Eine Restaurant-Betreiberin forderte 11.666,67 Euro von ihrer Betriebsschließungsversicherung, nachdem ihr Lokal wegen des Corona-Lockdowns im März 2020 schließen musste. Doch die Versicherung verweigerte die Zahlung – weil ein einziges Wort im Vertrag die entscheidende Falle war.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Warum musste eine Versicherung nicht für die Corona-Schließung eines Restaurants zahlen?
- Was genau stand im Kleingedruckten der Police?
- Wieso glaubte die Restaurant-Betreiberin, trotzdem im Recht zu sein?
- Wie entkräftete das Gericht die Argumente der Klägerin?
- War eine solche einschränkende Klausel nicht unfair?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie funktioniert meine Betriebsschließungsversicherung bei einer Pandemie?
- Kann ich meine Corona-Schließung von der Betriebsschließungsversicherung bezahlt bekommen?
- Muss meine Betriebsschließungsversicherung Krankheiten namentlich nennen?
- Wie wird meine Betriebsschließungsversicherung vor Gericht ausgelegt?
- Was tun, wenn meine Versicherungsklausel unfair erscheint?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 146/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Eine Restaurant-Betreiberin forderte Entschädigung von ihrer Versicherung, weil ihr Betrieb wegen der Corona-Pandemie schließen musste. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab.
- Die Rechtsfrage: Muss eine Versicherung zahlen, wenn der Vertrag nur eine Liste namentlich genannter Krankheiten abdeckt und das Coronavirus nicht darauf stand?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass die Versicherung nicht leisten musste, da das Coronavirus zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt war.
- Die Bedeutung: Versicherungsverträge mit einer spezifischen Auflistung von Risiken werden wörtlich ausgelegt. Ein Schutz besteht nur, wenn das auslösende Ereignis dort klar benannt ist.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landgericht Hannover
- Datum: 03.05.2021
- Aktenzeichen: 19 O 146/20
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Infektionsschutzrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Betreiberin eines Restaurants in Hannover. Sie forderte von ihrer Versicherung die Zahlung für den coronabedingten Betriebsstillstand.
- Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft der Klägerin. Sie weigerte sich, die geforderte Summe zu zahlen und beantragte die Klageabweisung.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Restaurant musste wegen der Corona-Pandemie behördlich schließen. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Entschädigung ab.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Musste die Versicherung für den Schaden zahlen, obwohl Corona zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausdrücklich in den im Vertrag genannten Gesetzesparagraphen gelistet war?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Versicherung nicht zahlen muss, da Corona während des versicherten Zeitraums nicht namentlich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt war, wie es die Versicherungsbedingungen vorsahen.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält keine Entschädigung und muss die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Warum musste eine Versicherung nicht für die Corona-Schließung eines Restaurants zahlen?
Stellen Sie sich eine Versicherung vor, die Sie gegen Einbrüche durch eine Liste bekannter Verbrecher schützt: Müller, Schmidt und Meier. Eines Tages bricht ein neuer Dieb namens Huber bei Ihnen ein. Ihr Versicherer lehnt die Zahlung ab mit der Begründung: „Tut uns leid, Huber steht nicht auf unserer Liste.“ Nach genau dieser Logik funktionierte eine Betriebsschließungsversicherung, über die das Landgericht Hannover zu entscheiden hatte.

Eine Restaurant-Betreiberin in Hannover schloss eine solche Police ab, um sich gegen behördlich angeordnete Schließungen zu wappnen. Als im März 2020 der erste Corona-Lockdown kam und sie ihr Lokal zusperren musste, meldete sie den Schaden. Sie forderte die vertraglich maximale Summe von 11.666,67 Euro. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Der Fall landete vor Gericht – und drehte sich am Ende um ein einziges, aber entscheidendes Wort im Vertrag.
Was genau stand im Kleingedruckten der Police?
