Als eine Fahrerin einen schweren Karton von 20-25 Kilogramm im Auto hervorholen wollte, schoss plötzlich ein stechender Schmerz durch ihre Schulter. Die Diagnose: ein Sehnenriss, der für sie eindeutig ein Fall für ihre private Unfallversicherung war. Doch trotz des diagnostizierten Sehnenrisses und ihrer Forderung von 22.400 Euro weigerte sich der Versicherer vehement, zu zahlen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Kann das Anheben eines schweren Kartons im Auto ein Fall für die Unfallversicherung sein?
- Was genau geschah an diesem Tag, und welche Regeln galten für Frau W.’s Versicherung?
- Warum lehnte das erste Gericht Frau W.s Forderung ab?
- Welche Hoffnung hatte Frau W. im Berufungsverfahren?
- Wie verteidigte sich die Versicherungsgesellschaft vor dem Oberlandesgericht?
- Welche strengen Regeln legte das höhere Gericht für die Auslegung der Versicherungsbedingungen fest?
- Warum entschied das Oberlandesgericht, dass keine „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag?
- Warum wurden Frau W.’s Hauptargumente gegen das Landgerichts-Urteil zurückgewiesen?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau versteht man unter ‚erhöhter Kraftanstrengung‘ im Kontext privater Unfallversicherungen?
- Wer entscheidet im Streitfall darüber, ob eine ‚erhöhte Kraftanstrengung‘ vorlag – ein Gericht oder ein medizinischer Gutachter?
- Welche Arten von Anstrengungen oder Bewegungen gelten typischerweise als ‚alltäglich‘ und sind daher in der privaten Unfallversicherung oft nicht versichert?
- Nach welchen Kriterien werden Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) oder ähnliche Klauseln von Gerichten ausgelegt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 543/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 29.11.2019
- Aktenzeichen: 25 U 543/19
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Private Unfallversicherung, Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Frau, die bei der Beklagten privat unfallversichert war. Sie forderte die Zahlung von 22.400 Euro von ihrer Unfallversicherung wegen einer Schulterverletzung.
- Beklagte: Eine private Unfallversicherung. Sie lehnte die Zahlung ab, da sie keinen Versicherungsfall sah.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Klägerin erlitt Schmerzen in der Schulter, als sie einen schweren Karton auf der Rückbank ihres Autos leicht anhob und zog. Sie sah dies als versicherten Unfall durch „erhöhte Kraftanstrengung“ an.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Gilt das leichte Anheben eines schweren Kartons im Auto als „erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der Unfallversicherung, die eine Leistung auslöst?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass das leichte Anheben des Kartons keine „erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellte, sondern eine alltägliche Bewegung, da der Karton überwiegend auf der Rückbank auflag.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin bekommt kein Geld von der Versicherung und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Kann das Anheben eines schweren Kartons im Auto ein Fall für die Unfallversicherung sein?
Stellen Sie sich vor, Sie greifen im Auto nach hinten, um eine schwere Kiste hervorzufischen, und plötzlich schießt ein stechender Schmerz in Ihre Schulter. Was folgt, sind monatelange Beschwerden, ärztliche Behandlungen und die Gewissheit, dass eine wichtige Sehne gerissen ist. Für Frau W. war dieser Moment im April 2015 der Beginn eines langen Weges – eines Weges, der sie am Ende bis vor das Oberlandesgericht München führte. Sie war davon überzeugt, dass dieses Ereignis ein versicherter Unfall sei, der ihr Anspruch auf Leistungen aus ihrer privaten Unfallversicherung eröffnen würde. Doch ihr Versicherer sah das ganz anders. Die zentrale Frage, die die Gerichte klären mussten: War das, was Frau W. tat, eine „erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen?
Was genau geschah an diesem Tag, und welche Regeln galten für Frau W.’s Versicherung?

Frau W. besaß eine private Unfallversicherung bei einer großen Versicherungsgesellschaft. Als Versicherungsnehmerin hatte sie diesen Vertrag abgeschlossen, und als versicherte Person sollte sie im Falle eines Unfalls Leistungen erhalten. Ihre Versicherungssumme, der Höchstbetrag, den die Versicherung bei einem versicherten Ereignis zahlen würde, betrug 80.000 Euro.
