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Rechtsschutzversicherung – Rückabwicklung Grundstückskaufvertrag

KG Berlin – Az.: 6 U 152/15 – Urteil vom 26.01.2018

Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 01. Oktober 2015 teilweise geändert:

I.

1. Die Beklagte wird über die angefochtene Entscheidung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 6.316,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus einem Betrag von 837,52 € seit dem 7. Dezember 2012,
  • aus einem Betrag von 2.455,21 € seit dem 7. Dezember 2012,
  • aus einem Betrag von 3.024,00 € seit dem 6. September 2013

zu zahlen.

2. Über die angefochtene Entscheidung hinausgehend wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über die entsprechend dem Berufungsantrag zu 1) zuerkannten Beträge hinaus bedingungsgemäß aus einem Gegenstandswert bis 90.000,- € Deckungsschutz für das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht – 26 U 199/11 – gegen die Eheleute U und H… R… wegen Grundbuchberichtigung zu erteilen.

3. Die Beklagte wird über die angefochtene Entscheidung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 4.224,00 € seit dem 9. November 2010 bis 4. Februar 2014,
  • aus 2.895,03 € seit dem 21. April 2012 bis zum 4. Februar 2014,
  • aus 1.000,00 € seit dem 11. Mai 2012 bis zum 4. Februar 2014 und
  • aus 2.153,42 € seit dem 7. Dezember 2012 bis zum 4. Februar 2014

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird über die angefochtene Entscheidung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 1.253,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 1.208,43 € seit dem 6. August 2010 bis zum 4. Februar 2014 und
  • aus 45,- € seit dem 25. Januar 2011 bis zum 4. Februar 2014 sowie
  • 614,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  • aus 560,49 € seit dem 17. Mai 2013 und
  • aus 54,- € seit dem 29. Juni 2013

zu zahlen.

II.

Die Kosten der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Beklagte zu 76% und der Kläger zu 24%, die übrigen Kosten erster Instanz die Beklagte zu 83% und der Kläger zu 17%, die Kosten der zweiten Instanz die Beklagte 66% und der Kläger zu 34 % zu tragen.

III.

Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, hat dies den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 15 % hiervon abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % hiervon leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um Versicherungsleistungen aus Rechtsschutzversicherungsverträgen. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, abgeschlossen bei der H… -M… R… V… AG (künftig: H ), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, ist durch Kündigung zum 31.01.2007 beendet worden. Eine Neuversicherung, die die Beklagte angefochten hat, ist von den Parteien zum 07.09.2010 abgeschlossen worden.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit Deckungsschutz für diverse Rechtsstreitigkeiten eingeklagt.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts wird nach § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage teils stattgegeben, teils hat es sie abgewiesen. Die Klageabweisung hat das Landgericht bzgl. der Klageanträge zu 1), 2) und 11) damit begründet, dass die betreffenden Rechtsschutzfälle in nicht versicherter Zeit eingetreten seien. Zinsen, die mit dem Klageantrag zu 7) ab Verzugseintritt beantragt waren, hat es erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Ferner hat das Landgericht einen mit der Klage geltend gemachten Anspruch als erfüllt angesehen (Klageantrag zu 9) und insoweit abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger, soweit er mit den Anträgen zu 1), 2), 7), 9), 11), 13), 14) und 15) unterlegen war, Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz sind, nachdem der Kläger seine Berufung teilweise, betreffend die Anträge zu 13), 14) und15), zurückgenommen hat, streitgegenständlich noch folgende Rechtsschutzangelegenheiten, hinsichtlich derer er erstinstanzlich unterlegen ist, was er wie folgt angreift:

A. Berufungsantrag zu 1. + 2 (Klageantrag zu 1. + 2.):

Die Streitsache Eheleute R…, gerichtet auf Grundbuchberichtigung betreffend einen Teil des Grundstücks K…. 14, 1… B… (LG Berlin – 38 O 467/09-, KG – 26 U 199/11 –, – BGH V ZR 169/13 –), den er mit notariellem Vertrag vom 17.11.1999 an letztere verkauft hatte. Der gen. Rechtsstreit ist nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof noch in der zweiten Instanz anhängig. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die zweitinstanzlich angefallenen Kosten von 837,52 € (Stichentscheid zu den Erfolgsaussichten der Berufung, Anlage K 11), von 2.455,21 € (eigene zweitinstanzliche Anwaltskosten, Anlage K 22) und von 3.024,00 € (zweitinstanzliche Gerichtskosten, Anlage K 23), deren Ausgleich aus eigenen Mitteln der Kläger behauptet, streitgegenständlich. Ferner verlangt er die Feststellung weitergehenden Deckungsschutzes für das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht. Der Kläger macht mit der Berufung geltend, dass der Rechtsschutzfall entgegen der Auffassung des Landgerichts zu versicherter Zeit, nämlich mit Abschluss des Grundstückskaufvertrags eingetreten sei, um dessen Wirksamkeit in dem Klageverfahren gegen die Eheleute R… gestritten werden.

