverträge nach den §§ 358 Abs. 2, Abs. 4, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB in der seinerzeit geltend Fassung besteht nicht. Dabei ist bei § 355 BGB die gemäß Art 229, § 22 Abs. 2 EGBGB bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, bei § 358 BGB gemäß Art. 229 § 9 EGBGB die bis zum 29.07.2010 geltende Fassung maßgeblich. Der beide Darlehensverträge betreffende Widerruf der Kläger vom 21.01.2013 geht hier jedoch ins Leere. Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 a.F. BGB ist für den ersten Darlehensvertrag bereits im April 2009, für den zweiten Darlehensvertrag bereits Ende Januar 2010 verstrichen. Die 30 tägige Widerrufsfrist für die Ratenschutz-Lebensversicherungsverträge ist ebenfalls abgelaufen, sie endete im April 2009 und Februar 2010. Zutreffend ist zwar, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt wird und damit eine zeitlich unbefristete Widerrufsmöglichkeit besteht (vgl. BGH U. v. 24.11.2009 – XI ZR 260/08), die in den beiden Vertragsdokumenten enthaltenen Belehrungen genügen jedoch entgegen der Rechtsansicht der Kläger den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt für die Belehrungen zu den Verbraucherdarlehensverträgen ebenso wie für die Belehrung zu den Ratenschutz-Lebensversicherungen. Selbst wenn man also die Auffassung verträte, dass sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag überhaupt auf den Lauf der Widerrufsfrist zum Darlehensvertrag auswirkte – nur die Darlehensverträge haben die Kläger explizit widerrufen – oder man den Widerruf vom 21.01.2013 zu Gunsten der Kläger auch als Widerruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages auslegen wollte, führte das die Berufung der Kläger hier nicht zum Erfolg.

c) aa) Im Einzelnen:

Zu Recht hat die Beklagte vorliegend in die Belehrungen für die Darlehensverträge den Hinweis aufgenommen, dass mit deren Widerruf der Verbraucher auch an den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag nicht mehr gebunden ist, §§ 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.. Denn bei den jeweils zeitgleich abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen und den Ratenschutz-Lebensversicherungsverträge handelt es sich um verbundene Verträge, auf die die §§ 355 BGB ff. Anwendung finden (vgl. Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 8 VVG Rn. 19; BGH NJW 2010, 531 ff.). Die §§ 355 ff. BGB werden für die Beurteilung der Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, entgegen einer früher auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Celle NZI 2009, 523; Lange/Schmidt, BKR 2007. 493 f. m. w. Nw) nämlich nicht durch die spezielleren Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt (vgl. BGH NJW 2010, 531, Rn. 13). Denn die Vorschriften der §§ 8, 48 VVG a.F. stellen zwar eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen dar (vgl. BGH NJW 2010, 531), sie besagen jedoch nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Das ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern vielmehr in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelungen anzusehen und neben dem Versicherungsvertragsgesetz anwendbar sind (vgl. BGH NJW 2010, 531 BGB Rn. 14). Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn zumindest ein Teil des Kreditbetrages für die Finanzierung des Versicherungsbeitrags verwendet wird (vgl. zu den Einzelheiten BGH NJW 2010, 531 Rn. 19 ff.) und beide Verträge auch eine wirtschaftliche Einheit darstellen, § 358 Abs. 3 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 17). In den vorliegenden Fällen wird die RSV-Prämie  durch einen Teil der Kreditsumme finanziert; für den Kunden besteht dadurch, dass nicht der Versicherer die Finanzierung vornimmt, das bei verbundenen Verträgen typische Aufspaltungsrisiko (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 24). Dabei steht der Wertung als verbundenes Geschäft auch nicht entgegen, dass der Kredit primär aus anderen Gründen aufgenommen wurde, denn auf die Unterscheidung zwischen einem klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäft und der Finanzierung der Prämie durch den Kredit kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 531, Rn. 28). Auch eine wirtschaftliche Einheit ist hier in beiden Fällen gegeben. Sie ist dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre, sie sich also wechselseitig bedingen, insbesondere, wenn sich der Darlehensgeber bei Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung eines Partners über die Erbringung einer Leistung bedient, § 358 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 18, 30). So liegt der Fall hier, da Darlehens- und Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag in einem Dokument abgeschlossen wurden, wechselseitig aufeinander Bezug nehmen und der Abschluss des Restschuld-Lebensversicherungsvertrages in Form des Beitritts zur Gruppenversicherung vom Abschluss des Darlehensvertrages abhängt (vgl. auch BGH NJW 2010, 531 Rn. 32). Dabei wird der Beitritt zu den RSV-Gruppenversicherungsverträgen bei der Credit Life International B.V. allein von der Beklagten vermittelt, deren feste Geschäftspartnerin die Credit Life International B.V. ist. Der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit steht auch nicht entgegen, dass die Ratenschutzversicherung nur das Nebengeschäft zum Darlehensvertrag darstellt, denn das ändert nichts daran, dass die Kläger den Darlehensvertrag mit der Restschuldversicherung gemeinsam abschließen wollten und auch abgeschlossen haben (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 33).

