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Widerrufsfrist § 152 I VVG – Textformerfordernis durch Übergabe einer CD

OLG Dresden: CD-ROM-Übergabe erfüllt Textform im Versicherungsrecht

Das OLG Dresden wies eine Berufung im Fall einer Widerrufsfrist gemäß § 152 I VVG entschieden zurück. Zentral war die Frage, ob die Übergabe von Versicherungsunterlagen auf einer CD-ROM die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Es wurde bestätigt, dass diese Form der Übergabe den Anforderungen an die Textform entspricht. Zudem waren die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers bei Klageerhebung im Jahr 2022 bereits verjährt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 810/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Textform: Die Übergabe von Versicherungsunterlagen auf einer CD-ROM erfüllt die gesetzliche Anforderung der Textform.
  2. Widerrufsfrist: Die 30-tägige Widerrufsfrist gemäß § 152 I VVG war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen.
  3. Berufungsablehnung: Das OLG Dresden lehnte die Berufung ohne mündliche Verhandlung einstimmig ab, da keine Aussicht auf Erfolg bestand.
  4. Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte sie eine Entscheidung durch Urteil zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  5. Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Mögliche Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt.
  6. Empfang der Unterlagen: Das Gericht wertete das unterzeichnete Empfangsbekenntnis des Klägers als Indiz für den Erhalt der Unterlagen.
  7. Rechtsfolgen des Widerrufs: Die deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen war dem Kläger in Textform zugegangen.
  8. Empfehlung zur Berufungsrücknahme: Angesichts der klaren Sachlage riet der Senat zur Rücknahme der Berufung, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.

Die Bedeutung der Widerrufsfrist und Textformerfordernis bei Versicherungsverträgen

Widerrufsfrist § 152 I VVG: Textformerfordernis durch CD-Übergabe
(Symbolfoto: graphyx /Shutterstock.com)

Die Widerrufsfrist gemäß § 152 I VVG spielt eine wichtige Rolle bei Lebensversicherungen, da sie den Versicherungsnehmern ermöglicht, innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer alle Vertragsunterlagen und eine korrekte Widerrufsbelehrung erhalten hat.

Ein fehlerhafter Widerruf kann dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht verliert. Daher ist es entscheidend, dass die Widerrufsbelehrung korrekt erfolgt.

In Bezug auf die Textformerfordernis durch Übergabe einer CD ist es wichtig, dass alle relevanten Vertragsunterlagen, einschließlich der Widerrufsbelehrung, in lesbarer Textform auf der CD enthalten sind. So kann die Übergabe einer CD als Textformerfordernis angesehen werden.

Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Widerrufsfrist und Textformerfordernis bei Versicherungsverträgen vorstellen und besprechen.

Der Streit um die Widerrufsfrist und Textformerfordernisse

Im Kern des Falles, der vor dem OLG Dresden verhandelt wurde, geht es um die Frage der Einhaltung der Widerrufsfrist gemäß § 152 I VVG und die Anerkennung der Textform bei der Übergabe von Versicherungsunterlagen auf einer CD. Der Kläger hatte den Widerruf seines Versicherungsvertrages erklärt, jedoch war die 30-tägige Frist bereits abgelaufen. Zentraler Dreh- und Angelpunkt war die Frage, ob die Übergabe der Versicherungsunterlagen auf einer CD-ROM die gesetzlichen Anforderungen an die Textform erfüllt.

Die rechtlichen Herausforderungen des digitalen Zeitalters

Die Beklagte hatte argumentiert, dass sie dem Kläger bei Antragstellung eine CD-ROM mit allen relevanten Informationen übergeben hatte. Der Kläger bestritt jedoch, die Verbraucherinformationen erhalten zu haben. Hier zeigt sich eine rechtliche Herausforderung des digitalen Zeitalters: die Definition und Akzeptanz digitaler Formate als legitime Mittel der Informationsübermittlung im Rechtsverkehr. Die Entscheidung des Gerichts in diesem Punkt könnte richtungsweisend für ähnliche Fälle in der Zukunft sein.

