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Berufsunfähigkeitsversicherung – Depression als Versicherungsfall

LG Münster – Az.: 115 O 123/12 – Urteil vom 28.03.2017

1.

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 218.172,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 72.654,92 EUR seit dem 30.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.466,50 EUR seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2013 bis längstens zum 01.05.2022 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 11.488,25 EUR zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 1. b) seit dem 01.01.2013 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.05.2022 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. ……………/… freizustellen.

e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.05.2022 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.

2.

a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 17.496,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.654,60 EUR seit dem 12.11.2009 sowie aus jeweils weiteren 1.093,50 EUR seit dem 1. eines Vierteljahres vom 01.01.2010 bis zum 01.01.2012 zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2026 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.093,50 EUR zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 2. b) seit dem 28.06.2012 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2026 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. … freizustellen.

e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2026 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.

3.

a) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 102.285,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.477,22 EUR seit dem 29.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.130,38 EUR seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2017 eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.130,38 EUR zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 2. b) seit dem 28.06.2012 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2017 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. …-… freizustellen.

e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2017 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.

4.

a) Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95.000,00 EUR seit dem 31.10.2009 sowie aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 01.11.2009 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis zum 30.11.2009 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. … freizustellen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis zum 30.11.2009 bedingungsgemäß angefallenen Bonusrenten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 54 %, die Beklagte zu 2) zu 5 %, die Beklagte zu 3) zu 28 % und die Beklagte zu 4) zu 13 %. Ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Berufsunfähigkeitsversicherung – Depression als Versicherungsfall
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 50-jährige Klägerin, die bis zum Jahr 2008 als Geschäftsführerin der „X-Gruppe“ tätig war, nimmt die Beklagten auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Anspruch.

Bei der Beklagten zu 1) unterhält die Klägerin als Versicherungsnehmerin und versicherte Person eine dynamische Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Gemäß Versicherungsschein zum Stand 01.05.2007 (Anl. K1) war für den Fall der Berufsunfähigkeit neben Beitragsfreiheit eine Jahresrente von 29.598,00 EUR vereinbart. Darüber hinaus war eine nur für das jeweilige laufende Versicherungsjahr garantierte Bonusrente, die im Versicherungsjahr Mai 2007 bis April 2008 15.107,00 EUR betrug, vereinbart. Die Gesamtjahresrente für das Versicherungsjahr 2007/2008 betrug mithin 44.705,00 EUR. Der jährliche Beitrag für die Rentenversicherung (8.181,37 EUR) und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (1.264,80 EUR) betrug insgesamt 9.446,17 EUR.

Zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Leistungsantrages (Mai 2008) war eine Jahresrente von insgesamt 45.953,00 EUR inklusive Bonusrente versichert. Der jährliche Beitrag betrug 8.622,43 EUR.

Versicherungsbeginn war der 01.05.1995, Ablauf der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist der 01.05.2022.

Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde (Anl. K4).

Die Klägerin trat unter dem 23.03.2007 Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der Beklagten zu 1) als Sicherheit an die Volksbank C1 eG ab (Anl. B2, Bl. 506 ff. d. A.).

Bei der Beklagten zu 2) unterhielt der mittlerweile verstorbene Herr I1 X als Versicherungsnehmer seit dem 01.07.1990 einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein vom 20.09.1990, Anl. K6). Versicherte Person war die Klägerin. Erbin des verstorbenen Herrn X ist die Mutter der Klägerin.

Für den Fall der Berufsunfähigkeit war neben der Leistungsfreiheit eine Jahresrente von 8.555,00 DM (= 4.374,10 EUR) vereinbart, der Jahresbeitrag betrug insgesamt 1.800,00 DM. Schlusstag der Versicherungszeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist der 01.07.2026.

Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde (Anl. K8).

Bei der Beklagten zu 3) unterhält die Klägerin als Versicherungsnehmerin und versicherte Person seit dem 01.07.1995 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein vom 25.07.1995, Anl. K9). Für den Fall der Berufsunfähigkeit war neben Beitragsbefreiung eine Jahresrente von 50.000 DM (= 25.564,59 EUR) vereinbart. Ablauf der Leistungsdauer ist der 01.07.2017. Der jährliche Versicherungsbeitrag betrug 12.994,85 DM, ermäßigt durch die Überschussbeteiligung tatsächlich nur 8.010,12 DM (= 4.095,51 EUR).

Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde (Anl. K11).

Bei der Beklagten zu 4) (als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Versicherers „L1 Lebensversicherung AG“) unterhält die Klägerin als Versicherungsnehmerin und versicherte Person seit dem 01.12.1999 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein vom 29.02.2000, Anl. K12). Vereinbart für den Fall der Berufsunfähigkeit war neben Beitragsbefreiung eine jährliche Rente von 120.000,00 DM. Ablauf der Versicherungsdauer war der 30.11.2009. Mit Wirkung zum 01.12.2004 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Todesfallsumme unter Beibehaltung der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von 60.000,00 EUR, der Jahresbeitrag belief sich auf 3.407,39 EUR (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.01.2005, Anl. K15). Dem Vertrag lagen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde (Anl. K14).

Die am ……..1966 geborene Klägerin war seit ihrem 22. Lebensjahr im Unternehmen ihres Vaters tätig und übernahm dieses im Jahr 1992 als Geschäftsführerin der „X-Gruppe“. Hierbei handelte es sich um eine Verwaltungsgesellschafts-Konstruktion namens „I2 GmbH & Co. KG“, die dreizehn eigenständige Unternehmen in Deutschland und Polen besaß und betrieb. Die ganze Gruppe hatte insgesamt 537 Mitarbeiter.

Am ……..2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma I2 GmbH & Co. KG vor dem Amtsgericht C2 eröffnet.

Über das Vermögen der Klägerin wurde am ……..2008 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht C2 zu dem Geschäftszeichen … IN …/… eröffnet und Herr L2 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Er teilte dem Amtsgericht C2 unter dem 30.07.2009 mit, dass die Berufsunfähigkeitsrenten nicht dem massezugehörigen Einkommen zuzurechnen seien, weshalb aus seiner Sicht keine Bedenken gegen deren Auszahlung an die Klägerin bestünden (Anl. K17). Die streitgegenständlichen Versicherungen gab er unter dem 21.12.2011 den Beklagten gegenüber aus dem Insolvenzbeschlag frei (Anl. K18-K21).

Die Klägerin gab den Beklagten gegenüber an, dass sie wegen Depressionen seit dem ……..2008berufsunfähig sei (Leistungsantrag bei der Beklagten zu 2): Bl. 356-361 d. A.; bei der Beklagten zu 3): Bl. 186 d. A.).

Die Klägerin befindet sich seit dem 08.06.2007 in der hausärztlichen Behandlung des Facharztes für Allgemeinmedizin T1. Als Diagnosen führte dieser unter anderem eine Depression auf. Außerdem stellte er fest, dass wegen der Erkrankungen „seit dem ……..2008, ohne Unterbrechung, Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit“ bestehe (Anl. K22).

Die Klägerin ist darüber hinaus in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Herrn C3. Dieser bestätigte, dass die Klägerin seit der Erstkonsultation am 16.09.2008 bei ihm zu mehr als 50 % berufsunfähig sei, seines Erachtens auch seit dem ……..2008(Anl. K25). Alle drei Hauptsymptome der depressiven Episode, das negativ verzerrende Denken bezogen auf die eigene Person, die Umwelt und die Zukunft, der mit einer emotionalen Störung einhergehende Interessenverlust und die sich in einer atypischen Ermüdbarkeit äußernde Antriebsreduktion verhinderten, dass die Klägerin realistische Bewertungen und Interpretationen der geschäftlichen Prozesse und damit auch sachgerechte Entscheidungen vollziehen könne.

Im Auftrag der I. Großen Strafkammer des Landgerichts C2 erstattete der Psychiater U1 am 10.09.2009 ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit der Klägerin, die eine von mehreren Angeklagten war (Anl. K28). Er kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine weiterhin behandlungsbedürftige psychische Erkrankung in Form einer mittelschweren, reaktiven depressiven Episode mit ausgeprägten kognitiven und schweren emotionalen Symptomen vorliege.