Insoweit liegen die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vor. Ein (wirksamer) Widerruf des Darlehensvertrages zöge daher die Rechtsfolge nach sich, dass auch die Bindung an den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag entfiele. Demgemäß hat die Beklagte hierüber zu Recht belehrt.

bb) Auch die weiteren Anforderungen an die Belehrung nach den §§ 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sind entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hier erfüllt. Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung gut verständlich, informiert den Verbraucher über seine Recht und deren Voraussetzungen und ist durch die dunkle Umrandung und das abweichende, teils in Fettdruck ausgeführte Schriftbild sowie die Überschrift im Verhältnis zum restlichen Vertragstext ausreichend deutlich hervorgehoben. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger begründet auch der Umstand, dass die Belehrung keine Zwischenüberschriften enthält, nicht die Unwirksamkeit der Belehrung. Denn eine Verpflichtung für Zwischenüberschriften besteht nicht. Ebenso rügen die Kläger zu Unrecht, dass die Widerrufsbelehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag inhaltlich fehlerhaft sei, weil sie für den Fristbeginn nicht ausdrücklich auf den Erhalt der Belehrung, sondern auf den Vertragsschluss (vgl. dazu Bundesgerichtshof, U. v. 10.03.2009 XI ZR 33/08) sowie die Aushändigung des Darlehensvertrages und des Darlehensantrages mit den darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten an den Kunden abstelle. Denn dies ist nicht nur unschädlich, weil in jedem Fall sichergestellt ist, dass der Fristlauf nicht vor Erhalt der gesetzlich vorgesehenen Belehrung beginnen kann, die Aushändigung des Darlehensvertrages sowie des Antrages (in Kopie) mit den entsprechend vorgeschriebenen Informationen ist nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung sogar zwingende Voraussetzung für den Fristbeginn, weil ein Verbraucherdarlehensvertrag auch nach § 492 BGB a.F. bereits schriftlich abgeschlossen werden musste.

d) aa) Soweit die Kläger des Weiteren meinen, ein wirksamer Fristbeginn für die die Verbraucherdarlehensverträge betreffende Widerrufsfrist scheitere jedenfalls an der ungenügenden Belehrung zur Ratenschutz-Lebensversicherung, teilt die Kammer diese Einschätzung ebenfalls nicht. Denn auch die 30 tägige Widerrufsfrist zu den Ratenschutz-Lebensversicherungsverträgen wurde hier wirksam in Lauf gesetzt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nämlich – auch wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt – nicht zwangsläufig nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. zu belehren, vielmehr richtet sich der Widderruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages allein nach §§ 8, 152 VVG. Demgemäß ist auch – wie hier – nur über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Norm zu belehren.

bb) Im Einzelnen:

