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Erweiterte Schlüsselklausel in Einbruchdiebstahlversicherung

KG Berlin – Az.: 6 U 125/19 – Urteil vom 29.03.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.10.2019, Az. 24 O 194/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem und dem erstinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist selbständiger Getränkefachhändler in Berlin und beliefert Gaststätten, Kneipen, Bars und Restaurants mit Getränken aller Art.

Der Kläger hat bei der Beklagten seit dem 01.11.2016 eine Hausratversicherung abgeschlossen.

Dem Vertrag liegen unter anderem die „Gothaer Wohnung&Wert-Versicherungsbedingungen (GWW 2014)“ (Anlage K 1, im Folgenden nur „GWW 2014“) zugrunde.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen in diesen Versicherungsbestimmungen lauten:

Teil B: Besonderer Teil der Versicherungsbedingungen

„I. Schutz des Hausrats und Schutz vor Glasbruchschäden (Sachschutz)

§ 27 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

1. Brand, Blitz (…), Explosion…

2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub…

3. (…)

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Sachschutz).

§ 28 Wie sind die versicherten Gefahren definiert, und wie weit geht der Versicherungsschutz?

1. Brand, Rauch, Ruß, Verpuffung, Überschallknall

(…)

2. (…)

4. Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus

a) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter

– in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn (…)

– (…)

– in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;

– in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat;

– (…)“.

Erweiterte Schlüsselklausel in Einbruchdiebstahlversicherung
(Symbolfoto: OlegRi/Shutterstock.com)

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, ihm sei am 17.08.2017 während der Belieferung einer Gaststätte aus seinem verschlossenen Lieferfahrzeug seine Aktentasche entwendet worden, in der sich unter anderem Rechnungen mit seiner Wohnanschrift sowie sein Schlüsselbund mit dem daran befindlichen Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden habe, mit denen nur kurze Zeit später seine Wohnung betreten und der im Flur befindliche Tresor geöffnet und diverse Wertgegenstände (u.a. Laptop, Handy, Handtasche, Jacken, Goldmünzen, Uhren, Schmuck) im Wert von insgesamt 37.413,25 € sowie Bargeld in Höhe von 27.000,00 € (insgesamt also 64.413,25 €) entwendet worden seien. Wegen der einzelnen Gegenstände und den dazu gehörigen Wertangaben des Klägers wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Seiten 8 bis 10 (Bd. I Bl. 8 – 10 d.A.) Bezug genommen. Bis auf den Laptop, das Handy, zwei Lederjacken, die Handtasche und die Sonnenbrille hätten sich sämtliche Gegenstände im Tresor befunden. Weil sowohl der Einkauf der Getränke als auch deren Verkauf meistens mit Barzahlungen abgewickelt werde, habe er regelmäßig größere Summen an Bargeld zu Hause im Tresor verwahrt.

Der Kläger hat weiter behauptet, dass er den Schlüsselbund während der Auslieferung der Getränke stets in der Aktentasche im Fahrzeug lasse, weil er für die teils schwere körperliche Arbeit beim Ausliefern der Getränke beide Hände benötige und das Tragen des Schlüsselbunds in der Hosentasche dabei hinderlich sei und Schmerzen verursache.

Die elektrische Schließfunktion des Fahrzeugschlüssels habe nicht mehr funktioniert, so dass die Beifahrertür nur von innen durch Betätigen des Knopfes und die Fahrertür nur mechanisch mit dem Schlüssel habe verschlossen werden können.

An dem besagten Tag sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung der Gaststätte, während derer die Aktentasche entwendet worden sei, verschlossen gewesen. Dazu hat der Kläger zunächst vorgetragen, sein Mitarbeiter A. sei sich sicher gewesen, den Knopf der Beifahrertür nach dem Schließen der Schiebetür heruntergedrückt zu haben, was dieser im Übrigen auch so gegenüber der Polizei angegeben habe. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2019 hat der Kläger sodann angegeben, den Knopf der Beifahrertür zum Verschließen selbst von innen betätigt und danach die Fahrertür mit dem Schlüssel verriegelt zu haben.

