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Wohngebäude- und Hausratversicherung – Sturmschäden bei alter Dachabdeckung

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 63/16, Urteil vom 02.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäude- sowie einer Hausratversicherung aufgrund eines vermeintlichen Sturmschadens.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens … in … . Dieses Anwesen versicherte sie ab dem 12.06.2010 im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … bei der Beklagten. Diesem Versicherungsvertrag lagen die VGB 2005 zu Grunde. Des Weiteren schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Hausrat-/Wohnungsversicherung ab mit der Versicherungsscheinnummer …, zuletzt geändert zum 02.07.2010. Diesem Versicherungsvertrag lagen die VHB 2007 zu Grunde.

Am 31.03.2015 ereignete sich am Ort des streitgegenständlichen Anwesens der Klägerin ein Sturm, der Windböen mit mindestens Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala aufwies. Nach diesem Sturm war der Gartenzaun des klägerischen Grundstücks gelockert und es befanden sich Bitumenschindeln der Dachgaubenabdeckung im Garten der Klägerin.

Wohngebäude- und Hausratversicherung – Sturmschäden bei alter Dachabdeckung
Symbolfoto: Virrage Images/Bigstock

Die Klägerin zeigte daraufhin ein Schadensereignis bei der örtlichen Agentur der Beklagten an und machte Schäden aufgrund des Sturms am Gartenzaun und an der Dachgaube geltend. Die geltend gemachten Schäden wurden am 02.04.2014 durch den Zeugen …, einen damaligen Mitarbeiter des Zeugen …, der wiederum die örtliche Agentur der Beklagten betreibt, in Augenschein genommen. Daraufhin wurde ein Kostenvoranschlag der Dachdeckerei … für die Reparatur des Dachs über 2.493,25 € eingeholt. Der Zaun wurde in Eigenarbeit repariert.

Nach Weiterleitung des Kostenvoranschlags teilte die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2015 mit, dass sie nicht auf Grundlage des Kostenvoranschlags regulieren werde, sondern ein Sachverständigenbüro beauftragt habe und alle Wiederherstellungsmaßnahmen mit diesem abgestimmt werden sollten.

Am 27.04.2015 kam es infolge eines Starkregens zu einem Wassereintritt in das Gebäude der Klägerin durch das beschädigte Dach. Danach war der Zeuge … vor Ort. Nach Rücksprache mit diesem ließ die Klägerin die Firma … eine Notabdichtung des Dachs durchführen und zahlte dieser hierfür 518,25 €. Des Weiteren machte die Klägerin nunmehr die Kosten für ein Notebook, eine Stehlampe und eine Zweisitzercouch geltend, die bei dem Wassereintritt am 27.04.2015 beschädigt worden seien.

Am 20.05.2015 fand eine Begutachtung des Anwesens durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen … statt. Mit Schreiben vom 21.05.2015 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab mit der Begründung, dass die vorliegenden Schäden nicht mit einem versicherten Sturmschaden in Einklang gebracht werden könnten.

Für den Schaden am Gartenzaun erstattete die Beklagte der Klägerin 330 € für in Eigenleistung erbrachte Arbeitsstunden, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht „aus Kulanz“. Weiter hierfür geltend gemachte Materialkosten in Höhe von 66,25 € erstattete sie jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 22.06.2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 05.07.2015 zur Zahlung von insgesamt 5.031,86 € aufgrund des Schadensereignisses auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der geltend gemachte Anspruch setzt sich dabei aus folgenden Posten zusammen: 66,25 € Materialkosten für die Instandsetzung des Zauns, 2.463,36 € nett für die Reparatur der Dachgaube, 1.400,00 € für die Wiederbeschaffung des Notebooks, 25,00 € für einen Kostenvoranschlag für eine mögliche Reparatur des Notebooks, 59,00 € für die Wiederbeschaffung der Stehlampe, 500,00 € für die Wiederbeschaffung der Couch und 518,25 € für die Kosten der Notabdichtung der Dachgaube.

