Skip to content

Unfallversicherung – Bewertung von Arthroseschmerzen unzureichende sachverständige Bewertung

LG Krefeld – Az.: 2 O 170/19 – Urteil vom 21.07.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06. April 2019 aus 14.000,00 € und seit dem 20.07.2019 aus weiteren 18.500,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind verbunden durch eine Unfallversicherung, die die Klägerin bei der Beklagten seit dem 01.10.2015 hält. Ausweislich des Versicherungsantrags, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 1 verwiesen wird, ist eine Versicherungssumme von 100.000,00 € vereinbart mit einer Progression von 500 %. Der Wunsch nach einer verbesserten Gliedertaxe ist nicht angekreuzt.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen eines unstreitigen Skiunfalls vom 15.02.2016 geltend. Nachdem die Klägerin den Unfall fristgemäß angezeigt und ärztlich nachgewiesen hat, leistete die Beklagte insgesamt 21.000,00 € an die Klägerin auf Grundlage einer von ihr angenommenen Invalidität von 21 %.

Aufgrund des Unfalls erlitt die Klägerin eine Sprunggelenksfraktur rechts und eine Tibiafraktur links. Diese Verletzungen haben jedenfalls zu einer Innenrotationsfehlstellung des rechten Fußes um ca. 25 Grad geführt und zu einer Arthrose im linken Kniegelenk des III. Grades.

Die Klägerin behauptet: Die Beklagte habe die Unfallfolgen fehlerhaft zu gering mit jeweils 3/20 Beinwert pro Bein bemessen. Richtig sei entsprechend den Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. V ein Beinwert rechts von 6/20 und links von 4/20. Dies sei wegen eines hinkenden, schmerzhaften Gangbildes, der Fehlstellung des rechten Fußes, einer Beinlängendifferenz, eines um 2 cm geringeren Muskelumfangs am linken Oberschenkel, der Arthrose III. Grades im linken Knie, einer rechtsseitigen Arthrose, Veränderungen der Wirbelsäule, einer Verplumpung des Sprunggelenkes und dessen eingeschränkter Beweglichkeit, Durchblutungsstörungen und einer Störung der Balancehaltung gerechtfertigt.

Dies ergebe nach der Gliedertaxe und den genannten Beinwerten eine unfallbedingte Invalidität von 35 % sowie unter Berücksichtigung der Progression von 500 % eine Versicherungsleistung von 55 % der Versicherungssumme entsprechend den Berechnungen in der Klageschrift. Nach Abzug der geleisteten 21.000,00 € errechne sich der eingeklagte Betrag von 34.000,00 €.

Selbst wenn die von der Beklagten zugrundegelegten Beinwerte zuträfen, stünde ihr noch ein Anspruch zu, da die verbesserte Gliedertaxe vereinbart gewesen sei.

Schließlich seien ihr die mit der Klage ebenfalls begehrten Kosten für die Begutachtung durch Dr. V in Höhe von 1.000,56 € sowie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Die Klägerin hat das Gutachten des Dr. V bereits vor der Regulierung durch die Beklagte eingeholt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.000,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.04.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.186,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie leugnet weitergehende Ansprüche der Klägerin. Sie habe die unfallbedingte Invalidität zutreffend mit 3/20 Beinwert pro Bein berechnet. Soweit die Klägerin sich auf das Gutachten des Dr. V stütze, habe dieser unzulässigerweise die einzelnen Funktionsminderungen zusammengezählt, anstatt, wie richtig, die größte Funktionseinbuße zu erhöhen. Eine solche Erhöhung sei allerdings erst bei zusätzlichen Funktionseinbußen von mindestens 2/20 Beinwert zu machen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 26.06.2020, dessen Ergänzungsgutachten vom 16.11.2020 und das Ergebnis der Sachverständigenbefragung im Protokoll vom 16.06.2021.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen aus dem zwischen ihnen bestehenden Unfallversicherungsvertrag in Höhe von 32.500,00 € zu.

1.

