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Unfallversicherung – Klausel über die Kapitalisierung der Unfallrente

OLG Koblenz: Keine zusätzliche Invaliditätsleistung für Unfallrentnerin

In dem Fall vor dem OLG Koblenz, Az.: 10 U 1299/14, wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz zurückgewiesen. Die Klägerin hatte erfolglos zusätzliche Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend gemacht, da das Gericht entschied, dass die Versicherungsbedingungen keinen Anspruch über die bereits geleistete Zahlung hinaus begründen.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klägerin forderte zusätzliche Leistungen aus ihrer Unfallversicherung, nachdem sie einen Arbeitsunfall erlitten hatte.
  • Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Versicherungsvertrag und die besonderen Bedingungen keinen Anspruch auf die geforderten zusätzlichen Zahlungen gewährten.
  • Die Versicherung hatte basierend auf den vereinbarten Bedingungen bereits eine Kapitalleistung erbracht, die der Invaliditätsstufe der Klägerin entsprach.
  • Die Klägerin interpretierte den Versicherungsvertrag so, dass ihr neben einer monatlichen Rente auch eine Kapitalleistung zustünde, was das Gericht nicht bestätigte.
  • Die Bedingungen der Unfallversicherung wurden nicht als überraschend oder missverständlich eingestuft, und die Berechnung der Leistungen basierte auf dem vereinbarten Umfang.
  • Die Klägerin hatte bereits Zahlungen von anderen Unfallversicherungen erhalten, die jedoch keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall hatten.
  • Das Gericht lehnte die Berufung ab, da keine neuen Beweise oder Argumente vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Unverzichtbar: Der Versicherungsschutz für den Ernstfall

Die Unfallversicherung gehört zu den wichtigsten Absicherungen für Arbeitnehmer und Selbstständige. Sie bietet finanziellen Schutz, falls man durch einen Unfall invalid oder gar berufsunfähig wird. Gerade bei schweren Unfällen mit dauerhaften gesundheitlichen Folgen ist eine Entschädigung essentiell.

Nicht immer sind die Leistungen einer Unfallversicherung auf den ersten Blick ersichtlich. Besondere Klauseln regeln die Details – etwa die Option einer Kapitalisierung der Unfallrente. Darunter versteht man die Möglichkeit, anstelle einer laufenden monatlichen Rente eine einmalige Kapitalzahlung zu erhalten. Die Ausgestaltung solcher Regelungen ist für Versicherte von großer Bedeutung.

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Der Fall im Detail


Streit um Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung

Im Fokus steht ein Rechtsstreit zwischen der Klägerin, einer Aufseherin in einer Justizvollzugsanstalt, und ihrer Unfallversicherung. Die Klägerin erlitt am 4. Februar 2011 einen Unfall im Dienst, infolgedessen sie Ansprüche gegen ihre Unfallversicherung geltend machte. Basierend auf dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten, der spezielle Tarife und Bedingungen für den öffentlichen Dienst beinhaltete, ermittelte die Versicherung eine Invalidität von acht Prozent und leistete entsprechend fünf Unfallrenten, was insgesamt 7.500,00 € ausmachte. Die Klägerin vertrat jedoch die Auffassung, dass ihr zusätzlich zu den ausgezahlten Renten ein weiterer Betrag in Höhe von 36.600,00 € zustehen würde, da sie den Versicherungsvertrag so interpretierte, dass sie neben einer monatlichen Rente auch Anspruch auf eine Invaliditätsgrundsumme habe.

Das Urteil des Landgerichts und die Berufung

Das Landgericht Mainz wies die Forderung der Klägerin zurück, woraufhin sie Berufung einlegte. Die Beklagte argumentierte, dass laut Versicherungsschein und den vereinbarten Bedingungen lediglich eine Kapitalleistung als Vielfaches der Unfallrente vorgesehen sei, die bereits erfüllt wurde. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise und betonte, dass der Vertrag keine zusätzliche Invaliditätsgrundsumme vorsehe. Die besonderen Bedingungen der Unfallrente seien nicht missverständlich oder überraschend und böten keinen Anhaltspunkt für die von der Klägerin behauptete zusätzliche Leistung.

