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Deckungsklage gegen Wohngebäudeversicherung nach Brandschaden

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 106/17 – Urteil vom 10.07.2018

Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin und unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.08.2017, Az. 4 O 181/13, abgeändert. Die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Hausratversicherung wird abgewiesen. Die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Wohngebäudeversicherung wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden.

Die Klägerin bewohnte das auf dem Grundstück F.. 21 in M1 belegene Wohnhaus. Eigentümerin des Grundstücks ist die Zeugin S1. Zu Gunsten der Klägerin besteht ein lebenslanges Nießbrauchrecht, eingetragen im Grundbuch von M1 Blatt 4115 (Anl. K 3, Bl. 18ff.).

Am 11.03.2003 kam es zu einem Einbruch bei der Klägerin. Der damalige Versicherer kehrte einen Betrag von 46.755,61 € an die Klägerin aus.

Für das Gebäude bestand zunächst eine Wohngebäudeversicherung bei der Nebenintervenientin, Vertragspartnerin war die Zeugin S1. Mit Schreiben vom 21.07.2003 (Anlage K8, Bl. 272f.) wandte sich die Zeugin S1 an die Klägerin und bat sie aufgrund finanzieller Engpässe, „die laufenden Kosten zu übernehmen, zumindest die Wohngebäudeversicherung von knapp 32,- € pro Monat“. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 22.08.2003 wie folgt an die Nebenintervenientin:

„Durch einen finanziellen Engpass bei Frau Gudrun S1, N1, habe ich mich bereit erklärt, vorübergehend, bis zum 31.12.2005, die Kosten der Wohngebäudeversicherung zu übernehmen.

Ich bitte um Zusendung der Police mit Auflistung der bisher gezahlten Beiträge.

Aus der mir von Frau G. S1 übersandten Kopie (20.8.03) geht hervor, dass sie den Beitrag Juli 2003 noch nicht bezahlt hat.

Ich bitte um jährliche Zahlungsweise unter Übertragung der Rabattpunkte, die Sie Frau Gudrun S1 eingeräumt haben.

Bedeutet in diesem Fall, Kostenübernahme vom 01.07.2003 bis 30.06.2006. Eine eventuelle Nichtweiterzahlung – ab 1.7.06 – der anstehenden Beiträge heißt für Gudrun S1: uneingeschränkte Haftungsübernahme im Schadensfall. …“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage BLD 12 (Bl. 314) Bezug genommen.

Auf dieses Schreiben hin schrieb die Nebenintervenientin den Vertrag um und führte die Klägerin als Vertragspartnerin hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung. Mit Schreiben vom 26.05.2008 (Anlage BLD 2c, Bl. 158) kündigte die Klägerin diesen Versicherungsvertrag gegenüber der Nebenintervenientin und schloss einen Vertrag mit der Beklagten ab. Der Antrag auf Abschluss der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten datiert vom 30.05.2008. In dem Antrag heißt es auf Seite 2, 3 und 4 u. a. (Anl. BLD 1f), Bl 129f.):

„Gewerbliche Nutzung Nein

Eigentumsverhältnis: Antragsteller ist Pächter.“

Die Beklagte erteilte der Klägerin den Versicherungsschein vom 11.06.2008. Versicherungsbeginn war der 30.08.2008 (Anl. BLD 1f)-1g), Bl. 129ff.).

Deckungsklage gegen Wohngebäudeversicherung nach Brandschaden
(Symbolfoto: Stock-Asso/Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragte ferner unter dem 04.11.2008 bei der Beklagten den Abschluss eines Vertrags betreffend eine Hausratsversicherung. Versicherungsbeginn sollte der 22.11.2008 sein. In dem Antrag findet sich auf Seite 3 ein Hinweis zum Vorschaden. Unter dem 05.08.2010 beantragte die Klägerin die Erhöhung der Versicherungssumme der Hausratsversicherung von 152.100,00 € auf 220.000,00 €. Die Änderung wurde nach Erteilung des geänderten Versicherungsscheins zu diesem Zeitpunkt wirksam (Anl. BLD 1a) – 1d), Bl. 99ff.). Zwischen den Parteien steht im Streit, wie es zum Abschluss der Wohngebäudeversicherung seitens der Klägerin und zum Änderungsantrag in der Hausratsversicherung gekommen ist.

Im Jahr 2011 verbrachte die damals 65-jährige Klägerin Teile ihres Hausrats in die sich auf dem Grundstück befindliche Garage sowie in das Haus des inzwischen verstorbenen Zeugen J1, welches sich in einer Entfernung von über 20 km zu dem von ihr bewohnten Haus befindet. Hierbei halfen ihr ihr Bruder, der Zeuge Dr. P1, sowie der Zeuge A1. Zwischen den Parteien ist streitig, wann und aus welchen Gründen die Klägerin die Gegenstände verbrachte. Streitig ist ebenfalls, ob es sich bei dem zu dem Zeugen J1 verbrachten Hausrat um einen wesentlichen Teil des Hausrats der Klägerin handelte. Unstreitig ist, dass die Gegenstände, die in die Garage verbracht wurden, auch im Obergeschoss oder Souterrain des von der Klägerin bewohnten Hauses Platz gefunden hätten. Zuvor hatte die Klägerin bereits im Familienbesitz befindliche Schmuckstücke und Fotoalben ihrer Schwägerin, der Zeugin Ursula P1, übergeben, um diese vorübergehend von ihr aufbewahren zu lassen. Weiter hatte die Klägerin einen Sekretär zu der Zeugin P1 verbracht, die Hintergründe hierfür stehen zwischen den Parteien im Streit.

In der Nacht vom 03.04.2011 auf den 04.04.2011 wurde das von der Klägerin bewohnte Haus durch einen Brand und die anschließenden Löscharbeiten erheblich beschädigt. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus, sondern auf der Insel P2. Am 06.04.2011 meldete sie der Beklagten den Schaden mittels eines Schadensformulars (Anlage BLD 4a, Bl. 190ff.). Am 07.04.2011 fand auf Veranlassung der Beklagten ein Ortstermin statt, über den eine Niederschrift (Anlage BLD 4b, Bl. 194ff.) angefertigt wurde. Am 22.04.2011 reichte die Klägerin der Beklagten per Fax (Anlage BLD 4d, Bl. 200ff.) eine Liste ihrer Hausratsgegenstände ein, bezeichnet als „Aktualisierte Liste der Hausratsgegenstände, F………. 21, M1“. Mit Schreiben vom 29.05.2011 (Anlage BLD 4e, Bl. 209) wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es:

„Anbei erhalten Sie meine aktualisierte und unterschriebene Liste der zerstörten Hausratsgegenstände. Ich habe versucht, die Standorte vor dem Brand zu rekonstruieren bzw. zuzuordnen. Das alles kann ich nur unter Vorbehalt beschreiben, denn in der Vorbereitung der unteren Etage für das Parkettschleifen und die Renovierung sind viele Gegenstände zur Seite hin und her geräumt, in die erste Etage, das Gästezimmer in der Einliegerwohnung oder die Garage. Ich kann mich beim besten Willen nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern.

Auch für die Vollständigkeit kann ich nach fast zwei Monaten nicht garantieren. Wenn ich bei Freunden bin, fallen mir immer wieder Gegenstände ein, die ich vergessen habe, auf die Liste zu setzen. Ich stehe immer noch unter dem Schock der Ereignisse und bitte um Ihr Verständnis.“

Dem Schreiben beigefügt, war ein Schriftstück, welches als „Aktualisierte und unterschriebene Liste der Hausratsgegenstände, F………. 21, M1“ (Anlage 4f, Bl. 210 ff.) überschrieben war. Wegen des Inhalts des Schadensmeldungsformular, der Niederschrift zum Ortstermin sowie der am 20.04.2011 und mit Schreiben vom 29.05.2011 eingereichten Listen wird auf die Anlagen BLD 4a), 4b), 4d) – 4f) (Bl. 190ff., 200ff.) Bezug genommen.

Im Anschluss an das Brandereignis nahm die Kriminalpolizei sowie im weiteren Verlauf die Staatsanwaltschaft Lübeck Ermittlungen auf (Az.: 706 Js 15072/11). Am Brandort fanden die Beamten im Arbeitszimmer einen von der Klägerin verfassten, handschriftlichen Zettel mit folgendem Text (Anlage BLD 3e, Bl. 176f.):

„Eine Frau ist eine raffinierte Mischung aus Brandstifter und Feuerwehr.

