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Schlüsselklausel in der Hausratversicherung: BGH bestätigt Rechtmäßigkeit der erweiterten Klausel

Die Hausratversicherung ist eine Schlüsselsäule des individuellen Risikomanagements. Sie bietet Schutz für unsere Werte innerhalb des Haushalts gegen eine Vielzahl von Risiken, einschließlich Einbruchdiebstahl. Aber was passiert, wenn ein verlorener oder gestohlener Schlüssel in das Spiel kommt? Wie beeinflusst das unsere Versicherungsansprüche und was sagt das Gesetz dazu? In diesem Artikel werden wir diese und weitere Fragen anhand eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) untersuchen. Die Entscheidung, die sich auf die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung konzentriert, wirft ein neues Licht auf die Verpflichtungen von Versicherungsnehmern und Versicherern und hat das Potenzial, die Art und Weise, wie wir unsere Versicherungspolicen betrachten und verwalten, nachhaltig zu beeinflussen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Hausratversicherung schützt materielle Werte im Haushalt, einschließlich gegen Einbruchdiebstahl.
  • Bei verlorenen oder gestohlenen Schlüsseln gibt es die „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung.
  • BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit dieser erweiterten Schlüsselklausel.
  • Schäden aus einem Einbruch mit einem echten Schlüssel werden nur erstattet, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht auf Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.
  • Beweislast für fehlende Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer.
  • Die erweiterte Schlüsselklausel stellt keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar.
  • Es ist wichtig für Versicherungsnehmer, ihre Schlüssel verantwortungsvoll zu behandeln und sich mit den Bedingungen ihrer Hausratversicherung vertraut zu machen.

Vorstellung des Urteils des BGH zur erweiterten Schlüsselklausel

Einbruch mit entwendetem Schlüssel: Schlüsselklausel bei der Hausratversicherung
Sorgfältiger Umgang mit Schlüsseln: Die Bedeutung der erweiterten Schlüsselklausel in der Hausratversicherung (Symbolfoto: MVolodymyr /Shutterstock.com)

Am 5. Juli 2023 bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Urteil die Rechtmäßigkeit der erweiterten Schlüsselklausel in der Hausratversicherung (Az. IV ZR 118/22). Diese gerichtliche Entscheidung erfolgte aufgrund einer Klage eines Mannes, der Opfer eines Einbruchdiebstahls wurde, nachdem er seinen Hausschlüssel fahrlässig verloren hatte. Der Mann hatte während eines Termins eine Aktentasche mit seinem privaten Schlüsselbund inklusive eines Tresorschlüssels in seinem Auto zurückgelassen. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war die Aktentasche verschwunden und es fehlten Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von rund 64.000 Euro aus seiner Wohnung.

Er machte den Schaden gegenüber seiner Hausratversicherung geltend, die allerdings eine Erstattung ablehnte. Die Versicherungsgesellschaft berief sich dabei auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die besagen, dass Schäden aus einem Einbruch mit einem echten Schlüssel nur dann erstattet werden, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht auf Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist – diese Bestimmung wird als die erweiterte Schlüsselklausel bezeichnet.

In seiner Klage vor dem BGH stellte der Mann in Frage, ob die erweiterte Schlüsselklausel überhaupt wirksam sei. Die Richter des BGH entschieden jedoch, dass diese Klausel einen gültigen Teil des Vertrages darstellt und keine rechtliche Inhaltskontrolle notwendig ist. Sie stellten fest, dass die erweiterte Schlüsselklausel weder von Rechtsvorschriften abweicht noch sie ergänzt. Stattdessen wurde sie als Definition des Versicherungsfalls angesehen und gehört zum Kern der Leistungsbeschreibung für den Fall eines „Einbruchdiebstahls“. Das Gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die „erweiterte Schlüsselklausel“ unter § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegt und auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Die Entscheidung des BGH hat bedeutende Implikationen für Versicherungsnehmer und -gesellschaften und wirft ein Schlaglicht auf das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten beider Parteien.