Der Vertrag basierte auf den „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen“ (kurz: AUB). Diese Bedingungen legen fest, wann ein Versicherungsfall vorliegt. Im Kern definiert der Versicherungsvertrag einen Unfall als ein plötzliches Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht. Doch es gab eine wichtige Erweiterung, auf die sich Frau W. berief: Gemäß Ziffer 1.4.1 der AUB galt auch ein Ereignis als Unfall, „wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“ Hier, so dachte Frau W., lag ihr Fall.
Am 22. April 2015 wollte Frau W. in ihrem Cabriolet an einige Flyer gelangen, die sich in einem schweren Karton auf der Rückbank befanden. Sie schätzte das Gewicht der Kiste auf 20 bis 25 Kilogramm und ihre Maße auf etwa 90×50/60×40 Zentimeter. Um an die Flyer zu kommen, griff sie nach eigener Aussage mit der rechten Hand nach hinten zwischen die Sitze, um den Karton anzuheben und nach vorne zu ziehen. Sie war überzeugt, dass dies eine „erhöhte Kraftanstrengung“ erforderte. In diesem Moment spürte sie einen stechenden Schmerz in ihrer rechten Schulter und im rechten Oberarm. Monate später, im Juli 2015, wurde bei ihr ein Teilriss der Supraspinatussehne diagnostiziert – das ist eine wichtige Sehne in der Schulter, die für die Bewegung des Arms zuständig ist. Frau W. war der Meinung, dass dieses Ereignis zu einer dauerhaften Beeinträchtigung ihrer Schulter führte, was einem sogenannten Invaliditätsgrad von mindestens 28 Prozent entspräche. Dieser Grad beschreibt, in welchem Umfang die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nach einem Unfall dauerhaft beeinträchtigt ist. Sie forderte die Zahlung von 22.400 Euro – 28 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme.
Warum lehnte das erste Gericht Frau W.s Forderung ab?
Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich zu zahlen. Sie bestritt, dass ein versichertes Unfallereignis vorlag und dass die Verletzung überhaupt durch das Ereignis verursacht wurde. Aus ihrer Sicht hatte Frau W. keine „erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen erbracht. Die Gesellschaft argumentierte außerdem, dass Frau W.s Schulterbeschwerden, die von Ärzten als „Frozen Shoulder“ (eine schmerzhafte Schultersteife) diagnostiziert wurden, möglicherweise ohnehin alters- oder verschleißbedingt (degenerativ bedingt) waren und keinerlei Zusammenhang mit dem angeblichen Unfall bestanden.
Also landete der Fall vor dem Landgericht Landshut, der ersten Instanz. Ein Landgericht ist ein Gericht, das für bestimmte Zivil- und Strafsachen zuständig ist. Dort wurde die Klage von Frau W., also ihre gerichtliche Forderung, abgewiesen. Das Gericht sah weder einen Unfall im ursprünglichen Sinne (es gab keine plötzliche Einwirkung von außen, da Frau W. die Bewegung planmäßig und willentlich ausgeführt hatte) noch eine „erhöhte Kraftanstrengung“. Für das Landgericht war das Anheben einer schweren Kiste eine im täglichen Leben übliche Anstrengung, keine außergewöhnliche.
Welche Hoffnung hatte Frau W. im Berufungsverfahren?
Frau W. gab nicht auf. Sie legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht beantragen kann. Sie beklagte, dass das erstinstanzliche Gericht (also das Landgericht) Fehler gemacht habe. Insbesondere habe es sogenannte Denk- und Erfahrungssätze missachtet – das sind allgemeingültige Regeln, die sich aus der Lebenserfahrung ableiten. Für sie war klar, dass das Anheben einer 20 bis 25 Kilogramm schweren Kiste, noch dazu mit nur einem Arm und in einer unergonomischen Haltung (also einer ungeschickten, ungünstigen Körperhaltung), für die meisten Menschen, besonders aber für eine untrainierte Person wie sie selbst, alles andere als alltäglich sei. Es sei eine nicht unerhebliche, „erhöhte Kraftanstrengung“ gewesen.
Frau W. war zudem der Meinung, dass das Gericht die Frage der „erhöhten Kraftanstrengung“ nicht einfach selbst entscheiden durfte, sondern ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Ein Sachverständigengutachten ist die schriftliche Stellungnahme eines Fachmanns, der dem Gericht hilft, komplexe Fragen aus seinem Fachgebiet zu beurteilen. Aus ihrer Sicht hätte ein Mediziner klären können, ob die geschilderte Anstrengung tatsächlich so außergewöhnlich war, dass sie die Sehne reißen ließ. Auch der diagnostizierte Teilriss ihrer Schultersehne sei doch ein eindeutiger Beweis dafür, dass eine solche erhöhte Kraftanstrengung stattgefunden haben musste.
