LG Erfurt, Az.: 10 O 1653/14, Urteil vom 05.02.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Wiederherstellung seines ursprünglichen Versicherungsschutzes aus einer Kapitallebensversicherung.
Der Kläger schloss am 14.05.1991 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Lebensversicherungsschein-Nr.: …, welche im Erlebens- oder Todesfall eine Einmalzahlung vorsah, bei der Beklagten ab. Diese sollte zum 01.02.1991 beginnen und bis zum Jahre 2017 laufen (Anlage K1, Kopie des Versicherungsscheins). Mit Schreiben vom 28.05.2008 war dem Kläger bzgl. der hier streitgegenständlichen Lebensversicherung von der Beklagten ein Schreiben übersandt worden, welchem als Anlage u.a. eine Erklärung über einen Verwertungsaufschluss beigefügt war (Abschrift des Schreibens vom 28.05.2008, Anlage K3). Im Mai 2008 wandte sich der Kläger wegen eines Policendarlehens an die Beklagte. Durch Schreiben der Beklagten vom 23.08.2006 wurde die streitgegenständliche Lebensversicherung auf Antrag des Klägers durch die Beklagte zum 01.06.2008 beitragsfrei gestellt (Abschrift des Schreibens vom 23.08.2006, Anlage K2. Schließlich wurde Anfang des Jahres 2011 über das Vermögen des Klägers, als Inhaber der A das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. In der Folge wandte sich der Insolvenzverwalter an die Beklagte und fragte nach dem Stand der streitgegenständlichen Kapitalversicherung. Mit Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage B1) erteilte die Beklagte hierüber Auskunft über den Rückkaufswert. Am 30.03.2011 übersandte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf einen Verwertungsausschluss bzgl. der kapitalbildenden Lebensversicherung (Abschrift des Antrages eines Verwertungsausschlusses vom 30.03.2011, Anlage B4, Bl. 43 d. A.). Am 01.04.2011 wurde über das Vermögen des Klägers, als Inhaber der A unter Bestellung von Herrn Rechtsanwalt B als Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge lehnte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11.04.2011 (Anlage B2) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Weitererfüllung des Kapitallebensversicherungsvertrages ab und kündigte diesen. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2011 (Anlage B3) mit. Nach Auskunft der Beklagten vom 27.11.2011 betrug der aktuelle Gesamtwert der Lebensversicherung des Klägers zum 27.01.2011 insgesamt 35.141,71 EUR (Abschrift der Auskunft der Beklagten vom 27.11.2011, Anlage K6). Anschließend rechnete sie gegenüber dem Insolvenzverwalter die Kapitallebensversicherung ab. Mit Schreiben vom 22.12.2012 wandte sich der Kläger direkt an die Beklagte und forderte diese auf, die Versicherungsbeträge vom Insolvenzverwalter zurückzuverlangen und den Versicherungsschutz wiederherzustellen (Abschrift Schreiben vom 22.02.2012, Anlage K7). Letzteres lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2013 (Anlage K8) ab.
Der Kläger behauptet, er habe bereits die dem Schreiben der Beklagten vom 28.05.2008 beigefügte Verwertungserklärung unter dem 10.06.2008 unterschrieben und um 14.47 Uhr zu Händen der Beklagten gefaxt. Insoweit legt er einen Sendebericht vom 10.06.2008 in Kopie vor (Abschrift der Vereinbarung vom 10.06.2008, Anlage K4 und Sendebericht vom 10.06.2008, Anlage K5). Im Näheren behauptet der Kläger hierzu, dass der Zeuge C sowie seine heutige Ehefrau, die Zeugin D, an diesem Tag bei ihm im Büro anwesend gewesen seien und bestätigen könnten, dass die Verwertungserklärung der Beklagten zugefaxt worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Versicherungsschutz der unter dem 14.05.1991 abgeschlossenen Lebensversicherung bei der öffentliche Lebensversicherung …, mit der Lebensversicherungsschein-Nr.: … unter Berücksichtigung des Verwertungssausschlusses vom 10.06.2006 zugunsten des Klägers wiederherzustellen. Wiederherstellungszeitpunkt ist der 01.05.2011.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.419,19 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen keinerlei Ansprüche auf Wiederherstellung des Versicherungsschutzes aus der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung, insbesondere aus § 280, 249 BGB, zu.
