Skip to content

Wohngebäudeversicherung -Ansprüche des Grundstückserwerbers

LG Hamburg, Az.: 306 O 251/08, Urteil vom 17.09.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Wohngebäudeversicherung -Ansprüche des Grundstückserwerbers
Symbolfoto: maxxyustas/Bigstock

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten am 7.1.2008 für das Objekt … eine Wohngebäudeversicherung (Anl. B 1), der nach Darstellung der Beklagten die VGB 88 (Anl. K7/B8) zu Grunde lagen. Mit der vorliegenden Klage verlangt er aus dieser Versicherung Leistung wegen eines Leitungswasserschadens, der am 7.1.2008 in der im 1. Obergeschoss des versicherten Gebäudes gelegenen Wohnung entdeckt wurde. Noch am selben Tag führte ein Mitarbeiter den … der Zeuge … Reparaturarbeiten an der defekten Leitung durch und fertigte darüber den als Anl. B 4 eingereichten Arbeitsbericht vom 7.1.2008. In der Rubrik „Auszuführende Arbeiten“ heißt es: „Blindstopfen vom Absperrventil im WC-Raum ist herausgedrückt worden. Laut den Temperaturen ist davon auszugehen, daß es durch Frost geschehen ist.“ Dieser Arbeitsbericht ging der Beklagten zu ebenso wie ein zweiter auf Veranlassung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin … … und ebenfalls von dem Zeugen … nachträglich gefertigter weiterer Arbeitsbericht (Anl. B 4), der wie der erste das Datum „7.1.08“ trägt, bei dem aber in der Rubrik „Auszuführende Arbeiten“ der zweite Satz mit dem Hinweis auf einen vermuteten Frostschaden fehlt. Mit welcher Begründung die Ehefrau des Klägers die Erstellung eines zweiten Arbeitsberichts verlangt hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Sie streiten im Übrigen u. a. darüber, ob es sich bei diesem Schaden tatsächlich um einen Frostschaden handelt und ob es zu dem Schaden deswegen gekommen ist, weil der Kläger – so die Behauptung der Beklagten – es unter Verstoß gegen eine entsprechende vertragliche Obliegenheit versäumt hat, die Wasserleitung zu entleeren. Mit Schreiben vom 1.4.2008 (Anl. K 5) lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab und erklärte gleichzeitig die Kündigung des Versicherungsvertrages.