Der Versicherungsvertrag war an das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) gekoppelt. Er versprach Schutz, wenn der Betrieb wegen einer der in den Paragrafen 6 und 7 des Gesetzes namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger geschlossen werden muss. Das war der Knackpunkt. Die Police enthielt sogar einen Anhang mit Auszügen aus genau diesen Paragrafen. Dort waren Krankheiten wie Cholera, Pest oder die Pocken aufgelistet. Das Coronavirus SARS-CoV-2 oder die Krankheit COVID-19 tauchten in dieser Liste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch während des Lockdowns im Frühjahr 2020 nicht auf. Die Versicherung argumentierte eiskalt: Die Gefahr, die zur Schließung führte, stand nicht auf der vereinbarten Liste. Kein Listeneintrag, keine Leistung.
Wieso glaubte die Restaurant-Betreiberin, trotzdem im Recht zu sein?
Die Anwälte der Gastronomin hielten die Argumentation der Versicherung für eine reine Schutzbehauptung. Ihr Gegenargument war clever. Sie wiesen darauf hin, dass das Coronavirus bereits im Januar 2020 per Verordnung des Gesundheitsministeriums meldepflichtig geworden war. Zudem existierten im Infektionsschutzgesetz sogenannte Auffangtatbestände – generelle Klauseln für neue, bedrohliche Krankheiten. Die Schließung ihres Restaurants sei auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Die Police decke Schließungen wegen meldepflichtiger Krankheiten ab. Daher müsse die Versicherung zahlen. Die namentliche Aufzählung im Vertrag sei nur beispielhaft zu verstehen und müsse sich an die jeweils aktuelle Gefahrenlage anpassen. Alles andere wäre eine unfaire Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Wie entkräftete das Gericht die Argumente der Klägerin?
Das Landgericht Hannover folgte der strengen Logik der Versicherung und wies die Klage ab. Die Richter stellten klar: Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher, geschäftserfahrener Kunde den Text verstehen muss. Und das Wort „namentlich“ lässt keinen Raum für Interpretationen. Es bedeutet exakt das, was es sagt: Die Krankheit muss mit ihrem Namen in den genannten Paragrafen des Gesetzes stehen. Eine bloße Meldepflicht durch eine untergeordnete Verordnung reicht nicht aus. Auch die allgemeinen Auffangklauseln im Gesetz konnten diesen Mangel nicht heilen, denn sie nennen eben keine Krankheit beim Namen. Sie sind allgemein gehalten. Der Vertrag aber verlangte eine konkrete Benennung. Das Gericht prüfte auch, wann genau COVID-19 offiziell in die Gesetzesliste aufgenommen wurde. Das geschah erst durch eine Gesetzesänderung am 23. Mai 2020. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-tägige Haftzeit der Versicherung für den Lockdown im März/April längst abgelaufen. Die entscheidende Bedingung des Vertrages war somit schlicht nicht erfüllt.
War eine solche einschränkende Klausel nicht unfair?
Die Klägerin brachte auch vor, dass eine solche Klausel überraschend und intransparent sei und sie unangemessen benachteilige. Auch diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten. Eine Klausel ist nur dann überraschend, wenn ein Kunde unter keinen Umständen damit rechnen muss. Die explizite Beschränkung auf namentlich genannte Krankheiten sei aber eine klar erkennbare Eingrenzung des Risikos. Ein geschäftserfahrener Gastronom müsse erkennen, dass der Versicherungsschutz nicht für jede denkbare neue Seuche gilt, sondern nur für die im Vertrag klar definierten Gefahren. Die Klausel war nach Ansicht des Gerichts auch nicht intransparent. Der Verweis auf die konkreten Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes definierte den Umfang des Versicherungsschutzes unmissverständlich. Die Grenzen der Leistung waren damit für den Kunden klar erkennbar. Da kein Versicherungsfall vorlag, hatte die Betreiberin auch keinen Anspruch auf die Zahlung. Sie musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Urteilslogik
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich präzise am Wortlaut und der Erwartung eines erfahrenen Vertragspartners.