Die Entscheidung des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Entscheidung begründete das Gericht mit der eindeutigen Formulierung des Versicherungsvertrags und den spezifischen Bedingungen, die keinen Anspruch auf die geforderte Summe erkennen ließen. Es wurde hervorgehoben, dass die vereinbarten Bedingungen eine Kapitalleistung in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad definieren, die der Klägerin bereits teilweise ausgezahlt wurde.

Kein Anspruch auf zusätzliche Invaliditätsleistung

Das Gericht führte aus, dass die Interpretation der Klägerin hinsichtlich eines Anspruchs auf eine zusätzliche Invaliditätsgrundsumme nicht durch den Versicherungsvertrag gedeckt sei. Die Klauseln des Vertrags seien klar und verständlich formuliert und ließen keinen Raum für die von der Klägerin geforderte zusätzliche Zahlung. Die Berufungsbegründung, die auf einer anderen Auslegung der Vertragsbedingungen beruhte, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Zusammengefasst stützt sich das Urteil des OLG Koblenz auf eine klare Interpretation der Versicherungsbedingungen, die keinen Anspruch auf die von der Klägerin geforderte zusätzliche Invaliditätsleistung vorsehen. Trotz der Berufung und der Argumentation der Klägerin blieben die Gerichte bei ihrer Auffassung, dass die geleisteten Zahlungen der Versicherung den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen und somit kein weiterer Anspruch besteht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Invaliditätsgrad nach einem Unfall in der Unfallversicherung bestimmt?

Der Invaliditätsgrad nach einem Unfall in der Unfallversicherung wird mit Hilfe der sogenannten Gliedertaxe bestimmt. Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Unfallversicherung festgelegt ist und Teil des Versicherungsvertrags ist. Sie gibt an, welcher Prozentsatz der Versicherungssumme für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile oder Sinnesorgane gezahlt wird. Der Invaliditätsgrad gibt somit an, wie schwer die Behinderung ist, und je höher dieser Grad ist, desto höher fällt die Invaliditätsleistung der Versicherung aus.

Die Feststellung des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt oder Gutachter. Dieser prüft die dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund des Unfalls. Der Grad der Invalidität wird dabei unabhängig vom Beruf oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestimmt und richtet sich danach, ob der Körper nach dem Unfall dauerhaft von dem üblichen körperlichen Zustand in einem entsprechenden Alter abweicht.

Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird der Prozentsatz der Beeinträchtigung eines Körperteils oder Sinnesorgans entsprechend der Gliedertaxe angesetzt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsunfähigkeit wird der Prozentsatz anteilmäßig berechnet. Sind mehrere Körperteile betroffen, werden die jeweiligen Prozentsätze der Gliedertaxe addiert, wobei die Summe maximal 100 Prozent betragen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gliedertaxe und die damit verbundenen Invaliditätsgrade zwischen verschiedenen Versicherern variieren können, weshalb es ratsam ist, die Gliedertaxen verschiedener Anbieter zu vergleichen. Darüber hinaus können Versicherungsnehmer durch die Vereinbarung einer höheren Grundinvaliditätssumme oder einer Progression die Leistung der Unfallversicherung im Schadensfall erhöhen, insbesondere bei einem hohen Grad der Invalidität.

Welche Rolle spielen die besonderen Bedingungen in einem Unfallversicherungsvertrag?

Die besonderen Bedingungen in einem Unfallversicherungsvertrag spielen eine zentrale Rolle, da sie den Versicherungsschutz präzisieren und erweitern können. Sie ergänzen oder modifizieren die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und passen den Versicherungsschutz individuell an die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers an. Hier einige wesentliche Aspekte, die durch besondere Bedingungen geregelt werden können:

  • Erweiterung des Unfallbegriffs: Durch besondere Bedingungen kann der Unfallbegriff erweitert werden, um zusätzliche Szenarien abzudecken, die in den AUB nicht standardmäßig enthalten sind. Beispielsweise können tauchtypische Gesundheitsschäden, Rettung von Menschenleben oder bestimmte Risikosportarten zusätzlich versichert werden.
  • Progressive Invaliditätsstaffeln: Einige Verträge beinhalten besondere Bedingungen für progressive Invaliditätsstaffeln. Diese sehen vor, dass die Leistung der Versicherung mit steigendem Invaliditätsgrad überproportional zunimmt. Das bedeutet, je schwerer die dauerhafte Beeinträchtigung durch einen Unfall ist, desto höher fällt die Entschädigung aus.
  • Zusätzliche Leistungen: Besondere Bedingungen können auch zusätzliche Leistungen wie z.B. ein Knochenbruchgeld, Kostenübernahme für kosmetische Operationen nach einem Unfall oder eine psychologische Akutintervention vorsehen. Diese Leistungen gehen über die Standardleistungen der Unfallversicherung hinaus und bieten einen umfassenderen Schutz.
  • Ausschlüsse und Einschränkungen: In den besonderen Bedingungen können auch bestimmte Ausschlüsse oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes festgelegt werden. Beispielsweise können Unfälle, die unter Alkoholeinfluss oder bei der Ausübung bestimmter gefährlicher Aktivitäten passieren, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
  • Anpassung an besondere Risiken: Besondere Bedingungen ermöglichen es, den Versicherungsschutz an individuelle Risiken anzupassen. So können beispielsweise Personen, die beruflich oder in ihrer Freizeit besonderen Gefahren ausgesetzt sind, durch entsprechende Klauseln zusätzlich abgesichert werden.

Zusammenfassend dienen die besonderen Bedingungen dazu, den Versicherungsschutz der Unfallversicherung individuell zu gestalten und an die spezifischen Bedürfnisse und Risiken des Versicherungsnehmers anzupassen. Sie sind ein wichtiges Instrument, um den Umfang und die Qualität des Versicherungsschutzes zu optimieren.

Was bedeutet die Kapitalisierung der Unfallrente in der Unfallversicherung?

Die Kapitalisierung der Unfallrente in der Unfallversicherung bedeutet, dass anstelle der regelmäßigen monatlichen Rentenzahlungen, die einem Versicherten aufgrund eines Unfalls zustehen, eine einmalige Kapitalzahlung geleistet wird. Diese Option kann unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden und soll dem Versicherten ermöglichen, auf einen Schlag eine größere Geldsumme zu erhalten, anstatt über einen längeren Zeitraum kleinere Beträge zu bekommen. Die Kapitalisierung kann sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Unfallversicherung relevant sein, wobei die genauen Bedingungen und Voraussetzungen variieren können.

In der gesetzlichen Unfallversicherung können Versicherte, die aufgrund mehrerer Versicherungsfälle eine Rente auf unbestimmte Zeit beziehen, eine Abfindung beantragen, wenn die Summe der Minderungen der Erwerbsfähigkeit (MdE) einen Wert von 40 Prozent erreicht oder übersteigt. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus dem Rentenanspruch, der mit einem Kapitalwertfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten beim Eintritt des Versicherungsfalls und der Zeit zwischen Unfall und Abfindung oder dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung.

Für Renten auf unbestimmte Zeit bei einer MdE unter 40 Prozent erfolgt eine endgültige Abfindung, während bei einer MdE von 40 Prozent oder mehr die Rente bis zur Hälfte und nur für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden kann. Die andere Hälfte der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der zehn Jahre wird die gesamte Rente wieder in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

In der privaten Unfallversicherung hängt die Möglichkeit der Kapitalisierung von den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags ab. Generell bietet die private Unfallversicherung einen weltweiten Versicherungsschutz und ist nicht an die Erwerbsfähigkeit, sondern an den Grad der Invalidität gekoppelt. Die private Unfallrente wird in der Regel bei einer Invalidität von 50 Prozent für eine Zahlung vorgesehen.