Der Anspruchsprüfung liegen die AUB 2012 in Gestalt der von der Klägerin mit Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Versicherungsbedingungen zugrunde. Das ergibt sich aus dem Versicherungsantrag. Warum, wie die Beklagte meint, die AUB 2015 gelten sollen, hat diese auch auf Hinweis nicht dargelegt.

2.

Der Unfall selbst, die an beiden Beinen von der Klägerin erlittenen Brüche sowie die sich daraus ergebenden Folgen sind zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Sie streiten sich vor allem darüber, welches Maß an Invalidität sich daraus ergeben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist angesichts des Unfalles im Februar 2016 gemäß Klausel 3.2.1 b) der Monat August 2017.

Zu diesem Zeitpunkt waren Unfallfolgen nur an den Beinen der Klägerin eingetreten, so dass allein maßgeblich für die Bemessung des Invaliditätsgrades die Gliedertaxe gemäß Klausel 3.2.2 a) der Versicherungsbedingungen ist. Die Rückenbeschwerden lagen ausweislich der Einlassung des Sachverständigen im Termin vom 16.06.2021 im August 2017 noch nicht vor und waren nach seinen Ausführungen auch nicht vorhersehbar.

3.

Unfallversicherung - Bewertung von Arthroseschmerzen unzureichende sachverständige Bewertung
(Symbolfoto: Von MarinaTr/Shutterstock.com)

Maßgeblich für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe sind nicht jegliche nachteiligen körperlichen Veränderungen (vom Sachverständigen Dr. S Strukturveränderungen genannt), die durch den Unfall herbeigeführt werden, sondern allein Funktionsbeeinträchtigungen, also solche Beeinträchtigungen, die sich nachteilig auf den praktischen Gebrauch eines der in der Gliedertaxe genannten Körperteils, Organs oder Sinnesorgans auswirken. Das folgt aus dem Begriff der Invalidität, der in Klausel 3.2.2 a) mit deren Verlust oder deren (Teil-) Funktionsunfähigkeit definiert wird. Diese Sicht hat auch der Sachverständige seiner Begutachtung zugrundegelegt, wie sich aus Seite 4 seines Ergänzungsgutachtens vom 16.11.2020 ergibt.

4.

Die Klägerin hat aufgrund des Unfalles nach den Feststellungen des Sachverständigen als Folge der Brüche in beiden Beinen vor allem eine Innenrotationsfehlstellung des rechten Fußes und eine Arthrose III. Grades im linken Knie erlitten. Ausdruck dieser Folgen im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung sind ein hinkendes Gangbild und Schmerzen im linken Knie.

Soweit die Klägerin weitere Beeinträchtigungen anführt, wie die Beinlängendifferenz, Veränderungen der Wirbelsäule, eine Verplumpung des Sprunggelenks oder eine eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenks handelt es sich um Nebenfolgen, die ihren Ausdruck im hinkenden Gangbild finden und deshalb keine eigenständigen Funktionsbeeinträchtigungen darstellen. Die geringere Beugefähigkeit des linken Beins (Reduzierung um 20 Grad gegenüber einem gesunden) hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im praktischen Leben keine Auswirkungen und stellt deshalb ebenfalls keine Funktionsbeeinträchtigungen dar. Die Arthrose im rechten Kniegelenk ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ausgangsgutachten altersentsprechend degenerativ und damit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Störungen des Gleichgewichts oder der Durchblutung konnte der Sachverständige nicht feststellen.

5.

Dies zugrundegelegt besteht im rechten Bein ein Invaliditätsgrad von 3/20 Beinwert.

Gegen diese Bewertung des Sachverständigen Dr. S, die mit derjenigen der Beklagten übereinstimmt, hat die Klägerin nichts Wesentliches vorgebracht. Sie beruft sich auf die andersartige Einschätzung ihres Privatsachverständigen Dr. V, der aber fehlerhaft von den einzelnen körperlichen Veränderungen im rechten Bein ausgeht und nicht von Funktionsbeeinträchtigungen ausgeht. So sieht er etwa als erhebliche Beeinträchtigung mit 3/20 Beinwert den Innenrotationsfehler an, während maßgeblich für den Invaliditätsgrad die dadurch bedingte Funktionsbeeinträchtigung, nämlich das veränderte Gangbild ist. Dieses ordnet der Privatsachverständige Dr. V nur als Zusatzkriterium ein, wohingegen es nach den dargelegten rechtlichen Ausgangspunkt das Hauptkriterium ist. Zu dieser Funktionsbeeinträchtigung des Hinkens tragen mehrere Ursachen bei, nämlich einmal die Beinlängenverkürzung und vor allem die Fußfehlstellung aufgrund des Sprunggelenksbruches.