Unter dem 13.10.2009 erstattete Q von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität zu L3 ein von der Beklagten zu 1) beauftragtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten über die Klägerin (Anl. K29).

Er stellte fest, dass die Klägerin „aus großer Höhe der Leistung und des beruflichen Erfolges [ … ] in die Tiefen der Ungewissheit gestürzt“ sei. Es bestehe eine tiefe Traurigkeit über den Verlust des Unternehmens, „das sie kraft ihres Geistes in 2 Jahrzehnten aufgebaut habe“, aber keine Depression. Traurigkeit über einen erlittenen Verlust dieser Art sei keine Krankheit, eine psychiatrische Krankheit lasse sich insgesamt nicht feststellen. Vielmehr befinde sich die Klägerin in einer äußerst unangenehmen Lebenslage. Die Berufsausübung sei objektiv nicht behindert.

Unter Verweis auf das Gutachten Q lehnten die Beklagten am 29.10.2009 (Anl. K30), 11.11.2009 (Anl. K31), 28.10.2009 (Anl. K 32) und 30.10.2009 (Anl. K33) ab, Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte zu 1) bewilligte der Klägerin eine Beitragsstundung vom 01.08.2008 bis 31.07.2009. Als die Klägerin nach Ablauf dieses Zeitraums die Beiträge nicht wieder zahlte, stellte die Beklagte zu 1) aufgrund eines Mahn- und Kündigungsschreibens vom 15.02.2010 den Vertrag ab dem 12.03.2010 beitragsfrei. Die Klägerin erhielt einen Änderungsversicherungsschein. Hiernach betrug die versicherte Jahresrente insgesamt 21.991,00 EUR.

Mit Schreiben vom 04.07.2010 (Anl. B2) kündigte die Beklagte zu 3) den Lebensversicherungsvertrag wegen Zahlungsverzugs.

Die Klägerin befand sich vom 09.12.2010 bis zum 08.04.2011 in stationärer Behandlung im T2-Hospital in U2. Gemäß psychiatrischem Gutachten der dortigen Psychiaterin I3 vom 01.02.2011 (Anl. K23) leide die Klägerin an einem ausgeprägten körperlichen und psychischen Erschöpfungssyndrom auf dem Boden einer rezidivierenden Depression. Insbesondere die Insolvenz habe zu einer schweren depressiven Episode mit jetzt andauernder Symptomatik und drohender Chronifizierung der Beschwerden geführt. Sie sei langfristig nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben, da sie auch nach dem weiteren Rückgang der Depression langfristig weniger als 50 % arbeiten könne.

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2011 (Anl. K35) bzw. 14.02.2011 (Anl. K36) unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme von Herrn C3 und des psychiatrischen Gutachtens von I3 auf, ihre Einstandspflicht bis zum 01.03.2011 anzuerkennen und die geschuldeten Versicherungsleistungen zu erbringen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) lehnten die Erbringung von Leistungen weiterhin ab (Anl. K42, K44-45).

Unter dem 08.08.2011 berichtete I3 vom T2-Hospital erneut über die Klägerin, die sich vom 14.07. bis 10.08.2011 dort aufgrund eines schwerwiegenden Rezidivs erneut in stationärer Behandlung befand (Anl. K24); I3 stellte erneut die Diagnose schwere depressive Episode (F33.2).

Der Diplom-Psychologe T3 vom LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie in M erstellte im Auftrag der I. Großen Strafkammer des Landgerichts C2 unter dem 11.05.2012 eine gutachterliche Stellungnahme in Ergänzung eines Gutachtens vom 20.04.2012 (liegt nicht vor). Er erklärte, dass sich bei der Exploration vom 25.02.2012 eine schwere depressive Episode mit entsprechender symptomatischer Intensität gezeigt habe. Der aktuelle psychische Zustand der Klägerin sei über einen längeren Zeitraum behandlungsbedürftig. Das Auftreten auch schwerer rezidivierender depressiver Episoden bleibe von inneren und äußeren Belastungen abhängig. Eine Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit erscheine deshalb mittelfristig nicht erreichbar, langfristig ungewiss.

Die Klägerin behauptet, seit dem ……..2008 wegen einer Depression ununterbrochen zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein.