(…)

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Berufung teilweise zurückgenommen hat, teilweise abändernd und über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus,

1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.316,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus einem Betrag von 837,52 € seit dem 7. Dezember 2012,
  • aus einem Betrag von 2.455,21 € seit dem 7. Dezember 2012,
  • aus einem Betrag von 3.024,00 € seit dem 6. September 2013 zu zahlen;

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Klageantrag zu 1) hinaus bedingungsgemäß aus einem Gegenstandswert bis 90.000,- € Deckungsschutz für das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht 26 U 199/11 gegen die Eheleute U und H… R… wegen Grundbuchberichtigung zu erteilen;

(…)

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist, soweit über sie nach teilweiser Rücknahme durch den Kläger noch zu entscheiden ist, begründet.

A. Berufungsantrag zu 1. + 2 (Klageantrag zu 1. + 2.):

1. Dem Kläger steht nach § 1 VVG i.V.m. §§ 4 (1) S. 1c), 5, 18 (2) S. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der H… -M… (H -ARB 99, künftig: H -ARB) Deckungsschutz für das beim Kammergericht (Az.: 26 U 199/11) geführte Berufungsverfahren, in dem der Kläger gegen die Käufer R… auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung klagt, zu. Der Anspruch scheitert nicht daran, dass der Versicherungsfall (Rechtsschutzfall) nachvertraglich, als kein Versicherungsschutz bestanden hatte, eingetreten ist. Denn der Rechtsschutzfall ist hier mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags im Jahr 1999, spätestens mit dem Vollzug dieses Vertrages im Jahr 2000 (vgl. S. 2 des Schriftsatzes des Rechtsanwalts Dr. S… vom 28.10.2013, Anlage K 26), eingetreten. Zu dieser Zeit hatte Versicherungsschutz unstreitig bis zum 01.02.2007 bestanden.

