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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Berufsunfähigkeit eines Beamten bei Entlassung aus dem Dienst

OLG Düsseldorf, Az.: I-4 U 195/16, Beschluss vom 13.02.2017

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2017.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.326,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

Die Klägerin beantragte unter dem 22.10.2012 den Abschluss einer Renten- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Bl. 127 ff. GA), die von der Beklagten unter dem 31.10.2012 policiert wurde (Bl. 69 ff. GA). Versicherungsbeginn war der 01.11.2012. Vereinbart waren auch die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Beamte und Richter mit Einschluss des Dienstunfähigkeitsrisikos (BB-DUZ 2.1), wegen deren konkreten Inhalts auf Bl. 62 ff. GA Bezug genommen wird.

Die Klägerin absolvierte vom 01.08.2011 bis 12.04.2012 sowie seit dem 16.07.2012 den Vorbereitungsdienst des mittleren Zolldienstes als Beamtin auf Widerruf beim Hauptzollamt D.

Im Dezember 2013 fragte der Vater der Klägerin bei der Beklagten telefonisch nach den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Dienstunfähigkeitsrente, worauf die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2013 (Bl. 158 GA) um Übersendung eines von ihr ausgefüllten Leistungsantrags bat. Dem kam die Klägerin unter dem 20.01.2014 nach (Bl. 133 ff. GA); in dem Leistungsantrag erklärte sie, seit Mai 2013 an Depressionen zu leiden.

Der Dienstherr der Klägerin führte zu dieser Zeit bereits ein Verfahren zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit durch. Die Amtsärztin des Kreises K. teilte dem Hauptzollamt D. unter dem 04.12.2013 mit, dass die Klägerin derzeit nicht dienstfähig sei und mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei (Bl. 82 ff. GA). Die Bundesfinanzdirektion West teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2014 mit, dass aufgrund dessen beabsichtigt sei, sie gemäß § 37 Abs. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen (Bl. 88 ff. GA). Mit Schreiben vom 07.03.2014 – nach Erhalt des Schreibens vom 26.02.2014 – beantragte die Klägerin indes bereits selbst, sie zum 30.03.2014 aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen (Bl. 91 GA). Dies geschah antragsgemäß mit Schreiben der Bundesfinanzdirektion West vom 11.03.2014 (Bl. 92 GA), wobei die Bundesfinanzdirektion West der Klägerin mit E-Mail vom 06.05.2014 bestätigte, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 BBG ohne den Antrag der Klägerin vom 26.02.2014 zum nächst möglichen Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit ausgesprochen worden wäre (Bl. 93 f. GA).

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 04.08.2014 (Bl. 81 GA), 28.10.2014 (Bl. 108 GA) und 16.02.2015 (Bl. 98 GA) Leistungen an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass es trotz des entgegenstehenden Wortlauts der Regelung in Abschnitt A § 2 BB-DUZ 2.1 unerheblich sei, dass sie aufgrund ihres eigenen Antrags aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden sei, da sie sich lediglich dem Druck ihres Dienstherrn gebeugt habe. Sie hat behauptet, sie sei seit Dezember 2013 bzw. Januar 2014 sowohl dienstunfähig als auch berufsunfähig, da sie wegen einer extremen psychischen Dekompensation und Depressionen keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 10.11.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die insbesondere auf Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Klage abgewiesen, weil die Klägerin entgegen Abschnitt A § 2 Abs. 1 BB-DUZ 2.1 nicht infolge ihrer Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden sei, sondern auf eigenen Antrag. Eine Auslegung gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Regelung komme nicht in Betracht. Ob die Klägerin berufsunfähig im Sinne von Abschnitt B BB-DUZ 2.1 sei, könne dahinstehen, da eine solche nach dem Vortrag der Klägerin während ihrer Dienstzeit als Beamtin auf Widerruf eingetreten sei und die Regelungen in Abschnitt B BB-DUZ 2.1 in diesem Zeitraum noch nicht galten.