Wie verteidigte sich die Versicherungsgesellschaft vor dem Oberlandesgericht?
Die Versicherungsgesellschaft beantragte, die Berufung von Frau W. zurückzuweisen. Sie verteidigte das Urteil des Landgerichts als völlig korrekt. Die Versicherungsgesellschaft betonte, dass die rechtliche Beurteilung, ob eine „erhöhte Kraftanstrengung“ vorliege, eine Aufgabe des Gerichts sei und nicht die eines medizinischen Sachverständigen. Das Gericht müsse die Fakten des Falles unter die Definition der Versicherungsbedingungen subsumieren – das bedeutet, den konkreten Sachverhalt unter die allgemeine Rechtsnorm einordnen und prüfen, ob er die Merkmale der Norm erfüllt. Die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich um eine „übliche Anstrengung“ handelte, sei eine völlig zutreffende rechtliche Bewertung der Darstellung von Frau W.
Welche strengen Regeln legte das höhere Gericht für die Auslegung der Versicherungsbedingungen fest?
Der Fall landete nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Ein Oberlandesgericht ist die nächsthöhere Instanz nach dem Landgericht und überprüft die Urteile der Landgerichte. Das OLG musste zuerst klären, wie der Begriff „erhöhte Kraftanstrengung“ in den Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Dabei gelten strenge Regeln für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Das Gericht erläuterte, dass es entscheidend sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne juristische Spezialkenntnisse, der die Bedingungen aufmerksam liest und den erkennbaren Sinnzusammenhang würdigt, die Klausel verstehen würde. Die Sprache der Bedingungen sollte dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens entsprechen.
Für den Begriff „Kraftanstrengung“ bedeutet dies, dass ein Einsatz von Muskelkraft erforderlich ist, der über den normalen, mit jeder Bewegung verbundenen Kraftaufwand hinausgeht. Das Wort „erhöht“ verstärkt diese Bedeutung und stellt klar, dass nur Anstrengungen gemeint sind, die über die im täglichen Leben noch üblichen Anstrengungen hinausgehen.
Das Gericht betonte auch, dass die Beurteilung der Kraftanstrengung zwar grundsätzlich objektiv erfolgen muss – also unabhängig von der Person – aber auch eine subjektive Komponente hat. Die individuelle körperliche Konstitution (der körperliche Zustand) kann bei der Beurteilung des Krafteinsatzes eine Rolle spielen. Das Gericht berücksichtigte den altersentsprechenden Allgemeinzustand der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Vorfalls 50 Jahre alt war und als Bezirksleiterin einer Bausparkasse tätig war. Es stellte fest, dass sie keinen Zustand dargelegt hatte, der einen anderen Maßstab für die Beurteilung der Anstrengung rechtfertigen würde.
Warum entschied das Oberlandesgericht, dass keine „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag?
Das OLG München bestätigte letztlich die Auffassung des Landgerichts. Das von Frau W. geschilderte Geschehen erfüllte nicht den Begriff einer „erhöhten Kraftanstrengung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Das Gericht sah darin vielmehr eine Alltagsübliche Anstrengung des täglichen Lebens.
Der Senat, so nennt man die Spruchkörper eines Oberlandesgerichts, die über die Fälle entscheiden, analysierte genau, was Frau W. nach eigener Darstellung getan hatte: Sie hatte ihre Hand unter den Karton geschoben und versucht, diesen näher heranzuziehen, wobei sie die vordere Kante des Kartons nur leicht angehoben hatte, um den Reibungswiderstand zu mindern. Die Angabe von Frau W., sie habe die vordere Kante des Kartons um 10 cm in die Höhe gehoben, hielt das Gericht für unglaubhaft. Ein Karton dieser Größe (90×50/60×40 cm) würde auf der nach hinten geneigten Rückbank an der Rücklehne anliegen, sodass ein Anheben um 10 cm an der vorderen Kante nicht nachvollziehbar sei.
Entscheidend für das Gericht war:
- Das volle Gewicht der angeblich 25 Kilogramm schweren Kiste lastete nicht auf dem Arm von Frau W.
- Der Karton lag weiterhin überwiegend auf der Rückbank auf.
