Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Frankfurt weist Berufung in Elementarschaden-Streit um Wassereintritt über Lichtschacht ab
- Hintergrund des Falls: Wasserschaden nach Starkregen
- Entscheidung des Landgerichts Darmstadt: Kein Elementarschaden
- Prüfung durch das OLG Frankfurt: Bestätigung der Vorinstanz
- Kernfrage: Was versteht man unter „Überschwemmung“ im Versicherungskontext?
- Auslegung des Begriffs „Grund und Boden“: Entscheidend für den Versicherungsschutz
- Lichtschacht als Teil des Gebäudes: Keine Überflutung des Grundstücks
- Ursache des Wasserschadens: Bauliche Mängel statt Elementarereignis
- Sachverständigengutachten belastet Kläger: Mangelhafte Entwässerung als Hauptursache
- Fehlende Elementarereignis: Kein Anspruch auf Versicherungsleistung
- Bedeutung für Betroffene: Elementarversicherung deckt nicht alle Wasserschäden ab
- Prävention und Instandhaltung: Schutz vor Wasserschäden in Eigenverantwortung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Überschwemmung“ im Zusammenhang mit einer Elementarversicherung genau?
- In welchen Fällen zahlt die Elementarversicherung bei Wasserschäden im Keller?
- Welche Rolle spielt der Lichtschacht bei der Beurteilung, ob ein Elementarschaden vorliegt?
- Was kann ich tun, um Wasserschäden durch Starkregen und Überflutung von Lichtschächten vorzubeugen?
- Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich einen Wasserschaden durch Starkregen oder Überflutung feststelle, um meine Ansprüche gegenüber der Versicherung zu wahren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 13.01.2025
- Aktenzeichen: 12 U 30/24
- Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Legt die Berufung ein und argumentiert, ein Versicherungsfall sei eingetreten; das Landgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der notwendige Beweis nicht erbracht wurde.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.02.2024 ein. Es ging um den Nachweis, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall – nämlich Überschwemmungsschäden im Rahmen der Elementarversicherung – vorlag.
- Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, ob der Kläger den erforderlichen Beweis für den Versicherungsfall erbracht hat, sodass ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht den erforderlichen Beweis für einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall erbracht hat. Die Erfolgsaussichten der Berufung waren offensichtlich nicht gegeben, weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt und die Beweiswürdigung des Landgerichts übernommen wurde.
- Folgen: Der Kläger erhält Gelegenheit, bis zum 05. Februar 2025 hierzu Stellung zu nehmen. Das Urteil bestätigt die bisherige Beweiswürdigung und weist die Berufung ab.
Der Fall vor Gericht
OLG Frankfurt weist Berufung in Elementarschaden-Streit um Wassereintritt über Lichtschacht ab

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit Beschluss vom 13. Januar 2025 (Az.: 12 U 30/24) die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt zurückgewiesen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Wasserschaden im Keller eines Hauses, der durch Niederschlagswasser über einen Lichtschacht entstanden war, unter die Elementarversicherung des Klägers fällt. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und machte deutlich, dass nicht jeder Wasserschaden automatisch ein Fall für die Elementarversicherung ist.
Hintergrund des Falls: Wasserschaden nach Starkregen
Der Fall dreht sich um einen Hauseigentümer, der bei seiner Versicherung einen Schaden geltend machte. Niederschlagswasser war in den Keller seines Hauses eingedrungen, nachdem es sich in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster angesammelt hatte. Der Versicherungsnehmer argumentierte, dass es sich um einen Elementarschaden durch Überschwemmung handele und forderte die Kosten für die Beseitigung des Schadens von seiner Elementarversicherung. Die Versicherung lehnte die Leistung ab, woraufhin der Fall vor Gericht landete.
Entscheidung des Landgerichts Darmstadt: Kein Elementarschaden
Das Landgericht Darmstadt hatte in erster Instanz bereits zugunsten der Versicherung entschieden. Die Richter am Landgericht waren zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger nicht ausreichend nachweisen konnte, dass es sich um einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall handelte. Konkret bemängelte das Landgericht, dass der Wasserschaden nicht durch eine „Überschwemmung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.