Am Abend des Geschehens seien ihm auch Werkzeugspuren am Schloss der Fahrertür aufgefallen.

Unstreitig war aus dem verschlossenen Transportfahrzeug des Klägers bereits im Juni 2017 unter anderem sein Aktenkoffer mit diversen Firmenunterlagen und einem Tablet entwendet worden, wobei jedoch nach dem Vortrag des Klägers das Beifahrerfenster einen Spalt breit offen gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.263,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.140,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich unter anderem auf Leistungsfreiheit berufen und zwar gemäß § 32 Nr. 2 GWW 2014 wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, gemäß § 14 Nr. 1e GWW 2014, weil der Kläger der Polizei die Stehlgutliste nicht zeitnah habe zukommen lassen, er das Schadenbild nicht unverändert gelassen habe und es ihr – der Beklagten – nicht ermöglicht habe, den Schließzylinder der Wohnungstür und das Türschloss des Transporters zu untersuchen, sowie gemäß § 14 Nr. 3 GWW 2014, weil der Kläger die mit Schreiben vom 12.01.2018 (Anlage K 12) gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet habe.

Hinsichtlich des Bargelds hat sich die Beklagte zudem auf die Entschädigungsbegrenzung von 3.000,00 € gemäß § 34 Nr. 3a GWW 2014 berufen, da der Tresor, dessen Existenz sie im Übrigen bestreitet, jedenfalls weder 200 kg schwer noch bündig in der Wand oder im Fußboden eingelassen, geschweige denn fachmännisch verankert gewesen sei.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die in § 28 Nr. 4 a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 geregelte „Einbruchs“-Variante keine Obliegenheit, sondern eine zulässige Definition eines über den klassischen Einbruchdiebstahl hinausgehenden Versicherungsfalles darstelle, nach welcher der Versicherungsnehmer die mangelnde Fahrlässigkeit des berechtigten Schlüsselbesitzers als Anspruchsvoraussetzung beweisen müsse. Das sei dem Kläger nicht gelungen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Verschließen des Fahrzeugs nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung der Tasche mit dem darin befindlichen Schlüsselbund tatsächlich verschlossen gewesen sei.

Gegen das ihm am 17.10.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 15.10.2021 hat der Kläger mit am 18.11.2019 (Montag) per Faxschreiben bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit am 17.01.2020 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Der Kläger stützt seine Berufung zum einen darauf, dass die Klausel des § 28 Nr. 4 a, 4. Spiegelstrich GWW 2014 unter Berücksichtigung des gesamten Vertragswerks nicht als Risikobeschreibung, sondern als verdeckte Obliegenheit einzuordnen sei. Insoweit könne nicht isoliert auf eine einzelne Klausel der Bedingungen abgestellt, sondern müsse mit dem BGH eine Gesamtschau des Vertragswerks vorgenommen werden. Im Produktinformationsblatt sei schließlich von einer „umfassenden“ Absicherung die Rede. Vor diesem Hintergrund müsse der Versicherungsnehmer nicht damit rechnen, dass die Entwendung eines nicht sichtbaren Schlüssels davon nicht erfasst sei. Jedenfalls seien insoweit Ansprüche aus cic (Verschulden bei Vertragsschluss) im Hinblick auf die unzureichende Information im Produktinformationsblatt zum Umfang des Versicherungsschutzes in Betracht zu ziehen.

Ferner sei der in der Klausel verwendete Begriff der Fahrlässigkeit für eine Risikobeschreibung zu unbestimmt und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ausreichend erkennbar, welches konkrete Verhalten darunterfalle, mit der Folge, dass die Klausel mangels hinreichender Bestimmtheit und Transparenz gegen AGB-Recht verstoße und daher unwirksam sei. Das zeige sich schon daran, dass selbst Gerichte die Frage unterschiedlich bewerteten, wann ein konkretes Verhalten als fahrlässig einzustufen sei. So seien Klauseln, die unbestimmte Begriffe wie „ernstlich“ oder „unerwartet“ im Zusammenhang mit Risikobeschreibungen verwendeten, von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt worden.