- Die Anstrengung beschränkte sich daher auf das Bewegen eines Teils des Gewichts, um den Karton auf dem Sitz zu verschieben.
Dies, so das Gericht, stelle eine alltägliche und keine erhöhte Kraftanstrengung dar. Es kam daher auch nicht darauf an, ob die Angabe des Gewichts von 25 Kilogramm glaubhaft war, da das volle Gewicht ohnehin nicht gehoben wurde.
Auch die von Frau W. angeführte unergonomische Haltung des Arms bei der Ausführung der Bewegung änderte nichts an dieser Beurteilung. Der Versicherungsschutz umfasse nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Verletzungen, die durch ungewöhnliche oder ungeschickte Bewegungen hervorgerufen werden, sondern nur solche, die durch erhöhte Kraftanstrengungen eintreten. Das Hervorholen von Gegenständen von der Rückbank eines Autositzes und das leichte Anheben der vorderen Kante eines Kartons zur Positionsänderung seien häufig vorkommende, alltägliche Bewegungen.
Warum wurden Frau W.’s Hauptargumente gegen das Landgerichts-Urteil zurückgewiesen?
Das OLG München prüfte und verwarf die einzelnen Argumente, die Frau W. in ihrer Berufung vorgebracht hatte:
- Fehlerhafte Zitierung der Versicherungsbedingungen im Ersturteil: Das OLG räumte ein, dass das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen möglicherweise ein Redaktionsversehen (einen Schreibfehler) hatte, indem es die Bedingungen einer anderen Versicherung zitierte. Es stellte jedoch klar, dass die im Tatbestand des Ersturteils, also der Beschreibung des Sachverhalts, zitierten Bedingungen von Frau W.s Versicherung denen entsprachen, die tatsächlich vereinbart waren. Dies änderte nichts an der eigentlichen rechtlichen Beurteilung.
- Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze bezüglich der Schwere der Tätigkeit: Frau W. hatte behauptet, das Anheben einer 20-25 kg Kiste mit einem Arm sei nicht alltäglich. Das Gericht wies dies zurück, da es nicht glaubhaft sei, dass sie das volle Gewicht von 25 kg angehoben habe. Stattdessen habe der Karton überwiegend auf der Rückbank geruht, und Frau W. habe lediglich einen Teil des Gewichts bewegt, um den Reibungswiderstand zu mindern. Daher bleibe es bei der Einordnung als alltägliche Anstrengung. Auch die unergonomische Haltung begründe keine „erhöhte Kraftanstrengung“, da diese nur durch den Kraftaufwand und nicht durch die Art der Ausführung definiert sei.
- Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der „erhöhten Kraftanstrengung“: Das Gericht wies diesen Antrag explizit zurück. Die Frage, ob das geschilderte Geschehen eine „erhöhte Kraftanstrengung“ darstellt, sei eine allein juristische Fragestellung. Sie sei vom Gericht selbst zu beantworten und nicht von einem medizinischen Sachverständigen. Es handele sich um die Subsumtion des Geschehensablaufs unter die Begrifflichkeit „erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen, nicht um die Klärung eines medizinischen Sachverhalts. Die Frage, ob durch den Geschehensablauf ein Teilriss der Sehne erfolgt ist – was eine medizinische Frage wäre – hätte sich erst gestellt, wenn in einem ersten Schritt nach Auslegung der Klausel festgestellt worden wäre, dass es sich bei der Bewegung um eine erhöhte Kraftanstrengung handelte. Da dies nicht der Fall war, war kein Gutachten einzuholen.
- Diagnostizierter Teilriss der Supraspinatussehne als Beleg für „erhöhte Kraftanstrengung“: Das Gericht erkannte an, dass ein Teilriss diagnostiziert wurde. Es sah darin jedoch keinen Beweis für eine „erhöhte Kraftanstrengung im versicherungsrechtlichen Sinne“. Die medizinische Diagnose der Verletzung belegt nicht automatisch die rechtliche Einordnung der auslösenden Bewegung als versichertes Ereignis.
Das Oberlandesgericht München kam nach nochmaliger Überprüfung zu dem Schluss, dass das von Frau W. geschilderte Geschehen keine einem Unfall gleichgestellte „erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der maßgeblichen Versicherungsbedingungen darstellte. Die Berufung von Frau W. wurde daher zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Landshut blieb bestehen. Eine Revision, also die Möglichkeit, das Urteil vor dem Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen, wurde nicht zugelassen, da die maßgebliche Frage der „erhöhten Kraftanstrengung“ eine Beurteilung im Einzelfall sei und keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Wichtigste Erkenntnisse
Gerichte beurteilen eine „erhöhte Kraftanstrengung“ in Unfallversicherungen streng nach dem objektiven Maßstab alltäglicher Bewegungen.