Prüfung durch das OLG Frankfurt: Bestätigung der Vorinstanz
Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich der Einschätzung des Landgerichts an und wies die Berufung des Klägers zurück. Das OLG bestätigte, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils und ergänzte diese um weitere Ausführungen im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers.
Kernfrage: Was versteht man unter „Überschwemmung“ im Versicherungskontext?
Zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die Definition des Begriffs „Überschwemmung“ im Rahmen der Elementarversicherung. Die Versicherungsbedingungen definierten „Überschwemmung“ als „Überflutung des Grund und Bodens, des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ durch verschiedene Ursachen, darunter auch Witterungsniederschläge. Das Gericht legte diese Definition im Sinne eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.
Auslegung des Begriffs „Grund und Boden“: Entscheidend für den Versicherungsschutz
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass sich der Versicherungsschutz bei einer Elementarversicherung auf die „Überflutung von Grund und Boden“ des Versicherungsgrundstücks bezieht, nicht jedoch auf das versicherte Haus selbst. Das Gericht argumentierte, dass ein Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder eine Kellertreppe nicht zum „Grund und Boden“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gehören. Somit fehlt es in solchen Fällen an einer „Überflutung von Grund und Boden“, selbst wenn Niederschlagswasser in diese Bereiche eindringt.
Lichtschacht als Teil des Gebäudes: Keine Überflutung des Grundstücks
Das Gericht führte aus, dass sich die Ansammlung von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht nicht mit dem Bild einer „Überschwemmung“ im allgemeinen Sprachgebrauch deckt. Eine Überschwemmung beschreibt üblicherweise einen Zustand, in dem normalerweise trockenliegende Bodenflächen von Wasser bedeckt werden. Ein Lichtschacht hingegen ist ein baulicher Teil des Hauses und nicht Teil des „Grund und Bodens“ im Sinne der Versicherungsdefinition.
Ursache des Wasserschadens: Bauliche Mängel statt Elementarereignis
Das OLG Frankfurt betonte, dass es sich im vorliegenden Fall um das Ergebnis einer „unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes“ handelte. Das Gericht stützte sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen, der „deutliche Defizite bei der Baukonstruktion“ feststellte, die für den Wassereintritt verantwortlich waren. Insbesondere wurde eine „unzureichende Entwässerung der Lichtschächte“ bemängelt.
Sachverständigengutachten belastet Kläger: Mangelhafte Entwässerung als Hauptursache
Das Gutachten des Sachverständigen spielte eine entscheidende Rolle in der Urteilsfindung. Der Experte hatte die Lichtschächte untersucht und festgestellt, dass die Entwässerung unzureichend war und die Lichtschächte aufgrund ihrer höhengleichen Ausführung mit den Außenanlagen stark belastet wurden. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der Wassereintritt durch eine „nicht funktionierende Ableitung des Regenwassers“ verursacht wurde und nicht durch eine „Überflutung infolge eines starken Regens“.
Fehlende Elementarereignis: Kein Anspruch auf Versicherungsleistung
Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen und der Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ kam das OLG Frankfurt zu dem Schluss, dass kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorlag. Der Wasserschaden im Keller des Klägers war demnach nicht auf ein Elementarereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zurückzuführen, sondern auf bauliche Mängel und eine unzureichende Entwässerung. Daher bestätigte das Gericht die Ablehnung der Versicherungsleistung durch die Elementarversicherung.
Bedeutung für Betroffene: Elementarversicherung deckt nicht alle Wasserschäden ab
Dieses Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht die Grenzen des Versicherungsschutzes durch eine Elementarversicherung. Es zeigt, dass nicht jeder Wasserschaden automatisch von der Elementarversicherung abgedeckt ist. Hausbesitzer sollten sich bewusst sein, dass die Elementarversicherung primär vor Schäden durch Naturgefahren wie Überschwemmungen, Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen schützt. Schäden, die auf bauliche Mängel, mangelnde Instandhaltung oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind, fallen in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz einer Elementarversicherung.
