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Haftpflichtversicherung – Streit über den Abschluss eines Abfindungsvergleichs

LG Meiningen, Az.: (71) 4 S 98/17

Beschluss vom 18.12.2017

Gründe

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonneberg vom 27.07.2017, Az. 3 C 487/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I.

Wegen des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der von dem Erstgericht festgestellten Tatsachen und der Entscheidungsgründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Haftpflichtversicherung – Streit über den Abschluss eines Abfindungsvergleichs
Symbolfoto: Jakub Jirsak/Bigstock

In ihrer Berufung vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, ein Vergleich sei zwischen der Klägerin und ihrer Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen worden. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass die I. Versicherungsgruppe Wert auf den gewählten Wortlaut lege, weil sie eine Gesamterledigung gewünscht habe. Die Erklärung der Klägerin bezüglich der Endabrechnung sei erst wesentlich später als die erste Mitteilung der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 07.06.2016 ergangen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten habe mit Schreiben vom 02.11.2016 darauf hingewiesen, dass nur der von ihr gewählte Vergleichstext gelten sollte. Genau diesen Text habe die Klägerin nicht übernommen, die Auslegung des Erstgerichts sei insoweit inhaltlich fehlerhaft, da es gerade nicht darauf abgestellt habe, wie die Versicherung als Erklärungsempfängerin diese Erklärung verstehen musste. Die Klägerin habe in der ersten Instanz erklärt, dass ihr bewusst sei, welche Einschränkung die von ihr verwendete Formulierung erfahre. Die Formulierung der Klägerin könne derart ausgelegt werden, dass lediglich die bisher offenbarten Rechnungen als erledigt anzusehen seien.

Das Urteil äußere sich an keiner Stelle dazu, weshalb es die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen habe, obwohl die Zahlungsablehnung der Haftpflichtversicherung und deren rechtliche Einschätzung, was die Frage des Abschlusses des Vergleiches angehe, eindeutig gewesen sei.

II.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine Abänderung des angegriffenen Urteils nicht.

Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, enthalten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 3.844,44 € aus dem zwischen den Versicherungen am 4.10/10.10. geschlossenen Vergleich in Verbindung mit § 116 SGB X. Auf die Gründe im angefochtenen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.

Ein Vergleich mit dem Angebot der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 07.06.2016 wurde nicht abgeschlossen. In diesem Schreiben bot diese lediglich einen Betrag in Höhe von 514,73 € an und hielt das Angebot bis zum 30.06.2016 aufrecht. Die Klägerin hat dieses Angebot nicht angenommen.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 machte die I. Versicherungsgruppe ein neues Vergleichsangebot. Diesem Angebot legte sie den von ihr geforderten Wortlaut des Vergleiches zu Grunde, nämlich, dass mit der Zahlung von 3.844,44 € alle Ansprüche aus dem oben genannten Vorfall für die Zeit bis zum 31.03.2016 endgültig und abschließend, ob bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder nicht, erledigt sein sollen.

Dieses Angebot hat die Klägerin mit unmittelbar darauf folgendem Schreiben am 10.10.2016 angenommen. Dieses Schreiben beginnt mit dem Satz: „wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 04.10.2016…“.

Das Amtsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die beiderseitigen Willenserklärungen gemäß den §§ 133,157 BGB auszulegen sind. Dabei müssen empfangsbedürftige Willenserklärung so ausgelegt werden, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

Der Haftpflichtversicherung der Beklagten kam es unmissverständlich darauf an, dass die Klägerin keine weiteren Rechnungen betreffend ihr ehemaliges Mitglied von … aus dem Unfall vom 03.02.2011 mehr geltend macht.

Die Kammer schließt sich der Ansicht des Amtsgerichts an, dass die Erklärung der Klägerin vom 10.10.2016 für den verständigen Erklärungsempfänger nur so ausgelegt werden kann, dass mit dem Hinweis auf das vorausgegangene Schreiben und der Bestätigung, dass es sich um eine Endabrechnung handele, das Vergleichsangebot der Beklagten inhaltlich vollumfänglich angenommen werde.

Bei den von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich um einen nach § 280 Abs. 1, 2 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden. Nach endgültiger Ablehnung der Zahlung der Vergleichssumme befand sich die Beklagte nach § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB in Verzug.

Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.844,44 € festzusetzen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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