Die Kapitalisierung der Unfallrente kann für Versicherte finanzielle Planungssicherheit bieten und ermöglicht es, mit der einmaligen Zahlung gegebenenfalls größere Investitionen zu tätigen oder finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Es ist jedoch wichtig, dass Versicherte die langfristigen finanziellen Auswirkungen einer solchen Entscheidung sorgfältig abwägen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 305 c Abs. 1, Abs. 2 BGB (Überraschungsklauseln und Mehrdeutigkeit): Diese Paragraphen behandeln die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die überraschend oder mehrdeutig sind. Im Kontext des Falls zur Unfallversicherung und der Kapitalisierung der Unfallrente ist dies relevant, da strittig sein könnte, ob die Klauseln zur Kapitalisierung klar und verständlich formuliert waren oder als überraschend angesehen werden könnten.
  • AUB 2007 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen): Die AUB bilden die vertragliche Grundlage für Unfallversicherungen in Deutschland und legen fest, unter welchen Bedingungen Leistungen im Schadensfall erbracht werden. Im vorliegenden Fall ist die Interpretation dieser Bedingungen, insbesondere bezüglich der Kapitalleistung bei Invalidität, entscheidend.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. Es enthält unter anderem Vorschriften zur Vertragslaufzeit, Kündigung, sowie zu Pflichten und Rechten beider Parteien. Für den Fall sind besonders die Regelungen zu Leistungsansprüchen und deren Voraussetzungen von Bedeutung.
  • Grundsätze der Vertragsauslegung: Die Auslegung von Vertragsinhalten, speziell bei Unklarheiten über die Bedeutung von Vertragsklauseln, folgt etablierten juristischen Grundsätzen. Diese sind relevant, um zu bestimmen, was unter den spezifischen Bedingungen der Unfallversicherung und der Klausel zur Kapitalisierung der Unfallrente verstanden wird.
  • Rechtsgrundsätze zur Invalidität bei Unfallversicherungen: Bestimmungen zur Einstufung und Bewertung von Invalidität nach einem Unfall sind zentral für den Leistungsanspruch. Im diskutierten Fall geht es um die Frage, wie der Invaliditätsgrad festgestellt und auf Basis dessen Leistungen berechnet werden.
  • Prinzipien der Schadensberechnung und -regulierung im Versicherungsrecht: Für die Berechnung der Versicherungsleistung bei teilweiser oder vollständiger Invalidität gibt es festgelegte Methoden und Grundsätze, die auf den vorliegenden Fall angewandt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Auszahlung von Unfallrenten oder Kapitalleistungen.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 10 U 1299/14 – Beschluss vom 03.07.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin, die als Aufseherin in einer Justizvollzugsanstalt tätig ist, nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten (Versicherungsnummer 13…) einen Unfallversicherungsvertrag unter der Bezeichnung …[E] Tarif XXL öffentlicher Dienst, dem die AUB 2007 sowie insbesondere auch der Tarif XXL und die ´Besonderen Bedingungen Unfallrente … (Anlage A 8 (Bl. 37 ff. d.A.) zu Grunde liegen.

Am 4. Februar 2011 erlitt die Klägerin auf dem Gelände der JVA …[F] in …[Z] einen Unfall.