Unter dem Aktenzeichen 13 H 13/15 führten die Parteien am Amtsgericht Lebach ein selbstständiges Beweisverfahren hinsichtlich des Dachschadens durch. Hierfür erstellte die Sachverständige … ein Gutachten, bei dem sie zu dem Ergebnis kam, dass für die Reparatur der Dachgaube ein Betrag von 2.463,36 € netto erforderlich sei.

Die Klägerin behauptet, durch den Sturm seien zur Instandsetzung des Gartenzauns Materialkosten in Höhe von 66,25 € angefallen. Es sei notwendig gewesen die Pfosten teilweise abzutragen, neue Winkeleisen anzubringen und das Zaunelement wieder an dem gemauerten Pfosten zu befestigen.

Bis zum Sturm am 31.03.2015 sei das Dach voll funktionstüchtig gewesen, Dachschindeln hätten sich vorher nie gelöst. Auch sei es vor dem 27.04.2015 nie zu einem Wassereintritt gekommen. Ohne den Sturm wäre das Dach auch heute noch dicht, ohne dass es einer Reparatur bedurft hätte.

Durch den Wassereintritt am 27.04.2015 seien ein Notebook, eine Stehlampe und eine Zweisitzercouch beschädigt worden. Das Notebook habe die Klägerin für 1.400 € erworben, die Stehlampe koste bei Ikea 59 € und die Couch – eine Zweisitzercouch, die man zur Bettcouch ausklappen kann – sei mindestens 500 € Wert gewesen in Anbetracht eines Vergleichs mit ähnlichen Modellen.

Bei der Begutachtung am 02.04.2015 habe der Zeuge … erklärt, es handele sich beim Zaum um einen offensichtlichen Schaden und vorgeschlagen, die Klägerin solle diesen selbst reparieren und die Rechnungen einreichen. Die Reparatur des Zauns habe sich über einen Monat hingezogen.

Der Zeuge … habe bei der Begutachtung nach dem Wassereintritt erklärt, dass der Schaden durch die Beklagte übernommen werde.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Schaden am Dach sei kausal auf den Sturm am 31.03.2015 zurückzuführen. Dies ergebe sich bereits aus dem Gutachten der Sachverständigen …. Unabhängig hiervon sei die Beklagte durch die Deckungszusage des Zeugen … bereits gebunden. Auch treffe sie kein Mitverschulden hinsichtlich der beschädigten Gegenstände, weil sie erst nach dem Eintritt des Starkregens durch den Zeugen … auf die Durchführung einer Notabdichtung hingewiesen worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verteilen,

1. an die Klägerin 5.031,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.07.2015 zu zahlen.

2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das Dach habe bereits vor dem Sturm am 31.03.2015 die danach festgestellten Schäden aufgewiesen, sie seien demnach unabhängig von dem Sturm eingetreten. Dass es vorher noch nie zu einem Wassereintritt kam wird mit Nichtwissen bestritten, ebenso die Schädigung der geltend gemachten Gegenstände.

Die Materialkosten für die Reparatur des Zauns seien nicht nachvollziehbar. Die Ursächlichkeit des Sturms für den Schaden am Zaun wird mit Nichtwissen bestritten.

Eine Deckungszusage sei durch den Zeugen … nicht erteilt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, aus dem Gutachten der Sachverständigen … ergebe sich, dass der Sturm am 31.03.2015 gerade nicht kausal für den Dachschaden gewesen sei.

Dass die Klägerin zwischen dem 31.03.2015 und dem 27.04.2015 keine Notabdichtung des Dachs vornahm sei grob fahrlässig gewesen, sodass die Beklagte schon aus diesem Gesichtspunkt einen Ersatz für die geltend gemachten Gegenstände nicht schulde.