Nach der einschlägigen Bestimmung in den vereinbarten Versicherungsbedingungen, § 4 (1) S. 1c) H -ARB (Anlage K 1), gilt der Versicherungsfall als eingetreten, wenn “der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll”. Ein bedingungsgemäßer Verstoß i.d.S. ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 4 ARB Rn. 40 m.w.N.). Maßgebliche Grundlage für die Festlegung, ob und wann ein Versicherungsfall i.d.S. gegeben ist, ist der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet (BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 106/05 –, Rn. 20, zitiert nach juris). Nach dem Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen, wie er sich aus der Sicht eines durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers erschließt, kommt es dabei für den (behaupteten) Verstoß gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften auf die objektiv gegebenen Umstände an, während subjektive Elemente keine entscheidende Rolle spielen (BGH a.a.O, Rn. 24).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beinhaltet der mit dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers erhobene Vorwurf einen solchen Verstoß i.S.d. Rechtsschutzbedingungen bereits dann, wenn der in seinem Vortrag liegende Tatsachenkern geeignet ist, den Keim für eine (zukünftige) versicherungsrechtliche Auseinandersetzung zu legen (BGH vom 28.09.2005 a.a.O, Rn. 25 f.; Armbrüster a.a.O. m.w.N.). Jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts in sich trägt, genügt insoweit, auch wenn das gesetz- oder vertragswidrige Verhalten nicht zugleich oder ohne weiteres nach außen dringt (BGH a.a.O). Allerdings ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die fragliche Klausel einschränkend dahin auszulegen, dass die Festlegung des durch einen Verstoß i.S.d. Bedingungen ausgelösten Rechtsschutzfalles sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners richtet, auf die er seinen Anspruch stützt, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für die Verfolgung eines eigenen Anspruchs (Aktivprozess) begehrt (BGH, Urteil vom 24.04.2013 –IV ZR 23/12 –, Ls. + Rn. 12 ff.; Urteil vom 30.04.2014 –IV ZR 47/13 –, LS + Rn. 16 i.V.m. Rn. 18; Urteil vom 19.11.2008 –IV ZR 305/07 –, Rn. 19; Beschluss vom 17.10.2007 –IV ZR 37/07, Rn. 3 + 4, jew. zitiert nach juris). Bei Aktivprozessen des Versicherungsnehmers kann ein Verstoß des Versicherungsnehmers, der dem des Antragsgegners zeitlich vorgelagert ist, den Rechtsschutzfall nicht auslösen (zu § 4 Abs. 1b) + 1c) ARB 2005 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen entgegen stehenden Rspr.: BGH, Urteil vom 25.02.2015 –IV ZR 214/14 –, Rn. 12, 14f.). Mit den vorgenannten Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den zuvor dargestellten Grundsätzen, insbesondere der sogen. Keimtheorie, abgerückt, die er zur Festlegung des Versicherungsfalls in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht entwickelt hat. Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung (u.a. auch das oben zitierte Urteil vom 28.09.2005 a.a.O.) verwiesen (BGH, Urteil vom 25.02.2015 a.a.O., Rn. 10; BGH, Urteil vom 24.04.2013 a.a.O., Rn. 12 + LS 1). Ferner legt der Bundesgerichtshof den Wortlaut von § 4 (1) S. 1 c) ARB 2004 einschränkend dahin aus, dass ein Verstoß des Antragsgegners für den Beginn des Rechtsschutzfalls nur dann relevant ist, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Antragsgegner daraus herleitet. Aus dieser Erwägung sieht der Bundesgerichtshof die Missachtung der europarechtlichen Vorgaben bei Vertragsschluss als irrelevant für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalls an, wenn ein Versicherungsnehmer die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach § 5a VVG a. F. verlangt. Der die Rückabwicklung begehrende Versicherungsnehmer stütze sich nicht auf die unterbliebene Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen als bedingungsgemäßen Verstoß, weil er nicht die nachträgliche Übergabe durchsetzen möchte. Der erste maßgebliche Rechtsverstoß seines Antragsgegners liege vielmehr in der Verweigerung der Rückabwicklung, womit er dem Versicherungsnehmer die Ausübung des ihm gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. eröffneten Gestaltungsrechts verwehrt (BGH, Urteil vom 24.04.2013 a.a.O., Rn. 13 ff, 16, zitiert nach juris; entspr. Für ein Rücktrittsrecht nach dem HWiG nach unterbliebener Widerrufsbelehrung: Urteil vom 17.10.2017 a.a.O., Rn. 3 f., zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall ist der Rechtsschutzfall im Jahr 1999 mit dem Abschluss, spätestens aber mit dem Vollzug des Kaufvertrags eingetreten. Diese Vorgänge erfüllen die Voraussetzungen für den Eintritt des Rechtsschutzfalles nach § 4 (1) S. 1c) H -ARB in der Ausprägung, die die Bestimmung durch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze erhalten hat. Nach dem Vorbringen des Klägers im Ausgangsverfahren gegen die Grundstückserwerber R… (LG Berlin 38 O 467/09, KG 26 U 199/11), lag ein Verhalten der Eheleute R… vor, das ein Verstoß i. S. d. Bedingungen war und durch das der Keim für den späteren Rechtskonflikt gelegt war.

Mit dem Abschluss eines Vertrages, an dem ein Geschäftsunfähiger mitwirkt, bzw. mit dessen Vollzug, ist eine Rechtsstreitigkeit quasi “vorprogrammiert”.