Die Beklagte ermittelte daraufhin, ausgehend von einer unfallbedingt verbliebenen Invalidität in Höhe von 1/10 Beinwert, einen Invaliditätsgrad von acht Prozent und zahlte in der Folge gemäß den Bedingungen zu Ziffer 2.2 der Unfallrente … fünf Unfallrenten à 1.500,00 €, insgesamt somit 7.500,00 €, aus.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünde darüber hinaus ein weiterer Anspruch in Höhe von 36.600,00 € zu. Sie habe den abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag so verstanden, dass sie neben einer monatlichen Rentenzahlung eine Invaliditätsgrundsumme erhalte.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 36.600,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. April 2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.419,19 € Anwaltsvergütung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich aus dem Versicherungsschein eindeutig ergebe, dass eine Kapitalleistung als ein Vielfaches der vereinbarten Unfallrente gezahlt werde. Ausweislich der vereinbarten Bedingungen betrage die Kapitalleistung bei einem Invaliditätsgrad von 1 % bis unter 10 % fünf Unfallrenten. Von daher sei auch bei der von der Klägerin zu Grunde gelegten Invalidität von 9,8 % eine Kapitalleistung in Höhe von fünf Unfallrenten à 1.500,00 € geschuldet, die – insoweit unstreitig – bereits ausgezahlt worden sei. Weitergehende Ansprüche auf Invaliditätsleistungen seien nicht gegeben, da eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 450.000,00 € gerade nicht vereinbart worden sei. Eine Unwirksamkeit der Bedingungen aus einer Abweichung zum Text der Standard AUB erschließe sich nicht.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte schulde im Rahmen des Versicherungsvertrages ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine vereinbarte Rente von 1.500,00 €. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien vereinbart, dass sich die maximale Kapitalleistung auf 300 Unfallrenten à 1.500,00 €, somit auf eine Gesamtsumme von 450.000,00 €, berechne. Ausweislich der für diesen Tarif gültigen Bedingungen betrage die Kapitalleistung bei einem Invaliditätsgrad von 1 % bis unter 10 % fünf Unfallrenten. Demnach habe die Beklagte entsprechend des vertraglich vereinbarten Versicherungsumfanges der Klägerin eine Kapitalleistung in Höhe von fünf Unfallrenten à 1.500,00 €, somit einen Gesamtbetrag von 7.500,00 €, geschuldet, die an die Klägerin bereits außergerichtlich geleistet worden sei.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Invaliditätsleistung bestehe nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Gericht auch keine Anhaltspunkte dahingehend gesehen, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden weiteren Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente unwirksam seien. Die Besonderen Bedingungen Unfallrente … seien weder missverständlich noch überraschend. Im Übrigen trage die Klägerin auch keine weiteren Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Bedingungen im Übrigen unwirksam seien. Dass die Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages möglicherweise davon ausgegangen sei, dass sie sowohl eine monatliche Rentenzahlung als auch einen Kapitalleistungsanspruch erhalte, stelle sich als im Verhältnis zur Beklagten unerheblicher Motivirrtum dar.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin trägt nunmehr vor, sie habe den Unfall der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 2011 gemeldet. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 7. September 2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgefordert worden, eine Mindestleistung von 63.000,00 € an die Klägerin zu erbringen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 21. März 2013, ausgehend von einem Beinwert von 80 % und einer Beeinträchtigung von 1/10 und damit einem Invaliditätsgrad von 8 %, ihr 7.500,00 € zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe zwischenzeitlich hinsichtlich dieses Unfalls bei weiteren Unfallversicherern, bei denen die Klägerin ebenfalls wegen ihrer gefährlichen Tätigkeit als Aufseherin der Justizvollzugsanstalt unfallversichert sei, Zahlungen erhalten. Von der …[G] in …[Y] habe sie einen Betrag von 24.010,00 € und von der …[H] einen Betrag von 14.700,00 € erhalten. Diese vorgenannten Beträge seien unter Zugrundelegung einer Teilinvalidität von 9,8 % ausbezahlt worden. Aufgrund des Unfallversicherungsvertrages ergebe sich vorliegend die Berechnung, wonach ausgehend von 20 % Teilinvalidität des Fußes bei 70 % Beinwert sich eine Invalidität von 14 % ergebe. Abzüglich eines Vorschadens von 30 % führe dies zu einem Teilentschädigungsanspruch von 9,8 %, multipliziert mit 450.000,00 € ergebe dies einen Betrag von 44.100,00 €. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Teilzahlung von 7.500,00 € stehe ein Restbetrag von 36.600,00 € zuzüglich Zinsen offen.

Die Versicherungsmaklerin der …[B] GmbH, Frau …[C], die für die Beklagte tätig gewesen sei, habe ihr erklärt, dass sie aus dem neuen Unfallversicherungsvertrag mindestens eine Unfallversicherungsrente im Versicherungsfall von 1.500,00 € und für den Fall eines schwerwiegenden Dauerschadens je nach Teilinvalidität durchgehend von 1 % bis 100 % einen Betrag von 450.000,00 € erhalte. Die Klägerin sei während der Vertragsanbahnung und der Unterzeichnung des Vertrages von Frau …[C] zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, dass Zahlungen bis zu 450.000,00 € Unfallversicherungssumme nicht erfolgen sollten, sondern jeweils nur Unfallrenten. Für den Fall einer Invalidität von 50 % sollte sie einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlung à 1.500,00 € und im Übrigen die ihr zustehende Invaliditätsleistung erhalten. Aus dem Versicherungsschein ergebe sich eindeutig, dass sie ab einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Betrag von bis zu 450.000,00 € erhalten sollte. Die Beklagte hätte zur Verdeutlichung ihres Prozessstandpunktes neben der Erläuterung der Zeugin …[C] aufnehmen und verdeutlichen müssen, dass nur ein Vielfaches von Ratenzahlungen monatlich geleistet werden solle, was eine deutliche Verschlechterung der Ansprüche der Klägerin gegenüber den normalen Ansprüchen aus den Unfallversicherungsbedingungen der AUB zur Folge habe. Sie habe sich bei dem Abschluss eines weiteren Folgeversicherungsvertrages nicht prozentual und qualitativ verschlechtern wollen, sondern ausgehend von der relativ hohen Versicherungssumme von 450.000,00 € Invaliditätsgrundsumme bei schweren Dauerschäden eine hohe Invaliditätssumme erhalten wollen. So habe sie dies auch von anderen Versicherern, der …[H] und der …[G] …[Y], gekannt.