Schließlich habe sich das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung nicht ausreichend mit seinem Vorbringen befasst, wonach sich der Schlüssel von außen nicht sichtbar in einer geschlossenen Aktentasche in einem Fahrzeug befunden habe, das verschlossen gewesen sei und sich nicht in der Nähe seiner Wohnung befunden habe. Nach § 28 Nr. 4 a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 genüge schon ein einfacher Diebstahl des Schlüssels; die Fahrlässigkeit müsse sich außerdem auf das Ansichbringen des Schlüssels beziehen und nicht auf das Ansichbringen der Tasche. Dass ein Dritter – möglicherweise – auf einen Zufallsfund bedacht ein Auto aufbricht, um in einer Tasche, einem Handschuhfach, einem nicht einsehbaren Kofferraum etc. einen Schlüssel zu finden und damit in eine Wohnung einzudringen, begründe kein fahrlässiges Verhalten des Schlüsselbesitzers. Erst recht müsse das für einen zufälligen Schlüsselfund beim Einbruch in ein Auto gelten. Schließlich werde es auch nicht als fahrlässig eingestuft, wenn ein Büroangestellter seinen Schlüssel in einer unverschlossenen Schreibtischschublade im Büro aufbewahre, während er sich einen Kaffee hole.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 24 O 194/18 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.263,25 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2018 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.140,45 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Ferner hat der Kläger für den Fall des Unterliegens beantragt, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und insbesondere die Vertragsbedingung des § 28 Nr. 4a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 für zulässig und wirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats nicht vor, die Berufungsbegründung zeigt weder Fehler bei der Tatsachenfeststellung noch bei der Rechtsanwendung auf.

Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines Versicherungsfalls gemäß § 28 Nr. 4 a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 verneint. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, „wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“.

1.

Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, wonach der Kläger den Beweis nicht hat führen können, dass er das Fahrzeug, in dem sich seine Aktentasche mit seinem Wohnungsschlüssel befand, tatsächlich ordnungsgemäß verschlossen hatte, ist nicht zu beanstanden und wird auch in der Berufungsbegründung nicht weiter angegriffen.

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt auch das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen, aber von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 28 Nr. 4 a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug unverschlossen ist.

Zwar trifft es zu, dass sich die Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nach der streitgegenständlichen Vertragsbedingung nur auf das Ansichbringen des später zum unbefugten Eindringen in die Wohnung verwendeten Schlüssels beziehen muss und nicht auf das Ansichbringen der – hier allein von außen sichtbaren – Tasche und/oder auf das anschließende Eindringen des Täters in die Wohnung. Insofern darf es zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auch keine Rolle spielen, ob sich bei den Schlüsseln in der Aktentasche Papiere mit der Wohnanschrift des Klägers befanden (vgl. Jula in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl, Rn. 41; anders aber u.a. LG Köln, Urteil vom 16.07.1986, 24 O 504/85, VersR 1987, 87; LG Hamburg, Urteil vom 30.11.1989, 77 O 236/89, VersR 1990, 1395; LG Berlin, Urteil vom 23.06.1987, 7 O 338/86, VersR 1988, 346).

Trotzdem kann es den Kläger im vorliegenden Fall nicht entlasten, dass er den Schlüssel in einer geschlossenen Tasche und damit von außen nicht sichtbar verwahrt hat. Denn er hat zwar nicht den Schlüssel selbst, wohl aber die Aktentasche, in der sich der Schlüssel befand, von außen gut sichtbar auf dem Sitz gelassen. Ein fahrlässiges Verhalten des berechtigten Schlüsselbesitzers ist anzunehmen, wenn er in vermeidbarer Weise die voraussehbare Gefahr einer Entwendung des Schlüssels begründet. Eine von außen sichtbare Aktentasche birgt aber gerade die erhebliche Gefahr, dass ein potentieller Dieb die Tasche in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwendet, auch wenn der konkrete Inhalt von außen nicht erkennbar ist (vgl. auch LG Münster, Urteil vom 12.03.1987, 1 S 161/87, VersR 1988, 153). Die Verwirklichung dieser – ohnehin allgemein bekannten – Gefahr hatte der Kläger zudem kurz zuvor am eigenen Leib erlebt, als ihm zwei Monate zuvor seine Aktentasche aus dem – nach seinem Vortrag ebenfalls verschlossenen – Fahrzeug entwendet worden war.