Die mündliche Verhandlung fand am 22.09.2016 und 24.07.2017 statt. Es wurde Beweis erhoben durch zweimalige Vernehmung der Zeugen … – dem Ehemann der Klägerin – und …, durch einmalige Vernehmung des Zeugen … sowie durch mündliche Erläuterung der Sachverständigen … . Die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Lebach mit dem Aktenzeichen 13 H 13/15, in dem die Sachverständige … ein Gutachten hinsichtlich des streitgegenständlichen Dachs erstellt hat, wurde beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2018 und der Klägerin vom 13.06.2018 haben die Parteien Zustimmung zur Verwertung der bisherigen Beweisaufnahme im Wege des Urkundenbeweises durch den nunmehr zuständigen Einzelrichter erteilt.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur in geringfügigem Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 215 Abs. 1 VVG örtlich und nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus zwei unterschiedlichen Versicherungsverträgen liegt eine kumulative Klagehäufung vor, deren Zulässigkeit sich aus § 260 ZPO ergibt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 260, Rn. 2 ff.).

Gründe, die im Übrigen gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

B.

Die Klage ist nur in geringfügigem Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich der Materialkosten für die Reparatur des Gartenzauns in Höhe von 66,25 € begründet. Denn die Klägerin hat einen diesbezüglichen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund der Wohngebäudeversicherung.

1.

Der Anspruch der Klägerin besteht nach Ziff. 1, 4, 8 VGB 2005. Denn ein hiernach geregelter Versicherungsfall ist bei der Klägerin eingetreten. Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung liegt ein Versicherungsfall dann vor, wenn sich eine versicherte Gefahr auf eine versicherte Sache derart konkret auswirkt, dass die versicherte Sache eine wirtschaftlich nachteilige Veränderung ihres Zustands in Form der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens erfährt (van Bühren/van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2017, § 4, Rn. 22). Dies ist hier der Fall.

2.

Bei dem streitgegenständlichen Zaun handelt es sich gemäß Ziff. 2.1.1.4 VGB 2005 um einen mitversicherten Grundstücksbestandteil, mithin eine versicherte Sache.

Des Weiteren hat am 31.03.2015 auch eine versicherte Gefahr auf das Gebäude der Klägerin und somit auch auf den streitgegenständlichen Zaun eingewirkt. Nach Ziff. 4.2.4, 8.1 VGB 2005 zählen Stürme zu den versicherten Gefahren. Gemäß Ziff. 8.1.1 VGB 2005 ist ein Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf der Beauford-Skala, was einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h entspricht.

Es kann dahinstehen, ob, wie es die Klägerin vorträgt, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sogar Windstärke 10 vorgelegen hat. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten war mindestens Windstärke 8 gegeben, sodass unstreitig ein Sturm im Sinne von Ziff. 8.1.1 VGB 2005 gegeben war.

3.

Weiter hat die Klägerin auch zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass der Sturm als versicherte Gefahr ursächlich für den Schaden an dem Zaun als versicherten Gegenstand war. Nach dem Maßstab des § 286 ZPO bedarf es zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.:VI ZR 44/12, m. w. N.).

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist eine (Mit-)Ursächlichkeit der versicherten Gefahr für einen Schaden an der versicherten Sache dergestalt, dass nach Ziff. 8.2.1 VGB 2005 eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf den Zaun vorliegt. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.04.2006, Az.: 5 U 496/05). Dies ist hier der Fall. Denn aufgrund des Sturms sind die durch die Klägerin vorgetragenen Schäden an deren Gartenzaun eingetreten.

Eine Gewissheit hierüber ist beim Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen … sowie der von der Klägerin eingereichten Unterlagen gegeben. Der Zeuge … hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2017 bekundet, er sei nach dem Sturm in den Garten gegangen und habe dort die Beschädigung des Zauns gesehen. Dort sei der Zaun an Beton befestigt und Steine herausgerissen gewesen. Dieser Vortrag erscheint dem Gericht nachvollziehbar und ist in sich widerspruchsfrei. Die Zeugen … und … konnten hierzu keine Aussagen tätigen.

Im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten kann dabei auch dahinstehen, ob die Schäden am Zaun erst eingetreten sind, als der Sturm bereits die Windstärke 8 erreicht hatte oder bereits vorher im Laufe des Sturms. Denn die hier notwendige Kausalität setzt nicht voraus, dass die an der versicherten Sache eingetretenen Schäden auch tatsächlich durch die vom Sturmbegriff vorausgesetzte Spitzengeschwindigkeit verursacht wurden. Für einen Sturmschaden muss lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt während des Sturms Windstärke 8 erreicht werden. Versicherungsschutz besteht somit auch für Schäden, die in der An- oder Ablaufphase eines Sturms durch geringere Windstärken verursacht werden (van Bühren/van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2017, § 4, Rn. 74).