- Auslegung folgt dem Laienverständnis: Versicherungsbedingungen werden so interpretiert, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Rechtskenntnisse sie bei aufmerksamem Lesen verstehen würde. Die Begriffe müssen dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens entsprechen.
- Kraftaufwand entscheidet, nicht Körperhaltung: Eine „erhöhte Kraftanstrengung“ liegt nur vor, wenn der Muskelkrafteinsatz über alltägliche Anstrengungen hinausgeht. Unergonomische oder ungeschickte Bewegungen begründen allein noch keinen Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche Kraftaufwand im normalen Bereich bleibt.
- Rechtliche Subsumtion ist Richtersache: Ob ein Geschehensablauf eine „erhöhte Kraftanstrengung“ darstellt, entscheidet das Gericht selbst durch rechtliche Würdigung. Medizinische Sachverständigengutachten sind nur erforderlich, wenn zunächst feststeht, dass ein versichertes Ereignis vorlag – nicht zur Klärung der rechtlichen Einordnung selbst.
Die individuelle körperliche Verfassung kann zwar die Beurteilung beeinflussen, ändert aber nichts daran, dass Gerichte primär objektiv bewerten, ob eine Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinausgeht.
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Das Urteil in der Praxis
Dieses Urteil schärft die Klingen der Versicherer und macht unmissverständlich klar: Die „erhöhte Kraftanstrengung“ in der privaten Unfallversicherung ist kein Gummiband für missglückte Alltagsbewegungen. Es setzt die Messlatte für versicherte Schäden nach Krafteinwirkung spürbar höher an und betont, dass die gefühlte Anstrengung oder eine unergonomische Haltung allein nicht genügen. Das OLG München stellt unmissverständlich klar, dass die rechtliche Einordnung einer „erhöhten Kraftanstrengung“ allein dem Gericht obliegt und eine medizinische Diagnose der Verletzung nicht automatisch das versicherte Ereignis belegt. Wer glaubt, seine Versicherung schützt ihn bei jeder ungeschickten oder ungewöhnlichen Bewegung, wird hier auf den harten Boden der versicherungsrechtlichen Tatsachen geholt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau versteht man unter ‚erhöhter Kraftanstrengung‘ im Kontext privater Unfallversicherungen?
Im Kontext privater Unfallversicherungen bedeutet ‚erhöhte Kraftanstrengung‘ einen über das Alltägliche und Normale hinausgehenden, außergewöhnlichen Einsatz von Muskelkraft. Es handelt sich um eine Anstrengung, die die im täglichen Leben noch üblichen Bewegungen und den damit verbundenen Kraftaufwand deutlich übersteigt.
Stellen Sie sich vor, Sie heben eine Kaffeetasse an – das ist eine normale Bewegung. Wenn Sie jedoch einen sehr schweren Koffer über eine lange Strecke tragen, der Ihr übliches Maß an Krafteinsatz deutlich übersteigt, dann kann dies eine erhöhte Kraftanstrengung sein.
Die Beurteilung, ob eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt, erfolgt grundsätzlich objektiv. Das bedeutet, es wird bewertet, wie die Anstrengung für einen durchschnittlichen Menschen in einer vergleichbaren Situation wäre. Allerdings kann auch die individuelle körperliche Verfassung eine Rolle spielen, sofern diese den Krafteinsatz maßgeblich beeinflusst. Nicht jede ungünstige Haltung oder das bloße Verschieben eines Gegenstands, bei dem das volle Gewicht nicht gehoben wird, stellt eine erhöhte Kraftanstrengung dar, solange der tatsächliche Krafteinsatz nicht außergewöhnlich ist.
Diese genaue Definition dient dazu, den Versicherungsschutz klar abzugrenzen und zu gewährleisten, dass nur Ereignisse mit einem besonderen, vom Alltag abweichenden Krafteinsatz als versicherter Unfall gelten.
Wer entscheidet im Streitfall darüber, ob eine ‚erhöhte Kraftanstrengung‘ vorlag – ein Gericht oder ein medizinischer Gutachter?