Ehe ist nicht gleich ewiges Vergnügen.“

Bei den Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Brand vorsätzlich gelegt wurde. Im Haus wurden Brandbeschleuniger (Dieselkanister, Gasflasche) nachgewiesen und mehrere Brandherde festgestellt. In der Küche waren starke Brandzehrungen festzustellen. In diesem Bereich war eine 11 kg Gasflasche aufgedreht abgestellt, der Druckminderer fehlte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Brand vorsätzlich gelegt wurde.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden die Räumlichkeiten des Zeugen J1 durchsucht. Hierbei fanden die ermittelnden Beamten zahlreiche Gegenstände, die die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Liste als verbrannt bezeichnet hatte. Die Beklagte hat insoweit im Einzelnen vorgetragen. Auf die Schriftsätze vom 06.01.2015 und 02.04.2015 (dort S. 1f., 2f., Bl. 373ff.; 517ff. sowie Anl. BLD 15a) – 15c), Bl. 523ff.) wird Bezug genommen.

Die Ermittlungen richteten sich schließlich gegen die Klägerin sowie die Zeugen Dr. P1 und A1. Dabei wurde die Polizei u.a. deswegen auf den Zeugen Dr. P1 aufmerksam, weil dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Er hatte eine Freiheitsstrafe wegen eines Körperverletzungsdelikts verbüßt. Ferner wurden gegen ihn Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Brand eines VW-Busses sowie dem Feuer in einem Bootshaus geführt, in dem sich u. a. auch sein Boot befand. Diese Verfahren wurden jeweils ohne strafrechtliche Verurteilung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren unter dem 07.03.2012 hinsichtlich des streitgegenständlichen Brandschadens gegen sämtliche Beschuldigte in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ein (Ermittlungsakte Bd. III, Bl. 16).

Nachdem die Beklagte jegliche Regulierung verweigerte und unter dem 04.09.2012 die Deckungszusage ablehnte, hat die Klägerin mit ihrer am 11.07.2013 zugestellten Klage nunmehr die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Klage sei zulässig. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Dies ergebe sich daraus, dass sie die genaue Höhe des Schadens nicht einschätzen könne und sich die Beklagte weigere, zu regulieren und von ihr eingeholte Gutachten zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär.

Sie hat behauptet:

Sie habe bei Abschluss der Versicherungen jeweils zutreffende Angaben gemacht, insbesondere habe sie auf etwaige Vorschäden und ihre fehlende Eigentümerstellung hingewiesen. Die Grundstückseigentümerin habe sie gebeten, die Prämien zur Wohngebäudeversicherung zu übernehmen; insoweit nehme sie Bezug auf einen Brief der Zeugin S1 vom 21.07.2003 (Anlage K8, Bl. 272f.). Daraufhin habe sie veranlasst, als Vertragspartnerin bei der Nebenintervenientin aufgenommen zu werden. Nachdem die Nebenintervenientin nach einem Wasserschaden im Jahre 2008 an die Eigentümerin gezahlt habe, diese das Geld aber nicht an die von ihr, der Klägerin, beauftragten und tätig gewordenen Handwerker ausgezahlt habe, habe sie sich entschlossen, die Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten fortzuführen, bei der sie auch weitere Versicherungen unterhalten habe. Sie habe all dies auch der Eigentümerin mitgeteilt.

Die Erhöhung der Versicherungssumme der Hausratsversicherung habe sie auf Veranlassung und Empfehlung des Agenten der Beklagten, des Zeugen H1, beantragt.

Sie habe vor dem Brand Teile ihres Hausrats aus dem Haus in die Garage sowie zu dem Zeugen J1 verbracht. Der Grund dafür sei gewesen, dass sie im Erdgeschoss des Hauses Parkettarbeiten habe durchführen lassen wollen. Der Parkettboden habe – beginnend am 04./05.04.2011 – abgeschliffen werden sollen, weshalb man ihr geraten habe, das Erdgeschoss von Hausrat zu räumen. Teile des Mobiliars seien daraufhin in die Garage verbracht und weitere Gegenstände bei dem Zeugen J1 untergestellt worden, weil Souterrain und Obergeschoss voll möbliert gewesen seien und sie daher weitere Unterstellfläche benötigt habe. Dort seien persönliche Sachen, aber auch Trödel und an sich nicht mehr benötigter Hausrat untergestellt worden, von dem ein Teil nach Litauen an Bedürftige habe verschickt werden sollen. Der bei dem Zeugen J1 ausgelagerte Hausrat habe lediglich einen Gesamtwert von 500,00 € gehabt. Dasselbe gelte für den Hausrat, der in die Garage am Wohnhaus verbracht worden sei. Es habe sich insoweit lediglich um Hausrat gehandelt, der noch als Flohmarkt-Artikel getaugt habe. Sie habe all dies auch nicht gegenüber den ermittelnden Beamten verschwiegen. Der Polizeibeamte Ö1 habe sie lediglich danach gefragt, ob sie Möbel ausgelagert habe. Dies habe sie verneint. Sie habe auch keine Möbel anderweitig untergestellt.

Der aufgefundene Zettel sei von ihr im Rahmen eines Funkverkehrs mit einem anderen Funker aufgeschrieben worden, es handle sich hierbei um das Zitat des bekannten französischen Schriftstellers Marcel Aymé.

Bei dem Brand seien auch persönliche Gegenstände verbrannt. So seien das gerahmte Blatt einer Liturgie aus einem Klostergesangbuch, das Tagebuch ihres verstorbenen Vaters, diverse Stiche und Drucke, alte Kalenderbilder, ein handkolorierter Stich (Karte Südamerika), ein Pulverhorn mit geschnitzten Tiermotiven, afrikanische Elfenbeinfiguren, die Briefmarkensammlung ihres verstorbenen Vaters und ein handsignierter Hundertwasserdruck zerstört worden.

Sie sei bei der Schadensmeldung vollkommen überfordert gewesen, ihr habe der komplette Überblick gefehlt. Grundlage der erstellten Hausratsliste sei eine Liste gewesen, die bereits im Jahr 2009 für die Hausratsversicherung erstellt worden sei. Seinerzeit habe der Zeuge H1 sie darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Aufstellung des Hausrates von Nöten sei. Nach dem Brand habe er diese Liste nochmals ausgedruckt. Sie habe den Zeugen P1 gebeten, ihr behilflich zu sein. Dieser habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Teil der Liste auch den Hausrat betroffen habe, der bei dem Zeugen J1 untergestellt war. Sie sei gesundheitlich stark beeinträchtigt und nicht in der Lage gewesen, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln und habe zum damaligen Zeitpunkt vollkommen den Überblick verloren gehabt. Sie habe Anfang März 2011 erfahren, dass sie an einem Tumor erkrankt sei und am 18.03.2011 einen Operationstermin für den 13.05.2011 vereinbart. Am 13.05.2011 und 15.05.2011 seien operative Eingriffe erfolgt (Anl. K 13, Bl. 823). Seit dem Brandereignis befinde sie sich in ständiger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr anlässlich des Brandschadenereignisses vom 4.4.2011 in der F.. 21 in … M1 aus der Hausratversicherung zur Versicherungsschein-Nr. AS HV/ 63601/ 000/ 1948611 – 7 Versicherungsleistungen zur Verfügung zu stellen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr anlässlich des Brandschadenereignisses vom 4.4.2011 in der F.. 21 in … M1 aus der Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsschein-Nr. FW HV/ 007 Versicherungsleistungen zur Verfügung zu stellen, die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 3563,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig. Die Klägerin sei auch nicht aktiv legitimiert. Vielmehr liege eine Fremdversicherung i. S. v. § 45 VVG vor, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Grundstückes sei. Zudem bedürfe es der Zustimmung der Grundschuldgläubiger gemäß §§ 1127, 1128 BGB.