Die kleingedruckten Hinweise auf die Nummern 915 und 944 bezögen sich erkennbar auf die Überschrift der gesamten Rubrik, nämlich der Unfallrente …. Unfallrente sei etwas anderes als Kapitalleistung. In den Besonderen Bedingungen der Unfallversicherung mit besonderen Leistungen (Tarif XXL, Kennzeichen 915) sei in der Anlage der Vertragsinformationen eine verbesserte Gliedertaxe aufgeführt, die jeweils gegenüber den sonstigen Bedingungen der AUB erhöhte Invaliditätsgrade annehme. Aus den Ziffern 915 und 944 ergebe sich nichts für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Beklagten. Die Bedeutung für die vorliegende Klausel 944 sei für die Klägerin als Verbraucherin nicht erkennbar, überraschend, mehrdeutig und deshalb unwirksam. Diese Klausel sei mit dem Leitbild der Invaliditätsentschädigung und den Vorschriften der AUB, die in der Gliedertaxe mit einem Prozentanteil der persönlichen Invalidität multipliziert werde und so die Invaliditätsentschädigung für die durch einen Unfall geschädigten Versicherungsnehmer ergebe, unvereinbar. Die Klausel enthalte einen Überrumpelungs- und Täuschungseffekt gegenüber der Klägergin als Verbraucherin. Die Klägerin habe als Durchschnittsverbraucherin die Klauseln 915 und 944, die neben der Unfallrente „…“ stünden, so verstehen müssen, dass sie einerseits ab 50 % Invalidität eine monatliche Unfallrente von 1.500,00 € sowie ab einer Invalidität von 1 % eine ansteigende Invaliditätsleistung von 0 bis 450.000,00 € erhalte.

Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gingen zu Lasten des Verwenders. Der Inhalt des Vertrages lasse sich nach den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften der AUB so auslegen, dass eindeutig bei einer Teilinvalidität eine Vervielfältigung des 1 % – Satzes in Bezug auf das von der Gliedertaxe betroffene Körperteil des Versicherungsnehmers gegeben sei. Dies sei ausdrücklich so in den Ziffern 2.1 – 2.2.1.2.3.1 der AUB 2008 geregelt, wo es abschließend heiße, dass bei Teilverlust oder bei teilweiser Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes gelte. Die Beklagte habe trotz mündlicher Zusage des Umfangs der Versicherungsbedingungen ihr eine völlig abweichende Versicherungspolice zugesandt. Die Klägerin sei von der Beklagten so zu behandeln, wie dies auch bei den Deutschen Unfallversichern nach den AUB ohne Einschränkungen der Fall sei. Liege ein Invaliditätsgrad unter 50 % vor, bestehe ein Anspruch auf eine Kapitalleistung.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.419,19 € Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

die Berufungsbegründung bestehe aus einer Wiederholung des Vortrags aus der Klageschrift. Sie greife das Urteil insoweit an, als das Landgericht sich nicht damit beschäftigt habe, dass es sich bei der maßgeblichen Klausel in den Versicherungsbedingungen um eine Überraschungsklausel und nicht angemessene Klausel hinsichtlich der Höhe der Invaliditätsentschädigung handele und die Klausel deshalb unwirksam sei. Die Klägerin berufe sich darauf, dass sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie analog den Leistungen der beiden anderen von ihr abgeschlossenen Unfallversicherungen entschädigt werde. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, da sich hieraus nicht eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergebe. Die Versicherungsbedingungen seien aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers verständlich. Art und Höhe der vereinbarten Leistungen seien dem Versicherungsschein in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen für die Unfallrente … zu entnehmen. Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien weder überraschend noch mehrdeutig. Soweit die Klägerin behaupte, sie sei von der Versicherungsmaklerin …[C] hinsichtlich des Umfangs der Versicherung nicht richtig aufgeklärt worden, lege die Klägerin noch nicht einmal nachvollziehbar und schlüssig dar, von welchem Versicherungsumfang sie selbst bei Vertragsschluss ausgegangen sei.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 29. Mai 2015 (GA 179 ff.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten, sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt:

„Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin nach den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen kein weitergehender Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus dem bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag zusteht. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Die Berufung der Klägerin ist entgegen den Ausführungen der Beklagten allerdings zulässig. Die Beklagte meint, die Ausführungen in der Berufungsbegründung genügten schon nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 ZPO, weil die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederhole, ohne darzulegen, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe (BE 3, Bl. 171 d.A.).

Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1990 – IX ZB 5/90 – MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VII ZB 29/04 – NJW-RR 2004, 1716; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 – 2 U 293/12; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 24. Juni 2013 i.V.m. Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 25. Juli 2013 – 3 U 202/13).

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. Sie beschränkt sich nicht nur auf eine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, sondern greift konkret die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung der Invaliditätsentschädigung an.

Die Berufung ist aber unbegründet.

Ausweislich des Versicherungsscheins, Vers. Nr. 13… (Bl. 29 d.A.), für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 1. November 2013 besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % ein Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente von 1.500,00 €, ab 1 % Invaliditätsgrad ein Anspruch auf Kapitalleistung bis zu 450.000,00 €. Nach Ziffer 2.2. der Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent und Kapitalleistung ab 1 Prozent Invaliditätsgrad (Unfallrente Forte) (Bl. 45 d.A.) wird bei einem Invaliditätsgrad von 1 bis unter 10 % eine Kapitalleistung von 5 Unfallrenten, bei einem von 90 bis 100 % von maximal 300 Unfallrenten, gewährt.

Gemäß den Bedingungen für die Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen (Tarif XXL) gilt gemäß Ziffer 1 die verbesserte Gliedertaxe. Danach sind abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der AUB 2007 …[D] bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit des Beins über der Mitte des Oberschenkels ein Invaliditätsgrad von 80 %, bei einem Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % in Ansatz zu bringen.

Die Beklagte hat dementsprechend gemäß Leistungsabrechnung vom 21. März 2013 (Bl. 23 f. d.A.) ausgehend von einem Invaliditätsgrad gemäß Gliedertaxe von 80 % bei einer Beeinträchtigung von 1/10 Beinwert einen Invaliditätsgrad von 8 % angenommen und dementsprechend eine Kapitalleistung von 5 Unfallrenten à 1.500,00 €, mithin 7.500,00 € an die Klägerin erbracht.

Die Berufung wendet, ohne Berücksichtigung der Bedingungen für die Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen (Tarif XXL), hiergegen ohne Erfolg ein, dass eine Teilinvalidität von 20 % des Fußes bei 70 % Beinwert eine Beeinträchtigung von 14 % ergebe und unter Berücksichtigung eines Vorschadens von 30 % ein Teilentschädigungsanspruch von 9,8 % vorliege, der multipliziert mit 450.000,00 € einen Entschädigungsanspruch von 44.100,00 € ergebe, so dass unter Anrechnung der bereits erbrachten Zahlung von 7.500,00 € ein Restbetrag von 36.600,00 € offen stehe, der mit der Berufung verfolgt werde.

Diese von der Klägerin vorgenommene Berechnung ist nicht richtig. Vielmehr richtet sich die Berechnung der Kapitalleistung ab einem Invaliditätsgrad ab 1 %, wie dargelegt, nach Ziffer 2.2. der o.g. Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent und Kapitalleistung ab 1 Prozent Invaliditätsgrad (Unfallrente Forte) (Bl. 45 d.A.), die je nach Invaliditätsgrad eine Kapitalleistung von 5 Unfallrenten bis zu 300 Unfallrenten, hier à 1.500,00 €, vorsehen.