Prävention und Instandhaltung: Schutz vor Wasserschäden in Eigenverantwortung
Für Hausbesitzer bedeutet dies, dass die Prävention und regelmäßige Instandhaltung des eigenen Gebäudes von großer Bedeutung sind, um Wasserschäden vorzubeugen. Eine funktionierende Entwässerung von Lichtschächten, Kellertreppen und anderen potenziellen Schwachstellen ist essenziell, um das Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern. Es ist ratsam, die Entwässerungssysteme regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern, um sich vor solchen Schäden zu schützen, die nicht durch die Elementarversicherung abgedeckt sind. Im konkreten Fall hätte eine fachgerechte Entwässerung der Lichtschächte den Wasserschaden möglicherweise verhindert und den Rechtsstreit überflüssig gemacht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein bloßer Wassereintritt durch bauliche Mängel kein versicherter Elementarschaden ist. Die Elementarversicherung deckt nur Überschwemmungen, bei denen das Grundstück durch externe Wasserquellen überflutet wird, nicht aber Wasserschäden durch konstruktive Defizite wie unzureichend entwässerte Lichtschächte. Immobilienbesitzer sollten beachten, dass sie bei baulich bedingten Wasserschäden keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwarten können und für eine ordnungsgemäße Gebäudeentwässerung selbst verantwortlich sind.
Benötigen Sie Hilfe?
Professioneller Rat bei baulichen Wasserschäden
Schäden, die durch unzureichende bauliche Maßnahmen und mangelhafte Entwässerung entstehen, können schnell zu komplexen rechtlichen Fragestellungen führen. Insbesondere wenn das Eindringen von Niederschlagswasser in Gebäudeteile wie Lichtschächte unerwartete Folgen hat, stellen sich oft grundlegende Fragen zur Versicherung und Haftung. Eine genaue Prüfung der baulichen Gegebenheiten und der vertraglichen Versicherungsbedingungen ist in solchen Fällen unverzichtbar, um die individuellen Risiken zu erfassen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die spezifischen Gegebenheiten Ihres Falles detailliert zu analysieren. Durch eine präzise, sachliche Beratung helfen wir Ihnen, die möglichen rechtlichen Konsequenzen zu überblicken und sinnvolle Schritte zur Klärung Ihrer Situation zu planen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Überschwemmung“ im Zusammenhang mit einer Elementarversicherung genau?
Eine Überschwemmung im Sinne der Elementarversicherung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Nach den gängigen Versicherungsbedingungen liegt eine versicherte Überschwemmung nur vor, wenn eine der folgenden Ursachen vorliegt:
- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
- Witterungsniederschläge (Starkregen)
- Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der beiden erstgenannten Ursachen
Wesentliche Merkmale einer versicherten Überschwemmung
Für eine versicherte Überschwemmung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Überflutung des Grund und Bodens: Es muss eine Überflutung des überwiegenden Teils des Versicherungsgrundstücks vorliegen. Eine bloße Teilüberflutung des Grundstücks reicht in der Regel nicht aus.
- Oberflächenwasser: Das Wasser muss sich an der Oberfläche des Grundstücks ansammeln. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers liegt eine Überflutung dann vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
- Erhebliche Wassermengen: Die Wassermenge muss „erheblich“ sein, wobei dieser unbestimmte Rechtsbegriff im Einzelfall ausgelegt werden muss.
Nicht versicherte Wasserschäden
Folgende Wasserschäden fallen typischerweise nicht unter den Versicherungsschutz einer Elementarversicherung:
- Sturmflutschäden: Schäden, die durch Sturmfluten verursacht werden, sind in der Regel nicht versicherbar. Allerdings hat der BGH entschieden, dass Überschwemmungsschäden, die in Folge einer Sturmflut entstehen, unter den Versicherungsschutz fallen können, wenn die Sturmflut nur der mittelbare Auslöser war.
- Grundwasserschäden ohne Oberflächenbezug: Wenn Grundwasser direkt von unten ins Mauerwerk des Kellers eindringt, ohne zuvor an die Oberfläche gelangt zu sein, liegt keine versicherte Überschwemmung vor.