Weiter hat sie die Auffassung vertreten, sie sei nicht zur Leistung verpflichtet. Sie hat behauptet, die Klägerin habe den Brand vorsätzlich herbeigeführt und zwar sei er von der Klägerin veranlasst und durch ihren Bruder gelegt worden. Im Übrigen habe die Klägerin versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:

Die Klägerin habe in den Jahren vor dem Brand den Verkauf des Hauses durch die Eigentümerin immer wieder verhindert. Das Handeln der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sei auffällig. Bei Abschluss der Versicherungsverträge habe sie den Vorschaden aus dem Jahr 2003 verschwiegen. Ferner habe sie bei Antragstellung für die Wohngebäudeversicherung nicht angegeben, dass sie nicht Eigentümerin sei. Sie habe auch ohne Wissen der Eigentümerin veranlasst, dass sie Vertragspartnerin der Wohngebäudeversicherung werde. Die Kündigung des Versicherungsvertrags bei der Nebenintervenientin sei ohne Wissen der Eigentümerin erfolgt. Die Versicherungssumme der Hausratsversicherung sei allein aufgrund des Betreibens der Klägerin erhöht worden.

Weiter habe die Klägerin vor dem Brand einen erheblichen Teil ihres Hausrats zu dem Zeugen J1 verbracht. Dies habe sie weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Beklagten offenbart. Insoweit habe die Klägerin auch ausdrücklich falsche Angaben gegenüber dem ermittelnden Beamten Ö1 gemacht. Die Klägerin habe panisch reagiert, als sie zum Haus des Zeugen J1 gekommen sei und dort das polizeiliche Siegel gesehen habe. Auffällig sei ferner, dass die Klägerin Schmuckstücke, Fotoalben und einen Sekretär lediglich zur vorübergehenden Lagerung bei der Zeugin P1 untergestellt und nach dem Brand wieder an sich genommen habe. Entgegen ihren sonstigen Gepflogenheiten habe die Klägerin den Nachbarn ihren Urlaub auf der Insel P2 nicht mitgeteilt.

Die vermeintlich beabsichtigten Parkettarbeiten seien aufgrund des insgesamt renovierungsbedürftigen und verwohnten Zustands des von der Klägerin bewohnten Hauses nicht nachvollziehbar. Dem Täter sei es bei dem Brand ersichtlich darauf angekommen, einen möglichst großen Schaden am Gebäude und an dessen Inhalt anzurichten. Dies spreche nicht für eine Zufallsbrandstiftung. Auch ein Brand zur Vertuschung oder Verdeckung eines Einbruchs komme nicht in Betracht, zumal nichts entwendet worden sei. Im Brandschutt hätten sich zudem keine persönlichen Dinge der Klägerin befunden. Angesichts des aufgefundenen handschriftlichen Zettels dränge sich auch auf, dass die Klägerin sich mit dem Thema einer Brandstiftung unmittelbar vor dem Brand und nach Verlagerung ihres Hausrats befasst habe.

Auffällig sei weiter das Verhalten des Zeugen Dr. P1 gewesen. Am Samstag vor dem Brand habe er von der Klägerin ein Fax erhalten, wonach „alles im grünen Bereich“ sei. Der Zeuge Dr. P1 habe sich bei seiner Frau, die hierüber beruflich bedingt Kenntnisse gehabt habe, erkundigt, wann und wie bei einem Mobiltelefon eine Standortbestimmung möglich sei. Sodann habe er einen Tag vor dem Brandgeschehen ein Telefonat mit dem Zeugen A1 geführt, in dessen Verlauf er diesem geraten habe, das Telefon auszuschalten. In der Nacht des Brandes habe das Telefon geklingelt. Der Zeuge Dr. P1 habe seine Ehefrau angewiesen, nicht an das Telefon zu gehen. Am nächsten Morgen um 6:00 Uhr habe er eine Verabredung mit dem Zeugen A1 gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Ö1, H1, S1, R1, S2, W1, Dr. P1, P1, B1, K1 und B2 (Protokolle der Verhandlungen vom 12.01.2015, 10.06.2015, 11.07.2016 und 21.06.2017, Bl. 366ff, 740ff, 956ff., 1056ff.) unter Klagabweisung im Übrigen (hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin anlässlich des Brandschadensereignisses vom 04.04.2011 aus der Hausrats- und aus der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte sei weder gemäß § 81 Abs. 1 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls noch gemäß § 16 Ziffer 1 VHB 2008 bzw. § 34 Ziffer 3 VOB 2008 aufgrund einer versuchten arglistigen Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien, leistungsfrei geworden. Zwar sei der Hergang des Brandes nach den Feststellungen in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten auffällig und es bestünden weitere Merkwürdigkeiten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme über die vom Versicherer zu beweisenden Indizien bestünden jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin den Brand selbst herbeigeführt oder beauftragt habe.

Soweit es sich bei der Wohngebäudeversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung handeln sollte, wäre die Klägerin als Versicherungsnehmerin berechtigt, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen zu verfügen, da sie über den Versicherungsschein verfüge. Unerheblich sei, ob die Eigentümerin von dem Wechsel des Versicherers unterrichtet worden sei, denn sie habe jedenfalls dem Abschluss der Wohngebäudeversicherung zugestimmt. Dass die Hypothekengläubiger einer Zahlung an die Klägerin noch nicht zugestimmt hätten, stehe dem Erfolg einer Feststellungsklage über eine Leistungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen. Die Vorschriften bezögen sich lediglich auf die Abwicklung der Zahlung der Versicherungssumme, die nicht Gegenstand der Feststellungsklage sei.

Hiergegen wenden sich die Beklagte und die Nebenintervenientin mit ihren Berufungen.

Die Beklagte meint, die Feststellungsklage sei vorliegend unzulässig. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags zur Wohngebäudeversicherung stehe die fehlende Differenzierung zwischen Zeitwert- und Neuwertschaden entgegen. Zum anderen fehle die einschränkungslose Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger mit der Erbringung von Versicherungsleistungen an die Klägerin. Der Grundpfandrechtsgläubiger müsse bei der Gebäudeversicherung seine Rechte nicht durch Beschlagnahme wahren, er werde vielmehr von Anfang an so behandelt, als sei ihm die Versicherungsforderung verpfändet worden; betroffen sei daher nicht eine reine Abwicklungsfrage, sondern die bereits bei Abfassung eines Feststellungstenors zu prüfende Frage, wer eine Zahlung zu beanspruchen habe.

Zudem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass sie, die Beklagte, sich hier zu Recht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 45 Abs. 3 VVG berufen habe. Das Landgericht meine, die Eigentümerin hätte jedenfalls dem Abschluss der Wohngebäudeversicherung zugestimmt. Hierbei habe es verkannt, dass sie eine entsprechende Information der Eigentümerin hinsichtlich der Kündigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags mit der Nebenintervenientin und der Begründung eines neuen, auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin lautenden, Versicherungsvertrags mit ihr, der Beklagten, bestritten und die Zeugin S1 eine solche Information durch die Klägerin nicht bestätigt habe. Fehlsam sei die Ansicht des Landgerichts, dem Zustimmungserfordernis sei schon dann genügt, wenn die Grundstückseigentümerin irgendeiner Gebäudeversicherung zugestimmt habe. Außerdem nehme die Zeugin S1 die Nebenintervenientin in einem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit zum Aktenzeichen 9 U 463/14 wegen des streitgegenständlichen Gebäudeschadens in Anspruch und lasse dort vortragen, die hiesige Klägerin habe ohne ihre Kenntnis den Versicherungsvertrag mit der Nebenintervenientin zu kündigen versucht. Die Nebenintervenientin habe der Zeugin S1 mit Schreiben vom 12.07.2011 bestätigt, dass sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag mit ihr seit dem 30.08.2008 wieder in Kraft gesetzt hätte, da die Kündigung durch die dritte Person aufgrund der fehlenden Vollmacht nicht rechtswirksam geworden wäre. Die Zeugin S1 habe die Versicherungsbeiträge nachentrichtet. Insoweit habe sie, die Beklagte, sich zu Recht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 45 Abs. 3 VVG berufen können.

Aufgrund der vorgetragenen und nachgewiesenen Indizien lasse sich mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) der Schluss ziehen, dass die für den Schaden kausale Brandstiftung nicht ohne Wissen und Wollen der Klägerin begangen worden sein könne.

