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Unfallversicherung –  Ausschlussgrund einer Bewusstseinsstörung – Nachweis

Kein Versicherungsschutz bei Sturz durch Bewusstseinsstörung

In einem kürzlich ergangenen Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein Mann, der durch einen Sturz in seiner Wohnung verletzt wurde, keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung hat, da der Sturz auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist.

Ursache des Sturzes unklar

Der Kläger hatte behauptet, dass er über einen Staubsauger gestolpert und dabei auf den Hinterkopf gefallen sei, was zu einer Invalidität geführt habe. Allerdings war die genaue Ursache des Sturzes unklar, da weder der Kläger noch seine Ehefrau den Sturz beobachtet hatten und der Kläger sich nicht an den Unfallhergang erinnern konnte.

Versicherung lehnt Leistungen ab

Die Unfallversicherung des Klägers lehnte die Zahlung der Versicherungsleistung ab, da der Sturz auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei und somit laut den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz bestehe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage des Mannes ab.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 4 O 298/21 – Urteil vom 05.05.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist als ehemaliger Angestellter der … … GmbH seit dem 1. Juli 2018 bei der Beklagten im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung versichert.

Zum 1. September 2019 bestand folgender Versicherungsschutz:

  • Leistung bei Invalidität Vollinvalidität (PROG 400) 245.420 €
  • Leistung bei Invalidität Grundsumme 61.355 €
  • Leistung bei Unfalltod 25.665 €

In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem wie folgt:

 „1.3 Unfallbegriff

ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch

  • ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
  • unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung

erleidet.

2.1.1.1 Invalidität

Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.

Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt

  • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
  • dauerhaft

beeinträchtigt ist.

Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn

  • sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und
  • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.

5.1 Ausgeschlossene Unfälle

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

  • eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
  • die Einnahme von Medikamenten,
  • Alkoholkonsum,
  • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.“

Der Kläger hat Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, diabetische Polyneuropathie und Charcot-Arthropathie, diabetische Neuropathie/Niereninsuffizienz, Makulopathie, persistierendes Vorhofflimmern und AV-Block 1. Grades. Am 1. September 2019 fiel der Kläger im Wohnzimmer seiner Wohnung rückwärts auf den Hinterkopf. Der Kläger selber kann sich an den Geschehensablauf , der zum Sturz führte, nicht erinnern, seine Ehefrau war nicht zugegen und kam erst in den Raum, nachdem sie den Fall des Klägers gehört hatte. Sie fand den Kläger bewusstlos vor, der Kläger erlitt am Hinterkopf eine Platzwunde. Der Kläger wurde durch den Rettungsdienst in das Vivantes Klinikum … gebracht. Die unfallbedingten Diagnosen lauteten traumatisches Subduralhämatom links, Subarachnoidalblutung frontobasal und offene Kalottenfraktur occipital. Es trat in der Folgezeit beim Kläger aufgrund einer Gehirnblutung eine Invalidität auf.

Mit Unfallanzeige vom 13. September 2019 meldete der Kläger bei der Beklagten das Ereignis an. In seiner Unfallmeldung schrieb der Kläger:

„Ich befand mich in meinem Wohnzimmer und bin aus mir unbekannten Gründen plötzlich gestürzt. Bei dem Sturz habe ich mir eine Schädelfraktur und eine ca. 5 cm lange Platzwunde am Hinterkopf zugezogen.“

Im Arztbericht vom 29. Oktober 2019 des Klinikums …x heißt es: „Der Patient synkopiert und auf den Hinterkopf gestürzt“. Die Frage, ob der Unfall durch eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung entstanden ist, wird bejaht, wobei zur Ursache der Bewusstseinsstörung keine Angabe getroffen werden konnte. Im Protokoll des Rettungsdienstes (Anlage K3) wird beschrieben, dass der Kläger im Wohnzimmer umfiel und nicht weiß, was passiert ist, es wird das Wort Synkope angegeben.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 Ansprüche des Klägers auf die Versicherungsleistung ab. Mit weiterem Schreiben vom 20. November 2019 übersandte die Beklagte dem Kläger die von ihr eingeholten medizinischen Unterlagen. Der Kläger unterhält bei der Ergo Versicherung eine weitere Unfallversicherung. Für diese wertete Herr Dr. …x die Behandlungsunterlagen aus und führte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 unter anderem Folgendes aus:

„Ob es sich – wie im Verlegungsbericht der Rettungsstelle des Vivantes Klinikums … vom 01.09.2019 vermutet wurde – um ein sog. Synkopales Sturzereignis handelt, kann meinerseits nicht überprüft werden. Den Vollbeweis einer inneren Verursachung des Sturzgeschehens kann man nach meiner Einschätzung auf Basis der in den vorliegenden Arztbriefen niedergelegten Informationen nicht führen.“

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10. März 2021 trug der Kläger vor, dass er von seiner Lebensgefährtin unmittelbar vor dem Unfall gesehen wurde, wie er mit dem Staubsauger hantiert habe, sodass davon auszugehen sei, dass er über den Staubsauger gestürzt sei. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25. März 2021 weiterhin ihre Eintrittspflicht ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Unfallereignis vorgelegen habe, weil er ja mit dem Kopf aufgeschlagen sei. Insoweit meint der Kläger, es obliege der Beklagten nach den vertraglichen Vereinbarungen nachzuweisen, dass sein Sturz auf einer Bewusstseinsstörung beruhe. Der Kläger behauptet, aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen sei es bei ihm zu einer Invalidität gekommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.355 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1739,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis in seiner Gesundheit geschädigt wurde, sie ist der Auffassung der Sturz beruhe auf einer Synkope. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass Invalidität aufgrund des Sturzes eingetreten sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und beigefügten Anlagen ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war abzuweisen, weil der Kläger ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen hat. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem Gruppenversicherungsvertrag in Verbindung mit Ziffer 2.1 der Versicherungsbedingungen zu.

Vorliegend steht dem Kläger nämlich kein Anspruch auf die Versicherungsleistung zu, weil die Primärverletzung am Kopf letztlich durch eine Bewusstseinsstörung im Sinne von Ziffer 5.1.1 der Versicherungsbedingungen entstanden ist, sodass die Beklagte hier nicht eintrittspflichtig ist. Das Unfallereignis liegt zwar vorliegend hier darin, dass der Kläger durch das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden eine Verletzung erlitten hat und der Aufschlag an sich als das von außen kommende Ereignis im Sinne von Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen angesehen werden kann. Allerdings besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn vorliegend die Verletzung – wie vom Kläger jetzt angenommen – aufgrund eines Sturzes über den Staubsauger, der zum Fallen auf den Hinterkopf führte, verursacht wurde und nicht durch die ebenfalls im Raum stehenden plötzlich auftretenden Ohnmacht des Klägers. Wäre der Fall des Klägers durch den Staubsauger (etwa Stolpern) verursacht worden, so läge ein versichertes Ereignis vor, sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sondern eine Ohnmacht zum Sturz geführt haben, so liegt kein versichertes Ereignis vor. Der Kläger als Versicherter muss den Versicherungsfall mit Ausnahme der Unfreiwilligkeit, also das Unfallereignis und die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung i.S.v. § 286 ZPO voll beweisen (BGH VersR 2009, 1213). Vorliegend dürfte davon ausgegangen werden, was letztlich auch die Beklagte nicht bestreitet, dass die Primärverletzung des Klägers durch den Aufprall des Kopfes auf den Boden entstanden ist. Es ist erst dann Aufgabe der Beklagten als Versicherer nachzuweisen, wenn ein Unfallereignis im Sinne von Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen gegeben ist, dass dieses Unfallereignis durch eine Bewusstseinsstörung oder der weiteren in Ziffer 5.1.1 der Bedingungen aufgezählten Ursachen ausgelöst wurde. Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend erbracht.

Der Kläger selbst hat keine Erinnerung an den Unfallhergang und die Ursache des Unfalles. Auch die Ehefrau des Klägers hat das Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet, sondern den Kläger erst gesehen, als die Primärverletzung bereits eingetreten war. Was letztlich die Ursache des Sturzes war, nämlich eine Ohnmacht oder ein Sturz über den Staubsauger ist völlig offen. Vorliegend geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass er tatsächlich kurz vor dem Sturzereignis den Staubsauger in das Wohnzimmer verbrachte und dass seine Ehefrau im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Sturz hörte, dass das Staubsaugerrohr auf den Boden fiel. Dies ist aber keinerlei Beleg dafür, dass tatsächlich ein Sturz über den Staubsauger oder Teile hiervon, wie etwa ein Kabel, erfolgt ist. Der Kläger selbst trägt dies auch nicht vor, er vermutet dies nur, anders als unmittelbar nach dem Sturz, als er eine Ohnmacht vermutete. Auch bei einer plötzlichen Ohnmacht würde genauso das Rohr auf den Boden fallen, wie bei einem Stolpern über den Staubsauger. Auch der Umstand, dass ein Gegenstand vorhanden war, über den man stolpern kann und wodurch es in der Folge zu einem Sturz kommen kann mit den hier eingetretenen Verletzungen genügt insoweit nicht allein, ein versichertes Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zu belegen. Denn ein Ereignis, das zwar als Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen eingeordnet werden kann, ist dann kein versichertes Ereignis, wenn es auf einer Bewusstseinsstörung beruht, Ziffer 5.1.1.