Wie vorstehend erläutert ist der Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag im Verhältnis zum Verbraucherdarlehensvertrag zwar als verbundenes Geschäft zu werten, das bedeutet jedoch nicht, dass § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB bezüglich des Ratenschutzversicherungsvertrages Anwendung findet. § 358 Abs. 1 BGB in der derzeitigen aber auch in der auf den vorliegenden Vertrag geltende Fassung regelt zwar, dass der Verbraucher an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wenn er seine Erklärung zum Abschluss des finanzierten Vertrages – hier des Ratenschutzvertrages – widerruft, § 358 Abs. 1 BGB setzt jedoch – wie im Übrigen auch § 358 Abs. 2 BGB – ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraus und regelt – wenn es besteht – dessen Erstreckung auf den Darlehensvertrag bzw., im Falle des § 358 Abs. 2 BGB, dessen Erstreckung auf das verbundene Geschäft (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Auflage 2012, § 358 BGB Rn. 7). Anders als bei den §§ 312 Abs. 1 S. 1, 312 d Abs. 1 S. 1, 485, 495 BGB sowie § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3 FernUSG fehlt in § 8 VVG jedoch der Verweis auf die §§ 355 ff. BGB, so dass ein Widerruf nach § 8 VVG von dieser Vorschrift nicht erfasst wird. Damit fehlt es für eine Anwendung des § 358 Abs. 1 BGB an dem Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB, stattdessen regelt § 8 VVG (mit der Modifikation des § 152 VVG) den Widerruf abschließend für Versicherungsverträge ohne auf die §§ 355 ff. BGB Bezug zu nehmen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, aaO, § 358 BGB Rn. 7; so wohl auch das LG Flensburg in seiner nicht veröffentlichen, von der Beklagten auszugsweise zitierten Entscheidung vom 07.10.2011 – 2 O 77/11 –, vgl. Bl. 39 der Gerichtsakten, bestätigt durch den ebenfalls unveröffentlichten Hinweisbeschluss des OLG Schleswig Holstein vom 26.04.2012 – 5 U 161/11, vgl. Bl. 39 f. der Gerichtsakten; ebenso LG Frankfurt, U. v. 28.02.2014, Bl. 157 ff., 164 der Gerichtsakten; LG Mönchengladbach, U. v. 16.02.2012 – 10 O 198/11, nicht veröffentlicht, LG Mönchengladbach U. v. 28.02.2013 – 10 O 16/12 -, nicht veröffentlicht).

Demgemäß finden die in § 357 BGB a. F. niedergelegten Rechtsfolgen, auf die § 358 Abs. 4 a.F. BGB verweist, auf einen Widerruf des Ratenschutzvertrages keine Anwendung. Dies zeigt sich im Übrigen auch am Wortlaut des § 357 BGB a.F., der ausdrücklich nur gilt, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“, § 357 Abs. 1, S. 1 BGB a.F..

Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 15.12.2009 (BGH NJW 2010, 531, Rn. 14, 15) – in der die Belehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag keinen Hinweis nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. enthielt – davon aus, dass die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag ergeben, aus den §§ 8, 48 c VVG a.F. folgen. Ausdrücklich weist der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung auch darauf hin, dass der Widerruf des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB a.F. nicht auch als Widerruf des verbundenen RSV-Vertrages gelte, weil der Kunde die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht nach Maßgabe dieses Untertitels i.S. des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB widerrufen könne, sondern sich der Widerruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages stattdessen nur nach § 8 VVG richte (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff, Rn. 39). Demgemäß erstreckten sich – so der Bundesgerichtshof weiter – die Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 358 Abs. 2, S. 1 BGB lediglich dergestalt auf den verbundenen Vertrag, dass der Kunde auch an diesen nicht mehr gebunden ist. Diese rechtliche Differenzierung zeigt ebenfalls, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach § 355 BGB letztlich über § 358 Abs. 2 BGB den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag zu Fall bringt, umgekehrt aber der Widerruf des Ratenschutzvertrages nach § 8 VVG eben keinen Widerruf nach den §§ 355 ff. BGB darstellt und insoweit den Verbraucherdarlehensvertrag unberührt lässt. Diese Systematik trägt auch den Besonderheiten der Ratenschutz-Lebensversicherung als bloßes Nebengeschäft zum Verbraucherdarlehen Rechnung. Anders als in den klassischen Fällen des finanzierten Kaufes sind die Geschäfte für den Verbraucher zwar verbunden, aber nicht gleichwertig und ziehen auch – je nachdem welche Verträge der Verbraucher widerrufen möchte – unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich. Dies zeigt sich im Übrigen auch an den abweichenden Widerrufsfristen. Denn § 355 BGB a.F. bestimmt eine zweiwöchige Widerrufsfrist, die hier einschlägige Sonderregelung des § 152 Abs. 1 VVG regelt jedoch, dass die Widerrufsfrist des § 8 VVG bei Lebensversicherungen 30 Tage beträgt. Auch hier zeigt sich deutlich, dass die verschiedenen Verträge – auch wenn sie verbunden sind – unterschiedlichen Normen folgen, so dass über deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen auch unterschiedlich zu belehren ist.