Rechtsfehlerhaft sei überdies die Annahme des Landgerichts, sie, die Beklagte sei trotz von der Klägerin eingereichten unzutreffenden Schadensaufstellungen als Hausratsversicherer nicht leistungsfrei. Die von den Ermittlungsbehörden sichergestellten unversehrten Sachen, die gleichwohl in der Schadensaufstellung der Klägerin auftauchten, hätten einen Neuwert von 25.005,00 €. Der Gesamtwert der von der Beklagten zunächst als verlustig gemeldeten Hausratsgegenstände belaufe sich auf 130.275,00 €. Nach den Feststellungen des Landgerichts seien die falschen Angaben der Klägerin bestenfalls ins Blaue hinein erfolgt, was für eine arglistige Täuschung ihr gegenüber genüge. Der Hinweis auf gesundheitliche Probleme vermöge die Klägerin nicht zu entlasten. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass auf der zum Zweck der Bemessung der Versicherungssumme erstellten Liste Gegenstände aufgeführt gewesen seien, die – wegen der bewusst vorgenommenen Auslagerung von Sachen – nicht verbrannt sein konnten; dennoch habe sie die auf dieser Liste aufgeführten Gegenstände als schadensbedingt verbrannt angezeigt. Zu Lasten der Klägerin sei weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre falschen Angaben mit Schreiben vom 29.05.2011, als sich die Aufregung aufgrund des Brandereignisses und die Belastung durch die Entfernung eines gutartigen Tumors bereits gelegt hätte, ihr, der Beklagten, gegenüber perpetuiert habe (Anl. BLD 4 e), Bl. 209f.). Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Schadensumfang möglicherweise geringer sein könnte, als in der eingereichten Schadensaufstellung angegeben.

Die Nebenintervenientin vertritt die Auffassung, das Landgericht habe keine Gesamtschau aller Indizien vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, einzelne Indizien herauszunehmen und diese zu bewerten. Unzutreffend beanstande das Landgericht, die Beklagte habe keinerlei Indizien vorgetragen, aus denen sich eine unmittelbare Tatbeteiligung der Klägerin oder der Zeugen Dr. P1 und A1 ableiten lasse. Zumindest hinsichtlich der Zeugen Dr. P1 und A1 seien Indizien für die Brandlegung vorgetragen worden. Aus der amtlichen Ermittlungsakte ergebe sich, dass diese Zeugen am Verbringen von Hausrat insbesondere in das Haus des Zeugen J1 mitgewirkt hätten und der Zeuge Dr. P1 seine Ehefrau gefragt habe, wie es um die Funkzellenortung eines Mobiltelefons stünde. Auch habe der Zeuge Dr. P1 einen Tag vor dem Brandgeschehen dem Zeugen A1 geraten, das Telefon auszuschalten. Zudem habe die Klägerin kurz vor dem Brand dem Zeugen Dr. P1 ein Fax geschickt, mit dem Hinweis, dass „alles im grünen Bereich“ sei. Es habe also vor dem Brandschadensereignis eine durchaus zielgerichtete Kommunikation zwischen der Klägerin und den Zeugen Dr. P1 und A1 stattgefunden, die nur damit zu erklären sei, dass im Team der betreffenden Personen Vorbereitungen zur Eigenbrandstiftung erfolgt seien.

Soweit das Landgericht der Klägerin nicht die notwendige kriminelle Energie zutraue, folge aus der amtlichen Ermittlungsakte, dass der Zeuge Dr. P1 diese habe. Überdies bedürfe es auch seitens der Beklagten nicht des Nachweises einer konkreten Tatbegehung der Klägerin. Unzureichend würdige das Landgericht, dass die Klägerin die einzige Nutznießerin des Brandes gewesen sei. Sie habe ihren gesamten Hausrat zum Neuwert erneuern können. Da der Eigentümerin offenbar keine Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten, um den bestehenden Sanierungsstau zu beseitigen, habe die Klägerin auch das finanzielle Risiko der notwendigen Sanierungsmaßnahmen getroffen. Dabei sei das Wohnhaus stark instandsetzungsbedürftig gewesen und die Klägerin habe gesundheitliche Probleme gehabt, die verschiedenen Etagen betreten zu können.

Neben der Sache lägen die Ausführungen des Landgerichts zur Beauftragung der Aufarbeitung des Fußbodens durch einen Tischler. Hierbei habe sich das Landgericht nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass ein solcher Auftrag selbstverständlich jederzeit nach § 649 BGB gekündigt werden könne. Vor Beginn der Arbeiten entstünden dem Auftraggeber bei einer solchen Kündigung auch keinerlei Kosten.

Aus den Ausführungen des Landgerichts ergebe sich auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin, nachdem sich der Schock über den Brand etwas gelegt hätte, die Beklagte nicht auf den ausgelagerten Hausrat hingewiesen habe. Das Landgericht befasse sich überdies nicht damit, dass die Klägerin schützenswertes Gut vor dem Brandschadensereignis in das Haus des Zeugen J1 ausgelagert habe. Gleiches gelte, soweit die Klägerin vor dem Brandschadensereignis Schmuck und Fotoalben sowie einen Sekretär an die Zeugin P1 übergeben habe.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, dass die Klägerin eng mit den Zeugen Dr. P1 und A1 verbunden gewesen sei, die ihr auch geholfen hätten, schützenswertes Gut aus der streitgegenständlichen Liegenschaft vor dem Brandschadensereignis zu entfernen und sicher anderswo unterzubringen. In einer Gesamtschau ließen sich alle Indizien nur mit einer Eigenbrandstiftung erklären, ein alternatives Geschehen sei in keiner Weise erkennbar.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückzuweisen.

Die Klägerin stützt das Urteil des Landgerichts. Sie weist darauf hin, dass sie einen tatsächlichen Schaden erlitten habe. Seit der Zerstörung des Wohnhauses könne sie ihr Nießbrauchrecht nicht mehr ausüben; sie habe ihren gesamten Hausrat verloren und sei im Pensionsalter gezwungen gewesen, sich mehrfach wiederkehrend mit neuem Wohnraum zu versorgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten/ Nebenintervenientin reichten unwahre Behauptungen, Unterstellungen und Vermutungen nicht aus, um den erforderlichen Indizienbeweis für eine Tatbeteiligung zu führen. Es gebe überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bzw. der Zeuge Dr. P1 eine Brandstiftung langfristig geplant hätten. Dass dem Zeugen Dr. P1 bekannt gewesen sein könnte, wie ein Wohnhaus erfolgreich in Brand gesetzt werden könne, werde von der Nebenintervenientin noch nicht einmal vorgetragen.

Sie habe bereits auf der Hausratsliste vermerkt, dass eine Kontrolle der Gegenstände, die sich in der Garage befunden hätten, aufgrund der Versiegelung durch die Polizei bei der Erstellung der Hausratsliste nicht habe stattfinden können. Bei dem Zeugen J1 sei kein Schmuck gelagert gewesen. Sie habe irgendwann ihrer damaligen Schwägerin Schmuck überlassen. Dass sie sich wegen des beim Zeugen J1 untergestellten Hausrats gegenüber der Beklagten arglistig verhalten habe, werde zwar behauptet, aber mit keinem Wort begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Feststellungsklage prozessual zulässig. Rechtlich unerheblich seien die Ausführungen der Beklagten zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Hinblick auf die unterbliebene Differenzierung zwischen Zeit- und Neuwertschaden. Sie, die Klägerin, sei finanziell nicht in der Lage, aus eigenen finanziellen Mitteln das abgebrannte Wohnhaus neu zu errichten. Nach ständiger Rechtsprechung des 16. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht habe der Versicherungsnehmer nach rechtskräftigen Urteil auch nach Ablauf der in den VGB geregelten Wiederherstellungsfrist die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Wiederherstellung des Wohnhauses sicherzustellen, mit der Rechtsfolge, dass der Neuwertschadenersatz verlangt werden könne. Hinsichtlich der Aktivlegitimation übersehe die Beklagte, dass sie als Versicherungsnehmerin originär aus den Versicherungsverträgen aktivlegitimiert sei.

Zu Recht führe das Landgericht in seinem Urteil aus, sie sei nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten an sich nicht verpflichtet gewesen, die von der A2 regulierten Vorschäden bei der Antragstellung anzugeben. Auch habe der Zeuge H1 in seiner Vernehmung bestätigt, dass die Erhöhung der Versicherungssumme auf Veranlassung des Versicherers und nicht der Klägerin zustande gekommen sei.

