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Regress einer französischen Kaskoversicherung gegenüber deutschen Haftpflichtversicherer

AG Bad Homburg, Az.: 2 C 413/06

Urteil vom 13.06.2006

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer gegenüber den …, gemäß Gebührenrechnung vom 27.08.2003 bestehenden Verbindlichkeit in Höhe von 778,– EUR freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Regress einer französischen Kaskoversicherung gegenüber deutschen Haftpflichtversicherer
Symbolfoto: andrianocz/Bigstock

Die Klägerin ist die …. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …. Zwischen diesem Fahrzeug und dem LKW der Firma … kam es am 16.10.2002 auf der BAB 5 Basel-Karlsruhe bei km 641,500 Gemarkung M zu einem Verkehrsunfall. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. Die Firma … hat die Klägerin im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat der Klägerin die Aufwendungen für die Kaskoschadensregulierung in Höhe von insgesamt 28.193,17 EUR erstattet. Streitig zwischen den Parteien sind Rechtsanwaltsgebühren von 778,– EUR netto, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanspruchen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich zur Geltendmachung ihrer Regressansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen. Aufgrund sprachlicher Defizite und Unkenntnis der deutschen Rechtslage sei sie nicht in der Lage gewesen, den ihr zustehenden Anspruch ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen. Die Klägerin gehöre – unstreitig – nicht dem internationalen Teilungsabkommen an und sei ein in Frankreich tätiges Versicherungsunternehmen, das am deutschen Rechtsverkehr grundsätzlich nicht teilnehme und mit den Gegebenheiten des deutschen Rechtsverkehrs nicht vertraut sei. Der Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin auf Erstattung von Anwaltskosten gegenüber der Beklagten sei auf sie, die Klägerin, übergegangen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung dürfe nicht dadurch privilegiert werden, dass der Geschädigte den für ihn sicheren Weg der Schadensregulierung über seine Kaskoversicherung wähle.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 778,– EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2003 zu zahlen, hilfsweise, die Klägerin von ihrer gegenüber den Rechtsanwälten … gemäß Gebührenrechnung vom 27.08.2003 bestehenden Verbindlichkeit in Höhe von 778,– EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, da die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin keine Anwaltskosten ersetzt habe, liege auch kein gesetzlicher Forderungsübergang vor. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei nicht erforderlich gewesen. Einwendungen der Beklagten bei der Schadensabwicklung seien nicht zu erwarten gewesen und im Rahmen der Bearbeitung auch nicht erfolgt. Vielmehr sei nach Vorlage prüfungsfähiger Belege geleistet worden. Im Übrigen arbeite die Klägerin offensichtlich in Deutschland mit der … als Korrespondenzgesellschaft zusammen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar nicht im Hauptantrag, jedoch im Hilfsantrag begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Freistellung von den durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 67 VVG, 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 249 ff, 257 BGB.

Unzweifelhaft hatte die geschädigte Transportunternehmerin, die Firma … einen Anspruch gegenüber der Beklagten im Rahmen der aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schadensersatzansprüche auch auf Erstattung erforderlicher Rechtsanwaltskosten. Es ist allgemein anerkannt, dass ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter grundsätzlich für die Abwicklung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall und Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Geschädigten und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf. Die hierbei entstehenden Rechtsanwaltsgebühren gehören zum erstattungsfähigen Schaden nach §§ 249 ff BGB. Nach Artikel 1983 § 121-12 Code Civil, der inhaltlich § 67 VVG entspricht, sind Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin als ihre Kaskoversicherung übergegangen. Nach § 67 VVG geht in dem Fall, in dem einem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Allerdings darf der Übergang nicht zu einem Nachteil des Geschädigten führen, § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG. Der Übergang erstreckt sich daher nur auf die Schadensersatzansprüche, die in den Schutzbereich der Versicherung fallen, d. h. es gehen insoweit keine Ansprüche auf den Versicherer über, als der Schaden durch die Versicherungsleistung nicht gedeckt ist. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Falle nur Schadensersatzansprüche der Geschädigten auf die Klägerin übergegangen sein können, die in den Schutzbereich der Kaskoversicherung fallen. Dies sind grundsätzlich die unmittelbaren Sachschäden, vgl. §§ 12, 13 AKB. Anwaltskosten, eine Unkostenpauschale u. ä. sind keine unmittelbaren Sachschäden, sondern Sachfolgeschäden und damit grundsätzlich keine kongruenten Schäden. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass es insoweit nicht auf eine – vertragliche oder auch gesetzliche – Verpflichtung des Versicherers zur Leistung ankommt, sondern darauf, ob der Versicherer im konkreten Fall tatsächlich eine Versicherungsleistung erbracht hat (allgemeine Ansicht, vgl. Römer/Langscheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage, Randnummer 26 zu § 67).