Der Kläger, dessen Klagforderung dem als Anl. K 4 vorgelegten Angebot entspricht, macht geltend: Zwar sei im Laufe des Versicherungsverhältnisses die Mieterin der Wohnung im 1. Obergeschoss ausgezogen, was er der beklagten nicht mitgeteilt habe. Ferner seien die wasserführenden Leitungen trotz des Auszugs und trotz der kalten Jahreszeit nicht entleert worden. Das beruhe aber darauf, dass die Wohnung nicht ungenutzt geblieben sei. Seine Ehefrau habe diese Wohnung nämlich als „Hobbyraum“ genutzt; zudem habe ein benachbarter Imbiss dort Waren gelagert. Letztmalig vor dem Schadenseintritt, am 5.1.1008 gegen 20.00 Uhr, habe seine Tochter, Frau N C, die Wohnung aufgesucht und beheizt. Warum die Undichtigkeit aufgetreten sei, sei unbekannt; ein Frostschaden liege jedenfalls nicht vor. Ihm – dem Kläger – sei aufgrund der Übersendung des Frostfragebogens bekannt gewesen, dass die Beklagte einen möglichen Frostschaden in Betracht zog. Er habe die Beklagte somit auch nicht über eine entsprechende Vermutung der … täuschen wollen, sondern gegenüber der … nur auf einem Arbeitsbericht bestanden, der ausschließlich nachweisbare Tatsachen und keine Vermutungen enthalte. Auf eine Obliegenheitsverletzung könne die Beklagte sich im Übrigen schon deswegen nicht berufen, weil sie dem Kläger die Versicherungsbedingungen nicht rechtzeitig zugänglich gemacht habe. Schließlich sei die Kündigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – EUR 7.318,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 4% Zinsen aus EUR 7.318,67 seit dem 14.01.2008 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht unter Darlegung im Einzelnen geltend, dass am 7.1.2008 ein Frostschaden vorgelegen habe. Diesen habe der Kläger wegen unzureichender Beheizung der Wohnung grob fahrlässig herbeigeführt, so dass sie – die beklagte – nach $ 61 VVG a. F. leistungsfrei sei. Die Leistungsfreiheit ergebe sich zudem aus den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG a. F. wegen einer nicht angezeigten Gefahrerhöhung; seit mindestens zwei Jahren vor dem Schadensfall sei die Wohnung nach dem Auszug der ursprünglichen Mieterin nicht mehr genutzt worden. Schließlich sei sie – die Beklagte – aufgrund einer arglistigen Täuschung über entschädigungserhebliche Umstände, nämlich durch Übersendung des nachträglich gefertigten Arbeitsberichts (Anl. B 4) an den Sachverständigen … am 4.3.2008, gemäß § 21 Nr. 1 Satz 1 VGB 88 von der Entschädigungspflicht frei geworden. Herr … habe den Schadensort am 9.1.2008 besichtigt und bei dieser Gelegenheit die Tochter des Klägers aufgefordert, den Tätigkeitsbericht der Fa. B einzureichen, weil wegen der bereits durchgeführten Reparatur nicht mehr festgestellt werden könne, worin die Ursache für den Wasserschaden gelegen habe. Der ursprüngliche Tätigkeitsbericht sei Herrn … dann später von der Zeugin … übergeben worden, ohne dass der Kläger davon allerdings Kenntnis gehabt habe. Der Kläger habe daher in Unkenntnis der Tatsache, dass die Beklagte bereits von dem ursprünglichen Bericht (Anl. B 5) gewusst habe, alles daran gesetzt, ein Bericht zu erhalten und der Beklagten zu präsentieren, der keine Angaben zur Schadensursache enthielt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Begründung der Ehefrau des Klägers gegenüber der … für ihr Verlangen, einen neuen Arbeitsbericht zu erstellen, durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der Sitzungen vom 28.10.2009 und vom 1.9.2010.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen des Wasserschadens vom 7.1.2008 in dem jedenfalls seinerzeit versicherten Objekt. Dabei kann auf sich beruhen, ob damals ein Frostschaden vorlag und ob der Kläger diesen Schaden durch eine Obliegenheitsverletzung oder als Folge einer nicht angezeigten Gefahrerhöhung herbeigeführt hat. Demgemäß kann auch offen bleiben, ob die Beklagte den Vertrag innerhalb der Frist des § 24 Abs. 2 VVG a. F. gekündigt hat. Denn die Beklagte ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der als Anl. K7/B8 eingereichten VGB 88 von ihrer Entschädigungspflicht frei, weil der Kläger versucht hat, sie arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Soweit der Kläger die Geltung der VGB 88 für das Vertragsverhältnis der Parteien bestreitet, kann er damit nicht gehört werden. Seine Ausführungen zu § 5 a VVG a. F. liegen schon deswegen neben der Sache, weil nicht der Kläger, sondern sein Rechtsvorgänger, der vorherige Grundstückseigentümer, den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Der Kläger ist in diesen Vertrag infolge des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes (§ 69 Abs. 1 VVG a. F.) eingetreten. Er hat den Vertrag so übernommen, wie er im Zeitpunkt des Grunderwerbs bestand. Der Kläger kann daher auch nicht mit Erfolg die Einbeziehung der VGB 88 in den Vertrag schlicht mit Nichtwissen bestreiten. Soweit die Einbeziehung im Verhältnis zu seinem Rechtsvorgänger geschehen oder nicht geschehen ist, hätte es ihm oblegen, sich entsprechend kundig zu machen.