Entscheidung des OLG Dresden: Übergabe auf CD-ROM ausreichend

Das OLG Dresden entschied, dass die Übergabe der Unterlagen in Form einer CD-ROM den gesetzlichen Anforderungen an die Textform genügt. Laut § 126b BGB muss eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden, was durch die CD-ROM erfüllt wurde. Dieses Urteil stellt eine wichtige Klärung hinsichtlich der Akzeptanz digitaler Übermittlungsformen im rechtlichen Kontext dar und könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Versicherungsbranche haben.

Ausblick und Implikationen für die Versicherungspraxis

Zusätzlich zur Kernfrage der Textform wies das Gericht darauf hin, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund von Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2022 bereits verjährt waren. Dieser Aspekt unterstreicht die Wichtigkeit der zeitgerechten Geltendmachung von Ansprüchen im Versicherungsrecht. Der Fall zeigt deutlich, wie sich die juristische Praxis in einer digitalisierten Welt entwickelt und welche neuen Fragen und Herausforderungen sich daraus ergeben.

Der Ausgang des Falles am OLG Dresden bietet wichtige Erkenntnisse für die Versicherungsbranche und könnte als Referenzpunkt für zukünftige Rechtsfragen rund um digitale Übergabeprozesse und Fristeinhaltungen im Versicherungsrecht dienen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter der Widerrufsfrist gemäß § 152 I VVG?

Die Widerrufsfrist gemäß § 152 I VVG bezieht sich auf das Recht eines Versicherungsnehmers, seine Vertragserklärung innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Diese Frist beträgt grundsätzlich 14 Tage, bei Lebensversicherungen sogar 30 Tage. Der Widerruf muss in Textform gegenüber dem Versicherer erklärt werden und muss keine Begründung enthalten.

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 VVG zu dem Zeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform zur Verfügung gestellt wurden.

Wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer keine ordnungsgemäße Information und Widerrufsbelehrung erhält, steht dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.

Für einen Widerruf muss der Versicherungsnehmer keinen Grund angeben. Wenn der Widerruf rechtzeitig abgesendet wurde, trägt das Risiko einer verzögerten Beförderung durch die Post der Versicherer.

Bei Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags steht dem Versicherungsnehmer nach § 152 Abs. 2 VVG zusätzlich der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu.

Es ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von weniger als einem Monat hat.

Wie wird die Textform im rechtlichen Sinne definiert und welche Bedeutung hat sie?

Die Textform ist eine im deutschen Zivilrecht definierte Formvorschrift für Rechtsgeschäfte, Erklärungen oder Informationen, die in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften stehen. Sie ist in § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und stellt eine Erleichterung gegenüber der Schriftform dar, da sie keine eigenhändige Unterschrift erfordert.

Eine Erklärung in Textform muss lesbar sein und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden, sodass sie für einen angemessenen Zeitraum zugänglich ist und unverändert wiedergegeben werden kann. Der Name des Erklärenden muss genannt sein, um die Urheberschaft der Erklärung zu dokumentieren.

Die Textform erfüllt mehrere Zwecke: Sie dient der Beweissicherung, indem sie eine dauerhafte Dokumentation der Erklärung ermöglicht, und sie hat eine Informationsfunktion, indem sie den Empfänger über den Inhalt der Erklärung in Kenntnis setzt. Im Vergleich zur Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift verlangt, hat die Textform eine geringere Warnfunktion, da sie den Abschluss von Rechtsgeschäften erleichtert und weniger formell ist.

Beispiele für die Textform sind maschinell erstellte Briefe, Computerfax, E-Mails, SMS, Telefax, Telegramme sowie elektronische Speichermedien wie CD-ROMs, DVDs, Festplattenlaufwerke, Speicherkarten oder USB-Sticks. Diese Form wird beispielsweise für Widerrufserklärungen oder Kündigungen verwendet, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertrages festgelegt ist.

Die Textform ist besonders im digitalen Zeitalter von Bedeutung, da sie die elektronische Kommunikation und den Vertragsabschluss ohne physische Dokumente und Unterschriften ermöglicht. Dadurch werden Prozesse vereinfacht und beschleunigt, was insbesondere im Verbrauchervertragsrecht eine Rolle spielt.