Es ist daher nicht auf die Verpflichtung der Kaskoversicherung zur Leistung abzustellen, sondern darauf, ob sie tatsächlich eine Versicherungsleistung an ihre Versicherungsnehmerin erbracht hat. Diese Leistung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass die Versicherungsnehmerin nicht selbst zur Geltendmachung ihres Schadens gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. der Beklagten, tätig werden musste. Zwar werden grundsätzlich in der Sachversicherung Regulierungsaufwendungen nicht als Versicherungsleistung nach § 67 VVG betrachtet, da diese als ohnehin für die Feststellung des Leistungsumfangs der Versicherung erforderlich betrachtet werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht um Aufwendungen, die zur Erbringung der Versicherungsleistung an die Versicherungsnehmerin der Klägerin getätigt worden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich vielmehr eindeutig um Aufwendungen, die zum Zwecke des Ersatzes des entstandenen Schadens der Versicherungsnehmerin durch die Beklagte gemacht wurden und hierfür auch erforderlich waren. Die Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigten nicht nur deswegen beauftragt, um ihre eigenen Regressansprüche gegenüber der Beklagten durchsetzen zu können. Vielmehr ging es sogleich um die Durchsetzung des originären Schadens der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin.

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im vorliegenden Fall erforderlich. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann hier nicht gesehen werden. Zwar kommt ein solcher Verstoß in Betracht, wenn gerade ein Versicherungsunternehmen, das in der Regel eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne weiteres in der Lage ist, gerade die Schadensabwicklung im Alltagsgeschäft, wie sie zu den originären Aufgaben einer Kasko- oder Haftpflichtversicherung gehört, selbst vorzunehmen. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Bei der Klägerin handelt es sich, wie die Beklagte auch nicht bestritten hat, um ein in … tätiges Versicherungsunternehmen, das grundsätzlich am deutschen Rechtsverkehr nicht teilnimmt und dementsprechend auch nicht über entsprechendes Fachpersonal verfügt, das mit den Besonderheiten der deutschen Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen vertraut ist. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, und die Beklagte hat dies auch nicht bestritten, dass die Einsichtnahme in die Unfallakte durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erforderlich war, um überhaupt Unfallhergang und Unfallbeteiligte zu klären. Der entstandene Schaden war beträchtlich. Die Beklagte hat auch nicht die geltend gemachten Ansprüche unproblematisch abgewickelt. Vielmehr war, wie sich aus dem in diesem Rechtsstreit vorgelegten Schriftverkehr ergibt, umfangreiche Korrespondenz erforderlich. Der Umstand, dass die … in der Angelegenheit ebenfalls tätig geworden ist, führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Zunächst hat die Beklagte nicht bestritten, dass die … offensichtlich für die Transportversicherung, und damit nicht für die Klägerin, tätig geworden ist, sondern von den mit der Abwicklung des Schadens am Frachtgut beauftragten Rechtsanwälten eingeschaltet worden ist. Zum anderen kann der Klägerin nicht versagt werden, eine rechtliche Prüfung und Beurteilung einschließlich Geltendmachung der hierbei festgestellten Ansprüche vornehmen zu lassen. Hierbei braucht sie sich nicht auf die Unterstützung einer Korrespondenzversicherung zu beschränken.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vollkaskoversicherung, wenn sie die gegnerische Haftpflichtversicherung nach § 67 VVG wegen der nach dieser Vorschrift übergegangenen Ansprüche in Anspruch nimmt, sich anwaltlicher Hilfe bedienen kann. U. a. wird dies auch damit begründet, dass die Pflichtversicherung nicht dadurch privilegiert werden soll, dass der Geschädigte den für ihn sicheren Weg der Schadensregulierung über seine eigene Kaskoversicherung wählt. Als Grund hierfür wird angeführt, dass andernfalls die Haftpflichtversicherer durch ein schleppendes Regulierungsverhalten die Geschädigten dazu anhalten würden, zunächst ihre Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Das es in Europa mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland üblich ist, als Versicherter zunächst seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, ist hierbei unerheblich.

Dass die Klägerin keine Schadensabteilung hat, die auf die Verfolgung von Ansprüchen außerhalb … spezialisiert ist und entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung hat, hat die Beklagte auch nicht bestritten.

Grundsätzlich gehören Rechtsverfolgungskosten dann zu dem aus dem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden gemäß §§ 249 ff BGB, wenn die Beauftragung der zur Schadensgeltendmachung und Regulierung eingesetzten Rechtsanwälte im konkreten Fall erforderlich war. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages. Insoweit liegt kein ersatzfähiger Vermögensschaden auf Seiten der Klägerin vor, da nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Rechnungssumme noch nicht an die Prozessbevollmächtigten gezahlt worden ist. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Freistellung von den in der geltend gemachten Höhe eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten aus § 257 BGB. Insoweit handelt es sich um mit der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits getätigte Aufwendungen. Der nach §§ 249 ff BGB zu ersetzende Schaden liegt bereits in der zulässigen Eingehung der Verbindlichkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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