- Wortlautbindung im Vertrag: Gerichte legen Vertragstexte streng nach ihrem Wortlaut aus und messen dabei dem Verständnis eines durchschnittlichen, geschäftserfahrenen Kunden besondere Bedeutung bei.
- Konkrete Risikodefinition: Eine im Vertrag konkret benannte Aufzählung von Gefahren definiert den Schutzbereich abschließend; allgemeine gesetzliche Regelungen oder spätere Meldepflichten erweitern den vereinbarten Deckungsumfang nicht von selbst.
- Klarheit von Leistungsgrenzen: Eine explizite Begrenzung des Versicherungsschutzes auf namentlich genannte Risiken stellt keine überraschende oder intransparente Klausel dar, wenn ein erfahrener Vertragspartner die klare Eingrenzung des Risikos erkennen kann.
Die präzise Formulierung und konsequente Auslegung vertraglicher Bedingungen sind entscheidend für die klare Abgrenzung von Rechten und Pflichten.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihr Anspruch auf Betriebsschließungsversicherung wegen Corona abgewiesen? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.
Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der Verträge aufsetzt, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es ist eine gnadenlose Lektion darüber, wie präzise Formulierungen in Versicherungsverträgen wirken. „Namentlich genannt“ ist kein Spielraum für Interpretationen oder spätere Anpassungen – es ist eine unumstößliche Barriere. Wer sich nicht auf die exakte Wortwahl verlässt, steht am Ende buchstäblich im Regen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie funktioniert meine Betriebsschließungsversicherung bei einer Pandemie?
Eine Betriebsschließungsversicherung greift bei Pandemien nur dann, wenn die konkrete Krankheit, die zur behördlichen Schließung führt, im Vertrag explizit benannt ist oder eine spezifische Klausel für neu auftretende, meldepflichtige Erreger existiert. Versicherungen decken ausschließlich jene Risiken ab, die sie klar definieren, weshalb die genaue Formulierung Ihrer Police entscheidend für eine Entschädigung ist.
Der Grund dafür ist simpel: Versicherer wollen keine unkalkulierbaren Risiken eingehen. Sie listen im Kleingedruckten die Krankheiten auf – etwa Cholera oder Pest – für die sie im Falle einer Schließung zahlen. Taucht ein bisher unbekannter Erreger wie ein neues Virus auf, der nicht in dieser Liste steht, sind viele Standardpolicen machtlos. Das bedeutet: Ohne konkrete Nennung oder eine generelle, weite Öffnungsklausel bleibt der Betrieb auf seinem Schaden sitzen.
Stellen Sie sich eine Speisekarte vor: Nur Gerichte, die darauf gelistet sind, können bestellt werden. Ein neues „Pandemie-Gericht“, das nicht auf der Karte steht, wird nicht serviert. Ähnlich verhält es sich mit Ihrer Police. Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, muss die behördliche Anordnung zur Schließung direkt auf eine im Vertrag genannte Krankheit oder einen klar definierten „Auffangtatbestand“ für unbekannte, meldepflichtige Seuchen basieren.
Prüfen Sie Ihre Betriebsschließungsversicherung daher umgehend auf die exakten Formulierungen zu meldepflichtigen Krankheiten und Pandemie-Klauseln.
Kann ich meine Corona-Schließung von der Betriebsschließungsversicherung bezahlt bekommen?
Ihre Corona-Schließung wird von der Betriebsschließungsversicherung nur dann bezahlt, wenn Ihre Police ausdrücklich Pandemien oder spezifisch das Coronavirus (SARS-CoV-2) abdeckt und die behördliche Anordnung zur Schließung als versicherter Grund genannt ist. Viele alte Verträge enthalten strikte Klauseln, die eine Erstattung erschweren oder ausschließen, da sie nicht auf eine solche globale Krise ausgelegt waren.