Ob eine „erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, entscheidet im Streitfall allein das zuständige Gericht. Dies ist eine juristische Bewertung, die nicht von einem medizinischen Gutachter vorgenommen wird.
Man kann sich das wie bei einem Fußballspiel vorstellen: Der Schiedsrichter beurteilt, ob ein Foul vorliegt und ob die Härte der Aktion „regelwidrig“ war. Er tut dies basierend auf den Spielregeln und der Beobachtung der Situation. Ein Arzt hingegen mag die Verletzung des Spielers behandeln und deren Schwere feststellen, aber er entscheidet nicht, ob die Aktion an sich ein Foul war; das ist die Aufgabe des Schiedsrichters.
Die Frage nach einer „erhöhten Kraftanstrengung“ ist eine Angelegenheit der Auslegung von Versicherungsbedingungen und der sogenannten Subsumtion. Das bedeutet, das Gericht prüft, ob der konkrete Sachverhalt – also die ausgeführte Bewegung und der Krafteinsatz – die Merkmale erfüllt, die in den Versicherungsbedingungen als „erhöhte Kraftanstrengung“ definiert sind. Es geht darum, die Fakten unter die vertragliche Regelung einzuordnen.
Ein medizinischer Sachverständiger kommt erst ins Spiel, wenn es um rein medizinische Fragen geht, zum Beispiel welche Art von Verletzung vorliegt und ob diese Verletzung durch das Ereignis, das das Gericht zuvor als versichert eingestuft hat, verursacht wurde. Die medizinische Diagnose einer Verletzung beweist daher nicht automatisch, dass eine juristisch definierte „erhöhte Kraftanstrengung“ stattgefunden hat.
Diese klare Aufgabenteilung stellt sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen einheitlich und nach rechtlichen Maßstäben ausgelegt werden, um Vertrauen in die faire Anwendung von Versicherungsbedingungen zu gewährleisten.
Welche Arten von Anstrengungen oder Bewegungen gelten typischerweise als ‚alltäglich‘ und sind daher in der privaten Unfallversicherung oft nicht versichert?
Als alltägliche Anstrengungen gelten Bewegungen, die im normalen Lebensablauf häufig vorkommen und von einer durchschnittlichen Person ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten ausgeführt werden können. Dazu gehören Handlungen, bei denen der Krafteinsatz nicht erheblich über das Übliche hinausgeht.
Man kann sich das so vorstellen, wie wenn man einen schweren Einkaufskorb vom Boden anhebt, aber der Großteil des Gewichts noch auf dem Boden aufliegt und man den Korb nur leicht kippt oder schiebt. Der eigentliche Krafteinsatz zum Anheben des vollständigen Gewichts bleibt aus.
Beispiele für solche alltäglichen Anstrengungen sind das Anheben oder Verschieben von Gegenständen, bei denen nicht das volle Gewicht getragen wird, sondern der Großteil weiterhin aufliegt. Auch das Erreichen von Dingen in einer ungünstigen oder ungeschickten Körperhaltung zählt dazu, solange der tatsächliche Krafteinsatz nicht ungewöhnlich hoch ist. Entscheidend ist hierbei der objektive Kraftaufwand. Eine rein subjektive Empfindung, dass eine Bewegung anstrengend war, macht diese noch nicht zu einer „erhöhten Kraftanstrengung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Selbst eine ungeschickte oder unergonomische Ausführung einer Bewegung allein führt nicht automatisch zu Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche Krafteinsatz nicht über das Alltägliche hinausgeht.
Diese Unterscheidung stellt sicher, dass die private Unfallversicherung nur für solche Verletzungen eintritt, die durch einen tatsächlich außergewöhnlichen Krafteinsatz verursacht wurden, und nicht für die typischen Belastungen des täglichen Lebens.
Nach welchen Kriterien werden Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) oder ähnliche Klauseln von Gerichten ausgelegt?
Gerichte legen Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) oder ähnliche Klauseln grundsätzlich danach aus, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese verstehen würde. Dabei handelt es sich um eine Person ohne juristische Spezialkenntnisse, die die Bedingungen aufmerksam liest und den erkennbaren Sinnzusammenhang der Klauseln würdigt.
Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter soll eine Regel in einem Spiel auslegen. Er fragt dabei nicht, was sich der Regelgeber ursprünglich gedacht hat. Vielmehr entscheidet er, wie ein normaler Spieler, der die Regeln sorgfältig liest, sie im Kontext des Spiels verstehen würde.