- Wasserschäden durch bauliche Mängel: Wenn Wasser aufgrund von baulichen Veränderungen oder Mängeln (z.B. abgenommene Regenrinnen) ins Gebäude eindringt, liegt keine Überschwemmung im Sinne der Versicherung vor.
Praxisbeispiel: Lichtschacht und Wasserschaden
Bei Wasserschäden durch vollgelaufene Kellerlichtschächte ist die Rechtslage oft strittig. Eine Überschwemmung im Sinne einer Elementarschadenversicherung liegt meist nur dann vor, wenn das gesamte versicherte Grundstück mit Wasser bedeckt war. Kommt es dagegen nur zu Flutungen einzelner Teile des Grundstücks, wie beispielsweise eines Lichtschachts, besteht für hierdurch eintretende Wasserschäden häufig kein Versicherungsschutz.
Gerichtliche Beurteilung von Überschwemmungsschäden
Die Gerichte haben den Begriff der Überschwemmung konkretisiert:
- Nach Rechtsprechung des BGH liegt eine Überschwemmung nur dann vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutetet.
- Das Landgericht Köln hat in einem Urteil (Az. 20 O 16/23) eine Klage auf Versicherungsleistung nach einer behaupteten Überschwemmung abgewiesen, weil der Kläger nicht überzeugend darlegen konnte, dass eine versicherte Überschwemmung des Grundstücks vorlag.
Wenn Sie eine Elementarversicherung abschließen oder Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, sollten Sie die genauen Definitionen in Ihren Versicherungsbedingungen prüfen. Die Beweisführung, wie genau das Wasser ins Gebäude gelangt ist, kann im Schadensfall entscheidend sein.
In welchen Fällen zahlt die Elementarversicherung bei Wasserschäden im Keller?
Die Elementarversicherung zahlt bei Wasserschäden im Keller nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist dabei die Ursache des Wasserschadens:
Versicherte Fälle
Die Elementarversicherung übernimmt Kosten für Wasserschäden im Keller, wenn:
- Oberflächenwasser von außen in den Keller eindringt. Dies ist der Fall, wenn Wasser oberirdisch steht oder fließt, beispielsweise nach Starkregen oder wenn ein Fluss über die Ufer tritt.
- Grundwasser infolge einer Überschwemmung an die Erdoberfläche steigt und dann in den Keller eindringt. Wichtig ist hier, dass das Grundwasser sich mit Oberflächenwasser vermischt und eine sichtbare Überschwemmung außerhalb des Gebäudes verursacht.
- Rückstau aus dem Abwassersystem nach Starkregen oder Überschwemmungen auftritt und dadurch Wasser in den Keller gelangt. Achten Sie darauf, dass Ihre Elementarversicherung explizit Schäden durch Rückstau einschließt, da nicht alle Policen dies automatisch abdecken.
- Wasser durch die Kelleraußentür eindringt, wenn der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes überflutet sind.
Nicht versicherte Fälle
Die Elementarversicherung zahlt hingegen nicht, wenn:
- Aufsteigendes Grundwasser unterhalb der Erdoberfläche durch das Mauerwerk oder den Boden in den Keller eindringt. Dies gilt als Baumangel oder Planungsfehler und ist daher nicht versichert.
- Wasser durch undichte Stellen wie fehlerhafte Kellerabdichtungen eindringt. Solche Schäden werden als Folge von Baumängeln betrachtet.
- Regenwasser direkt durch offene Fenster oder Dachschäden in den Keller gelangt. Dies gilt nicht als Überschwemmung im versicherungstechnischen Sinne.
- Wasser sich nur im Kellerniedergang ansammelt, ohne dass eine Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche stattfindet.
- Grobe Fahrlässigkeit vorliegt, etwa wenn Sie ein Kellerfenster offen stehen lassen und es dadurch hineinregnet.
Rechtliche Grundlage für Versicherungsleistungen
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln liegt eine versicherungsrechtlich relevante Überschwemmung nur dann vor, wenn sich das Wasser auch außerhalb des Gebäudes angesammelt hat. Ein vollgelaufener Keller allein reicht nicht aus, um einen Versicherungsfall zu begründen.