3.

Mit dem Landgericht hält der Senat die streitgegenständliche Klausel in § 28 Nr. 4 a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 zudem für zulässig bzw. wirksam.

a.

In Rechtsprechung und Literatur wird die Wirksamkeit der sogenannten „erweiterten Schlüsselklausel“, wie sie auch dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegt, teilweise gemäß § 307 BGB mit der Begründung angezweifelt, dass sie in mehrfacher Hinsicht von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 81 VVG bzw. früher § 61 VVG abweiche und zu einer den Geboten von Treu und Glauben widerstreitenden Benachteiligung des Versicherungsnehmers führe. So entfalle der Versicherungsschutz nach dieser Klausel schon bei jeder Fahrlässigkeit und zudem weiche die Beweislast zulasten des Versicherungsnehmers von der Regelung in § 81 VVG bzw. § 61 VVG a.F. ab. Ferner genüge über die Grundsätze der Repräsentantenhaftung hinaus bereits ein fahrlässiges Verhalten jedes berechtigten Gewahrsamsinhabers (aus der Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.1996, 12 U 128/96, r + s 1997, 164, mit zust. Anm. Wälder zu § 5 B Nr. 1 e VHB 74; ferner aus der Lit. Knappmann, VersR 1997, 261; Präve, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersRhdb., 1. Aufl. 2004, § 10 Rn. 411; Prölss/Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 81 Rn. 37, Vorbem I Rn. 80; Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG, Bd. III – Feuervers, 8. Aufl. 2002, Anm. H 78 a.E.; Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsRhdb, 2. Aufl. 2009, § 33 Rn. 45; offen OLG Saarbrücken r + s 1996, 150; vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 21. August 2012 – I-9 U 42/12 –, Rn. 11, juris).

Zwar ist grundsätzlich die Vereinbarung vollständiger Leistungsfreiheit als Folge einer fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Abschaffung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“ durch § 81 VVG zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört (BGH, Urteil vom 11. 10. 2011 – VI ZR 46/10, r + s 2012, 14 Rn. 12 f., beck-online, zur Haftungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit; Langheid/Wandt/Looschelders VVG § 81 Rn. 160; vgl. auch BegrRegE, BT-Drs. 16/3945, 69; BeckOK VVG/Klimke, 13. Ed. 5.11.2021, VVG § 81 Rn. 141). Ebenso gehört es zu den wesentlichen Grundgedanken des § 81 VVG, dass dem Versicherungsnehmer das Handeln oder Wissen eines Dritten nur in den engen Grenzen der Repräsentantenhaftung zugerechnet wird, so dass Bestimmungen in AVB, die den Versicherungsschutz ausschließen, wenn Nicht-Repräsentanten den Versicherungsfall herbeigeführt haben, regelmäßig nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (vgl. BGH Urt. v. 21.4.1993 – IV ZR 33/92, BeckRS 1993, 3150, beck-online; BECKOKVVG VVG § 81 Randnummer Rn. 150). Anders als das Landgericht meint, dürfte sich die dem Urteil des OLG Karlsruhe zugrunde liegende Schlüsselklausel ausweislich der Darstellung in der Urteilsbegründung auch nicht wesentlich von der hiesigen Klausel unterschieden haben, so dass die dortigen Ausführungen auch auf den vorliegenden Fall Anwendung fänden.