Dies bedeutet, dass es bei der Auslegung solcher Bedingungen nicht primär darauf ankommt, was der Versicherer mit einer Formulierung beabsichtigte. Entscheidend ist vielmehr, wie eine nicht juristisch vorgebildete Person, die den Vertrag genau prüft, die Bestimmung im Sprachgebrauch des täglichen Lebens versteht. Die Sprache der Bedingungen muss diesem alltäglichen Sprachgebrauch entsprechen.
Diese strengen Regeln stellen sicher, dass die Versicherungsbedingungen für Laien klar und nachvollziehbar sind und schützen das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Verständlichkeit ihrer Verträge.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Alltagsübliche Anstrengung
Eine alltagsübliche Anstrengung ist eine Bewegung oder körperliche Tätigkeit, die im normalen Lebensablauf häufig vorkommt und von einer durchschnittlichen Person ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten ausgeführt werden kann. Solche Anstrengungen gehen nicht über das normale Maß an Krafteinsatz hinaus, das bei alltäglichen Verrichtungen üblich ist. Sie fallen deshalb nicht unter den Versicherungsschutz einer privaten Unfallversicherung.
Beispiel: Das Oberlandesgericht München stufte das Verschieben des Kartons auf der Rückbank als alltagsübliche Anstrengung ein, da Frau W. nicht das volle Gewicht von 25 Kilogramm anhob, sondern nur die vordere Kante leicht bewegte, während der Karton überwiegend auf der Rückbank auflag.
Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Auslegung von AVB erfolgt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne juristische Spezialkenntnisse, der die Bedingungen aufmerksam liest. Es kommt nicht darauf an, was der Versicherer ursprünglich meinte, sondern wie die Klauseln im Sprachgebrauch des täglichen Lebens verstanden werden. Diese Regel schützt Versicherungsnehmer vor unverständlichen oder versteckten Formulierungen.
Beispiel: Das Oberlandesgericht München prüfte, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff „erhöhte Kraftanstrengung“ in Frau W.s Versicherungsvertrag verstehen würde, ohne dabei auf die geheimen Absichten der Versicherungsgesellschaft abzustellen.
Berufung
Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine unterlegene Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht beantragen kann. Sie ermöglicht es, sowohl die Tatsachenfeststellung als auch die rechtliche Bewertung des ersten Gerichts noch einmal prüfen zu lassen. Die Berufung muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden.
Beispiel: Frau W. legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut beim Oberlandesgericht München ein, weil sie der Meinung war, das erste Gericht habe bei der Beurteilung ihrer „erhöhten Kraftanstrengung“ Fehler gemacht.
Erstinstanzliches Gericht
Das erstinstanzliche Gericht ist das erste Gericht, vor dem ein Rechtsstreit verhandelt wird. Es nimmt die Beweise auf, stellt den Sachverhalt fest und trifft die erste rechtliche Entscheidung in der Sache. Bei größeren Streitwerten oder bestimmten Rechtsgebieten ist dies meist das Landgericht.
Beispiel: Das Landgericht Landshut war das erstinstanzliche Gericht in Frau W.s Fall und wies ihre Klage ab, weil es keine erhöhte Kraftanstrengung sah.
Invaliditätsgrad
Der Invaliditätsgrad gibt in Prozent an, in welchem Umfang die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nach einem Unfall dauerhaft beeinträchtigt ist. Je höher der Prozentsatz, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung. Private Unfallversicherungen zahlen ihre Leistungen meist anhand dieses Grades aus.
Beispiel: Frau W. ging davon aus, dass ihr Sehnenriss einem Invaliditätsgrad von mindestens 28 Prozent entsprach und forderte deshalb 28 Prozent ihrer Versicherungssumme von 80.000 Euro, also 22.400 Euro.
Klage
Eine Klage ist die förmliche Aufforderung an ein Gericht, über einen Rechtsstreit zu entscheiden und dem Kläger zu seinem Recht zu verhelfen. Mit der Klage bringt eine Partei ihre Forderungen vor Gericht und bittet um eine verbindliche gerichtliche Entscheidung. Sie leitet das Gerichtsverfahren ein.
Beispiel: Frau W. erhob Klage gegen ihre Unfallversicherung vor dem Landgericht Landshut, um die Zahlung von 22.400 Euro wegen ihres Sehnenrisses zu erreichen.