Die Beklagte hat selbst vorgerichtlich die durch die Klägerin vorgetragenen Eigenarbeitsstunden zur Instandsetzung des Zauns vergütet. Die mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungsbelege über Einkäufe bei der Fa. … über insgesamt 66,75 € erscheinen für das Gericht vom Inhalt der gekauften Produkte für die vorgetragene Zaunreparatur nachvollziehbar und in der Höhe angemessen, sodass für das Gericht keine stichhaltigen Zweifel an der Verwendung dort aufgeführten Produkte für die Reparatur des Zauns bestehen.

Aufgrund dieser Umstände besteht für das Gericht die hinreichende Überzeugung, dass ein Versicherungsfall gegeben ist und der Schaden in Höhe von 66,75 € besteht, sodass der in Höhe von 66,25 € geltend gemachte Anspruch der Klägerin gerechtfertigt ist.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Es bestehen zu Gunsten der Klägerin weder Ansprüche hinsichtlich der Reparatur der Dachgaube aufgrund der Wohngebäudeversicherung, noch Ansprüche hinsichtlich der vermeintlich beschädigten Gegenstände aufgrund der Hausratversicherung.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten der Dachgaube aufgrund der Wohngebäudeversicherung.

a)

Zwar liegt, wie bereits dargelegt, eine versicherte Gefahr in Form eines Sturms vor. Auch stellt das Dach bzw. die Dachgaube als Teil des Wohngebäudes einen versicherten Gegenstand dar. Allerdings ist hinsichtlich der Dachgaube ein Versicherungsfall nicht eingetreten. Denn zur Überzeugung des Gerichts war der Sturm am 31.03.2015 nicht ursächlich im Sinne der zeitlich letzten Ursache des Sachschadens.

b)

Voraussetzung für die notwendige Kausalität des Sturms auch den Schaden am Dach ist, wie bereits dargelegt, eine unmittelbare Einwirkung in dem Sinne, dass der Sturm die letzte Ursache für den Schadenseintritt war. Dies ist nach Maßgabe des § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.

Zwar hat der Zeuge … in den mündlichen Verhandlungen angegeben, dass das Dach bis zum Sturm voll funktionstüchtig und dicht gewesen sei und es bei dem Starkregen am 27.04.2015, also nach dem Sturm am 31.03.2015, erstmalig zu einem Wassereintritt gekommen sei. Allerdings hat er auch angegeben, selbst nie die Abdeckung der Dachgaube selbst gesehen zu haben. Außerdem lässt sich aus der bloßen Tatsache, dass es vorher nie reingeregnet hat nicht ohne Weiteres ausschließen, dass die Abdeckung der Dachgaube nicht bereits vor dem 31.03.2015 den Zustand aufwies, der in den darauffolgenden Begutachtungen festgestellt wurde.

Die Sachverständige … hat im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens am Amtsgericht Lebach mit dem Aktenzeichen 13 H 13/15 unter dem 08.01.2016 ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Schäden am Dach abgegeben. In diesem hat sie auf S. 13 dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass die besichtigte Dacheindeckung bereits vor dem 31.03.2015 nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Die vorgefundenen Beschädigungen seien vielmehr auf die überschrittene Nutzungsdauer der Bitumenschindeln zurückzuführen. Es könne lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Sturm bereits beschädigte Bitumenschindeln abgerissen oder weiter beschädigt wurden. Im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2017 hat sie hinzu bekundet, dass man in Anbetracht des Zustands des Dachs auch vor dem Sturm nicht von einer Regensicherheit sprechen könne und dass sie davon überzeugt sei, dass die einzelne Struktur der Bitumenschindeln bereits zum Zeitpunkt des Sturms so gewesen sei, wie sie sie bei ihrer Begutachtung vorgefunden hat.