Das Problem: Viele ältere Policen waren eng formuliert. Sie versicherten oft nur Schäden durch Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich aufgeführt sind. Das Coronavirus wurde aber erst viel später, teils nach den ersten Lockdowns, in diese Listen aufgenommen. War es zum Zeitpunkt Ihrer Schließung nicht explizit genannt, greift der Schutz häufig nicht. Es ist wie mit einer Einkaufsliste: Steht „Milch“ drauf, bekommen Sie Milch. Steht „Flüssigkeit“ drauf, haben Sie mehr Optionen. Für Versicherungen zählt das präzise Wort. Zudem muss die behördliche Anordnung zur Betriebsschließung genau jenen Passus der Police bedienen, der den Versicherungsfall auslöst. Manchmal gab es auch generelle Pandemie-Ausschlüsse, die solche Ereignisse von vornherein ausklammerten. Ein genauer Blick ins Kleingedruckte ist hier unerlässlich, denn die Gerichte legten diese Klauseln meist streng aus.
Prüfen Sie Ihre Police genau und holen Sie sich juristischen Rat.
Muss meine Betriebsschließungsversicherung Krankheiten namentlich nennen?
Ob Ihre Betriebsschließungsversicherung Krankheiten namentlich nennen muss, hängt entscheidend vom Wortlaut der Police ab. Ist dort klar definiert, dass nur namentlich gelistete Erreger den Versicherungsschutz auslösen, sind neue oder nicht gelistete Krankheiten in der Regel vom Schutz ausgeschlossen. Eine solche Klausel begrenzt das Risiko des Versicherers deutlich und ist rechtlich oft bindend.
Der Grund: Versicherer definieren ihren Leistungsumfang präzise. Eine Klausel, die auf „namentlich im Infektionsschutzgesetz genannte Krankheiten und Erreger“ verweist, ist eine solche strikte Begrenzung. Sie legt fest, welche spezifischen Risiken abgedeckt sind und welche nicht. Eine weitaus umfassendere Formulierung hingegen, etwa die Abdeckung aller „behördlich angeordneten Schließungen aufgrund meldepflichtiger Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz“, würde die namentliche Nennung überflüssig machen.
Gerade ein Fall vor dem Landgericht Hannover machte dies deutlich: Eine Restaurant-Betreiberin klagte, weil ihre Versicherung eine Corona-Schließung nicht zahlte. Ihre Police bezog sich explizit auf „namentlich im IfSG genannte Krankheiten“. Da SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt der Schließung nicht in dieser Liste stand, verlor sie den Prozess. Die Richter sahen keinen Spielraum für Interpretation: „Namentlich“ bedeutet eben namentlich.
Prüfen Sie Ihre Police genau, bevor der Ernstfall eintritt.
Wie wird meine Betriebsschließungsversicherung vor Gericht ausgelegt?
Vor Gericht wird Ihre Betriebsschließungsversicherung mit knallharter Präzision ausgelegt, oft zum Leidwesen der Versicherungsnehmer. Juristen nennen diese Herangehensweise die „Wortlaut-Interpretation“, denn der genaue Wortlaut Ihrer Police entscheidet über alles. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur, wenn der Versicherungsfall exakt den vertraglich definierten Risiken entspricht.
Der Grund für diese Strenge liegt in der Natur von Versicherungsverträgen: Sie sind darauf ausgelegt, klar abgegrenzte Risiken zu versichern. Das Landgericht Hannover zeigte diese Härte exemplarisch bei Klagen zur Corona-Schließung: Es kam auf das einzelne Wort „namentlich“ an. Das Gericht befand, eine durchschnittliche Gastronomin müsse den Begriff „namentlich genannte Krankheiten und Erreger“ als exakte Liste verstehen, nicht als bloße Beispiele. Stand SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt der Schließung nicht explizit in den im Vertrag verlinkten Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes, gab es keinen Leistungsanspruch.
Diese strikte Haltung bedeutet: Gerichte prüfen penibel, ob der Erreger oder die Krankheit zum Zeitpunkt der Schließung in der Versicherungsklausel explizit genannt war oder per Gesetz als solcher galt. Ihre Chancen auf Erfolg hängen daher maßgeblich von der akribischen Formulierung Ihrer Police ab – ist die Liste der abgedeckten Gefahren abschließend oder offen? Ein passender Vergleich ist ein Schlüssel, der nur zu einem ganz bestimmten Schloss passt.
Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice bis ins kleinste Detail, bevor es ernst wird.
Was tun, wenn meine Versicherungsklausel unfair erscheint?
Erscheint Ihnen eine Versicherungsklausel in Ihrer Betriebsschließungsversicherung unfair, ist Ihr erster Schritt, direkt das Gespräch mit Ihrem Versicherer zu suchen. Viele Missverständnisse lassen sich so schnell klären, bevor weitere Eskalationen nötig werden. Das ist oft der effizienteste Weg, um Unklarheiten zu beseitigen oder Fehler zu korrigieren.
Dieser Dialog bietet die schnellste Route zur möglichen Lösung. Das ist vergleichbar, wenn Sie bei einem komplizierten Produkt die Gebrauchsanweisung nicht verstehen – Sie fragen zuerst den Hersteller. Rechtliche Schritte sind immer der letzte Ausweg. Häufig sind Versicherer an einer gütlichen Einigung interessiert und verfügen über interne Beschwerdeabteilungen, die speziell für solche Fälle geschult sind.
Reagiert Ihr Versicherer nicht oder liefert keine zufriedenstellende Antwort, steht Ihnen eine weitere, starke Option offen: Die unabhängige Schlichtungsstelle für Versicherungen. Diese fungiert als neutraler Vermittler und kann oft eine außergerichtliche Lösung herbeiführen, bevor ein teurer Gerichtsprozess notwendig wird. Eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ist in der Regel kostenfrei für Sie.
Ein fairer Umgang mit Ihren Ansprüchen ist Ihr gutes Recht.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auffangtatbestände
Auffangtatbestände sind allgemeine gesetzliche Regelungen, die es ermöglichen, neue oder unvorhergesehene Sachverhalte zu erfassen, auch wenn diese nicht explizit im Gesetz genannt sind. Der Gesetzgeber schafft damit Flexibilität und will sicherstellen, dass auch sich entwickelnde Gefahrenlagen rechtlich abgedeckt werden können, ohne sofort das gesamte Gesetz ändern zu müssen.
Beispiel: Die Restaurant-Betreiberin argumentierte, die Auffangtatbestände im Infektionsschutzgesetz sollten die fehlende namentliche Nennung des Coronavirus in ihrer Police kompensieren.
Auslegung von Versicherungsbedingungen
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen beschreibt den juristischen Prozess, bei dem Gerichte den genauen Sinn und Umfang einer Vertragsklausel ermitteln, um zu entscheiden, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Das Gesetz will durch eine präzise Auslegung Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und Versicherer schaffen, indem es klare Regeln für die Erstattung von Schäden festlegt.
Beispiel: Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen im Fall der Restaurant-Betreiberin legte das Landgericht Hannover großen Wert auf den exakten Wortlaut der Police und die Bedeutung des Wortes „namentlich“.
Durchschnittlicher, geschäftserfahrener Kunde
Der durchschnittliche, geschäftserfahrene Kunde ist eine vom Gericht angenommene fiktive Referenzperson, deren Verständnis einer Vertragsklausel als Maßstab für deren Gültigkeit und Klarheit dient. Dieses Modell soll sicherstellen, dass Versicherungsverträge nicht nur für Juristen, sondern für eine breite Masse an Vertragspartnern verständlich und nachvollziehbar sind, ohne dabei naiv zu sein.
Beispiel: Für das Landgericht Hannover musste ein durchschnittlicher, geschäftserfahrener Gastronom die Klausel über „namentlich genannte Krankheiten“ als eine klare Einschränkung des Versicherungsschutzes verstehen.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen dient. Es ermächtigt Behörden, Maßnahmen wie Quarantäne oder Betriebsschließungen anzuordnen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Ausbreitung von Krankheiten einzudämmen.