Auch der Sinn und Zweck der Regelungen gebieten keine abweichende Betrachtung, insbesondere besteht kein Anlass zu der Annahme, dass auf den Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages – unabhängig vom Wortlaut und dem abschließenden Charakter der spezialgesetzlichen Regelung des § 8 VVG – neben oder statt § 8 VVG, die §§ 355 ff. BGB anzuwenden wären. Im Gegenteil, würde man den Ratenschutzversicherungsvertrag nicht isoliert nach § 8 VVG widerrufen können, würde der Kunde in seinen Widerrufsmöglichkeiten faktisch massiv beschnitten (so auch LG Mönchengladbach, U. v. 28.02.2013, – 10 O 16/12, dort Seite 7). Denn auf den Kredit ist er unter Umständen angewiesen und wäre – wenn der Widerruf des Ratenschutzvertrages auf das Kreditgeschäft durchgriffe – damit gehindert, sich von der Ratenschutzversicherung zu lösen. Die §§ 355 ff. BGB dienen jedoch vor allem dem Verbraucherschutz (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Masuch, aaO, § 355 BGB Rn. 4). Ihr Sinn und Zweck ist es jedenfalls nicht, den Verbraucher in seinen Rechten zu beschneiden.

cc) Auch die seitens der Kläger zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Rechtsprechung rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. So betreffen die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09, vgl. Bl. 61 ff. der Gerichtsakten), des LG Hildesheim vom 19.01.2013 (zitiert nach BeckRS 2013, 18804, wohl bestätigt aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG Celle vom 06.05.2013 – 3 U 21/13 –, der zur Rücknahme der Berufung führte), des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2014 (2-21 O 209/13, Bl. 157 ff. der Gerichtsakten) sowie des LG Bremen vom 27.08.2009 (2 S 374/08, vgl. Bl. 68 ff. d. A.) allein den Fall, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages keinen Hinweis darauf enthält, dass der Kunde im Falle des Widerrufs auch an den finanzierten Ratenschutzvertrag nicht mehr gebunden ist. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff.) steht jedoch außer Zweifel, dass es einer derartigen Belehrung bedurft hätte, daraus lässt sich aber aus den vorstehend dargestellten Gründen ein Umkehrschluss dahingehend, dass eine „verbundene“ Belehrung auch für den Ratenschutzvertrag erfolgen muss, gerade nicht ziehen.

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 (NJW 2009, 3020 ff.) führt nicht zu einem Erfolg der Berufung, denn diese Entscheidung beruht auf einer in sich widersprüchlichen, unvollständigen und fehlerhaften Belehrung, mit der die Bank den unzutreffenden Eindruck erweckte, im Falle eines Widerrufs des finanzierten Vertrages sei ein Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen.

Soweit das Landgericht Stuttgart (U. v. 05.07.2013 – 14 O 373/12 –, Bl. 85 ff. d. Gerichtsakten, wohl bestätigt in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart – 6 U 183/13 –, nähere Einzelheiten nicht bekannt und nicht veröffentlicht) und das Oberlandesgericht Brandenburg (U. v. 14.07.2010 – 4 U 141/09 – zitiert nach openjur, dort Rn. 60) offenkundig die (gegenteilige) Auffassung vertreten, dass auch beim Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. belehrt werden müsse, vermag die Kammer sich dieser Wertung nicht anzuschließen. Denn sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgerichts Brandenburg stellen offensichtlich nur darauf ab, dass verbundene Geschäfte vorliegen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die §§ 358 Abs. 1 und 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraussetzen, ein Verweis in § 8 VVG auf die §§ 355 ff. BGB jedoch fehlt. Im Übrigen steht diese Rechtsprechung – wie vorstehend ausgeführt – nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht in Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531ff.).