Nach dem Brandschaden habe sie sich in einer psychischen Extremsituation befunden. Bei der gemeinsamen Erstellung der Hausratsliste durch den Zeugen Dr. P1 sei ihr ein Fehler unterlaufen, indem sie den bei dem Zeugen J1 untergestellten Hausrat fälschlich nicht angegeben habe. Nachdem ihr dieser Irrtum bewusst geworden sei, habe sie diese Tatsache unverzüglich korrigiert. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sie gegenüber dem Polizeibeamten Ö1 auch keine falschen Angaben gemacht. Insoweit habe das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ihr bezüglich der falschen Angaben bei der Erstellung der Hausratsliste subjektiv Arglist oder ein vorsätzliches Verhalten nicht angelastet werden könne.

Soweit die Beklagte den Neuwert der Hausratsgegenstände, die sich beim Zeugen J1 befunden hätten, mit 25.005,00 € angebe, sei anzumerken, dass die Beklagte allenfalls verpflichtet sei, gemäß A9.1c VHB den gemeinen Wert zu entschädigen, soweit die als Flohmarktartikel beschriebenen Gegenstände betroffen seien.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25.6.2018 persönlich angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 1277ff.) Bezug genommen. Außerdem hat er die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck zum Aktenzeichen 706 Js 15072/11 beigezogen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig, sie haben auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die zulässigen Feststellungsklagen sind hinsichtlich der Hausratversicherung als unbegründet (dazu unter 1.) und betreffend die Wohngebäudeversicherung als derzeit unbegründet (dazu unter 2.) abzuweisen.

1.

Die zulässige Feststellungsklage betreffend die Hausratversicherung ist unbegründet.

Zwischen den Parteien besteht ein Hausratversicherungsvertrag über den Hausrat im brandbeschädigten Wohnhaus, auf den die Besonderen Bestimmungen zu den VHB 2008 und die Allgemeinen Bestimmungen zur Sachversicherung Anwendung finden.

Nach A 2.1a) der Besonderen Bestimmungen zu den VHB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die u. a. durch Brand zerstört oder beschädigt werden. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Unstreitig ist aufgrund des Brandes in der Nacht vom 3. auf den 4.4.2011 Hausrat der Klägerin beschädigt worden, so dass gemäß A 1.1a) der Besonderen Bestimmungen zu den VHB 2008 der Versicherungsfall eingetreten ist.

Zwar ist der Klägerin die von der Beklagten und der Nebenintervenientin behauptete Eigen-/Auftragsbrandstiftung – mit der Folge der Leistungsfreiheit nach § 81 VVG i.V.m. A 1.3a) der Besonderen Bestimmungen zu den VHB 2008 – nicht nachzuweisen (vgl. unter a), jedoch ist die Beklagte aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG i.V.m. A 1.3b) der Besonderen Bestimmungen zu den VHB 2008 frei von ihrer Leistungspflicht (dazu unter b).

a) Die Beklagte ist nicht deshalb von ihrer Entschädigungspflicht frei, weil die Klägerin den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hätte, § 81 Abs. 1 VVG i.V.m. A 1.3a) der Besonderen Bestimmungen zu den VHB 2008.

Dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 81 Abs. 1 VVG i.V.m. A 1.3a) der Besonderen Bestimmungen zu den VHB 2008), hat als einen für ihn günstigen Umstand der Versicherer zu beweisen (BGH, Beschluss vom 13.04.2005, IV ZR 62/04, in: VersR 2005, 1387 f., juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei genügt es, wenn irgendein Verhalten des Versicherungsnehmers mitursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls war (Prölss/Martin-Armbruster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 81 Rn. 10 m.w.N.). Der dem Versicherer obliegende Beweis kann – weil es typischerweise an geeigneten Zeugen fehlt – als Indizienbeweis geführt werden. Beweisen bedeutet, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass eine bestimmte Tatsachenbehauptung für wahr zu erachten sei. Erforderlich ist dabei nicht eine absolute über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit; ausreichend – aber auch nötig – vielmehr eine persönliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, § 286, Rn 19). Entscheidend ist daher, dass die vom Versicherer zu beweisenden Indizien in der Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung von einer Eigen-/Auftragsbrandstiftung des Versicherungsnehmer ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 22.11.2006, IV ZR 21/05, in: VersR 2007, 1429, juris Rn. 12).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass Zweifel an einer Herbeiführung des Brandes durch die Klägerin verbleiben, ist mit der Nachholung der abschließenden Gesamtwürdigung aller Indizien durch den Senat beanstandungsfrei.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Anhaltspunkte sind -mit Ausnahme der nachzuholenden abschließenden Gesamtwürdigung aller Indizien- jedoch nicht gegeben.

Insoweit sind ausschließlich feststehende bzw. bewiesene belastende Indizien zu berücksichtigen. Das sind vorliegend lediglich der Hergang des Brandes, der nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren vorsätzlich an verschiedenen Stellen gelegt wurde, als einziges Motiv, dass die Klägerin eine hohe Zahlung der Versicherung zu erwarten hatte, ihre panische Reaktion bei der Entdeckung der Durchsuchung und Versiegelung der zum Zeugen J1 in ländliche, abgeschiedene Umgebung verbrachten Hausratgegenstände sowie die versuchte arglistige Täuschung der Beklagten hinsichtlich dieser Gegenstände. Zwar lassen diese Indizien in ihrer Gesamtschau eine vorsätzliche (mitursächliche) Herbeiführung des Brandes durch die Klägerin als möglich erscheinen, jedoch können alternative Geschehnisse nicht ausgeschlossen werden, zumal auch die Eigentümerin ein Interesse an der Sanierung des – zumindest renovierungsbedürftigen – von der Klägerin als Nießbrauchrechtsinhaberin bewohnten Hauses hat. Der Senat schließt sich deshalb der umfassenden Beweiswürdigung des Landgerichts (U S. 14ff. Bl. 1075ff.) an, so dass solche Zweifel verbleiben, die eine Überzeugung nach § 286 ZPO von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Brandes durch die Klägerin nicht zulassen.

Zu den einzelnen Einwänden der Beklagten und der Nebenintervenientin:

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin aufgrund der Angaben des Zeugen H2 kein unrichtiger Prozessvortrag dahingehend nachgewiesen werden, sie habe diesem angebliche Vorschäden bei Antragstellung mitgeteilt, obwohl dies tatsächlich nicht erfolgt sei. Hierfür reichen die Angaben des Zeugen bereits inhaltlich nicht aus (Sitzungsprotokoll vom 11.07.2016, Bl. 759). Der Zeuge H2 hatte keine konkrete Erinnerung an das Gespräch mit der Klägerin, sondern zieht lediglich Schlussfolgerungen aus den Unterlagen, so dass der Klägerin ihre Angaben nicht zu widerlegen sind.

(2) Ein nachweisbares auffälliges Verhalten der Klägerin liegt auch nicht in der Behauptung der Beklagten begründet, die Erhöhung der Versicherungssumme sei letztlich doch von der Klägerin und nicht von der Beklagten ausgegangen, weil Ursache für das Schreiben der Beklagten vom 20.05.2009 betreffend die Prüfung der Erhöhung der Versicherungssumme der Hausratversicherung die von der Klägerin an sie übersandten Teppichexpertisen gewesen seien. Indessen läge dies, selbst wenn dem so wäre, fast 2 Jahre vor dem Brandfall, so dass kein hinreichender Zusammenhang zum Brandfall bestünde, zumal die Klägerin unwiderlegbar geschildert hat, sie sei krankheitsbedingt durch eine Versteifung der Lendenwirbel im Jahre 2009 erst danach zur Erstellung der Hausratsliste gekommen.

(3) Zu Recht ist das Landgericht nach zutreffender Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin tatsächlich den Fußboden im Erdgeschoss aufarbeiten lassen wollte und dieses deshalb leergeräumt war. Dass der Zeuge Dr. P1 am Tag nach dem Brand bereits um 7.15 Uhr vor Inaugenscheinnahme des Brandortes bei der hiermit beauftragten Firma B2 anrief, kann – entgegen der Auffassung der Berufung – nicht als belastendes Indiz gewertet werden, sondern ist rechtstreues und angemessenes Verhalten. Denn die Arbeiten sollten am 04. oder 05.04.2011 beginnen, so dass zur Ersparung nutzloser Fahrtaufwendungen eine umgehende Benachrichtigung nötig war. Ob und ggfs. welche Kosten der Klägerin bei Kündigung des Werkvertrags letztlich verbleiben würden, kann auf sich beruhen. Die rechtzeitige Information der Handwerker ist in jedem Falle geboten gewesen.