OLG Dresden – Az.: 4 U 810/23 – Beschluss vom 10.08.2023

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung des Kl. bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BerGer. durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die 30-tägige Widerrufsfrist des § 152 I VVG war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 24.3.2020 bereits abgelaufen, so dass der Versicherungsvertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte (1.). Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kl. Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzung zugestanden haben, da diese jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2022 verjährt waren (2.).

1. Der vom Kl. erklärte Widerruf (§§ 8, 152 VVG) war im Zeitpunkt seiner Erklärung mit Schreiben vom 24.3.2020 verfristet, weil er nicht binnen der 30-tägigen Widerrufsfrist des § 152 I VVG erklärt worden ist.

Gemäß § 8 II 1 VVG setzt der Lauf der Widerrufsfrist voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 I und II VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs in Textform zugegangen sind. Diese Voraussetzungen waren mit Erhalt des Versicherungsscheins vom 2.3.2010, den der Kl. auch nicht in Abrede stellt, erfüllt.

Das pauschale Vorbringen/Bestreiten, ihm seien die Verbraucherinformationen „nicht zum Vertragsschluss übergeben worden“, genügt nicht, nachdem die Bekl. die Übergabe der maßgeblichen Unterlagen an den Kl. in der Klageerwiderung im Einzelnen dargestellt hat. Nach dem Vortrag der Bekl. ist dem Kl. bei Antragstellung mit der „sogenannte Antragsmappe (CD-ROM) das Produktionsinformationsblatt, die Kundeninformation, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), das Merkblatt zur Datenverarbeitung, die Mitteilung über die Folgen der Verletzung einer gesetzlichen Anzeigepflicht sowie eine Zweitschrift des Antrags ausgehändigt worden“ und sie hat zudem auf die entsprechende Bestätigung des Kl. mit seiner Unterschrift zum Erhalt der Unterlagen auf dem Antragsformular verwiesen. Diese dezidierte Darstellung der Bekl. hat der Kl. seinerseits in der Folge und auch mit der Berufungsbegründung nicht ausreichend substanziiert bestritten, so dass im Verfahren letztlich das Vorbringen der Bekl. zur Übergabe der Unterlagen maßgeblich ist (§ 138 III ZPO; vgl. dazu auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2023, 106). Im Übrigen begründet das vom Kl. im Antragsformular gesondert unterzeichnete Empfangsbekenntnis jedenfalls ein beweiskräftiges Indiz für den Empfang der Unterlagen. Das einfache Bestreiten des Erhaltes der Verbraucherinformationen ohne nähere Darlegung durch den Kl., warum er dennoch das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ist nicht geeignet, dieses Indiz zu entkräften (vgl. OLG Hamm 5.5.2020 – 20 U 22/21, mwN).

Unzutreffend ist auch seine Auffassung, die Übergabe der Unterlagen in Form einer CD-ROM genüge dem Erfordernis einer Übergabe der Unterlagen in „Textform“ nicht. Denn ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden, wobei ein dauerhafter Datenträger jedes Medium ist, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren und zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraumes zugänglich und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (vgl. § 126b BGB). Die im Gesetz genannten Voraussetzungen werden durch Übergabe einer CD-ROM erfüllt (vgl. nur Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 126b Rn. 3).

Schließlich ist das Bestreiten des Beklagtenvortrags, auf der dem Kl. übergebenen CD-ROM seien die von der Bekl. angegebenen und im Verfahren vorgelegten Unterlagen enthalten gewesen, durch den Kl. im Berufungsverfahren „neu“ iSv § 531 II ZPO. Allerdings hat der Kl. zu den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 II Nr. 1-3 ZPO nicht vorgetragen und diese sind auch nicht anderweitig ersichtlich, so dass sein Bestreiten bereits aus diesem Grund im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzung war jedenfalls bei Klageerhebung im Jahr 2022 verjährt. Denn der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten entsteht mit dem Zustandekommen des für den Versicherungsnehmer nach seiner Behauptung nachteiligen Versicherungsvertrags, so dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 199 III Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an – hier mithin mit Ablauf des Jahres 2020 – verjährt sind (vgl. nur BGH NJW 2019, 1739 = BKR 2020, 190).

3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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