Der Senat schließt sich jedoch der – wohl – herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach die streitgegenständliche Klausel schon deshalb keine Abweichung von den Grundsätzen des § 81 VVG darstellt, weil es sich nicht um die (nachträgliche) Einschränkung eines grundsätzlich zugesagten Versicherungsschutzes handelt, sondern um eine inhaltlich von Anfang an klar beschränkte Erweiterung in einen Bereich, der über die reine Einbruchversicherung hinausgeht und damit um eine primäre Risikobeschreibung (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Februar 2013 – 3 U 46/12 –, Rn. 28, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. August 2012 – I-9 U 42/12 –, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 20 U 86/04 –, Rn. 24 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2002 – 10 U 328/01 –, VersR 2002, 1146; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 7 U 180/87 –, VersR 1989, 623; aus der Lit.: Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, AERB 2010 § 1 Rn. 28; Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsRhdb, 3. Aufl. 2015, § 10 Rn. 269, beck-online; Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsRhdb, 3. Aufl. 2015, § 33 Rn. 45, beck-online; Knöpper, in: MAH VersR, 4. Aufl. 2017, Teil B. Sachversicherungen § 8 Einbruchdiebstahlversicherung Rn. 33, beck-online).

Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe, das die Schlüsselklausel im Ausgangspunkt ebenfalls als primäre Risikobeschreibung und selbständigen „Unterfall“ des Einbruchdiebstahls einstuft (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.1996, 12 U 128/96, VersR 1997, 1230), handelt es sich nach Auffassung des Senats bei dem Zusatz „die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers…“ auch nicht um eine – nachträgliche und deshalb an den Vorgaben des § 61 VVG a.F. bzw. § 81 VVG n.F. zu messende – Abschwächung oder Einschränkung eines zunächst in Aussicht gestellten Versicherungsschutzes, sondern um einen Bestandteil des Tatbestands des definierten Unterfalls des Einbruchdiebstahls bzw. um eine Voraussetzung dafür, dass der Fall des Eindringens mit einem richtigen Schlüssel überhaupt dahingehend „privilegiert“ wird, dass er ebenfalls als „Einbruchdiebstahl“ gewertet und damit von dem Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl erfasst wird (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 13.02.2013, 3 U 46/12, VersR 2013, 859). Das gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal „ohne fahrlässiges Verhalten“ als auch für die Erweiterung auf den „berechtigten Besitzer“.

Auch der in der Literatur teilweise erhobene Einwand, wonach sich bezweifeln lasse, ob einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der strafrechtliche Begriff des Einbruchdiebstahls tatsächlich so deutlich vor Augen steht (vgl. Bruck/Möller/Baumann VVG § 81 Rn. 186; Wälder r+s 2013, 176 f.; BeckOK VVG/Klimke, 13. Ed. 5.11.2021, VVG § 81 Rn. 141.3), überzeugt nach Ansicht des Senats nicht. Denn § 28 Nr. 4 a) GWW 2014 nimmt schon gar nicht auf den Straftatbestand des § 243 StGB Bezug, sondern enthält, wie auch das OLG Karlsruhe festgestellt hat, eigenständige und originäre Bestimmungen, wann ein (versicherungsrechtlich relevanter) Einbruchdiebstahl vorliegt. Der Versicherungsnehmer muss sich daher gar nicht erst mit dem strafrechtlichen Begriff auseinandersetzen, sondern kann für die Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes auf die in § 28 Nr. 4 a) GWW 2014 im einzelnen aufgeführten Definitionen zurückgreifen, die für sich stehen und ausreichend klar und verständlich sind.

Ebenso ist der Einwand nicht nachvollziehbar, dass durch die Gestaltung der Versicherungsbedingungen in § 28 Nr. 4 a) GWW 2014 zunächst schutzwürdige Erwartungen des Versicherungsnehmers geschürt würden, die dann durch den Zusatz des fahrlässigen Verhaltens oder die Erweiterung auf den „berechtigten Besitzer“ wieder enttäuscht würden, da die gleiche Klausel den Schutz überhaupt erst definiert (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 1146; OLG Braunschweig r+s 2013, 498; Prölss/Martin/Armbrüster AERB § 1 Rn. 28 mwN).

Handelt es sich danach bei dem Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrlässigkeit um eine Tatbestandsvoraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, ist es nur folgerichtig, dass den Versicherungsnehmer für die fehlende Fahrlässigkeit als Tatbestandsvoraussetzung die Beweislast trifft.

b.