Bedeutung der erweiterten Schlüsselklausel in der Hausratversicherung

Die erweiterte Schlüsselklausel spielt eine entscheidende Rolle in der Hausratversicherung, die zum Ziel hat, die materiellen Werte innerhalb eines Haushalts gegen Diebstahl zu schützen. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung, die der sorgfältige Umgang mit Hausschlüsseln im Kontext der Hausratversicherung hat. Es verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer, die Opfer eines Einbruchdiebstahls durch einen gestohlenen Schlüssel werden, nachweisen müssen, dass sie den Schlüsseldiebstahl nicht fahrlässig ermöglicht haben.

Es ist wichtig zu betonen, dass die erweiterte Schlüsselklausel keine Einschränkung eines grundsätzlich zugesagten Versicherungsschutzes darstellt, sondern vielmehr eine von Anfang an klar definierte Erweiterung in einem Bereich, der über eine reine Einbruchversicherung hinausgeht. Sie dient der primären Risikobeschreibung und legt somit den Rahmen des Vertrags fest. Daher ist es für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, sich mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Hausratversicherung vertraut zu machen und sicherzustellen, dass sie ihre Schlüssel verantwortungsvoll behandeln.

Auswirkungen des Urteils auf Versicherungsverträge und Verantwortlichkeiten

Das Urteil hat wichtige Auswirkungen auf die Auslegung von Versicherungsverträgen. Es unterstreicht die Bedeutung einer klaren und transparenten Formulierung von Versicherungsbedingungen und die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, ihre Pflichten und Verpflichtungen zu verstehen und einzuhalten. Kritisch gesehen könnte argumentiert werden, dass das Urteil eine strenge Anforderung an das Verhalten des Versicherungsnehmers stellt und eine eher versichererfreundliche Auslegung darstellt. Andererseits stellt es klar, dass Versicherungsnehmer eine Verantwortung für ihre Sicherheit haben und dass Versicherer nicht unbedingt haften, wenn sie diese Verantwortung vernachlässigen. Insgesamt erscheint das Urteil gut begründet und in Einklang mit den geltenden Rechtsnormen. Es schafft Klarheit in einer rechtlich komplexen Frage und liefert wichtige Leitlinien für die Praxis.

Die erweiterte Schlüsselklausel – Rolle und Bedeutung

Die erweiterte Schlüsselklausel ist ein wichtiger Bestandteil in vielen Versicherungspolicen, insbesondere in der Hausratversicherung. Sie erweitert grundsätzlich den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch den Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln entstanden sind. Dies kann beispielsweise den Verlust von Wohnungsschlüsseln, aber auch den Verlust von Schlüsseln zu Gemeinschaftsräumen in Mehrfamilienhäusern oder beruflich genutzten Räumen betreffen. Die erweiterte Schlüsselklausel ist insofern von zentraler Bedeutung, als sie dem Versicherten einen erheblichen Mehrwert bietet und die finanziellen Folgen von Schlüsselverlusten abmildert. Dazu zählt etwa der Austausch von Schlössern oder notwendige Sicherheitsmaßnahmen, die aufgrund des Schlüsselverlusts notwendig werden. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Details und Bedingungen der erweiterten Schlüsselklausel von Versicherung zu Versicherung variieren können, weshalb es empfehlenswert ist, die genauen Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen. Es kann beispielsweise Einschränkungen geben bezüglich der Höhe der Erstattung oder betreffend der Art von Schlüsseln und Schlössern, die durch die Klausel abgedeckt sind.

Fahrlässigkeit im Kontext der erweiterten Schlüsselklausel

Fahrlässigkeit spielt eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit der erweiterten Schlüsselklausel. Obwohl diese Klausel einerseits eine wichtige Sicherheitsmaßnahme darstellt, um die Kosten, die durch den Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln entstehen können, zu decken, gibt es einige Aspekte, die berücksichtigt werden müssen.

Versicherungsschutz und Fahrlässigkeit

Der Versicherungsschutz durch die erweiterte Schlüsselklausel kann ausgeschlossen sein, wenn der Schlüsselverlust auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei leichtfertigem Verhalten, wie beispielsweise dem unbeaufsichtigten Hinterlassen von Schlüsseln in öffentlich zugänglichen Bereichen, keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Versicherung hat.