Erste depressive Symptome in Form von Erschöpfung und erhöhter Anfälligkeit seien bereits 2005 aufgetreten.

Zuletzt in gesunden Tagen habe sie als Geschäftsführerin der I2 GmbH & Co. KG gearbeitet. Neben der allgemeinen Geschäftsführung und dem Controlling hätten zu ihren Aufgaben insbesondere der Vertrieb der Produkte der Gruppe an Kunden in Deutschland, Österreich und in der Schweiz, die Sortimentsabwicklung (Planung der Auftragsdurchführung), der Einkauf, schwerpunktmäßig in Polen, Estland und Schweden, die Produktionsüberwachung und das Personalmanagement gehört. Sie habe für jeden Unternehmensbereich die letztinstanzliche Verantwortung getragen.

Die Klägerin habe 20-30 Verkaufsverhandlungen mit Großkunden pro Jahr samt drei Tagen Vorbereitung geführt (Schilderung Bl. 9-13). Diese könne sie heute nicht mehr durchführen, da sie dem psychischen Druck nicht mehr standhalten könne, zu rationalen Entscheidung nicht mehr in der Lage sei und ihr die Konzentrationsfähigkeit fehle. Ihre organisatorischen Aufgaben (Schilderung Bl. 13-14), bei denen sie von einem Geschäftsführer für die Verwaltung und einem für die Produktion unterstützt worden sei, hätten insbesondere in der regelmäßigen Kontrolle (3-4 Tage alle 2 Wochen) der Werke in Polen bestanden. Die Gespräche in der Produktion, wenn die Klägerin Mitarbeiter wegen Problemen habe zur Rede stellen müssen, seien „beinhart“ gewesen. Es sei eine hohe Konfliktfähigkeit erforderlich und man müsse eine starke Disharmonie ertragen können, wozu sie nicht mehr in der Lage sei.

Bezüglich des weiteren Vortrags der Klägerin zu ihrem Tätigkeitsbild, wird auf Bl. 420-449 d. A. verwiesen.

Die Klägerin könne, auch wenn der Betrieb wie zuletzt in gesunden Tagen noch existieren würde, nicht durch eine zumutbare Umorganisation ihre Berufsfähigkeit wiederherstellen. Als Ersatz für die „Klammerfunktion“, die die Klägerin dank ihrer Kenntnis und Übersicht über das gesamte Unternehmen und ihre Kundenkontakte ausgeübt habe, sei nur ein hochbezahlter Manager mit Letztentscheidungskompetenz denkbar, dem sich die Klägerin unterordnen müsste, was zum Verlust ihres Direktionsrechtes führen würde und ihr daher nicht zumutbar sei. Die Erfüllung von Aufgaben mit Direktionsrecht jedoch sei für die Klägerin auch halbschichtig nicht mehr möglich.

Ihre Einkünfte in gesunden Tagen von ca. 500.000,00 EUR pro Jahr würden durch den Einsatz des Managers zu einem erheblichen Teil aufgezehrt werden, was nicht zumutbar sei. Praktisch wäre der Einsatz des Managers nicht denkbar, da schon dessen Einarbeitungsphase dem Unternehmen schweren Schaden zugefügt hätte, zumal die Klägerin ihn wegen ihrer Erkrankung nicht hätte „anlernen“ können. Ein angestellter Manager hätte zudem nicht das Vertrauen der Auftraggeber genossen, dass die Klägerin in Jahren aufgebaut habe, was Voraussetzung der Auftragsvergaben gewesen sei; ein entsprechender Versuch in der Vergangenheit, der die Klägerin habe entlasten sollen, sei bereits gescheitert.

Sie könne außer ihrem zuletzt ausgeübten Beruf auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnten und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprächen.

Die Erkrankung sei auch durch entsprechende Willensanstrengungen der Klägerin nicht in den Griff zu bekommen, wie die ärztlichen Bescheinigungen belegten. Sie unternehme schon die ihr möglichen äußersten Willensanstrengungen, vermehrte Anstrengungen könnten ihren Zustand nicht verbessern.

