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Kaskoversicherung: Ausschluss von Betriebs- und Bremsschäden

LG Oldenburg, Az.: 13 S 322/17

Urteil vom 18.10.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst (42 C 2249/16 (V)) wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.766,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen PKW VW-Tiguan, mit dem er am 25.04.2016 einen Unfall erlitt, indem sich ein vom PKW gezogener Anhänger vom PKW gelöst hatte und sodann mit dem Heckbereich des PKW kollidierte. Der Kläger hat vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Der Zugang von Versicherungsbedingungen ist nicht festzustellen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass marktübliche Klauseln folgende Bedingungen enthielten:

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug, durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Kaskoversicherung: Ausschluss von Betriebs- und Bremsschäden
Symbolfoto: Pixelbliss/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages von 1.766,90 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt mit der Begründung, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei festzustellen, dass der Versicherungsnehmer von einem umfassenden Versicherungsschutz und somit davon ausgehen könne, dass ein Unfall, der von einem vom Fahrzeug gezogenen Hänger verursacht worden sei, als ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gelte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Delmenhorst vom 26.07.2017 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung steht dem Kläger nicht zu. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag mit dem Umfang Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko für das Fahrzeug, das durch den vorgetragenen und von der Ehefrau des Klägers als Zeugin so bestätigten Unfall beschädigt worden ist.

Allein daraus folgt aber keine Eintrittspflicht für den hier streitgegenständlichen Unfall, bei dem ein Anhänger gegen das Fahrzeug, von dem er gezogen worden ist, gestoßen ist. Die Leistung ist für derartige Unfälle ausgeschlossen. Das folgt aus den hier anzuwendenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB).

Da der Kläger vorträgt, niemals für den Vertrag geltende Versicherungsbedingungen übersandt erhalten zu haben, und da die Beklagte Beweis dafür, dass der Kläger geltende AKB doch ausgehändigt erhalten hat oder dass diese dem Kläger auf sonstige Weise zugegangen sind, nicht angetreten hat, lässt sich nicht feststellen, dass bestimmte AKB hier vereinbart worden sind. Denn Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss nicht übermittelt werden, werden nach § 7 VVG in Verbindung mit § 305 Abs. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Da sich allein aus dem Versicherungsschein und auch aus der Tatsache des Bestehens eines Versicherungsvertrages keinerlei Regelungen in Bezug auf den Inhalt des Versicherungsverhältnisses ergeben und dann nicht einmal zu ersehen ist, wofür die Beklagte überhaupt eintrittspflichtig wäre, müssen die beiderseitigen Rechte und Pflichten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung definiert werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat sich an den Grundsätzen des § 306 Abs. 2 BGB zu orientieren. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat eine Vertragslücke in der Weise zu füllen, wie es die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen vereinbart hätten. In Ermangelung von gesetzlichen Vorschriften führt das hier dazu, dass Versicherungsbedingungen heranzuziehen sind, die üblich sind und von denen beide Seiten auch Kenntnis erlangen können oder hätten erlangen können (s. auch Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl, Einleitung, Rn. 41 ff.). Einer Marktforschung dahin, wie viele Versicherer gleichlautende Klauseln verwenden und welche AKB am Markt üblich sind, bedarf es dafür nicht. Vielmehr ist dafür auf das Bedingungswerk abzustellen, das von der Deutschen Versicherungswirtschaft als unverbindlich empfohlen worden ist (Stiefel/Maier, Einleitung Rn. 4). Bei diesen Bedingungen handelt es sich um die AKB 2008, wie sie bei Stiefel/Maier abgedruckt sind. Diese enthalten unter A. 2.3.2 eine Eintrittspflicht für Unfälle und einen Ausschluss für Betriebsschäden und insbesondere für Schäden zwischen Anhänger und Zugfahrzeug.

Entgegen der Ansicht des Klägers und auch des Amtsgerichts kann die Anwendung der Versicherungsbedingungen nicht auf einzelne Klauselteile beschränkt werden und es können auch nicht einzelne Klauseln von der Geltung ausgeschlossen werden. Die Versicherungsbedingungen enthalten eine umfangreiche Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten und eine auf die Kalkulation abgestimmte Regelung bezüglich der Konstellation, für die der Versicherer zu leisten hat, und für die Konstellationen, für die eine Leistungspflicht nicht besteht. Es ist offensichtlich, dass jede Seite den Wunsch und das subjektive Bestreben nach größtmöglicher Stärkung der eigenen Position hat. Dieses Interesse kann aber ohne zwingenden rechtlichen Grund nicht einseitig berücksichtigt werden. Denn bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist auf die beiderseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. Die Eintrittspflicht für Unfälle ergibt sich aus eben diesen Versicherungsbedingungen und nicht aus dem Versicherungsschein, ebenso ergibt sich die Einschränkung der Leistungspflicht für Unfallschäden aus diesen Versicherungsbedingungen. Beide Auswirkungen, sowohl die begünstigende als auch die für den Versicherungsnehmer nachteilige, sind deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen.

Unerheblich ist dabei, dass der BGH im Jahr 1996 (IV ZR 275/95) entschieden hat, dass der Aufprall eines Anhängers auf den PKW, der ihn zieht, als Schaden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis und nicht als Betriebsschaden anzusehen ist. Denn dem Fall lagen andere Versicherungsbedingungen zugrunde und gerade diese Entscheidung war der Anlass für die Änderung der AKB, wie sie im Jahr 2008 erfolgt ist. Ob ein besonderer Vertrauensschutz des Versicherungsnehmers in einer Fallgestaltung wie hier bestehen würde, wenn der Unfall in kurzer Zeitspanne nach der Veröffentlichung des Urteils und der Änderung der Versicherungsbedingungen geschehen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil der Versicherungsvertrag hier über 10 Jahre später geschlossen worden ist.

Da ein Anspruch auf die Hauptforderung nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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