LG Nürnberg-Fürth, Az.: 8 S 1015/14, Beschluss vom 08.05.2014
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 22.01.2014, Az. 2 C 1064/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gründe
Zurecht hat das Amtsgericht Schwabach die Klage als unbegründet abgewiesen. Zunächst wird inhaltlich auf die Begründung im Urteil des Amtsgerichts Schwabach verwiesen, welche die Kammer sich zu eigen macht.
Gegenstand der vorliegenden Versicherung sind nach dem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut in § 5 Abs. 1c ARB die Gerichtskosten für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Was Gerichtskosten sind, bestimmt im wesentlichen das GKG. Einer weitergehenden Auslegung ist der vorliegende Passus in den ARB nicht zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Subsumtion des Sachverhalts unter diesen Passus. Da die genannten Firmen nicht vom Gericht beauftragt wurden, sondern vom Kläger persönlich, liegen Gerichtskosten allein schon begrifflich nicht vor. Etwaige Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Zeugen oder Sachverständige, die nicht vom Gericht herangezogen werden, sind keine gerichtlichen Auslagen im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 2 GKG und nicht vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen (vgl. Harbauer ARB 2000 § 5 Rz. 112, so auch van Bühren/Plote, ARB, § 5 ARB 2010 Rn 64).)
Im Übrigen ist die Klausel auch nicht überraschend, da es im wohlverstandenen Interesse des Versicherers liegt, dass Kosten übernommen werden, soweit diese vom Gericht als neutrale Stelle veranlasst wurden und nicht von einer der Parteien.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsschutz auch nicht leer läuft, da der Versicherungsnehmer hinsichtlich Kosten wie den streitgegenständlichen im Einzelfall einen Erstattungsanspruch als Schadenersatzanspruch gegen den im selbstständigen Beweisverfahren unterliegenden Anspruchsgegner haben kann.
Da die Berufung keinen Erfolg haben kann, wird zur Vermeidung von weiteren Kostennachteilen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.