e) Der von den Klägern geltend gemachte Zahlungsanspruch nach den §§ 355, 358 Abs.1, 346 BGB a.F. besteht nach alledem mangels wirksamen, fristgerechten Widerrufs nicht. Weder können die Kläger aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt Rückzahlung der RSV-Prämie und der Bearbeitungsgebühren noch der Zinsen verlangen. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Zinsdifferenz scheidet damit aus.

3. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der beiden Darlehensverträge in eine Kündigung umzudeuten wäre (vgl. dazu auch OLG Karlsuhe, r + s 2013, 483 ff.). Unabhängig davon, dass der erste Darlehensvertrag durch die Umschuldung bereits vollständig abgewickelt ist, sind Gründe für eine Umdeutung weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Kläger ihre Erklärungen im Schreiben vom 21.01.2013 ausschließlich und mehrfach als Widerruf bezeichnet haben. Hinzu kommt, dass bei einem Widerruf die in § 357 BGB a.F. niedergelegten Modifikationen eingreifen können, so dass ein vollständiger Gleichlauf der Rechtsfolgen ebenfalls nicht besteht.

4. a) Die Kläger haben auch aus § 812 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag. Zwar handelt es sich bei der Klausel über die Bearbeitungsgebühr um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, die als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle zugänglich ist und die Kunden – die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar – entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. BGH U. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 –, BeckRS 2014, 12423; BGH U. v. 13.05.2015 – XI ZR 170/13 –, BeckRS 2014, 13319), weshalb es an einem Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB fehlt. Die Forderung der Klägerseite ist jedoch – wie das LG Mönchengladbach bereits in früheren vergleichbaren Entscheidungen ausgeführt hat (LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 48/13 –, BeckRS 2013, 15957, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 348/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 55/13 –, BeckRS 2013, 18074, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 380/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.11.2013 – 2 S 77/13 –, BeckRS 2013, 20214) – verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben und die Verjährungsfrist war bei Klageerhebung im Frühjahr 2013 bereits abgelaufen.

b) Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Auf den insoweit von den Klägern angeführten Widerruf kommt es im Zusammenhang mit der Verjährung nicht an, weil er gemäß den vorstehenden Ausführungen keine Wirksamkeit entfaltet. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

c) Im Einzelnen:

Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahre 2009 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ist vorliegend im Jahre 2009 entstanden.

Bereicherungsansprüche entstehen grundsätzlich unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Leistung, wenn der Rechtsgrund – wie im vorliegenden Fall – von vorneherein z.B. aufgrund der Unwirksamkeit der Regelung fehlt (vgl. Staudinger/Perst/Jacobi, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 BGB Rn. 26). Auch der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers wegen der Bearbeitungsgebühr entsteht dabei nicht abschnittsweise, sondern – wie hier – in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 483, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257, 3258; LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 30; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.). Bei Bearbeitungsgebühren handelt es sich nämlich um sog. laufzeitunabhängige Kosten, die nicht wie die vertragstypisch geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehren, sondern bei Erbringung der Leistung – regelmäßig bei Abschluss des Vertrages bzw. der Auszahlung der Valuta – in voller Höhe entstehen (BGH NJW 1986, 2564, 2567 dort unter II. 3.; Münchener Kommentar zum BGB/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 501 Rn. 5). So liegt der Fall – wie sich auch aus der Auslegung des in Rede stehenden Darlehensvertrags aus dem Jahre 2009 ergibt – auch hier. Denn die Beklagte hat nur 4.000,– Euro an die Kläger ausgekehrt, weitere Beträge, insbesondere die Bearbeitungsgebühr wurden jedoch gerade nicht ausgezahlt. Dabei dient dieser Einbehalt nur der Verkürzung des Leistungsweges, so dass der Fall nicht anders zu beurteilen ist, als wenn der Darlehensgeber nicht nur den Nettokreditbetrag, sondern den Bruttokreditbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt und anschließend von ihm das Bearbeitungsentgelt erhalten hätte (LG Bonn WM 2013, 1942, 1943). Damit hat die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Valutierung des jeweiligen Darlehens „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB erlangt; der in Rede stehende Rückzahlungsanspruch aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag ist nach alledem auch bereits im Jahre 2009 entstanden.

d) Zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens hatte die Klägerseite auch bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Diese hat sie nämlich bereits bei Vertragsschluss erlangt.