(4) Entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin kann der Klägerin auch keine zielgerichtete Kommunikation mit den Zeugen Dr. P1 und A1 nachgewiesen werden, für die es keine andere Erklärung geben könne, als dass sie im Team Vorbereitungen zur Eigenbrandstiftung getroffen hätten. Insbesondere stellt das von der Klägerin von der Insel P2 u.a. an ihren Bruder, den Zeugen Dr. P1, am Samstag vor dem Brandgeschehen versandte Fax (Ermittlungsakte Bd. III, Bl. 71) mit dem Hinweis „hier alles im grünen Bereich“ nach Überzeugung des Senats kein Indiz hierfür dar, was nunmehr auch die Nebenintervenientin in ihrem letzten Schriftsatz vom 29.06.2018 einräumt. Denn das Fax ist sowohl an ihren Bruder als auch an ihre Schwägerin, die Zeugin P1, gerichtet und enthält neben dem Eingangssatz „Hier alles im grünen Bereich“ die Telefonnummern der Firma Parkett B2, einer Firma F1 und der Verwalterin der Ferienwohnung auf der Insel P2. Das locker und ungezwungen wirkende Faxschreiben der Klägerin lässt sich mit ihrer angeschlagenen Gesundheit und dem Ziel erklären, dass sie ihre Angehörigen über ihren Zustand und ihre Ankunft am Urlaubsort benachrichtigen und die telefonische Erreichbarkeit der an den Parkettarbeiten beteiligten Firmen bzw. der Verwalterin der Ferienwohnung sicherstellen wollte, so dass sich hieraus sicher kein Indiz für einen kriminellen Plan der Klägerin oder ihre Mitwirkung am Brandgeschehen ergibt.

(5) Ein die Klägerin belastendes Indiz kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Zeuge Dr. P1 auf Vorhalt eingeräumt hat, seine damalige Ehefrau, die aus der Branche kommende Zeugin P1, nach der Funkzellenortung eines Mobiltelefons gefragt zu haben und sie beim Klingeln des Telefons in der Brandnacht angewiesen zu haben, nicht ans Telefon zu gehen. Denn dies hat er unwiderlegbar und nachvollziehbar begründet; im Übrigen besteht kein Zusammenhang zur Klägerin.

(6) Schließlich kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der Zeuge Dr. P1 dem Zeugen A1 einen Tag vor dem Brandgeschehen geraten habe, das Telefon auszuschalten und am Morgen nach dem Brand um 6 Uhr mit diesem verabredet gewesen sei. Dies hatte die Zeugin P1 im Ermittlungsverfahren bekundet (Ermittlungsakte Bd. III Bl. 62f.), indessen hatte sie im hiesigen Verfahren unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Angaben verweigert. Insoweit war weder dem weiteren Beweisantrag der Nebenintervenientin auf Vernehmung des Zeugen B1 (Vernehmungsbeamter im Ermittlungsverfahren) nachzugehen (Bl. 791 ff.), noch die Ermittlungsakte (Bd. III, Bl. 59 ff) zwecks Urkundenbeweises beizuziehen. Zwar schließt nach allgemeiner Meinung die spätere Aussageverweigerung die Verwertung bereits getätigter Aussagen in diesem oder anderen Verfahren nicht aus, weil § 252 StPO im Zivilverfahren nicht entsprechend gilt (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 383, Rn. 6) und Vernehmungsprotokolle aus anderen Verfahren auf Antrag grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten sind (Zöller, a.a.O., vor § 373, Rn. 12). Dies gilt aber nur dann, wenn die Zeugin ordnungsgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Daran fehlt es vorliegend, denn die Zeugin Ursula P1 ist jedenfalls nicht über ihr gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzw. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf ihre Schwägerin, die Klägerin, belehrt worden. Aus dem behaupteten Verhalten der Zeugen Dr. P1 und A1 lässt sich über dies nichts für eine Kenntnis der Klägerin davon gewinnen; das bereits zitierte Fax der Klägerin von der Insel P2 spricht eher für ihre Arglosigkeit.

(7) Die Übergabe von Schmuck an die Zeugin P1 hat die Klägerin nachvollziehbar damit erklärt, sie habe den Schmuck – nachdem sie bereits Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden war – nicht im Haus lassen wollen, während sie verreist. Das ist ihr nicht zu widerlegen. Auch die Gründe für die Übergabe des Fotoalbums und des Sekretärs an den Zeugen Dr. P1 sind nachvollziehbar (vgl. Urteil S. 19, Bl. 1081).

(8) Soweit die Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 29.06.2018 erneut die Notwendigkeit der Auslagerung des Hausrates aufgrund der Parkettarbeiten in Frage stellt und behauptet, der Hausrat hätte ohne weiteres innerhalb des Hauses umgelagert werden können, handelt es sich um bloße Zweckmäßigkeitserwägungen, die keinesfalls zwingend sind und den Senat angesichts der Angaben des unabhängigen Zeugen J1 – denen zufolge die Klägerin offensichtlich umständlichere Lagerungsmöglichkeiten (Zelt, Container, Anmietung von Räumen) erwog, weshalb er ihr selbst anbot, Gegenstände bei ihm einzulagern, was ihr zuerst zu weit gewesen sei, sie aber später doch noch angenommen habe (Ermittlungsakte, Vernehmungsband, Bl. 60f.) – nicht zu der Schlussfolgerung führen, die Auslagerung in die Garage bzw. zum Zeugen J1 stelle ein klares Indiz für eine (Auftrags-) Brandstiftung der Klägerin dar. Außerdem hatte die Klägerin offensichtlich auch ihre Nachbarin L1 gefragt, ob sie Möbel in deren Garage unterstellen könne, was diese verneint hatte (vgl. Anlage BLD 5, Bl. 234).

(9) Ähnliches gilt für die Erwägung der Nebenintervenientin, die kurze Reise der Klägerin auf die Insel P2 – obwohl sie selbst in nächster Nähe zur Ostsee wohne und eigentlich vor Ort die angeblich geplanten Parkettarbeiten am Haus hätte überwachen müssen. Hierfür gibt die Klägerin eine naheliegende Erklärung. Die damals 65-jährige Klägerin war in einem fortgeschrittenen Alter und durch eine Tumorerkrankung beeinträchtigt, die etwa einen Monat später operiert werden sollte, weshalb sie den durch diese Arbeiten entstehenden, angesichts ihres Alters und ihrer Erkrankung besonderen Belastungen aus dem Weg gehen wollte und die Überwachung der Arbeiten auf ihren Bruder übertragen hatte, wofür gerade auch das bereits erwähnte Faxschreiben der Klägerin vom 3.4.2011 an ihren Bruder und ihre Schwägerin spricht. Daraus folgt daher ebenso wenig ein Indiz für eine Brandstiftung.

(10) Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahin, es sei nicht fernliegend, dass der Zeuge Ö1 tatsächlich nach Möbeln gefragt, in seinem Vermerk aber unbewusst anders – nämlich „Dinge“ – formuliert habe, ist vertretbar. Jedenfalls erscheint angesichts des Zustands der Klägerin zwei Tage vor ihrer bevorstehenden Operation auch ein Missverständnis der Klägerin denkbar, so dass auch hieraus kein sicherer Rückschluss auf ihre Beteiligung am Brandgeschehen erfolgen kann.

(11) Im Hinblick auf den am Brandort aufgefundenen, handschriftlichen Zettel mit dem Zitat über das Wesen der Ehefrau, die behauptete Verhinderung des Verkaufs des Hauses durch die Klägerin sowie die Reaktion der Klägerin auf die Entdeckung der Durchsuchung und Versiegelung der Räume beim Zeugen J1 nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die panische Reaktion der Klägerin bei der Entdeckung der Durchsuchung und Versiegelung der Räume beim Zeugen J1 ist zwar auffällig, lässt aber nicht den sicheren Rückschluss zu, die Klägerin habe etwas mit der Brandstiftung zu tun, sondern nur, dass sie sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass ihre Listen in Wahrheit nicht verbrannte Gegenstände enthielten und sie damit versucht, die Beklagte arglistig über den Schadensumfang zu täuschen (dazu nachfolgend unter b). Letzteres mag ein Indiz für eine Brandstiftung darstellen können, allerdings kein zwingendes. Der Senat vermag diesen Schluss nicht zu ziehen, weil das Verhalten ebenso gut auf eine bloße Aufbauschung des Schadens im Nachhinein hindeuten kann.