Die Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung allein mit der Begründung an, dass das Landgericht bei Auslegung von Abschnitt A § 2 Abs. 1 BB-DUZ 2.1 nur den Wortlaut, nicht aber auch den Sinn und Zweck der Regelung beachtet habe. Es könne keinen Unterschied machen, dass sie nicht ein paar Tage abgewartet hat und dann entsprechend der Ankündigung ihres Dienstherrn aus dem Dienst entfernt worden wäre, die sie keineswegs versucht habe, sich durch missbräuchliches Verhalten Ansprüche aus der Versicherung zu erschleichen.

Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 27.01.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, unter „Aufhebung“ des am 10.11.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve, Aktenzeichen 6 O 113/15,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.600 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 800 Euro ab dem 01.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 01.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014, dem 01.12.2014, dem 01.01.2015, dem 01.02.2015, dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015, dem 01.12.2015, dem 01.01.2016, dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 01.05.2016, dem 01.06.2016 und dem 01.07.2016 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01.08.2016 bis längstens zum 01.11.2055 monatlich jeweils 800 Euro als Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem Monat Dezember 2013 betreffend die Beträge zu der bei der Beklagten bestehenden Rentenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … freistellen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihr die außergerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 1474,89 Euro zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß Abschnitt A § 1 Abs. 2 BB-DUZ 2.1, da sie nicht gemäß Abschnitt A § 2 BB-DUZ 2.1 während der Dauer der Zusatzversicherung dienstunfähig geworden ist. Eine begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstunfähigkeit) im Sinne von Abschnitt A § 2 Abs. 2 BB-DUZ 2.1 ist von der Klägerin schon nicht geltend gemacht worden; sie liegt auch offensichtlich nicht vor. Eine Allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne von Abschnitt A § 2 Abs. 1 BB-DUZ 2.1 kann ebenso nicht festgestellt werden.

Abschnitt A § 2 Abs. 1 BB-DUZ 2.1 bestimmt:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter […] ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Zeugnisses des Amtsarztes […], in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03 –, BGHZ 159, 360). Eine Auslegung der Klausel nach diesem Maßstab kommt zu dem Ergebnis, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn die versicherte Person ausschließlich wegen ihrer Dienstunfähigkeit entlassen wird, während eine Entlassung aus eigenem Antrag nicht dazu führt.

Die Klägerin räumt bereits mit der Klageschrift ein, dass die Voraussetzung für eine (vollständige) Berufsunfähigkeit schon nach dem Wortlaut der Klausel nicht gegeben ist. Ihrer Argumentation, dass nach Sinn und Zweck der Klausel dennoch ihre bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege, folgt der Senat nicht. Denn nach dem Inhalt der Klausel kommt es im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer gerade nicht mehr darauf an, ob tatsächlich eine Dienstunfähigkeit vorliegt; vielmehr tritt der Versicherungsfall bereits allein durch die Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand ein, wenn dieser ausschließlich mit dem Gesundheitszustand des Versicherten begründet ist. Die Klausel enthält damit eine unwiderlegbare Vermutung, so dass der Versicherer weder den Eintritt der Berufsunfähigkeit prüfen noch den Versicherten auf eine andere Tätigkeit verweisen noch nach das Nachprüfungsverfahren einleiten kann, solange die Pensionierung oder Entlassung aufrechterhalten bleibt (BGH VersR 1989, 903; 1995, 1174; r+s 1996, 374; Hamm r+s 1988, 61; Düsseldorf VersR 2004, 1033; 2001, 972; Frankfurt a. M. VersR 2004, 53; Karlsruhe r+s 2009, 386). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Versicherte schnell und zügig und ohne ein aufwändiges Prüfungsverfahren bei der Beklagten die Versicherungsleistung erhält, da die Beklagte davon ausgehen darf, dass die Frage der Dienstunfähigkeit bereits im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem Dienstherrn vor dem förmlichen Verwaltungsakt, mit dem der Beamte entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird, geprüft wird. Damit knüpft die hier verwendete Klausel – anders als beispielsweise zweistufige Klauseln, die auch eine tatsächlich bestehende Dienstunfähigkeit voraussetzen – gerade nicht mehr an den Gesundheitszustand der versicherten Person an; dieser ist lediglich insoweit mittelbar für die Leistungspflicht der Beklagten entscheidend, als er für die Frage erheblich ist, ob der Beamte entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Eine solche Klausel, die letztlich einen formalen Verwaltungsakt als Leistungsvoraussetzung statuiert, bietet für die versicherte Person einerseits den Vorteil, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass keine Dienstunfähigkeit vorliege. Andererseits folgt daraus spiegelbildlich aber auch, dass selbst bei Vorliegen einer (medizinischen) Dienstunfähigkeit keine Leistungspflicht besteht, wenn der Beamte nicht ausschließlich infolge des Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wurde – sei es, weil der Beamte auch aus anderen Gründen entlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – IV ZR 221/96 –, juris) oder sei es, weil der Beamte noch gar nicht entlassen wurde. Daraus folgt weitergehend, dass auch nach Sinn und Zweck der Regelung auf diesen formalen Akt und seine Begründung abzustellen ist.

