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Unfallversicherung – Fingerverletzung beim Flaschenöffnen

Landgericht Essen, Az.: 18 O 277/14, Urteil vom 20.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

T a t b e s t a n d

Fingerverletzung beim FlaschenöffnenDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag. Sie sind seit dem Jahre 2009 durch eine Unfallversicherung verbunden, die Ehefrau des Klägers ist versicherte Person. Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Leistungen wird auf die Ablichtungen des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 10.02.2011 (Anlage K 1, Anlagenband) Bezug genommen.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 2008) zugrunde.

Dort heißt es unter anderem:

„1. Was ist versichert?

(…)

1.3

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.

1.4

Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

– ein Gelenk verrenkt wird oder

– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der zugrunde liegenden Bedingungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung derselben (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger und seine Ehefrau meldeten der Beklagten am 18.11.2011 einen Unfall.

In dieser Unfallanzeige heißt es auszugsweise zum Unfallhergang:

„Wegen einer Schulter-OP befand ich mich im o.g. Krankenhaus. Mein rechter Arm war fixiert. Ich versuchte, mit meiner linken Hand eine Wasserflasche zu öffnen. Ich rutschte dabei ab, weil die Flasche sehr schwer zu öffnen war. Dabei kugelte ich mir den linken Daumen aus.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Unfallberichtes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 74 bis 76 d. A.) Bezug genommen.

Die Ehefrau des Klägers wurde unter anderem von Herrn Dr. T untersucht, der unter dem 25.06.2013 ein Gutachten erstellte. Er kam zu dem Ergebnis einer unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung des linken Daumens der Klägerin von 7/10. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.07.2013:

„Sehr geehrter Herr I,

für den Unfall von Frau I1 vom 16.09.2011 zahlen wir:

Invaliditätsleistungen 10.220,00 €.

Wie sich die Leistung berechnet, finden Sie im Anhang.

 (…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schreibens (Anlage K 5, Anlagenband) Bezug genommen.

Nach ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen teilte die Beklagte gegenüber den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13.11.2013 mit:

 „Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie die ärztlichen Unterlagen des Herrn Dr. T und des Herrn Dr. E zur Kenntnisnahme.

Wir stellen die Angelegenheit zurück und werden zum Ablauf des dritten Unfalljahres erneut ein Gutachten bei Herrn Prof. F in D in die Wege leiten.

Bitte schicken Sie uns inzwischen beiliegenden Vordruck „Entbindung von der Schweigepflicht“ von Frau I1 unterschrieben zurück. Vielen Dank.

 (…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung desselben (Anlage K 11, Anlagenband) Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Invaliditätsleistungen und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Unfallrente bei Eintritt einer 50-%igen Invalidität bei seiner Ehefrau.

Der Kläger meint, das Ereignis am 16.09.2011 sei als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren. Hierzu behauptet er, seine Ehefrau habe am 16.09.2011 den Drehverschluss einer Wasserflasche, welche sie in der Hand gehalten habe, mit der linken Hand öffnen wollen und sich dabei den linken Daumen verrenkt. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.12.2014 (Bl. 117 d. A.) behauptet der Kläger, nicht nur der erhöhte Kraftaufwand zum Öffnen der Wasserflasche sei signifikant für den konkreten Unfallhergang sondern auch, dass die Flasche gleichzeitig weggerutscht sei, wodurch das Daumengelenk praktisch „mitgerissen“ wurde.

Der Kläger meint ferner, es sei jedenfalls von einer erhöhten Kraftanstrengung im Sinne von Ziffer 1.4 der Versicherungsbedingungen auszugehen. Hierzu behauptet er, dass seine Ehefrau zum Öffnen des extrem festsitzenden Flaschenverschlusses eine erhöhte Kraftanstrengung habe aufwenden müssen.

Der Kläger meint zudem, der Beklagten sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, in der gegebenen Konstellation das Vorliegen eines Unfallereignisses zu bestreiten. Die Beklagte habe durch ihr Regulierungsverhalten gezeigt, dass sie den Anspruch anerkenne. Sie habe – insoweit unstreitig – Krankenhaustagegeld unter Vorbehalt und – vorbehaltlos – 10.220,– € bezahlt sowie auf eine erneute Begutachtung nach Ablauf des dritten Unfalljahres verwiesen. Aus diesen Schreiben folge, dass es der Beklagten im Prozess nunmehr verwehrt sei, ihre Einstandspflicht dem Grunde nach zu bestreiten.