Wenn Sie einen Wasserschaden im Keller feststellen, sind Sie verpflichtet, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Unterlassen Sie diese Schadensminderungspflicht, kann dies Auswirkungen auf die Regulierung des Schadens haben.
Die Elementarversicherung deckt als Zusatzbaustein zur Wohngebäude- und Hausratversicherung die Kosten für Reparaturen am Haus, Trockenlegung und Sanierung des Gebäudes sowie gegebenenfalls den Abriss und Neubau eines gleichwertigen Hauses.
Welche Rolle spielt der Lichtschacht bei der Beurteilung, ob ein Elementarschaden vorliegt?
Bei der Beurteilung, ob ein Elementarschaden vorliegt, spielt der Lichtschacht eine entscheidende Rolle. Das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge unzureichender Entwässerung entspricht nicht dem Bild eines Elementarschadens durch Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Rechtliche Grundlagen und Definitionen
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird eine Überschwemmung im Sinne des Versicherungsrechts als ein Zustand definiert, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Für einen versicherten Elementarschaden ist es erforderlich, dass erhebliche Wassermengen erhebliche Teile des versicherten Grundstücks unter Wasser setzen, sodass das Wasser nicht mehr erdgebunden ist.
Wenn sich lediglich in einem Lichtschacht Wasser anstaut und durch eine Bauanschlussfuge zwischen Fenster und Mauerwerk in das Gebäude eindringt, liegt kein versicherter Elementarschaden vor. Dies wurde in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt, unter anderem durch das OLG Karlsruhe (Az.: 12 U 92/11) und das OLG Frankfurt (Az.: 12 U 30/24).
Unterscheidung zwischen versicherten und nicht versicherten Fällen
Versichert sind in der Elementarschadenversicherung typischerweise folgende Fälle:
- Wenn ein Gewässer den Uferbereich übertritt und dadurch in ein Gebäude gelangt
- Wenn Wasser oberirdisch steht oder fließt und dadurch Schäden verursacht
- Wenn Starkregen den Boden überflutet hat oder die Erde so gesättigt ist, dass Niederschläge nicht mehr versickern können
- Wenn Grundwasser infolge einer Überschwemmung an die Erdoberfläche gestiegen ist
Nicht versichert sind hingegen:
- Wasserschäden durch Grundwasser, das unterhalb der Oberfläche bleibt und von unten ins Kellermauerwerk eintritt
- Das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge unzureichender Entwässerung
- Wasseransammlungen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung
Praktische Bedeutung für Immobilienbesitzer
Wenn Sie einen Keller mit Lichtschächten haben, sollten Sie beachten, dass Wasserschäden, die durch das Eindringen von Wasser über den Lichtschacht entstehen, in der Regel nicht durch die Elementarschadenversicherung abgedeckt sind. Dies wird von den Gerichten als Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes angesehen, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwarten kann.
Bevor Sie bauliche Veränderungen an Ihrem Wohneigentum vornehmen, ist es ratsam, Ihre Versicherung zu kontaktieren und über den Versicherungsschutz im Schadensfall zu sprechen. Denn wie das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt, hängt der Teufel oft im Detail: Der Versicherungsschutz hätte beispielsweise bestanden, wenn der Schaden nicht durch das Wasser im Lichtschacht verursacht worden wäre, sondern im Erdgeschoss durch Regenwasser, das direkt in das Gebäude eingedrungen wäre.
Beweislast und Kausalität
Bei Schadensfällen im Zusammenhang mit Lichtschächten liegt die Beweislast beim Versicherungsnehmer. Sie müssen nachweisen, dass es vor dem Schadenseintritt zu Witterungsniederschlägen gekommen ist und dass diese Niederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens geführt haben, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet. Es reicht nicht aus, vom Schadenseintritt durch einen Wassereinbruch im Keller rückzuschließen, dass es auch einen Versicherungsfall gegeben haben muss.
Was kann ich tun, um Wasserschäden durch Starkregen und Überflutung von Lichtschächten vorzubeugen?
Um Wasserschäden durch Starkregen und überflutete Lichtschächte vorzubeugen, können Sie verschiedene präventive Maßnahmen ergreifen. Wichtig zu wissen: Schäden durch Wasser in Lichtschächten werden von Versicherungen oft nicht als Elementarschaden anerkannt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt.