(12) Der Einwand der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 29.6.2018, ein weiteres Indiz für eine Brandstiftung seitens der Klägerin liege darin, dass diese am 29.7.2011 bzw. am 1.8.2011 gegenüber dem inzwischen verstorbenen Zeugen J1 mitteilte, weder sie noch Alex oder Volker hätten das Feuer gelegt (Ermittlungsakte 706 Js 15072/11 Sonderband Vernehmungen, Blatt 64), womit sie Täterwissen offenbare, weil sie und die beiden weiteren Beschuldigten Alex A1 und ihr Bruder Dr. Volker P1 erst mit der Vorladung vom 19. August 2011 von ihrer Beschuldigteneigenschaft in Kenntnis gesetzt worden seien, stellt zwar einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluss dar. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Ö1 bereits im ersten Gespräch mit der Klägerin am 05.04.2011 ankündigte, er werde aufgrund seines Verdachtes der Brandstiftung in diese Richtung ermitteln, wodurch sich die Klägerin immerhin zu der Angabe bemüßigt gesehen hat, sie sei wegen Körperverletzung vorbestraft (Bl. 15 der Ermittlungsakte). Ähnlich verlief das Gespräch mit dem Zeugen Dr. P1, der sich ebenfalls zur Angabe seiner Vorstrafe bemüßigt gesehen hat, weshalb aus Sicht des Senates gerade vor dem Hintergrund der Ziffer 9. des Ermittlungsberichtes vom 6.4.2011 (Bl. 18 der Ermittlungsakte), in dem der Zeuge Ö1 den Verdacht äußert, die Klägerin und ihr Bruder könnten mit dem Brand in Verbindung stehen, die Schlussfolgerung nahe liegt, dass er dies auch bereits der Klägerin und ihrem Bruder gegenüber geäußert hatte oder diese das jedenfalls so vermutet haben. Die Bemerkung der Klägerin gegenüber dem Zeugen J1 lässt sich daher auch anders erklären und belegt nicht unbedingt Täterwissen.

(13) Die Vorstrafe ihres Bruders betraf unstreitig weder einen Vermögens- noch einen Brandstiftungstatbestand, so dass sie nicht einschlägig ist. Hinsichtlich der eingestellten Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Brandes im Bootshaus und des VW Busses sind die Zeugen Ö1 und B1 lediglich für bloße Vermutungen („soll“) benannt (Bl. 792 ff.), die keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen darstellen. Die Behauptung, es sei der gleiche Brandbeschleuniger benutzt worden wie hier (Bl. 90), ist nicht unter Beweis gestellt, sodass es auch insoweit an einem belastenden Indiz fehlt.

(14) Die feststehenden und von der Beklagten bewiesenen Indizien lassen auch in ihrer Gesamtschau nicht ein solches Maß an Überzeugung von einer Eigen- bzw. Auftrags- Brandstiftung zu, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Trotz des auffälligen Hergangs des Brandes als an mehreren Stellen vorsätzlich gelegter Brand bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Täterschaft der auf der Insel P2 weilenden Klägerin. Auch dem in A3 anwesenden Zeugen Dr. P1 und dem Zeugen A1 kann nicht nachgewiesen werden, am Tatort gewesen zu sein. Das einzige Motiv der Klägerin – die hohe Zahlung des Versicherers – führt angesichts der glaubhaften persönlichen Schilderung ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes – untermauert durch die Vorlage eines objektiven Arztbriefs – zu verbleibenden, erheblichen Zweifel des Senats, dass die Klägerin trotz der mit dem Brand verbundenen massiven Belastungen hierdurch zur Tat motiviert wurde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der panischen Reaktion der Klägerin auf die Entdeckung der Durchsuchung und Versiegelung des in den ländlich abgelegenen Räumlichkeiten des Zeugen J1 ausgelagerten Hausrats und der fehlerhaften Angaben gegenüber der Versicherung insofern, als Teile dieser ausgelagerten Gegenstände als verbrannt gemeldet wurden, was ebenso gut auf eine bloße Aufbauschung des Schadens hindeuten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine Eigen-/Auftragsbrandstiftung zulässt.

b) Die Beklagte ist aber wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei (§ 28 Abs. 2, 3 VVG), indem sie jedenfalls bei Entdeckung der Durchsuchung und Versiegelung der Räumlichkeiten des Zeugen J1, in denen sie unstreitig Teile ihres Hausrats gelagert hatte, am 29.07.2011 erkannte, dass sie Hausrat als verbrannt gemeldet hatte, der sich tatsächlich unversehrt im Haus des Zeugen J1 befand (u.a. Teppiche, Funkgeräte, Bücher, Schallplatten etc.), und diesen erkannten Irrtum gegenüber der Beklagten dennoch in der Folgezeit nicht richtigstellte, obwohl während des folgenden Jahres bis zur Ablehnung der Deckungszusage am 04.09.2012 genügend Zeit bestand.

Über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hat die Beklagte die Klägerin in ihrem Schadensformular (Anl. BLD 4a), Bl. 190, 193) hinreichend entsprechend § 28 Abs. 4 VVG belehrt.

Eine kausale Obliegenheitsverletzung kommt vorliegend allerdings nur bei Arglist in Betracht, denn die Beklagte hat von dem bei dem Zeugen J1 eingelagerten Hausrat Kenntnis erlangt hat, bevor sie eine Leistung überhaupt erbracht hat. Arglist verlangt für § 28 Abs. 3 S. 2 VVG über das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein der Verhaltensnorm hinaus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen im Sinne der Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks. Dass der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, ist für die Annahme von Arglist nicht unbedingt erforderlich. Auch Angaben „ins Blaue hinein“ können den Arglistvorsatz begründen (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 197f. m. w. Nw.).

Der Senat kann offen lassen, ob die Beklagte bewiesen hat, die Klägerin habe sie mit ihrem Schreiben vom 29.05.2011 (Anl. BLD 4e), Bl. 209ff.) – 10 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus – arglistig getäuscht und ihr zumindest bedingt vorsätzlich einen Nachteil zuzufügen wollen, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen sei, ihren Hausrat zu überblicken. Denn die Klägerin hat unstreitig eine unzutreffende Schadensaufstellung gegenüber der Beklagten abgegeben, und jedenfalls am 29.07.2011, als sie das polizeiliche Siegel an der Tür des Zeugen J1 bemerkte, ist ihr eingefallen, dass bei dem Zeugen J1 noch Hausratgegenstände lagern, die sie bei der Versicherung als verbrannt angegeben und deren Auslagerung sie dem Versicherer auch nicht bekannt gegeben hat, so dass auch aus ihrer Sicht die Gefahr bestand, dass sie zumindest ins Blaue hinein Gegenstände als verbrannt gemeldet hatte, die tatsächlich unversehrt bei dem Zeugen J1 lagerten. Dies ergibt sich aus der Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen J1 (Ermittlungsakte, Sonderband Vernehmungen Blatt 57-66, 62f.). Danach sei die Klägerin, als sie das Siegel entdeckt habe, völlig außer sich gewesen und habe gesagt: „das muss alles raus, das muss alles weg!“, sie hätte ja auch Sachen hier, die nicht auf der Liste seien; außerdem könne sie eine neue Liste für die Versicherung erstellen. Spätestens in diesem Moment lag Arglist vor. Dabei handelte sie im Bewusstsein, dass die in ihrer Liste gemachten Angaben von der Beklagten zum Zwecke der Bemessung der Versicherungssumme genutzt werden würden. Dennoch hat sie auch in diesem Zeitpunkt – und auch danach – die Versicherung nicht informiert und eine entsprechende Richtigstellung abgegeben, so dass aufgrund des arglistigen Handels eine kausale Obliegenheitsverletzung vorliegt und die Beklagte gem. § 28 Abs. 3 S. 2. VVG frei von ihrer Leistungspflicht geworden ist. Dabei handelt es sich auch nicht um derart marginale und geringfügige Gegenstände (u.a. Teppiche, Funkgeräte, Bücher, Schallplatten etc.), dass die arglistige Schadensaufbauschung nicht ins Gewicht fällt.

Folglich ist der Berufung im Hinblick auf die Hausratversicherung stattzugeben und die Feststellungsklage insoweit als unbegründet abzuweisen.

2.