Beispiel: Der Versicherungsvertrag der Restaurant-Betreiberin war an die Paragrafen 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes gekoppelt, um den versicherten Leistungsumfang zu definieren.
Intransparente Klausel
Eine intransparente Klausel ist eine Vertragspassage, deren Sinn oder Tragweite für den Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht klar erkennbar ist, was zu einer unangemessenen Benachteiligung führen kann. Das Transparenzgebot im Vertragsrecht soll Klarheit und Fairness gewährleisten, damit Verbraucher und Geschäftspartner genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie eingehen.
Beispiel: Die Klägerin behauptete, die einschränkende Klausel in ihrer Betriebsschließungsversicherung sei intransparent gewesen, doch das Landgericht Hannover wies diesen Einwand als unbegründet zurück.
Namentlich genannt
Die Formulierung „namentlich genannt“ bedeutet in einem rechtlichen Kontext, dass ein Sachverhalt oder eine Krankheit ausdrücklich mit seinem/ihrem Namen in einer Liste, einem Gesetz oder einem Vertrag aufgeführt sein muss. Diese präzise Formulierung dient dazu, den Umfang von Rechten oder Pflichten unmissverständlich einzugrenzen und jeglichen Interpretationsspielraum zu vermeiden.
Beispiel: Der entscheidende Knackpunkt im Fall der Restaurant-Betreiberin war, dass das Coronavirus zum Zeitpunkt der Schließung nicht „namentlich genannt“ in den relevanten Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes stand.
Überraschende Klausel
Eine überraschende Klausel ist eine Vertragsbestimmung, mit der ein Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen muss, weil sie untypisch ist oder sich stark vom gewöhnlichen Inhalt ähnlicher Verträge abhebt. Diese Regelung schützt vor versteckten Benachteiligungen und soll sicherstellen, dass wichtige Abweichungen von der Norm im Vertrag klar und deutlich hervorgehoben werden müssen.
Beispiel: Das Landgericht Hannover lehnte den Einwand der Klägerin ab, die Beschränkung auf namentlich genannte Krankheiten sei eine überraschende Klausel gewesen, da ein geschäftserfahrener Gastronom damit rechnen müsse.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (Grundsätze der AGB-Auslegung)
Wie ein Versicherungsvertrag zu verstehen ist, richtet sich danach, wie ein durchschnittlicher und geschäftserfahrener Kunde die Formulierungen vernünftigerweise verstehen muss.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte die Versicherungsbedingungen danach aus, wie ein durchschnittlicher Restaurantbetreiber das Wort „namentlich“ verstehen muss, und kam zum Schluss, dass es nur die ausdrücklich im Gesetz genannten Krankheiten meint.
- Konkrete vertragliche Risikobeschreibung (Grundsatz der Vertragsfreiheit)
Eine Versicherung deckt nur diejenigen Risiken ab, die im Vertrag ausdrücklich und präzise als versichert benannt sind.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsbedingungen legten fest, dass nur Schließungen wegen Krankheiten oder Erregern versichert sind, die im Infektionsschutzgesetz „namentlich“ genannt sind, was für das Coronavirus im fraglichen Zeitraum nicht zutraf.
- Transparenzgebot und Überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen den Vertragspartner nicht unerwartet benachteiligen und müssen klar und verständlich formuliert sein.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf „namentlich genannte“ Krankheiten nicht überraschend war und die Klausel für einen geschäftserfahrenen Kunden klar die Grenzen des Schutzes aufzeigte.
- Gesetzliche Grundlagen für Seuchenschutz und deren vertragliche Einbeziehung (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz regelt Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, und der genaue Wortlaut von Vertragsverweisen auf dieses Gesetz ist entscheidend.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Meldepflicht des Coronavirus nicht ausreichte, da der Vertrag explizit forderte, dass die Krankheit „namentlich“ in den genannten Paragrafen des IfSG aufgeführt sein müsse.
Das vorliegende Urteil
LG Hannover – Az.: 19 O 146/20 – Urteil vom 03.05.2021
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