Bauliche Maßnahmen für Lichtschächte
Lichtschachtabdeckungen installieren sind eine einfache und kostengünstige Methode, um Wasseransammlungen zu verhindern. Diese Abdeckungen gibt es in verschiedenen Ausführungen und lassen weiterhin Licht in den Keller. Die Abdeckungen sollten aus robustem Material wie klarem Polycarbonat bestehen und fest verankert werden.
Abdichtung der Ränder ist entscheidend. Dichten Sie die Kanten des Lichtschachts mit wetterbeständigem Dichtungsmaterial ab, um Wasserlecks und Schmutzansammlungen zu verhindern. Achten Sie besonders auf die Bauanschlussfugen unterhalb der Fenster, da hier häufig Wasser eindringt.
Drainage im Lichtschacht sorgt für kontrollierte Wasserableitung. Installieren Sie ein Drainagesystem unter dem Lichtschacht, das Wasser von der Hauswand wegleitet und in die Drainage oder ein Pumpsystem führt. Eine Schicht Kies (15-20 cm) am Boden des Lichtschachts verbessert die Wasserableitung.
Schutz der Kellerfenster
Einbruchschutz mit Zusatznutzen: Stahlgitter, die auf der Oberkante des Lichtschachts aufliegen und nach unten fest verankert sind, bieten nicht nur Einbruchschutz, sondern können auch vor Überschwemmungen schützen.
Fensterrahmen abdichten: Überprüfen Sie regelmäßig die Dichtungen um Ihre Kellerfenster und erneuern Sie bei Bedarf die Abdichtung oder das Dichtungsmaterial.
Risse versiegeln: Inspizieren Sie Ihre Kellerwände und -böden mindestens einmal jährlich auf Risse oder Anzeichen von Wasserlecks. Verwenden Sie hochwertige wasserdichte Dichtungsmittel wie Epoxid- oder Polyurethandichtmittel, um Risse zu füllen und das Eindringen von Wasser zu verhindern.
Entwässerungssysteme und Rückstausicherung
Rückstauklappen installieren: Diese verhindern, dass Wasser aus der Kanalisation bei Überlastung in Ihr Haus zurückfließt. In vielen Gemeinden sind sie mittlerweile Pflicht.
Hebeanlage für tieferliegende Räume: Toiletten, Duschen oder Waschmaschinen im Keller liegen meist unterhalb des Rückstauniveaus (obere Straßenoberfläche). Das anfallende Wasser kann nicht über ein Gefälle abgeleitet werden, sondern muss mit einer Hebeanlage in die Kanalisation gepumpt werden.
Sumpfpumpe installieren: Eine Sumpfpumpe sammelt Wasser in einer Grube und pumpt es automatisch aus dem Keller, bevor es Schaden anrichten kann.
Regelmäßige Wartung und Pflege
Dachrinnen und Fallrohre reinigen: Halten Sie Ihre Dachrinnen und Fallrohre frei von Laub und anderen Verstopfungen, besonders im Frühjahr und Herbst.
Abflüsse freihalten: Stellen Sie sicher, dass die Abflüsse in Ihren Lichtschächten funktionsfähig und frei von Verstopfungen sind.
Wassernutzung bei Starkregen reduzieren: Bei angekündigten Regen- oder Schneestürmen sollten Sie übermäßigen Wasserverbrauch vermeiden. Verschieben Sie Wäschewaschen auf den nächsten Tag und halten Sie Duschen so kurz wie möglich, um das kommunale Abwassersystem zu entlasten.
Professionelle Inspektion: Lassen Sie einen Fachmann Ihr Entwässerungssystem regelmäßig überprüfen, um potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen.
Durch diese präventiven Maßnahmen können Sie das Risiko von Wasserschäden durch überflutete Lichtschächte erheblich reduzieren und Ihren Keller trocken halten.
Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich einen Wasserschaden durch Starkregen oder Überflutung feststelle, um meine Ansprüche gegenüber der Versicherung zu wahren?
Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung
Bei einem Wasserschaden durch Starkregen oder Überflutung müssen Sie zunächst Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen. Stellen Sie wenn möglich die Wasserzufuhr ab und entfernen Sie Gegenstände, die im Wasser stehen. Diese Maßnahmen sind Teil Ihrer Pflicht zur Schadensminderung, die in den Versicherungsbedingungen festgelegt ist. Achten Sie jedoch darauf, vor Beginn der Aufräumarbeiten den Schaden umfassend zu dokumentieren.
Umfassende Dokumentation des Schadens
Die Dokumentation des Schadens ist für die spätere Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung entscheidend. Folgende Schritte sind wichtig:
- Machen Sie aussagekräftige Fotos und Videos des Wasserschadens im Ist-Zustand, also vor Beginn der Reparatur- und Aufräumarbeiten.
- Dokumentieren Sie wenn möglich die Austritts- bzw. Eintrittsstellen des Wassers.
- Nehmen Sie Proben des eindringenden Wassers. Dafür eignen sich gut verschließbare Einmach- oder Marmeladengläser. Alternativ können Sie auch saugfähiges Material wie einen vollgesogenen Lappen in einem luftdichten Zip-Gefrierbeutel verpacken.
- Erstellen Sie ein chronologisches Protokoll, das den Zeitpunkt der Schadensentdeckung und alle durchgeführten Sofortmaßnahmen festhält.
- Fertigen Sie eine Liste der beschädigten Gegenstände samt ihrem Neuwert an.
Bei Starkregen-Schäden müssen Sie für einen Versicherungsanspruch nachweisen können, dass sich das Wasser oberirdisch auf dem Grundstück angesammelt hat. Ein erhöhter Grundwasserspiegel oder durchfeuchteter Boden allein reicht für einen Versicherungsanspruch nicht aus.
Unverzügliche Meldung bei der Versicherung
Die Schadensmeldung an die Wohngebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung sollte möglichst noch am selben Tag, spätestens jedoch nach drei Tagen erfolgen. Viele Versicherer schreiben für die Schadensmeldung feste Fristen vor, bei deren Nichteinhaltung Leistungskürzungen drohen können.
Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder über die Webseite bzw. App des Versicherers erfolgen. Bei der Schadensmeldung sollten Sie der Versicherung möglichst detaillierte Informationen zum Schaden zur Verfügung stellen, darunter:
- Art und Umfang des Wasserschadens
- Geplante Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung
- Voraussichtliche Dauer der Reparaturarbeiten
Beachtung der Mitwirkungspflichten
Nach der Schadensmeldung haben Sie weitere Mitwirkungspflichten gegenüber der Versicherung:
- Befolgen Sie die Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung, soweit dies zumutbar ist.
- Gewähren Sie dem Sachverständigen Zugang zur Schadenstelle für die Begutachtung.
- Bewahren Sie beschädigte Gegenstände auf, bis die Versicherung den Schaden begutachtet hat.
- Sammeln Sie alle relevanten Dokumente wie Rechnungen für Sofortmaßnahmen und Reparaturarbeiten.
Besonderheiten bei Elementarschäden
Bei Schäden durch Starkregen oder Überschwemmungen ist zu beachten, dass die normale Wohngebäudeversicherung diese nicht abdeckt. Für solche Naturereignisse benötigen Sie eine zusätzliche Elementarschadenversicherung.
Der Deutsche Wetterdienst definiert Starkregen als Niederschlag von mindestens 15 bis 25 Litern pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder 20 bis 35 Litern pro Quadratmeter in sechs Stunden. Um Ihren Versicherungsanspruch zu belegen, können Sie offizielle Auskünfte der Wetterämter einholen oder Zeugenaussagen von Nachbarn sammeln.
Wenn Sie alle diese Schritte sorgfältig befolgen, erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Schadensregulierung durch Ihre Versicherung erheblich.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Berufung
Eine Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, mit dem eine höhere gerichtliche Überprüfung erreicht werden kann. Sie ermöglicht es unzufriedenen Parteien, eine neue Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht zu erwirken. Die Berufung muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel ein Monat) nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 511-541 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Kläger Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt ein, weil er mit der Entscheidung zur Ablehnung seines Versicherungsanspruchs nicht einverstanden war. Das OLG Frankfurt als nächsthöhere Instanz prüfte daraufhin den Fall.