Fahrlässigkeit ist rechtlich gesehen eine Handlung oder Unterlassung, die nicht den erwarteten Sorgfaltspflichten entspricht. In Bezug auf Schlüssel bedeutet das, dass der Versicherungsnehmer angemessen sorgfältig mit dem Schlüssel umgehen und Vorkehrungen treffen muss, um einen Verlust zu vermeiden. Wenn die Versicherung feststellt, dass der Schlüsselverlust aufgrund von leichtfertigem oder unachtsamem Verhalten des Versicherungsnehmers eingetreten ist, kann sie die Leistung verweigern.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Versicherungsnehmer sich ihrer Sorgfaltspflichten bewusst sind. Dazu gehört die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln und Sensibilität im Umgang mit Zugangsinformationen. Im Falle eines Verlusts von Schlüsseln sollte unverzüglich der Versicherer und bei notwendigen Schlössern der Vermieter informiert werden.

Folgen von Fahrlässigkeit

Neben dem möglichen Ausschluss vom Versicherungsschutz können weitere Konsequenzen durch Fahrlässigkeit entstehen. Etwaige zusätzliche Kosten, die nicht durch die erweiterte Schlüsselklausel gedeckt sind, wie der Austausch von Schlössern oder Sicherheitsmaßnahmen, müssen vom Versicherungsnehmer getragen werden. Grundlegend bietet die erweiterte Schlüsselklausel einen erheblichen Schutz gegen den Verlust eines Schlüssels, sofern der Verlust nicht durch Fahrlässigkeit verursacht wurde. Deshalb ist es im Interesse des Versicherungsnehmers, die Schlüssel, die in seiner Obhut befinden, immer sorgfältig und verantwortungsvoll zu behandeln.

Beweislast für die Fahrlässigkeit

Die Beweislast in diesem Urteil liegt beim Versicherungsnehmer, also dem Kläger. Er muss nachweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, wenn er den Versicherungsschutz für den Einbruchdiebstahl beanspruchen möchte. Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrlässigkeit um eine Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes handelt. Daher obliegt es dem Versicherungsnehmer, den Beweis für die fehlende Fahrlässigkeit zu erbringen. In diesem Fall konnte der Kläger allerdings nicht nachweisen, dass er seinen Wohnungsschlüssel nicht fahrlässig im Auto gelassen hatte, daher wurde sein Anspruch auf Versicherungsleistung abgewiesen.

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Zusammenfassung und Fazit:

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung (§ 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014) wirksam ist. Diese Klausel sieht vor, dass ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter mittels eines richtigen Schlüssels in einen Raum eines Gebäudes eindringt, den er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl erworben hat. Dieses Urteil wurde im Kontext eines Falles getroffen, bei dem der Kläger Leistungen aus seiner Hausratversicherung verlangte, nachdem Unbekannte mit einem gestohlenen Schlüssel seine Wohnung betraten und dort Wertgegenstände entwendeten. Die Versicherung hatte die Zahlung verweigert und argumentiert, der Einbruchdiebstahl sei nicht versichert, da der Schlüssel durch Fahrlässigkeit des Klägers gestohlen wurde.

Wichtige Punkte:

  1. Der BGH urteilte, dass die „erweiterte Schlüsselklausel“ als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegt und auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
  2. Die Klausel stelle keine Abweichung von den Grundsätzen des § 81 VVG dar, da es sich nicht um die Einschränkung eines grundsätzlich zugesagten Versicherungsschutzes handelt, sondern um eine von Anfang an klar begrenzte Erweiterung in einen Bereich, der über die reine Einbruchversicherung hinausgeht.
  3. Die Beweislast für die fehlende Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip, dass derjenige, der aus einem Vertrag Leistungen beansprucht, die Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs darlegen und beweisen muss.
  4. Das Urteil stellt klar, dass der Begriff „fahrlässiges Verhalten“ in der Schlüsselklausel nicht gegen das Transparenz- oder Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
  5. Der BGH bestätigte, dass die Klage des Klägers abgewiesen wurde, da das Berufungsgericht festgestellt hatte, dass das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines unverschlossenen Fahrzeugs ein fahrlässiges Verhalten darstellt. Dieses Verhalten führte dazu, dass die erweiterte Schlüsselklausel nicht zum Tragen kam und die Versicherung daher nicht zur Leistung verpflichtet war.

 

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