Anders als der Kläger meint, widerspricht die streitgegenständliche Schlüsselklausel wegen der Verwendung des Begriffs des „fahrlässigen Verhaltens“ auch nicht dem Transparenz- bzw. Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Es trifft zwar zu, dass dem Versicherungsnehmer keine konkreten Handlungs- oder Unterlassungsvorgaben an die Hand gegeben werden. Eine solche Konkretisierung würde aber auch dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen, da es angesichts der Vielfältigkeit der möglichen Verhaltensweisen, die letztlich das An-sich-bringen der Schlüssel durch den Täter begünstigen können, ein unmögliches Unterfangen wäre, diese sämtlich im Vorfeld zu bestimmen und aufzuführen. Das gilt im Übrigen auch für die Verwendung der Verschuldensformen in § 81 VVG und sämtliche anderen Rechtsnormen, die Verschuldensformen im Tatbestand enthalten. Dass im Ergebnis bestimmte Verhaltensweisen als fahrlässig eingestuft werden und andere nicht und dieses Ergebnis für den Handelnden nicht immer vorhersehbar sein mag, ist dem Tatbestandsmerkmal der Schuldform als Rechtsbegriff immanent (vgl. zur Zulässigkeit und Notwendigkeit der Verwendung abstrakter [Rechts]begriffe im Versicherungsrecht allgemein auch Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, 1. Einleitung Rn. 160, beck-online; ferner BGH, Urt. v. 4. 7. 2018 – IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 29, beck-online).

Auch die Gefahr ungerechtfertigter Beurteilungsspielräume durch den Verwender der Bedingung besteht im Falle der Verwendung von abstrakten Rechtsbegriffen nicht, weil diese im Zweifel wie das Gesetz ausgelegt werden müssen (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, 1. Einleitung Rn. 162, beck-online).

Insofern unterscheidet sich der Begriff des „fahrlässigen Verhaltens“ von den klägerseits zitierten Begriffen wie „ernstlich“ oder „unerwartet“, die der BGH teilweise für intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gehalten hat (vgl. BGH Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 289/13, BeckRS 2015, 1172 Rn. 21 ff., beck-online, zum Begriff „ernstliche Erkrankung“).

c.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel auch nicht um eine sogenannte „verhüllte“ oder „versteckte“ Obliegenheit, mit der Folge, dass sie gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Grundgedanken des § 28 VVG bzw. die dort geregelten zusätzlichen Voraussetzungen unwirksam wäre.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfigur der verhüllten Obliegenheit unter dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz und vor allem der Neufassung des § 61 VVG a.F. in § 81 VVG überhaupt noch von Relevanz ist (vgl. dazu z.B. Felsch, r + s 2015, 53, beck-online; Rattay, VersR 2015, 1075). Denn auch bei Anwendung der dazu vom BGH zu § 61 VVG a.F. entwickelten Grundsätze handelte es sich im vorliegenden Fall bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung nicht um eine solche verhüllte oder versteckte Obliegenheit.

Nach der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikobeschränkung nicht entscheidend auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Maßgeblich ist vielmehr der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung und demgemäß die Frage, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert (st. Rspr., BGH, Urteil vom 03. Juli 1985 – IVa ZR 4/84 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 – IVa ZR 132/84 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 201/03 –, Rn. 20, juris). Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie z.B. den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor (BGH, Urteil vom 03. Juli 1985 – IVa ZR 4/84 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 – IVa ZR 132/84 –, Rn. 23, juris). Wird dagegen von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschreibung (BGH Urteil vom 31. Januar 1975 – IV ZR 126/73 – VersR 1975, 269; BGH, Urteil vom 17. September 1986 – IVa ZR 232/84 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 – IV ZR 227/88 –, juris; BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 201/03 –, Rn. 20, juris).

Letzteres ist hier der Fall.