Soweit die Berufung vorträgt (BB 4, Bl. 139 d.A.), der Unfallversicherungsvertrag sei unter Abänderung des vorangegangenen Versicherungsscheins vom 21. August 2008 (GA 29) mit Versicherungsschein vom 16. September 2011 (Bl. 12-13 d.A.) für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 dahingehend abgeändert worden, dass bezüglich der Rentengarantie ein monatlicher Betrag von 1.575,00 € und eine maximale Kapitalleistung von 472.500,00 € vereinbart worden sei, trifft dies zwar zu, ist für den vorliegenden Fall aber unbehelflich, da sich der Unfall der Klägerin vor diesem Zeitpunkt am 4. Februar 2011 ereignet hat und so für den Unfall die im Versicherungsschein vom 21. August 2008 (Bl. 29 d.A.) genannten Voraussetzungen gelten.

Soweit die Klägerin unter Beweisantritt der Zeugin …[A] und Anregung, sie selbst gemäß § 141 Abs. 1 ZPO anzuhören, ausführt, die Versicherungsmaklerin der …[B] GmbH, …[C], habe vor Vertragsabschluss erklärt, dass im Versicherungsfalle bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine monatliche Rente von 1.500,00 € und ab einem Invaliditätsgrad von 1 % eine Kapitalleistung erbracht werde, die ein Vielfaches der monatlichen Ratenzahlung betrage und bis zu einer Obergrenze von 450.000,00 € gehe, entspricht dies den Regelungen in Ziffer 1 und 2 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent und einer Kapitalleistung ab 1 Prozent Invaliditätsgrad (Unfallrente Forte) (Bl. 44 f. d.A.). Ziffer 1 und 2 dieser Bedingungen sehen bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Zahlung einer Unfallrente und bei einem Invaliditätsgrad ab 1 % eine Kapitalleistung vor, die ein Vielfaches der vereinbarten Unfallrente beträgt, nämlich eine Kapitalleistung in Höhe von 5 Unfallrenten bei einem Invaliditätsgrad von 1 bis unter 10 % und eine in Höhe von 300 Unfallrenten, was bei einer monatlichen Unfallrente von 1.500,00 € der Obergrenze von 450.000,00 € entspricht. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin …[A] und eine Anhörung der Klägerin gemäß § 141 Abs.1 ZPO ist deshalb entbehrlich.

Ausweislich des Versicherungsscheins, Vers. Nr. 13…, vom 21. August 2008 (Bl. 29 d.A.) wird unter der Zeile „Wichtige Hinweise“ (Bl. 30 d.A.) ausgeführt, dass gemäß Kennzeichen 915 die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen und gemäß Ziffer 944 die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und Kapitalleistung ab 1 % Invaliditätsgrad (Unfallrente …) gelten.

Wie ausgeführt, wird nach Ziffer 2.2. dieser Bedingungen bei einem Invaliditätsgrad von 1 bis unter 10 % eine Kapitalleistung in der Form erbracht, dass 5 Unfallrenten, hier 5 x 1.500,00 €, gewährt werden.

Die Berufung wendet sich hiergegen erfolglos mit dem Argument, Unfallrente sei etwas anderes als eine Kapitalleistung, die Klausel sei nach § 305 c Abs. 1, Abs. 2 BGB überraschend, mehrdeutig und unvereinbar mit dem Leitbild der Invaliditätsentschädigung nach der AUB 2007 der …[D]. Aus Ziffer 2 dieser Zusatzbedingungen ergibt sich lediglich, wie sich die Kapitalleistung errechnet.

Diese Klausel ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verständlich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 – IV ZR 228/12 – NJW-RR 2013, 1252 ff., Juris R. 29 ff.; Urteil vom 23. Februar 2005 – IV ZR 273/03 – BGHZ 162, 210 ff. = VersR 2005, 639 f., Rn. 18 ff.), nicht überraschend und nicht mehrdeutig und mit dem Leitbild der AUB 2007 der …[D] vereinbar.

Bei verständiger Würdigung dieser Klausel ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass die Kapitalleistung hier entsprechend der Höhe des Invaliditätsgrads in Form einer der Höhe nach festgelegten Unfallrente erfolgt.“

Die Klägerin hat keine begründeten Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben.

Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.000,00 € festgesetzt.

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