Skip to content

Wohngebäudeversicherung – Beachtung einschlägiger Sicherheitsvorschriften

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 14/17 – Beschluss vom 18.05.2017

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 26.01.2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Zu Recht hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg der Klage in Höhe von 7.224,96 € wegen einer restliche Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung stattgegeben. Die Berufung geht fehl, weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen einer anderen Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die Kläger können als Versicherungsnehmer der Beklagten eine weitere Entschädigung in Höhe von 7.224,96 € von dieser verlangen.

1.

Die Kläger haben aus der Wohngebäudeversicherung einen Entschädigungsanspruch gemäß Ziffer 12 WGB.

Unstreitig ist der Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1, 1.1.3, 3.3.1 WGB eingetreten, da Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten ist. Zutreffend hat das Landgericht eine Leistungskürzung wegen einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 15.1.1, 15.4 WGB verneint.

a.

Die Klausel in 15.1.1. WGB verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH Urteil vom 14.1.2014, XI ZR 355/12, Juris). Die Bezugnahme auf die Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ verstößt gegen das Bestimmtheitserfordernis. Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründet zwar regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent ist eine Klausel aber erst dann, wenn sich der Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offenlegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war (BGH a. a. O., Rn. 28). Das ist, wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt, vorliegend der Fall. Die Klausel in Ziffer 15.1.1 weist gerade keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf, sie beinhaltet lediglich eine dynamische Verweisung auf weitere Sicherheitsvorschriften. Der Versicherungsnehmer kann den Regelungsgehalt und damit die an ihn gestellten Anforderungen aus der Klausel nicht entnehmen, sondern allein aus den in Bezug genommenen Vorschriften selbst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Versicherungsnehmer gerade nicht hinreichend klar und verständlich, welche Sicherheitsvorschriften für ihn anwendbar sind.

b.

Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, bestünde ein Obliegenheitsverstoß der Kläger nicht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Kläger nicht Adressaten der von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschrift DIN EN 806-5 waren.

c.

Die Voraussetzungen einer Leistungskürzung nach Ziffer 15.4.1 WGB oder aber nach § 81 Abs. 2 VVG sind aber auch deshalb nicht gegeben, weil die Kläger nicht – wie vorausgesetzt – grob fahrlässig gehandelt haben.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohen Grade, außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Verlangt wird auch ein in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigertes Verschulden. Der Verstoß gegen die in concreto gebotene Sorgfalt muss auch subjektiv unentschuldbar sein (Prölss/Martin – Armbruster, 29. Aufl. 2005, § 28, Rn. 205f. m. N.). Ein solches grob fahrlässiges Verhalten der Kläger liegt jedoch nicht vor. Sie ließen die Wasserleitung vor mehr als zehn Jahren von einer Installationsfirma einbauen. Für ein Fehlverhalten der Installationsfirma haben die Kläger nicht einzustehen, da diese nicht ihr Repräsentant war. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nicht darauf verlassen konnten, dass die Installationsfirma einen ordnungsgemäßen Einbau vorgenommen hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundsätzlich konnten sich die Kläger darauf verlassen, dass die Installationsfirma einen ordnungsgemäßen Einbau vornimmt. Eine Kenntnis der DIN EN 806-5 war von ihnen nicht zu erwarten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten als Anlage B1 eingereichte Produktdatenblatt (Bl. 43f), welches auf diese DIN-Vorschrift Bezug nimmt.

Unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem Einbau über zehn Jahren keine Probleme aufgetreten sind, musste den Klägern eine fehlerhafte Installation nicht unter jeden Umständen einleuchten, insbesondere nicht, dass Tropfwasser zwingend durch eine Leitungsverbindung mittels Trichter zum Bodenablauf gelangen müsste. Keineswegs war auch für jeden Laien ersichtlich, dass die bei den Klägern vorgenommene Installation nicht fachgerecht gewesen ist. Aus den vorliegenden Umständen kann gerade nicht der Schluss gezogen werden, für die Kläger sei es subjektiv unentschuldbar gewesen, auf die Richtigkeit der von einer Fachfirma vorgenommene Installation zu vertrauen und, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre, die Fehlerhaftigkeit der Installation zu erkennen.

d.

Das Landgericht hat den weiteren Entschädigungsanspruch der Kläger zutreffend mit 7.224,96 € bemessen.

Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass sich der Entschädigungsanspruch der Kläger dem Grunde nach auf die Kosten der Demontage und des Rückbaus des Warmwasserspeichers erstreckt. Mit der Berufung wendet sie sich lediglich gegen die vom Landgericht vorgenommen Schätzung der Höhe der Entschädigung. Die Schätzung des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats sachgerecht. Nach § 287 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe frei schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht exakt übereinstimmt. Die Schätzung darf nicht vollständig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall durch tragfähige Anknüpfungstatsachen Rechnung tragen (BGH Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Juris; BGH Urteil vom 6.12.2012, VII ZR 84/10, Juris).

Das Landgericht hat seiner Schätzung die Rechnung der Firma Boysen vom 15.4.2016 (Anlagenkonvolut K3, Bl. 27f.) zugrunde gelegt. Zutreffend ist zwar, dass die Rechnung der Firma Boysen vom 15.04.2015 keine Differenzierung der abgerechneten Leistungspositionen für die Reparatur des defekten Rohrtrenners und der Demontage / des Rückbaus des Warmwasserspeichers wegen der Trocknungsarbeiten vornimmt. Unstreitig folgt aus der Rechnung jedoch, dass überhaupt Kosten für die Demontage und den Rückbau des Warmwasserspeichers entstanden sind. Die Schätzung der Höhe des Anspruch durch das Gericht, auf 2/3 der Rechnungssumme (794,12 € x 2/3 = 529,41 €), ist daher weder aus der Luft gegriffen noch abstrakt und damit nicht willkürlich.

e.

Wäre man der Auffassung, für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO seien keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen als Schätzgrundlage gegeben, lägen die Kosten einer mündlichen Verhandlung deutlich über einem ggf. weiteren Abschlag des vom Landgericht zuerkannten Betrages in Höhe von 529,41 € von der Rechnung der Firma Boysen vom 15.04.2016 (Anlagenkonvolut K3, Bl. 27f.).

Zu berücksichtigen ist auch, dass – sofern die Berufung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen oder zurückgenommen wird – über die Anschlussberufung der Kläger zu entscheiden wäre. Die Anschlussberufung, die keine eigenständige Beschwer erfordert (BGH Urteil vom 10.5.2011, VI ZR 152/10, Juris), könnte Aussicht auf Erfolg haben, da vom Landgericht bei der Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht berücksichtigt wurde, dass die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3 zu erhöhen war. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Auftraggeber des Prozessbevollmächtigten der Kläger waren der Kläger und die Klägerin.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!