Die Beklagte hat, soweit sie gegenüber dem Insolvenzverwalter den Rückkaufswert der streitgegenständlichen Versicherung abgerechnet hat, keine vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Für die Beklagte war unter keinerlei Gesichtspunkten der angebliche Verwertungsausschuss vom 10.06.2008 zu berücksichtigen.
Zum einen hat der Kläger schon nicht beweisen können, dass ein solcher Verwertungsausschluss tatsächlich durch ein Fax vom 10.06.2008 der Beklagten zugegangen ist. Zwar existiert ein Sendebericht vom 10.06.2008 (Anlage K5) der bestätigt, dass der Beklagten um 14.47 Uhr irgend ein Schriftstück per Fax übersandt worden ist. Welches schreiben dies mit welchem Inhalt war, kann dem Sendebericht jedoch nicht entnommen werden. Soweit der Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung den Vorgang, bei dem er das Fax vom 10.06.2008 an dem besagten Tag abgesandt haben will, beschrieben hat, sowie die Zeugin C und D dies bestätigten, war dem nicht zu folgen. Für das Gericht war es äußerst ungewöhnlich, dass sich neben dem Kläger auch die beiden Zeugen an den der angeblichen Übersendung des Faxes am 10.06.2008 zugrundeliegenden Lebenssachverhalt noch recht gut erinnern können wollten. Selbst zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger im Jahre 2012 erst aufgefallen sein soll, dass er bereits am 10.06.2008 einen Verwertungsausschluss gegenüber der Beklagten abgesandt haben will, handelte es sich doch um einen länger zurückliegenden Zeitraum, bei dem es nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unüblich ist, dass sich Beteiligte an einen Vorgang der rund vier Jahre zurückliegt, noch gut erinnern können. In diesem Zusammenhang wirkten die Bekundungen der Zeugen C und D, vor dem Hintergrund des nachzufeiernden Geburtstags der Zeugin D eher konstruiert und abgesprochen. Im Weiteren war die Aussage des Zeugen C zum Inhalt des angeblich übersandten Schreibens schon nicht ergiebig. Der Zeuge C hat lediglich im Rahmen seiner Bekundungen bestätigen können, dass am 10.06.2008 anlässlich seiner angeblichen Reparaturarbeiten Seitens des Beklagten nach Wiederherstellung der Faxanlage ein Fax an die Beklagte übersandt worden sei. Dass er dies tatsächlich noch gewusst haben will, ist für das gericht vor dem Hintergrund des langen Zeitablaufes sehr ungewöhnlich. Demgegenüber war die Zeugin D zwar in der Lage, auch zu bestätigten, dass es sich bei dem übersandten Schreiben angeblich um den mit der Anlage K5 zur Akte gereichten Verwertungsausschluss vom 10.06.2008 gehandelt habe, der der Beklagten per Fax übersandt worden sein soll. Dabei war es für das Gericht aber als ungewöhnlich festzustellen, dass die Zeugin D sich zwar in der Lage sah, sich an die Übersendung des Verwertungsausschlusses an die Beklagte am 10.06.2008 zu erinnern, während ihr andererseits völlig entgangen ist, dass der Kläger jedenfalls im März 2011 gegenüber der Beklagten „nochmals“ einen solchen Verwertungsausschluss der Beklagten übersandt hatte. Soweit der Kläger tatsächlich, wie von ihm angegeben, erst im Rahmen einer Nachbetrachtung im Jahre 2012 bei Durchsicht seiner Unterlagen, trotz eines Verwertungsausschlusses aus März 2011, festgestellt haben will, dass er doch bereits am 10.06.2008 schon einmal einen Verwertungsausschluss gegenüber der Beklagten übersandt haben will, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass er mit seiner Ehefrau, hier der Zeugin D nicht auch über den „nochmaligen“ Verwertungsausschluss vom 30.03.2011 (Anlage B4, Bl. 43 d. A.) gesprochen haben will. Dabei ist ungewöhnlich, dass die die Zeugin D sich nicht mehr daran erinnern kann, obgleich der Antrag auf Verwertungsausschluss vom 30.03.2011 zeitlich näher liegt, als der Zeitpunkt der angeblichen Übersendung des Verwertungsauschlusses vom 10.06.2008. Zudem waren die Angaben der Zeugin auch dahingehend widersprüchlich, als sie zunächst – auch auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts – vermeintlich angegeben hat, außer dem Sendebericht vom 10.06.2008, sei auch eine Kopie des Verwertungsausschlussschreibens aus dem FAX-Gerät mit ausgegeben worden. Erst auf den strengen Blick des Klägers und nochmaliger Nachfrage der Beklagtenvertreterin korrigierte sie ihr Bekundung.