Dieses Auslegungsergebnis liegt aufgrund des klaren, eindeutigen und ohne weiteres auch gut verständlichen Wortlauts der Klausel auf der Hand. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt ohne weiteres, dass die – allein gesundheitsbedingte – Entlassung durch Dienstherrn Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten ist.

Der Klägerin ist zu konzedieren, dass es hier ohne ihren Entlassungsantrag vom 07.03.2014 wohl wahrscheinlich zu einer Dienstunfähigkeit im Sinne von Abschnitt A § 2 Abs. 1 BB-DUZ 2.1 gekommen wäre, wie insbesondere die E-Mail des Bundesfinanzdirektion West vom 06.05.2014 nahe legt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die nicht lediglich formelle, sondern letztlich materielle Voraussetzung für ihre bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, nämlich ihre Entlassung ausschließlich infolge ihres Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit, gerade nicht vorliegt, sondern letztlich von ihr selbst vereitelt wurde. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass in einer solchen Konstellation doch der Gesundheitszustand der versicherten Person maßgeblich ist, würde gegen den Sinn der Regelung verstoßen und sie letztlich konterkarieren, zumal im Gegenzug dann auch dem Versicherer ermöglicht werden müsste, materielle Einwendungen gegen den Entlassungsbescheid vorzubringen. Selbst wenn die Klägerin meinte, mit ihrem eigenen Entlassungsantrag einer (ohnehin nicht erkennbaren) „Schmach“ der gesundheitsbedingten Entlassung des Dienstherrn entgehen zu können oder sich einem (nicht weiter dargetan und auch nicht ersichtlichen) „Druck“ des Dienstherrn beugen zu müssen, lag es letztlich allein in der Hand der Klägerin, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht festgestellt werden können. Dies geht nicht zu Lasten der Beklagten.

Den Vorwurf, dass die Klägerin versucht habe, sich durch ihren Entlassungsantrag unberechtigt Leistungen der Beklagten zu verschaffen, hat die Beklagte – soweit ersichtlich – nicht erhoben. Um einen solchen Vorwurf geht es aber auch nicht, da nach den Versicherungsbedingungen eine ausschließlich gesundheitsbedingte Entlassung nicht lediglich zur Vermeidung von Missbrauch vereinbart wurde, sondern, wie ausgeführt, als einzige Anspruchsvoraussetzung anstelle einer sonst festzustellenden gesundheitsbedingten Unfähigkeit, seinen Beruf auszuüben.

2.

Dass die Klägerin auch nach den Allgemeinen Regelungen in Abschnitt B BB-DUZ 2.1 keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte hat, greift sie mit der Berufung nicht weiter an. Der Senat hat daher nicht zu prüfen, ob die Begründung des Landgerichts auch insoweit zutreffend ist.

III.

Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.

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