Den Beinwert hierfür hat der Sachverständige Dr. S anhand des Standardtabellenwerks von Schiltenwolf (Schiltenwolf/Hollo/Gaidzik, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, Thieme Verlag) ermittelt. Konkrete Einwendungen hiergegen wurden von der Klägerin nicht erhoben. Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung derartiger standardisierter medizinischer Übereinkünfte gebilligt (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 180, Rn. 7) und es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch für das rechte Bein die Invalidität unangemessen bemessen wird.

6.

Für das linke Bein besteht ein Invaliditätsgrad von 8/20 Beinwert. Die Klägerin hat durch den knienahen Unterschenkelbruch eine Arthrose III. Grades erlitten, die sie in ihrer Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

a.

Der Bemessung der Invalidität mit 8/20 Beinwert stehen die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S nicht entgegen. Dieser hat den von ihm für richtig gehaltenen Beinwert von 3/20 ebenfalls anhand des Standardwerkes von Schiltenwolf ermittelt, das für eine Arthrose III. Grades einen solchen Wert ausweist. Die Bewertung von Arthroseschmerzen (und wohl auch die Bewertung von Schmerzen insgesamt) erfolgt dort jedoch grundsätzlich fehlerhaft, so dass die hierauf gestützte sachverständige Bewertung ebenfalls unzureichend ist.

Denn in dem Tabellenwerk von Schiltenwolf werden – ähnlich wie in anderen, ähnlichen Tabellenwerken – die vom Verunfallten bei der Funktionsausübung (hier beim Gehen) zu erleidenden Schmerzen nur unzureichend berücksichtigt. Das gesteht auch der Sachverständige zu, wenn er erläutert, es würden nur indirekte Schmerzanzeichen wie Beschwielung und Bemuskelung berücksichtigt und diese auch nur mit maximal 2/20 Beinwert. Diese Berücksichtigung von Schmerzempfinden greift zu kurz.

b.

Die Bemessung von Invaliditätsgraden hat abstrakt nach ausschließlich objektiven und medizinisch feststellbaren Gesichtspunkten zu erfolgen. Das bedeutet, dass es auf individuelle, außerhalb der Norm liegende Besonderheiten, Fähigkeiten, Bedürfnisse oder Empfindungen der versicherten Person nicht ankommt (vgl. Lewerenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 180, Rn. 10). Dieser Ausgangspunkt schließt aber die Berücksichtigung von Schmerzen nicht aus, auch wenn das Schmerzempfinden, wie gerichtsbekannt und durch den Sachverständigen bestätigt, stark subjektiv geprägt ist. Denn von objektiven, medizinisch feststellbaren Gesichtspunkten auszugehen bedeutet nur, dass subjektive Besonderheiten nicht berücksichtigt werden, nicht aber, dass etwa ein Schmerzempfinden, das bei bestimmten Beeinträchtigungen von den meisten Menschen gezeigt wird, außer Acht gelassen werden darf. Als subjektiv Besonders wären daher nur ein übertriebenes Schmerzempfinden oder eine übertriebene Schmerzresistenz auszuscheiden.

c.