Auch haben die Zeugen C unterschiedliche Angaben zu den bei der Geburtstagsfeier anwesenden Personen gemacht. Währen die Zeugin D hinsichtlich der anwesenden Geburtstagsgästen lediglich den Kläger selbst sowie den Zeugen C und seine Ehefrau angegeben hat, hat der Zeuge C einen weit größeren Personenkreis benannt. Dieser Unterschied in der Darstellung mag vor dem Hintergrund des länger zurückliegenden Zeitraumes erklärbar sein; dann wird aber um so unerklärlicher, warum die beiden Zeugen sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Faxes noch so gut erinnern können wollten. Die für das Gericht bestehenden erheblichen Zweifel lassen die Angaben der beiden Zeugen sowie des Klägers daher als nicht glaubhaft erscheinen.
Der Kläger ist damit schon beweisfällig für seine Behauptung geblieben, dass er am 10.06.2008 bereits der Verwertungsausschluss gemäß Anlage K5 der Beklagten übersandt habe. Der Kläger ist nach den Gesamtumständen für sein diesbezügliches Vorbringen darlegungs- und beweispflichtig, da er unstreitig zum 01.06.2006 die Beitragsfreistellung seiner Lebensversicherung mit der Beklagten vereinbarte und er sich zudem im Mai 2008 wegen eines Policendarlehens an die Beklagte gewandt hat. Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der Kläger ein Schreiben mit völlig anderem Inhalt der Beklagten zugefaxt haben kann.
Letztlich kann die Frage der Beweiserbringung durch den Kläger aber dahinstehen, da auch dem Kläger aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, sich auf einen Verwertungsschutz bzw. Kündigungsausschluss des Insolvenzverwalters hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung zu berufen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass der streitgegenständliche Verwertungsausschluss vom 10.06.2008 an die Beklagte übersandt worden sei und der Verwertungsausschluss auch damit gleichfalls wirksam geworden wäre, hätte dies für die hiesige Kapitallebensversicherung nach § 168 Abs. 3 VVG nicht zur Folge, dass der Rückkaufswert dem Zugriff des Insolvenzverwalters des Versicherungsnehmers entzogen bliebe (BGH, Urteil vom 01.12.2011, XI ZR 79/11, zitiert aus juris, OLG Frankfurt, Teilurteil vom 22.06.2011, 7 U 233/10, zitiert aus Juris).
Vorliegend lagen schon keine Umstände dafür vor, wonach gemäß § 36 Abs. 1 InsO eine Unpfändbarkeit der Kapitallebensversicherung vorgelegen hätte. Weder eine Unpfändbarkeit nach § 851b Abs. 1 Nr. 4, 851c Abs. 1 sowie Abs. 2 noch nach § 851d ZPO wäre unter Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung (s. BGH, a.a.O., Rz 8 – 13; OLG Frankfurt a.M., a.a.O, Rz 32-35.) bei der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung, welche im Erlebens- oder Todesfall eine Einmalzahlung vorsah, gegeben. Danach ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Bezugsrechte aus Lebensversicherungen muss der Verwalter durch Kündigung des Versicherungsvertrages realisieren und zur Masse einziehen. Demgegenüber kann ein Verwertungsausschluss dem Insolvenzverwalter bei einer Kapitallebensversicherung nicht entgegengesetzt werden, weil dieser auf einer privat vertraglichen Regelung zwischen den Parteien beruht. Relative Veräußerungsverbote und Verfügungsbeschränkungen entfalten in der Insolvenz ohnehin keine Wirkung, so dass der Insolvenzverwalter auf den Rückkaufswert ohne weiteres zugreifen kann (vgl. hierzu OLG Frankfurt, a.a.O., RZ 43).
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 ZPO entnommen.