Der Kläger behauptet schließlich, die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand seiner Ehefrau sei zu 95 % eingeschränkt, weshalb unter Berücksichtigung der Gliedertaxe der Beklagten ein Invaliditätsgrad von 52,25 % gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 54.385,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 43.820,00 € seit dem 01.09.2013 und aus 10.565,00 € seit Klagezustellung zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aus der Unfallversicherung Nr.: … bedingungsgemäß eine Unfallrente in Höhe von monatlich 415,– € ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer 50 %igen Invalidität bei der versicherten Frau I1 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.880,20 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines versicherten Ereignisses. Sie beruft sich ferner auf Mitwirkung vorhandener Gebrechen und Vorerkrankungen zu einem Anteil von mindestens 75 %. Sie erwidert, ein Unfallereignis im Sinne der Bedingungen unterstellt, wären die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht ursächlich darauf zurückzuführen.

Sie tritt ferner der Rechtsauffassung des Klägers zur Frage eines Anerkenntnisses dem Grunde nach entgegen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin I1.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die bezüglich des Leistungsbegehrens zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung i.V.m. § 1 S. 1 VVG wegen des Ereignisses am 16.09.2011 zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem Ereignis am 16.09.2011 um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat.

Ein Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis ist gegeben, wenn Kräfte auf den Körper der versicherten Person einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2012, Az.: 20 U 92/12, zitiert nach juris).

Von einem von außen auf den Körper der Zeugin I1 wirkendes Ereignis ist die Kammer nach deren Vernehmung zum Unfallhergang nicht überzeugt.

Die Zeugin I1 hat bekundet, sie habe mit der linken Hand eine Wasserflasche öffnen wollen. Diese habe sie zwischen ihre Beine geklemmt, da ihre rechte Hand aufgrund einer Schulteroperation fixiert gewesen sei. Sie habe dann versucht, die Flasche zu öffnen, was ihr nicht sofort gelungen sei. Die Flasche sei ihr dann weggerutscht bzw. sie sei von der Flasche abgerutscht und habe sodann einen Schmerz im Daumen gefühlt. Die Zeugin hat ferner ausgesagt, sie habe die Flasche erst losgelassen, kurz bevor diese auch zu Boden gegangen sei.

Unter Berücksichtigung dieser Schilderung vermochte sich die Kammer kein hinreichend genaues Bild von dem Ablauf der Ereignisse zu machen.

Die Zeugin I1 konnte auf Nachfragen der Kammer oftmals nur bekunden, sich nicht so genau an das Ereignis erinnern zu können. Nur das Kernereignis war der Zeugin noch gut erinnerlich. Hinzu kommt, dass die Zeugin den von ihr geschilderten Ablauf auf Fragen der Kammer auch nicht plausibel machen konnte. Die Zeugin hat bekundet, sie habe den Flaschenhals festgehalten und mit einer Fausthaltung der Hand den Flaschenhals umfasst und versucht zu drehen. Weil sich die Flasche nicht leicht habe öffnen lassen, habe sie dann etwas fester zugefasst. Unter Berücksichtigung dieser Schilderung ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeugin die Flasche aus der Hand gleiten konnte. Die Zeugin vermochte dies auf Nachfrage der Kammer auch nicht näher zu erklären.

Insoweit ist auch nach Vernehmung der Zeugin I1 offen geblieben, wann genau und woran genau sie mit dem Daumen „hängengeblieben“ ist und sich deshalb den Daumen verdreht hat.

Die Kammer vermochte daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass eine Verletzung der Klägerin auf eine Einwirkung von außen – in Form des Wegrutschens der Wasserflasche – zurückzuführen ist.

Die Zeugin hat hierzu bekundet, die Flasche sei ihr runtergerutscht und sie sei dann vermutlich mit dem Daumen hängengeblieben. Es sei richtig, dass sie den Druck verstärken musste, um die Flasche zu öffnen. Trotzdem sei ihr die Flasche irgendwie aus den Händen gerutscht. So genau wisse sie das heute auch nicht mehr. Sie vermute, dass sie dann mit dem Daumen an der Flasche hängengeblieben und sich den Daumen deshalb verrenkt habe. An etwas anderem könne sie nicht hängengeblieben oder angestoßen sein, da sie nur die Flasche in der Hand gehabt habe. Die Zeugin hat weiter bekundet, sie habe die Flasche erst ganz zum Schluss losgelassen. Den Schmerz habe sie bereits verspürt, als sie die Flasche noch in der Hand hatte.