Landgericht
Ein Landgericht ist ein staatliches Gericht, das für Zivil- und Strafsachen mit höherem Streitwert oder besonderer Bedeutung zuständig ist. Es ist in der deutschen Gerichtsbarkeit die zweite Instanz nach dem Amtsgericht, fungiert aber bei größeren Streitwerten als erste Instanz. Gegen seine Urteile kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Beispiel: Das Landgericht Landshut entschied als erste Instanz über Frau W.s Klage gegen die Unfallversicherung und wies diese ab, weil es keine erhöhte Kraftanstrengung erkannte.
Oberlandesgericht (OLG)
Ein Oberlandesgericht ist die nächsthöhere Instanz nach dem Landgericht und überprüft dessen Urteile im Berufungsverfahren. Es prüft sowohl die Tatsachenfeststellung als auch die rechtliche Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts und kann das Urteil bestätigen, abändern oder aufheben. In Deutschland gibt es mehrere Oberlandesgerichte für verschiedene Bezirke.
Beispiel: Das Oberlandesgericht München überprüfte das Urteil des Landgerichts Landshut auf Frau W.s Berufung hin und bestätigte die Entscheidung, dass keine erhöhte Kraftanstrengung vorlag.
Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist die schriftliche Stellungnahme eines Fachexperten, der dem Gericht hilft, komplexe Fragen aus seinem Fachgebiet zu beurteilen. Gerichte holen solche Gutachten ein, wenn sie selbst nicht über das nötige Fachwissen verfügen, um bestimmte technische, medizinische oder andere Spezialfragen zu entscheiden.
Beispiel: Frau W. wollte, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten klären sollte, ob ihre Bewegung im Auto eine erhöhte Kraftanstrengung war, doch das Oberlandesgericht lehnte dies ab, da es sich um eine rein juristische Bewertung handelte.
Subsumtion
Subsumtion bedeutet, einen konkreten Sachverhalt unter eine allgemeine Rechtsnorm einzuordnen und zu prüfen, ob er deren Merkmale erfüllt. Das Gericht vergleicht die Fakten des vorliegenden Falls mit den Voraussetzungen einer Rechtsregel und entscheidet, ob diese anwendbar ist. Es ist ein zentraler Schritt der juristischen Arbeit.
Beispiel: Das Oberlandesgericht musste subsumieren, ob Frau W.s Bewegung beim Kartonholen unter den Begriff „erhöhte Kraftanstrengung“ in den Versicherungsbedingungen fiel, und kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der Höchstbetrag, den eine Versicherung bei Eintritt des versicherten Ereignisses zahlen würde. Sie wird im Versicherungsvertrag festgelegt und bestimmt die Obergrenze der möglichen Leistungen. Bei einer Invalidität wird meist ein entsprechender Prozentsatz dieser Summe ausgezahlt.
Beispiel: Frau W.s Unfallversicherung hatte eine Versicherungssumme von 80.000 Euro, weshalb sie bei einem angenommenen Invaliditätsgrad von 28 Prozent eine Zahlung von 22.400 Euro forderte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher, aufmerksamer Versicherungsnehmer ohne juristische Kenntnisse versteht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diesen Grundsatz, um den Begriff der „erhöhten Kraftanstrengung“ in Frau W.s Versicherungsvertrag zu bestimmen, und kam zu dem Schluss, dass dieser über eine alltägliche Anstrengung hinausgehen muss.
Definition von „erhöhter Kraftanstrengung“ (Ziffer 1.4.1 AUB)
Eine erhöhte Kraftanstrengung liegt vor, wenn der Einsatz von Muskelkraft über das normale, im täglichen Leben noch übliche Maß hinausgeht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass Frau W.s Bewegung zum Anheben und Verschieben des Kartons auf der Rückbank, bei der das volle Gewicht nicht gehoben wurde, keine über das Alltagsübliche hinausgehende Kraftanstrengung darstellte.
Abgrenzung von Rechts- und Tatsachenfragen / Richterliche Subsumtion
Gerichte entscheiden juristische Begriffe und ordnen den Sachverhalt unter diese Begriffe ein, während Sachverständige nur bei der Klärung rein tatsächlicher oder medizinischer Fragen herangezogen werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte das geforderte Sachverständigengutachten ab, da die Frage, ob eine „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag, eine rechtliche Bewertung durch das Gericht selbst und keine medizinische Frage war.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 25 U 543/19 – Urteil vom 29.11.2019
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