Die ihr verordneten Psychopharmaka habe sie eingenommen. Ihr sei lediglich angeraten worden, eine stationäre Behandlung in Betracht zu ziehen, diese sei ihr aber nicht als einzig mögliche Behandlungsmethode dargestellt oder auch nur dringend empfohlen worden. Sie habe mit Billigung des behandelnden Arztes von dieser Möglichkeit Abstand genommen.

Die Klägerin beantragt,

1.

a. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 218.172,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 1. eines Monats vom 01.05.2008 bis zum 01.03.2012 auf je 2.466,50 EUR und auf 3.725,42 EUR ab dem 01.04.2008 monatlich zu zahlen,

b. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 17.496,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. eines Vierteljahres vom 01.04.2008 bis zum 01.01.2012 auf je 1.093,50 EUR zu zahlen,

c. Die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie 102.285,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. eines Monats vom 01.04.2008 bis zum 01.03.2012 auf je 2.130,38 EUR zu zahlen,

d. Die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an sie 100.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. eines Monats vom 01.04.2008 bis zum 01.11.2009 auf je 5.000 EUR zu zahlen,

2.

a. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie ab dem 01.01.2013 bis längstens zum 01.01.2021 jährlich im Voraus jeweils zum 01.01. eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 45.953,00 EUR und am 01.01.2022 i.H.v. 19.147,08 EUR zu zahlen,

b. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2026 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.093,50 EUR jeweils zum 01.04., 01.07., 01.10. und 01.01. zu zahlen,

c. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2017 eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.130,38 EUR zu zahlen,

3.

festzustellen, dass auf während der Rechtshängigkeit nach Nr. 2 fällig werdende und nicht bezahlte Rentenansprüche ebenfalls Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz für den Zeitraum von Fälligkeit bis zur Zahlung durch die Beklagten an die Klägerin zu leisten sind,

4.

festzustellen, dass den Beklagten nach folgender Maßgabe keine Ansprüche auf Prämienzahlung für die benannten Versicherungen zustehen, die Klägerin aber so zu stellen ist, als wären diese Prämien entrichtet worden:

a. Der Beklagten zu 1) vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.05.2022 im Hinblick auf die Versicherung Nr. ……………/…,

b. der Beklagten zu 2) vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2026 im Hinblick auf die Versicherung Nr….,

c. der Beklagten zu 3) vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2017 im Hinblick auf die Versicherung Nr. …-…,

d. der Beklagten zu 4) vom 01.04.2008 bis zum 30.11.2009 im Hinblick auf die Versicherung Nr. …,

5.

festzustellen, dass die Beklagten neben den in den Anträgen Nr. 1 und 2 bezeichneten Versicherungsleistung auch die für die genannten Zeiträume angefallenen und anfallenden Überschussanteile bzw. Bonusrenten zu zahlen haben, wobei jede Beklagte auf die Leistungen beschränkt bleibt, die auf die von ihr abgeschlossenen Verträge entfallen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin. Sie bestreiten insbesondere das von der Klägerin vorgetragene Tätigkeitsbild sowie, dass ihr nach einer betrieblichen Umorganisation nicht noch ein etwas mehr als halbschichtiges Betätigungsfeld verblieben wäre.

Sie behaupten weiter, dass die Klägerin nicht in genügender Art und Weise versucht habe, ihre Beschwerden durch zumutbare Anstrengungen in den Griff zu bekommen, was insbesondere durch die Ablehnung der angeratenen stationären Behandlung belegt sei.

Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert sei. Da sie Selbständige sei, fielen alle Berufsunfähigkeitsrenten, und nicht etwa nur der pfändungsfreie Teil, in die Insolvenzmasse und es müsse in Höhe der pfändungsgeschützten Beträge eine Freigabe gesondert beantragt werden. Die Freigabe des Insolvenzverwalters helfe der Klägerin nicht weiter, da diese auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruhe.

Die Beklagte zu 1) bestreitet die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeitsmerkmale, deren Qualität, Dauer und angeblich erforderlichen Fähigkeiten.