Der für die Leistungsfreiheit schon ausreichende Versuch, die Beklagte über entschädigungsrelevante Tatsachen arglistig zu täuschen, ist dadurch erfolgt, dass der Beklagten mit dem nachträglich gefertigten, aber fälschlicherweise mit dem ursprünglichen Datum versehenen Arbeitsbericht (Anl. B 5) vorgetäuscht werden sollte, dass es sich dabei um den Originalbericht vom 7.1.2008 handelte und dieser – vermeintliche – Original- Arbeitsbericht des Zeugen … keine Vermutung in Bezug auf einen Frostschaden enthielt. Die Relevanz eines solchermaßen veränderten Berichts wird besonders deutlich vor dem Hintergrund, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag der Beklagten, der Sachverständige M die Tochter des Klägers am 9.1.2008 darauf hingewiesen hatte, dass angesichts der bereits durchgeführten Reparatur die Ursache des Wasserschadens voraussichtlich nicht mehr würde festgestellt werden können. Es ist daher nicht entscheidend, dass die Beklagte, was bei einem Wasserschaden Anfang Januar in einer unstreitig seit längerem nicht mehr vermieteten Wohnung ohnehin nicht fernliegt, ohnehin Frost als Schadensursache vermutete und dementsprechend dem Kläger einen darauf zugeschnittenen besonderen Frostfragebogen zukommen ließ. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kläger bekannt war, dass der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige es für schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen hielt, den Nachweis für einen Frostschaden zu führen. Dass es unter diesen Umständen der Beklagten einen Vorteil bei ihrer Argumentation verschaffen würde, wenn sie erführe, dass der Mitarbeiter den … der am 7.1.2008 die schadhafte Stelle in Augenschein genommen und die Reparatur durchgeführt hatte, als Fachmann und aufgrund seiner Wahrnehmungen vor der Reparatur ebenfalls Frost als wahrscheinliche Schadensursache annahm, liegt auf der Hand. Insofern ist auch die Niederlegung dieser Vermutung durch den Zeugen … in dessen Arbeitsbericht vom 7.1.2008 (Anl. B 5) bereits eine „Tatsache“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VGB 88.

Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die durch Einreichung des nachträglich gefertigten und rückdatierten Arbeitsberichts (Anl. B 4) versuchte Täuschung auch arglistig erfolgte. Arglist setzt keine Betrugsabsicht voraus und wäre also nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Vorbringen des Klägers zu Nutzung und Beheizung der Wohnung möglicherweise zutrifft und er deswegen mit einiger Berechtigung davon hätte ausgehen dürfen, dass der Schaden an der Wasserleitung nicht auf Frost zurückzuführen war. Eine arglistige Täuschung liegt vielmehr, wie die Beklagte auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 9.12.2008 zutreffenderweise ausführt, schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seiner (u. U. sogar berechtigten) Ansprüche bewusst falsche Angaben macht, um auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen, d. h. wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten (hier: das Einreichen eines „bereinigten“ Arbeitsberichts) geeignet sein kann, den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen. Genau so lag es hier. Welchem anderen Zweck es hätte diesen sollen oder welches andere Motiv dem nachdrücklichen Verlangen nach einem „bereinigten“ Arbeitsbericht hätte zugrunde liegen sollen, hat die Zeugin D C nicht angeben können. Dagegen hat die glaubhafte Aussage des Zeugen … besonders deutlich gemacht, dass es seiner Gesprächspartnerin um nichts anderes ging als um die Einflussnahme auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten („Das geht so nicht, das erkennt die Versicherung nicht an.“). Im Übrigen haben die (insoweit nicht im Protokoll festgehaltenen) wiederholten weitschweifigen durch keine Frage oder keinen Vorhalt des Gerichts oder der Parteivertreter veranlassten Erklärungen des Zeugen, er kenne sich mit Versicherungssachen nicht aus, das genaue Gegenteil deutlich gemacht: Ihm war durchaus klar, bei etwas Unkorrektem mitzuwirken, wie er letztlich, wenn auch unbewusst, eingeräumt hat („Dann machst Du den Mist eben.“).

Unerheblich ist, dass nicht der Kläger persönlich den Versuch der arglistigen Täuschung unternommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Ehefrau des Klägers, die das maßgebliche Gespräch mit dem Zeugen … geführt hat, als Repräsentantin des Klägers anzusehen ist und der Kläger sich deswegen nach § 25 Abs. 2 VGB 88 (entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen) deren Verhalten zurechnen lassen müsste. Denn zumindest war die Zeugin … … sog. Wissenserklärungsvertreterin des Klägers mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB ihr Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist. Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen an Stelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist (BGH VersR 93, 960), insbesondere dann, wenn ihn der Versicherungsnehmer mit der Schadenabwicklung beauftragt hat. Das war ihr jedenfalls bei der Ehefrau des Klägers der Fall. Der Kläger selbst ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 7.1.2008 nie in Erscheinung getreten. Dass er die Handlungen seiner Ehefrau als gleichsam eigene betrachtet, ergibt sich nicht zuletzt aus seinem Vorbringen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.7.2009, wo es heißt, „der Kläger“ habe damals gegenüber der … auf einem neuen Arbeitsbericht ohne Vermutungen zur Schadensursache bestanden, obwohl unstreitig der Kläger selbst sich nie an die … gewandt hat.

Nach allem war die Klage wegen Vorliegens des besonderen Verwirkungsgrundes des § 21 Abs. 1 VGB 88 abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!