Der Behauptung des Klägers, er sei im fraglichen Zeitraum geschäftsunfähig gewesen, ist ein Rechtsverstoß der Eheleute R… zu entnehmen, weil deren Mitwirkung am Abschluss bzw. dem Vollzug des Grundstückskaufvertrags nicht mit § 105 BGB in Einklang steht (vgl. ebenso: OLG Köln VersR 1991, 295, Armbrüster a.a.O. § 4 ARB 2010 Rn. 40, 73; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch (März 2015), § 37 Rn. 418; Harbauer/Maier, ARB, § 4 ARB 2000 Rn. 49). Es kann dahinstehen, ob die im Ergebnis abweichende Literaturmeinung, der Abschluss des Vertrages durch einen Geschäftsunfähigen sei kein Rechtsverstoß, weil es sich bei § 105 BGB um eine Schutzvorschrift zu seinen Gunsten handelt, zutreffend ist (Looschelders/Paffenholz, ARB (2014), § 4 Rn. 68). Denn das Argument gilt nicht für den Rechtsverstoß des geschäftsfähigen Vertragspartners, auf den es für den Eintritt des Rechtsschutzfalls allein ankommt. Auch die Entscheidung des Senats vom 21.03.2003 (– 6 U 2/02 –, VersR 2004, 467 zur Testierunfähigkeit, mit einem obiter dictum zur Geschäftsunfähigkeit) steht der Annahme eines Verstoßes i.S. d. Rechtsschutzbedingungen durch Vertragspartner des Geschäftsunfähigen nicht entgegen. Der Senat hatte dort zum Deckungsschutz für ein Erbscheinverfahren zu entscheiden und geurteilt, dass der Rechtsschutzfall nicht mit der Errichtung des Testaments durch den Erblasser eintritt, wenn eine Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet wird. Darin liege kein Rechtsverstoß i.S.d. Rechtsschutzbedingungen durch den Erblasser, weil § 2229 Abs. 4 BGB kein Missbilligungsurteil hinsichtlich der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthalte, sondern den betroffenen Erblasser lediglich vor Verfügungen über sein Vermögen schützen solle. Ein Rechtsverstoß durch einen geschäftsfähigen Vertragspartner des durch § 2229 Abs. 4 BGB geschützten Erblassers war seinerzeit nicht zu prüfen.

Der danach behauptete bedingungsgemäße Verstoß der Eheleute R… ist für den Beginn des Rechtsschutzfalls auch nicht etwa deshalb irrelevant, weil der Kläger, wie das Landgericht meint, seinen Anspruch, für dessen Durchsetzung er Rechtsschutz begehrt, nicht aus diesem Verstoß ableite. Tatsächlich stützt der Kläger den im Rechtsstreit gegen die Eheleute R… verfolgten Grundbuchberichtigungsanspruch auf den Verstoß gegen § 105 BGB. Sein Klageziel ist gerade darauf gerichtet, die ihn belastenden Folgen dieses (behaupteten) Rechtsverstoßes rückgängig zu machen. Insoweit ist der Sachverhalt hier nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Widerruf eines Vertrags nach dem HWiG und § 5a VVG a.F. (Urteil vom 17.10.2008 a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.04.2013 a.a.O.) zugrunde lagen. In den genannten Entscheidungen wollte der Versicherungsnehmer jeweils ein ihm zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht durchsetzen, nicht aber die Folgen des vorgebrachten Rechtsverstoßes (Unterlassen der Widerrufsbelehrung, fehlende Überlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen) – etwa im Wege des Schadensersatzes – beseitigen.

2. Dem Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 38 O 467/09) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 1 HM-ARB). Dies ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshof, mit der dieser die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Beweiserhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, außer Streit ist. Zugleich folgt dies bereits aus dem positiven anwaltlichen Stichentscheid des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.12.2011 (Anlage K 12), der Bindungswirkung hat, § 18 (2) S. 2 HM-ARB. Der Stichentscheid ist inhaltlich nicht zu beanstanden, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich eingehend mit den Argumenten der Beklagten in ihrem Rechtsschutz ablehnenden Schreiben vom 21.11.2011 (Anlage K 10) wie auch mit den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil befasst hatte. Ersichtlich weicht seine Beurteilung im Stichentscheid auch nicht von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (§ 4 (2) S. 2., 2. HS HM-ARB).

3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe zu. Der ursprünglich auf Befreiung von den dem Kläger durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten gerichtete Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung hat sich durch die seitens des Klägers vorgenommenen Zahlungen in einen entsprechenden Zahlungsanspruch umgewandelt. Die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen stehen zur Überzeugung des Senats fest, nachdem der Kläger zum Nachweis seiner Zahlungen Ablichtungen von Kontoauszügen, in denen die Ausführung entsprechender Überweisungsaufträge aufgeführt ist, und die Beklagte dagegen nichts Erhebliches vorgebracht hat. Insbesondere hat sie weder die Echtheit bestritten, noch hat sie bestritten, dass die in den Kontoauszügen aufgeführten Kontobelastungen zugunsten der dort genannten Empfänger unter Angabe des jeweils genannten Verwendungszwecks ausgeführt worden sind. Die Beklagte hat lediglich die (unzutreffende) Auffassung vertreten, es handele sich insoweit nicht um geeignete Beweismittel, um eine Zahlung zu belegen.

(…)

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 6 ZPO und §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

 

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