Die Klägerin hat bei dem Unfall außerordentlich schwerwiegende Verletzungen erlitten, die sie massiv in ihrer Mobilität beeinträchtigen. Aufgrund der mit der Arthrose verbundenen Schmerzen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, längere Wegstrecken ohne Pause und schon gar nicht beschwerdefrei zurückzulegen. Jedes Aufstehen und Losgehen sowie jedes Treppensteigen bereiten Schmerzen, ebenso jedes Gehen, das länger als mehrere hundert Meter dauert. Die Schwere der Verletzungen und die beschriebenen Folgen hat die Klägerin durch die Begutachtung des Sachverständigen Dr. S bewiesen. Dieser hat auch bestätigt, dass die Schmerzen der Klägerin auf Grund der Arthrose III. Grades plausibel sind und im Rahmen des Erwartbaren halten. Insofern zeigen sich in der Person der Klägerin keine subjektiven Besonderheiten im genannten Sinn, die bei der Invaliditätsbemessung außer Acht zu lassen wären.

Die eingeschränkte Mobilität der Klägerin stellt eine ganz erhebliche Funktionsbeeinträchtigung dar. Hierfür ist es unerheblich, ob eine Funktion objektiv nicht ausgeführt werden kann oder deshalb unterlassen wird, weil der Schmerz zu groß wird. Entscheidend ist allein, dass bestimmte Bewegungen nicht mehr vollzogen werden.

Diese Funktionsbeeinträchtigung bildet sich in den vom Sachverständigen herangezogenen Tabellenwerken unzureichend ab, wenn sie dort mit maximal 2/20 Beinwert bemessen werden. Sie betrifft nämlich nahezu jeden Schritt, den die Klägerin geht. Kurze Wegstrecken, wie das Umhergehen in der Wohnung, sind ihr zwar möglich, aber nur unter Schmerzen; längere Wegstrecken sind ihr ganz unmöglich. Das hindert nicht nur sportliche Bewegung, sondern auch jegliche tägliche Verrichtung, die nicht im Sitzen oder Liegen ausgeführt wird: so etwa die meisten Tätigkeiten im Haushalt, Einkaufen, Freizeitbeschäftigungen im Freien und Ähnliches. Die Beeinträchtigung ist derart schwerwiegend, dass sie annähernd mit einem hälftigen Funktionsverlust des Beines zu bewerten ist, konkret mit 8/20 Beinwert.

7.

Aus diesen Beinwerten ergibt sich nach der Gliedertaxe eine Invalidität von 34,5 % und wegen der vereinbarten Progression ein Leistungsanspruch von 53,5 % der Versicherungssumme. Entgegen der Ansicht der Klägerin findet allerdings nicht die erhöhte Gliedertaxe Anwendung; ein entsprechender Wunsch ist im Versicherungsantrag nicht angekreuzt.

Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beins beruht auf einer Arthrose im Knie und damit auf einer Verletzung, die nach der Gliedertabelle nur bis zur Mitte des Oberschenkels reicht. Hierfür gibt es nach der Tabelle einen Maximalinvaliditätswert von 60 %. 8/20 hiervon entspricht 24 %. Das Hinken im linken Bein betrifft hingegen das gesamte Bein bis über die Mitte des Oberschenkels, also einen Invaliditätswert von 70 %. 3/20 davon ergibt 10,5 % Invalidität. Insgesamt betrug der Invaliditätsgrad im August 2017 damit 34,5 %. Nach der Progressionstabelle in den Versicherungsbedingungen entspricht das einem Leistungsanspruch von 53,5 % der Versicherungssumme, also einem Gesamtbetrag von 53.500,00 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 21.000,00 € geleistet, der Rest entspricht der Verurteilungssumme.

8.

Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hat die Klägerin nicht. Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls Verzug in Betracht. Für einen Verzug ist allerdings nichts ersichtlich, die Klägerin hat vielmehr ihren Privatsachverständigen Dr. V bereits vor der ersten Regulierung durch die Beklagte beauftragt.

Ähnliches gilt für den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten; auch hier befand sich die Beklagte bei Anwaltsbeauftragung nicht im Verzug.

9.

Der Verzugszinsanspruch ist berechtigt gemäß §§ 286, 288 BGB. Zum 06. April 2015 wurde die Beklagte von der Klägerin allerdings nur in Höhe von 14.000,00 € gesetzt, so dass hinsichtlich des Restes lediglich Prozesszinsen zuzusprechen waren.

10.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO

Streitwert: 35.000,56 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!