Die streitgegenständlichen allgemeinen Versicherungsbedingungen folgen in ihrer Ausgestaltung dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich aus der Aufzählung in den §§ 27 und 28 GWW 2014, dass der Schutz der Hausratversicherung nicht für sämtliche Angriffe und Schäden gelten soll, sondern lediglich für die dort im Einzelnen aufgeführten Gefahren. Entgegen dem Einwand des Klägers, dass das Produktionsinformationsblatt auf Seite 3 der GWW 2014 eine „umfassende“ Absicherung gegen jegliche Schäden verspreche, werden auch dort bereits die einzelnen Schadensursachen aufgelistet und wird im Übrigen wegen der Einzelheiten auf die §§ 27 bis 37 der GWW verwiesen. Auch bei den einzelnen Spiegelstrichen in § 28 Nr. 4 a) GWW 2014 handelt es sich um die nähere Beschreibung verschiedener Konstellationen des unberechtigten Eindringens in die Wohnung, für die ein Versicherungsschutz gewährt wird, mithin um die „individualisierende Beschreibung bestimmter Wagnisse“ (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 – IVa ZR 232/84 –, Rn. 15 bis 17, juris). Vor diesem Hintergrund stellt auch die Beschreibung im 4. Spiegelstrich (erweiterte Schlüsselklausel) lediglich eine von mehreren, jeweils voneinander unabhängigen Situationen des „Eindringens“ dar. Auf die Frage, wann ein klassischer Einbruchdiebstahl im Allgemeinen und/oder nach der Vorstellung des Versicherungsnehmers gegeben ist, und ob sich dieser an dem Straftatbestand des § 243 StGB zu orientieren hat, kommt es dabei nicht an.

Gegen die Einordnung als (verhüllte) Obliegenheit spricht zudem die Tatsache, dass die „Schlüsselklausel“ kein konkretes Verhalten vorschreibt oder verbietet. Denn eine Obliegenheit im Sinne des § 28 VVG setzt grundsätzlich voraus, dass das Verhalten, an das die Leistungsfreiheit knüpft, positiv oder negativ bestimmt ist. Es genügt mithin gerade nicht, wenn das Verhalten – wie hier – lediglich allgemein als Außerachtlassung der Sorgfalt charakterisiert wird, die geboten ist, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu verhindern (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 28 Rn. 38; BGH, Urteil vom 24. November 1971 – IV ZR 135/69 –, Rn. 14, juris). Vielmehr müssen dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruches vorgeschrieben, ihm also Handlungs- und Unterlassungspflichten vorgegeben werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juli 2005 – 5 U 689/04 – 70 –, Rn. 47, juris).

Weil es sich danach bei der streitgegenständlichen Klausel schon nicht um eine (verhüllte) Obliegenheit handelt, kommt auch in diesem Zusammenhang eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Repräsentantenhaftung nicht in Betracht.

4.

Soweit der Kläger schließlich – erstmals in der Berufungsinstanz – Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden („cic“) in Erwägung zieht, fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen und insbesondere zu Art und Umfang eines etwaigen Schadens. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Produktinformationsblatt Bezug genommen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO (Vollstreckbarkeit).

IV.

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die – entscheidungserhebliche – Rechtsfrage der Auslegung und Wirksamkeit sogenannter „erweiterter Schlüsselklauseln“, wie sie auch hier in § 28 Nr. 4 a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 enthalten ist, ist – soweit ersichtlich – bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zwar überwiegend von einer Wirksamkeit derartiger Schlüsselklauseln aus; soweit ersichtlich hat lediglich das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 (Urteil vom 19.09.1996, 12 U 128/96, VersR 1997, 1230) eine abweichende Ansicht vertreten und eine entsprechende Klausel für unwirksam gehalten. Allerdings kann diese Entscheidung angesichts der angeführten Argumente und der Unterstützung, die sie nach wie vor von durchaus gewichtigen Stimmen in der Literatur erfährt, aus Sicht des Senats nicht als Fehlentscheidung in einem Einzelfall qualifiziert und deshalb unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die übliche Verwendung derartiger Schlüsselklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt der Frage für zu erwartende zukünftige Entscheidungen auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.

 

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