Bei einem Bereicherungsanspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 4 U 83/13 –, juris Rn. 92).

Der Klägerseite waren bei Unterschrift unter den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt. Denn die Kläger wussten, mit wem sie den Vertrag geschlossen hatten und an wen sie die Bearbeitungsgebühr zahlen sollten. Sie wussten weiter, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und dass sie sie weder dem Grunde noch der Höhe nach mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatten. Ihnen war aufgrund des Wortlauts der Regelung auch bekannt, dass die Beklagte die Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensvertrags erhob; die Klausel „bepreist“ den der Beklagten mit der „Bearbeitung“ des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11 –, juris Rn. 40; Göhrmann BKR 2013, 275, 276).

Dass die Kläger sich möglicherweise nicht darüber bewusst waren, dass die Regelung der allein im Interesse der Beklagten liegenden Bearbeitungsgebühr unwirksam war, weshalb sie nicht verpflichtet waren, die Bearbeitungsgebühr zu zahlen, ist dabei unerheblich. Denn die Kläger müssen die ihnen bekannten Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend gewürdigt haben.

Nach alledem begann für den hier in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 511,40 Euro der Lauf der Verjährung nach Entstehung des Anspruchs durch Valutierung des Darlehens und Kenntniserlangung im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des Jahres 2009.

e) Der Beginn des Laufs der Verjährung war im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger die Rechtslage Ende 2009 noch nicht überblickt haben mögen. Denn nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährung damit hinausgeschoben sein (BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149; BGH NJW 1999, 2041, 2042). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt jedoch nur dann vor, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, auf die rechtliche Wertung des rechtsunkundigen Kunden kommt es dagegen nicht an (BGH NJW-RR 2008, 1237). Dabei sind auch an den rechtskundigen Dritten hohe Anforderungen zu stellen, weil zum einen Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgesichtspunkten eng auszulegen sind und zum anderen ein weiter Ausnahmetatbestand dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt dabei nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH NJW 2011, 73, 75 (Rn. 20)).

Insoweit ist zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof eine derartige Unzumutbarkeit der Klageerhebung – soweit ersichtlich – ausnahmsweise nur bei Amtshaftungs- und Notarhaftungsansprüchen angenommen hat, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt war. Bei der Amts- und Notarhaftung hängt der Anspruch tatbestandlich davon ab, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht. Bevor die Klage im Hauptverhältnis gegen den Staat erhoben werden kann, muss erst die Rechtslage in einem anderen Rechtsverhältnis – der Ersatzanspruch gegen den Dritten – geklärt werden. Es ist dem Gläubiger nicht zuzumuten, zwei Klagen zu erheben, von denen er nur eine gewinnen wird (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). Aus den vorgenannten Gründen ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesige Konstellation überhaupt übertragen werden kann. Denn im vorliegenden Fall will die Klägerseite lediglich Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten überprüfen lassen. Ihr droht dann bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Eine solche bloße Rechtsunsicherheit ist jedoch im Rahmen der Verjährung nicht beachtlich. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es – wie dargelegt – allein auf die Tatsachenkenntnis („Umstände“) an. Dass die Klägerseite in dem anzustrengenden Prozess möglicherweise unterliegen wird, ist das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei (vgl. LG Bonn WM 2013, 1942, 1943; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.).