Das Gericht geht bei der Entscheidung aber im Hinblick auf die dokumentierten Angaben des Klägers unmittelbar nach dem behaupteten Sturzereignis vom 1. September 2019 gegenüber den Sanitätern und erstbehandelnden Ärzten im Rahmen des Krankentransportes und des Klinikaufenthaltes, nämlich, dass er sich nicht an den Hergang beziehungsweise die Ursache des Sturzes erinnern könne aber vermutete, wie auch aufgrund des Umstandes, dass er diese Schilderung auch in der Unfallanzeige gegenüber der Beklagten vom 13. September 2019 abgab und im Hinblick darauf, dass sämtliche zeitnah erstellten und vorgelegten Behandlungsunterlagen durchgängig als Ursache des Sturzes eine Synkope annehmen, von einer Ohnmacht aus. Hierfür spricht auch das vom Kläger selbst vorgelegte Gutachten des Dr. …, dass im Auftrag eines anderen Versicherers erstellt wurde. Denn dort wird ja gerade ausgeführt, dass nur allein aufgrund der ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen der Vollbeweis einer inneren Verursachung nicht erbracht werden kann und letztlich von ihm die Angaben in den überreichten Behandlungsunterlagen hinsichtlich einer Synkope nicht überprüft werden konnten. Spricht der beauftragte Sachverständige aber davon, dass der Vollbeweis nicht aufgrund der Unterlagen erbracht werden kann, so bedeutet dies aber, dass diese Ursache durchaus vorgelegen haben kann. Fest steht allein aufgrund der Behandlungsunterlagen, dass ein sogenannter Unterzucker nicht Ursache einer Ohnmacht gewesen ist. Im Hinblick auf die weiteren Erkrankungen des Klägers führt dieser Ausschluss allerdings nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass auf keinen Fall eine Ohnmacht vorlag, es ist lediglich eine mögliche Ursache ausgeschlossen. Allerdings berücksichtigt das Gericht hier entscheidend bei der Bewertung des Geschehens, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Stur zunächst keinerlei Angaben über einen Staubsauger gemacht hat, entsprechendes gilt für die Ehefrau. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergibt sich, dass erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. März 2020, also etwa eineinhalb Jahre nach dem Sturz und 1 Jahr und gut 4 Monate nach der Leistungsablehnung durch die Beklagte, der Beklagten gegenüber erstmals der Staubsauger als Ursache des Sturzes Erwähnung fand und in allen vorherigen vorgelegten Unterlagen keinerlei Hinweis auf einen Sturz aufgrund eines Hindernisses ersichtlich ist. Dies vor dem Hintergrund, dass die weitere Unfallversicherung offensichtlich reguliert hat und deshalb die bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 abgelehnte Eintrittspflicht der Beklagten, die weiter begründet wurde mit Schreiben vom 20. November 2019 (Anlage K 15), erst nach Vorlage des von dem weiteren Unfallversicherer eingeholten Gutachtens vom 21. Dezember 2020 und nach anwaltlicher Beratung vom Kläger erstmals im anwaltlichen Schreiben vom 10. März 2021 ein Sturz über den Staubsauger erwähnt wird. Insoweit ist auf das erste Verhalten des Klägers nach dem Sturz abzustellen, der offensichtlich selber von einer Ohnmacht ausging und nicht von einem Sturz über den Staubsauger. Dieser Hintergrund und die Bewertung der gesamten Unterlagen führt damit dazu, dass von einem Nachweis des Ausschlussgrundes Bewusstseinsstörung auszugehen ist. Damit lag aber dann ein versichertes Ereignis nicht vor.

Mangels Anspruches auf die Versicherungsleistung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die ich Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO.

 

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