Die zulässige Feststellungsklage betreffend die Wohngebäudeversicherung ist derzeit nicht begründet.

a) Sie ist indessen nicht endgültig unbegründet, weil der Klägerin auch hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung die Einbindung in eine Eigenbrandstiftung nicht nachzuweisen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.a) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass auch die Umstände der Übernahme der Versicherung durch die Klägerin und ihres Wechsels zur Beklagten nicht derart auffällig sind, dass hierin überhaupt ein Indiz für eine Eigenbrandstiftung gesehen werden könnte. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eigentümerin Gudrun S1 die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2003 (Anl. K8, Bl. 272f.) gebeten hatte, aufgrund finanzieller Engpässe die Kosten für die Wohngebäudeversicherung zu übernehmen. Mit diesem Wunsch wandte sich die Klägerin auch mit Schreiben vom 22.08.2003 an die Nebenintervenientin (Anl. BLD 12, Bl. 314). Dass die Nebenintervenientin daraufhin den gesamten Vertrag auf die Klägerin umgeschrieben hat, kann nicht zu deren Lasten berücksichtigt werden. Auch den Wechsel zur Beklagten hat die Klägerin nachvollziehbar mit der mangelnden Weitergabe der von der Versicherung ausgezahlten Leistungen seitens der Eigentümerin an die von ihr beauftragten Handwerker begründet. Dabei gab sie – wie sich aus dem von der Beklagten überreichten Antrag (Anl. BLD 1f, Bl. 129ff.) ergibt – sehr wohl an, dass sie nicht Eigentümerin des Grundstücks war.

Im Hinblick auf die Wohngebäudeversicherung fällt der Klägerin auch keine – zur endgültigen Unbegründetheit führende – arglistige Obliegenheitsverletzung zur Last; ihr arglistiges Verhalten zum Umfang der verbrannten Gegenstände in der Hausratversicherung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers, auch wenn es derselbe Versicherer ist.

b) Allerdings ist die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Auszahlung aus der Wohngebäudeversicherung derzeit unbegründet, weil für einen geringen Teil von etwas über 10.000 € die Grundpfandgläubiger einer Auszahlung an die Klägerin nicht zugestimmt haben und im Übrigen für den Anspruch insgesamt die erforderliche Zustimmung der Eigentümerin zur Gebäudeversicherung fehlt.

Soweit die Grundpfandrechte noch valutieren, konnte die Klägerin nur mit Zustimmung der Grundpfandgläubiger Zahlung an sich verlangen, sonst nur Zahlung an die Grundpfandgläubiger und an sie gemeinsam als Gesamtberechtigte.

c) Indessen kann die Klägerin, selbst wenn die Grundpfandgläubiger zustimmen oder die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung an sich und an die Grundpfandgläubiger umstellt, Zahlung an sich deshalb nicht verlangen, weil die Beklagte sich insoweit zu Recht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 45 Abs. 3 VVG beruft. Diese Vorschrift ist bei der hier gegebenen Fremdversicherung – die Klägerin als Nießbraucher versichert das Risiko der Eigentümerin S1 – anwendbar.

Gemäß § 45 Abs. 3 VVG ist der Versicherer nur dann zur Leistung an den Versicherungsnehmer verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. Vorher ist der Anspruch nicht fällig (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.11.1977 – 10 O 4617/77 -, juris; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Rn. 30 m.w.Nw.). Zwar ist der Versicherer gemäß § 45 Abs. 2 VVG berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer zu leisten, wenn dieser – wie vorliegend die Klägerin – im Besitz eines Versicherungsscheins ist, ohne dass er sich die Zustimmung des Versicherten zur Auszahlung nachweisen lassen muss. Verlangt er aber – wie hier die Beklagte – einen solchen Nachweis, wird der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung erst fällig, wenn eine Zustimmungserklärung abgegeben wurde (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl, 2010, § 45, Rn. 29). Bestreitet der Versicherer wie vorliegend die Zustimmung des Versicherten, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls Leistung an sich selbst verlangt, muss dieser die Zustimmung nachweisen. Erforderlich ist allerdings nach dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 VVG nur die Zustimmung zu der (Fremd-) Versicherung als solcher, nicht die Zustimmung zu einer Auszahlung an den Versicherungsnehmer (Prölss/Martin, a.a.O., Rn. 31).

Ob die Zeugin S1 als Versicherte tatsächlich – wovon das Landgericht (U S. 25, Bl. 1087) ausgeht – dem Abschluss der Versicherung durch die Klägerin zugestimmt hat, ist durch Auslegung ihrer Erklärung im Schreiben vom 21.07.2003 (Anlage K8, Bl. 272f.) zu ermitteln. Darin bittet sie die Klägerin aufgrund finanzieller Engpässe, „die laufenden Kosten zu übernehmen, zumindest die Wohngebäudeversicherung von knapp 32,- € pro Monat“. Dies beinhaltet lediglich die Übernahme der Zahlungspflicht hinsichtlich der damals bei der Nebenintervenientin bestehenden Wohngebäudeversicherung, nicht aber die Übernahme des Versicherungsvertrags also solchem. Dafür, dass die Klägerin dies auch so verstanden hat, spricht auch ihr Schreiben vom 22.08.2003 (BLD 12, Bl. 314), in dem sie sich bereit erklärt, die Kosten der Wohngebäudeversicherung vorübergehend zu übernehmen. Dass dies dann von der Nebenintervenientin anders gehandhabt worden ist, hat keine Folge im Hinblick auf eine etwaige Zustimmung der Zeugin S1 zur Fremdversicherung.

Die Klägerin hat eine solche Zustimmung der Zeugin S1 zur Fremdversicherung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt (Wechsel von der Nebenintervenientin, der A4, zur Beklagten im Jahre 2008) nachweisen können. Bereits ihre persönliche Anhörung hierzu (Sitzungsprotokoll vom 10.06.2015, Bl. 743) ist nicht ergiebig, denn darin behauptet sie lediglich, sie habe die Zeugin S1 3 oder 4 Wochen nach dem Wechsel angerufen und erklärt, dass sie die Versicherung gewechselt habe. Was diese dazu gesagt habe, das wisse sie jetzt nicht mehr. Möglicherweise habe sie ihr sogar auf Band gesprochen. Die Zeugin S1 hat demgegenüber angegeben (Sitzungsprotokoll vom 10.06.2015, Bl. 750), sie habe erst Anfang Mai 2011 erfahren, dass „da was geändert“ wurde.

Daher kann nicht von einer Zustimmung der versicherten Zeugin S1 zur Fremdversicherung ausgegangen werden, so dass letztlich offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen in Ziffer 12.2 der Allgemeinen Bestimmungen zur Sachversicherung der Beklagten (Bl. 1246, in denen es heißt: „Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.“) auch dann erfüllt sein müssen, wenn sich der Versicherer nicht hierauf beruft, und wie diese Bestimmung auszulegen ist (Nachweis der Zustimmung des Versicherten zur Auszahlung statt wie in § 45 Abs. 3 VVG lediglich zur Fremdversicherung?).

d) Die Frage der fehlenden Zustimmung der Versicherten ist auch im Rahmen der Feststellungsklage zu berücksichtigen. Zwar ist dies – anders als die Beklagte meint – keine Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, denn diese ergibt sich aus § 45 Abs. 1, 2 VVG und dem der Klägerin ausgestellten Versicherungsschein. Allerdings besteht jedenfalls derzeit kein Anspruch auf Feststellung der Erstattungspflicht, wenn der Klage auf Auszahlung des Entschädigungsanspruchs die mangelnde Fälligkeit des Anspruchs entgegensteht und auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin diese Zustimmung absehbar erlangen könnte, weil die versicherte Zeugin S1 die Nebenintervenientin selbst auf Zahlung aus der – etwaig nicht wirksam gekündigten – Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt.

Schließlich sieht der Feststellungsantrag ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten vor, Versicherungsleistung der Klägerin zur Verfügung zu stellen; auch das geht eben ohne Zustimmung der Eigentümerin allemal nicht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen, weil nach dem Ergebnis des Berufungsrechtszuges die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Die Klägerin ist nämlich auch dann unterlegen, wenn die Klage als unzulässig oder lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen wird (Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn. 15 m.w.N. BeckOK, 28. Edition 1.3.2018, ZPO, § 91 Rn. 74) Für die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung kommt es auf die Gründe für das letztendliche Unterliegen nicht an (BGH NJW 1953, 1663).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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