Selbst wenn man die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die vorliegende Konstellation anwenden wollte, war die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2009 jedoch weder unsicher noch zweifelhaft. Es entsprach und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen – wie hier – ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind. Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 2640, 2641 (Rn. 33); BGH NJW 2009, 2051, 2052 (Rn. 21) und die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08 –, BeckRS 2009, 13142 m.w.N.; BGH NJW 1998, 309, 309; BGH NJW 1997, 2752, 2753; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 – Az. I-6 U 17/09, 6 U 17/09 –, BeckRS 86417).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite vermochte ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage Ende des Jahres 2009 auch zuverlässig einzuschätzen. Hätte sie hierzu eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihr nach Auswertung der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung und Auslegung des Vertrags zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer als der Misserfolg gewesen wäre. Die Rechtslage war auch nicht etwa deshalb unklar, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsgebühren nicht beanstandet hat (etwa BGH NJW 2011, 1870; BGH NJW 1995, 1019, 1020 ff.; BGH NJW 1990, 1599, 1600 ff.; NJW-RR 1990, 179). Denn es bestand in den Entscheidungen kein Anlass, sich mit der Wirksamkeit von Klauseln über die Bearbeitungsgebühr auseinanderzusetzen, weil Gegenstand der Verfahren ein anderer war.

Unerheblich für die Verjährung ist, wenn die Rechtslage erst später – insbesondere nach bereits eingetretener Verjährung – aufgrund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (Az. 3 W 109/09) für kurze Zeit unsicher geworden wäre (LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 32). Hat die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, wird sie nicht verlängert, gehemmt oder unterbrochen, auch wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt während des Laufs der Verjährung unsicher wird (anders LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 32; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.01.2014 – 6 S 3714/13 –, juris Rn. 39, 43). Etwas anderes findet weder eine Stütze im Gesetz, das in § 195 BGB von einer dreijährigen Regelverjährung ausgeht und in den §§ 203 ff. BGB eine Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung nicht auch in Fällen einer unsicheren Rechtslage vorsieht, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zumal eine derartige Ausnahme erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Frage mit sich brächte, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht. Außerdem würde eine Verlängerung der Verjährung dazu führen, dass derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben hat, besser stünde als derjenige, dessen bereits erhobene Klage zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Ersterer könnte von einer Rechtsprechungsänderung profitieren, letzterer nicht mehr, obwohl er sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche rechtzeitig bemüht hat (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2084). Dies wäre im Übrigen auch mit Sinn und Zweck der Verjährung, die dem Rechtsfrieden dient, nicht vereinbar.

f. Nach alledem war der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag bei Klageerhebung im März 2013 bereits verjährt, weil der Lauf der dreijährigen Verjährung, der mit Ablauf des Jahres 2009 begann, mit Ablauf des Jahre 2012 abgeschlossen war.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, 2 ZPO.

6. Die Revision war – soweit es um den Rückzahlungsanspruch betreffend die Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahre 2009 geschlossenen Darlehensvertrag geht – zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH NJW-RR 2004, 537, 538; BGH NJW 2003, 1943; Heßler, in: Zöller, ZPO, § 543 Rn. 13).

Eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung ergibt sich hier daraus, dass die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Bei der Kammer sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich die Darlehensnehmer darauf berufen, dass die Rechtslage aufgrund der beiden Entscheidungen des OLG Celle aus den Jahren 2010 und 2011 (Az. 3 W 109/09 und 3 W 86/11) unklar gewesen und deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Diese Ansicht wird ebenso von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (http://www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte, zuletzt abgerufen am 12.05.2014), dem LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 30 ff.) und dem AG Stuttgart (Urteil vom 20.03.2013 – 1 C 39/13 –, juris Rn. 32 f.) vertreten.

Darüber hinaus folgt die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass verschiedene Ansichten zur Frage bestehen, ob die Bearbeitungsgebühr – wie vom LG Bonn (WM 2013, 1942), vom LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 31) und hier vertreten – im Zeitpunkt der Valutierung im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt wird oder ob sie anteilig mit den jeweiligen Raten der Klägerseite gezahlt wird (so LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 – 23 S 391/12 –, juris Rn. 88).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.332,36 Euro (1.136,16 Euro + 1.560,– Euro RSV-Beiträge + 511,40 Euro Bearbeitungsgebühr + 124,80 Euro) festgesetzt.

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