Mangels hinreichend konkreter Feststellungsmöglichkeit zum Ablauf des Schadensfalles kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Angaben der Zeugin I1 glaubhaft waren. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass nicht nachvollziehbar geworden ist, warum nicht bereits bei den früheren Unfallmitteilungen von dem Wegrutschen der Wasserflasche berichtet worden ist. Die Erklärung der Zeugin hierzu dahingehend, sie habe nicht gewusst, dass sie den Unfall genau beschreiben müsse, überzeugt nicht. Denn die Unfallmeldung ist gegenüber der Beklagten detailliert erfolgt und ergibt ein abweichendes Bild vom Ablauf des Ereignisses.

Auch wenn die Kammer der Zeugin insoweit nicht unterstellt, sie habe bewusst etwas Unzutreffendes geschildert, führen die Widersprüche in den Unfalldarstellungen dazu, dass die Kammer sich von der Richtigkeit des in der mündlichen Verhandlung geschilderten Ablaufs nicht überzeugen konnte.

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffes gemäß Ziffer 1.4 der AUB nicht gegeben. Voraussetzung hierfür wäre, dass keine typische Kraftanstrengung, sondern eine spezielle Kraftanstrengung bzw. deren Folgen in Erweiterung des Unfallbegriffes nach Ziffer 1.4 anzunehmen ist (vgl. hierzu OLG Hamm, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Krafteinsatz nicht objektiv zu sehen ist, da der Begriff „Kraftanstrengung“ auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse abstellt (vgl. Prölss-Martin, 29. Auflage, AUB 2010, Rn. 8 m.w.N.).

Auch eine solche erhöhte Kraftanstrengung vermag die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anzunehmen.

Die Zeugin hat hierzu bekundet, die Flasche habe sich zunächst nicht öffnen lassen, weshalb sie fester gedrückt und gedreht habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin angegeben, sie habe „etwas“ fester gedreht. In dieser Aussage vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeugin zum Zeitpunkt des Ereignisses gehandikapt war durch die Fixierung ihrer rechten Schulter, keinen erhöhten Einsatz von Muskelkraft erkennen, der über das übliche Maß hinausgeht. Es handelt sich bei dem Öffnen einer Flasche um einen alltäglichen Bewegungsablauf, der grundsätzlich keiner erhöhten Kraftanstrengung bedarf. Auch soweit sich eine Flasche nicht im ersten Ansatz öffnen lässt, kann in etwas festerem Zudrehen noch keine Bewegung erkannt werden, die im Vergleich zu einem Durchschnittsmenschen einen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordert. Dass der individuelle Krafteinsatz der Zeugin I1 besonders hiervon abweichend erhöht war, hat sich aus ihrer Aussage nicht ergeben.

Der Beklagten ist auch nicht verwehrt, sich im Rahmen des Prozesses darauf zu berufen, dass ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorliege bzw. die Verletzungen nicht ursächlich hierauf zurückzuführen seien. Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 12.07.2013, mit welchem sie das Ereignis erstmals abgerechnet hat, kein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben. Ein solches Anerkenntnis ist in den Äußerungen des Versicherers nur im Ausnahmefall zu sehen, der hier nicht gegeben ist.

Ein solcher Ausnahmefall kann anzunehmen sein, wenn z.B. ein früher zwischen den Parteien bestehender Streit nach dem Willen des Versicherers beigelegt werden sollte. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil zwischen den Parteien vor diesem Schreiben nicht über die Einzelheiten des Unfallereignisses gestritten wurde. Gleiches gilt für das Schreiben der Beklagten vom 13.11.2013, mit welchem die Beklagte die nach dem Bedingungswerk vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat.

Der Beklagten ist im Hinblick auf ihr Regulierungsverhalten auch nicht unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Treu und Glauben verwehrt, sich im Prozess auf das Fehlen eines versicherten Ereignisses zu berufen.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Leistungsprüfung zunächst nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Unfalls im Einzelnen in Frage gestellt hat, konnte der Kläger nicht berechtigter Weise schlussfolgern, die Beklagte werde jegliche von ihm gestellten Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensfall ohne Weiteres erfüllen.

Der Kläger hat danach weder Anspruch auf eine Invaliditätsleistung noch Anspruch auf eine Unfallrente wegen mehr als 50 %iger Invalidität der Zeugin I1. Der Feststellungsantrag ist wegen der bestehenden Möglichkeit der Bezifferung bereits unzulässig, worauf die Kammer den Kläger hingewiesen hat. In der Sache ist auch der Feststellungsantrag unbegründet, weil ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht bewiesen ist.

Mangels Erfolg der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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