Elementarversicherung
Eine Elementarversicherung ist ein spezieller Versicherungsschutz gegen Naturgefahren, die nicht durch Standard-Gebäudeversicherungen abgedeckt sind. Sie schützt vor finanziellen Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmungen, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsche, Schneedruck oder Lawinen. Die genauen Leistungen und Bedingungen werden im Versicherungsvertrag festgelegt, wobei besonders wichtig ist, unter welchen Umständen ein Versicherungsfall eintritt.
Beispiel: Im beschriebenen Fall war strittig, ob der Wassereintritt in den Keller über einen Lichtschacht einen Überschwemmungsschaden darstellte, der von der Elementarversicherung gedeckt sein sollte, oder ob es sich um einen nicht versicherten, baulich bedingten Wasserschaden handelte.
Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall bezeichnet das Ereignis, bei dessen Eintritt die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist. Er wird im Versicherungsvertrag definiert und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Nach § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ein vertraglich definierter Versicherungsfall vorliegt.
Beispiel: Der Kläger musste beweisen, dass der Wasserschaden im Keller durch eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde und nicht durch einen baulichen Mangel. Da ihm dieser Beweis laut Gericht nicht gelang, wurde ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht anerkannt.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung ist der Prozess, in dem das Gericht die vorgebrachten Beweise bewertet und daraus Schlüsse zur Wahrheitsfindung zieht. Das Gericht prüft dabei die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, die Schlüssigkeit von Gutachten und die Beweiskraft von Urkunden. Grundlage ist § 286 ZPO, wonach das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist.
Beispiel: Im vorliegenden Fall übernahm das OLG Frankfurt die Beweiswürdigung des Landgerichts, das festgestellt hatte, dass der Kläger den erforderlichen Beweis für das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht erbracht hatte. Diese Einschätzung führte zur Zurückweisung der Berufung.
§ 522 Abs. 2 ZPO
§ 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung regelt das vereinfachte Berufungsverfahren, bei dem das Berufungsgericht eine Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies ist möglich, wenn das Gericht einstimmig der Überzeugung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung erfordert.
Beispiel: Das OLG Frankfurt wies die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück, da es offensichtlich keine Erfolgsaussichten sah und somit eine mündliche Verhandlung entbehrlich war.
Beschluss im Berufungsverfahren
Ein Beschluss im Berufungsverfahren ist eine gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Im Gegensatz zum Urteil kann er in bestimmten Fällen ohne formelle Anhörung der Parteien ergehen. Gemäß § 522 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Vor einer solchen Entscheidung müssen die Parteien jedoch auf diese Absicht hingewiesen werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Beispiel: Im geschilderten Fall erging ein Beschluss des OLG Frankfurt, der die Berufung zurückwies. Dem Kläger wurde noch bis zum 5. Februar 2025 Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen, bevor die Entscheidung endgültig wurde.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Definition der Überschwemmung in der Elementarversicherung: Versichert sind Schäden durch Überschwemmung, wobei eine Überschwemmung als Überflutung des Grund und Bodens mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser definiert ist, etwa durch Ausuferung von Gewässern oder Witterungsniederschläge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betont, dass die Wasseransammlung in Lichtschächten nicht als Überschwemmung des „Grund und Bodens“ gilt, sondern als Folge mangelhafter Baukonstruktion, was nicht unter den Versicherungsschutz fällt.
- Auslegung von Versicherungsbedingungen (§§ 133, 157 BGB analog): Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legt den Begriff der „Überschwemmung“ aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus und kommt zum Schluss, dass dieser unter einer Überschwemmung nicht die Ansammlung von Wasser in Lichtschächten aufgrund unzureichender Entwässerung versteht.
- Beweislast im Versicherungsprozess (§ 286 ZPO): Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls, also dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis entstanden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Wassereintritt durch eine „Überschwemmung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde, weshalb die Versicherung nicht leisten muss.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 12 U 30/24 – Beschluss vom 13.01.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.