Das Gutachten der Sachverständigen … ist in sich schlüssig und überzeugend. Sie legt die vorgefundenen Schäden ausführlich dar und erklärt mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung, weshalb diese Schädigungen bereits zum Zeitpunkt des Sturms vorgelegen haben. Diese Einschätzungen hat sie in ihrer mündlichen Erläuterung noch einmal bestätigt und vertieft, ein Widerspruch ihrer dortigen Ausführungen zu ihrem Gutachten besteht nicht.

Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, an den Feststellungen der Sachverständigen zu zweifeln. Denn sie hat die ihr gestellten Beweisfragen richtig erfasst und vollständig bearbeitet. Sie ist von den richtigen Anknüpfungstatsachen – dem Vorliegen eines Sturms mit mindestens der Windstärke 8 am 31.03.2015 – ausgegangen. Die Schlüsse, die sie aus ihrer Begutachtung zieht sind für das Gericht logisch und überzeugend und Anhaltspunkte dafür, dass ihre Methoden nicht der notwendigen Fachkunde entsprechen sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Aus diesen Gründen ist das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die geltend gemachten Schäden bereits vor dem Sturm vorgelegen haben und somit kein Versicherungsfall im Hinblick auf das Dach eingetreten ist, sodass diesbezügliche Ansprüche der Klägerin aus der Wohngebäudeversicherung nicht bestehen.

2.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch hinsichtlich der vermeintlich beschädigen Gegenstände aufgrund der Hausratversicherung.

Der geltend gemachte Anspruch nach Ziff. 1, 4, 9 VHB 2007 besteht zu Gunsten der Klägerin nicht. Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten.

Versichert ist nach Ziff. 1.1 VHB 2007 der gesamte Hausrat, wozu nach Ziff. 1.1.1 VHB 2007 alle Sachen gehören, die im Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Dem unterfallen sowohl das Notebook, als auch die Stehlampe und die Couch.

Auch liegt nach Ziff. 4.2.4, 9.1 VHB 2007 mit dem Sturm am 31.03.2015 eine versicherte Gefahr vor.

Allerdings ist kein versicherter Schaden nach Ziff. 9.2 VHB 2007 vorhanden. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die geschädigten Gegenstände nach Ziff. 9.2.1 VHB 2007 liegt nicht vor, da bereits nach dem klägerischen Vortrag die Gegenstände erst durch den Nässeeintritt bei dem Starkregen am 27.04.2015 beschädigt worden sein sollen.

Aber auch ein Folgeschaden nach Ziff. 9.2.3 VHB 2007 ist zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Zwar sind Nässeschäden durch im Sturm beschädigte Dächer gerade ein typischer Fall eines solchen Folgeschadens (van Bühren/Höra, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2017, § 3, Rn. 124). Allerdings liegt, wie bereits dargelegt, zur Überzeugung des Gerichts bereits kein Sturmschaden am Dach des Gebäudes der Klägerin vor, sodass ein Folgeschaden eines solchen Sturmschadens auch nicht eingetreten sein kann.

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Gegenstände tatsächlich im Eigentum der Klägerin standen, beschädigt wurden und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten wäre.

III.

Unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs besteht für die Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, allerdings nur im Hinblick auf den begründeten Teil der Klage, da im Übrigen mangels Anspruch auch kein Verzugsschaden entstehen konnte.

Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe des begründeten Teils der Klage von 66,25 € beläuft sich der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Ziffer 2300 VV RVG auf 58,50 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 11,70 € gemäß Ziffern 7001, 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer, insgesamt 83,54 €.

Im Übrigen war die Klage auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden geltend gemachten Rechtsanwaltskosten abzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hiernach können einer Partei trotz teilweisem Obsiegen die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war. Zum Teil wird dies bereits bei einem Obsiegen von weniger als 10% der Klageforderung angenommen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 93, Rn. 8), überwiegend bei einem Obsiegen von weniger als 5% der Klageforderung (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 92, Rn. 10).

Vorliegend obsiegt die Klägerin mit 66,25 € bei einer Klageforderung in Höhe von 5.031,86 €. Dies entspricht einem Anteil von 1,32%, weshalb nach den dargelegten Maßstäben der Klägerin trotz ihres teilweisen Obsiegens die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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