Die Klägerin sei ausweislich der Ausführungen von Q nicht berufsunfähig, sondern in ihrer Berufsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie habe lediglich einen extremen beruflichen Absturz erlebt, wodurch ein wesentliches Fundament ihres Selbstwertgefühls weggebrochen sei, zumal sie ohne nennenswertes Privatleben ihre Selbstverwirklichung im Beruf gefunden habe. Ihr fehle lediglich eine neue berufliche Herausforderung, um stabil und leistungsfähig zu sein. Die klägerseits vorgelegten Berichte datierten teilweise von weit nach dem angeblichen Eintritt der Berufsunfähigkeit, jedenfalls beruhten sie sämtlich auf den Angaben der Klägerin und seien daher nicht hinreichend aussagekräftig.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei im Hinblick auf die Abtretung der Hauptversicherung als Sicherheit an die C2er Volksbank eG bereits nicht aktivlegitimiert. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht unpfändbar, sondern abtretbar gewesen, da die Klägerin nicht Beamtin oder Arbeitnehmerin oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis angestellt gewesen sei.

Die Beklagte zu 2) bestreitet eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin ab April 2008 unter Hinweis darauf, dass sie eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit wegen einer angeblichen Gesundheitsverschlechterung ab Dezember 2010 mangels Kooperation der Klägerin nicht habe vornehmen können.

Die Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte seien nicht unvoreingenommen, sondern von dem Wunsch geprägt, der überlasteten Klägerin eine „Pause“ dank der Diagnose einer Depression zu verschaffen. Zudem seien sie wegen ihrer späten Einholung ungeeignet, über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Auskunft zu geben. Es bestünden große Lücken im Behandlungsverlauf, da die Klägerin sich erst fast 2 Jahre nach angeblichem Eintritt der Berufsunfähigkeit in stationäre Behandlung begeben und vorher nur unregelmäßig Therapeuten aufgesucht habe. Unklar sei, ob sie die vom Hausarzt verschriebenen Psychopharmaka überhaupt eingenommen habe.

Weiter sei unplausibel, dass die Klägerin nicht einmal einen Teil ihrer früheren Tätigkeit auf langjährige und erfahrene Mitarbeiter übertragen könne, etwa die häufigen Kontrollen in den Werken.

Im Übrigen sei nicht die Klägerin, sondern der Versicherungsnehmer I1 X bzw. dessen Erben aktivlegitimiert.

Die Beklagte zu 3) behauptet, die konkret von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten seien unklar, da sie nach ihren eigenen Angaben etwa für die Verkaufsverhandlung mit einem Team von 89 Mitarbeitern zusammengearbeitet habe. Zudem seien die Tätigkeiten des Geschäftsführers T4 sowie der übrigen Geschäftsführer zu berücksichtigen.

Weiter liege nach dem Gutachten Q keine Krankheit im Sinne der AVB vor. Auch die klägerseits vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten eine Berufsunfähigkeit inhaltlich nicht.

Sie behauptet weiter, die Klägerin am 17.08.2008 qualifiziert gemahnt zu haben, nachdem diese seit März 2008 keine Beiträge mehr gezahlt habe.

Die Beklagte zu 4) bestreitet eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin vom ……..2008bis 30.11.2009, insbesondere, dass gesundheitliche Gründe zur Einstellung der Arbeitstätigkeit geführt hätten. Denn die Klägerin sei seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ……..2008 schon aus rechtlichen Erwägungen nur noch in sehr eingeschränktem Maß zur Ausübung ihres Berufes in der Lage gewesen. Nur 10 Tage später solle dann Berufsunfähigkeit wegen einer Depression eingetreten sein.

Sie verweist zudem auf die Ausführungen von Prof. Peters, der eine Depression und eine Einschränkung der Berufsunfähigkeit der Klägerin verneint habe. Die Klägerin empfinde lediglich eine tiefe Traurigkeit über den Verlust des Familienunternehmens. Das klägerseits vorgelegte Gutachten des Rochus-Hospitals vom 01.02.2011 räume zudem ausdrücklich ein, dass das Vorliegen einer Depression allenfalls sicher auf ein Jahr zurückdatiert werden könne, d.h. auf einen Zeitpunkt, zu dem der Versicherungszeitraum bezüglich der Beklagten zu 4) schon beendet gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T4 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2014 (Bl. 566-577 d. A.) und auf das schriftliche Gutachten vom 08.12.2015 (Anlage zu den Akten) nebst ergänzender Stellungnahme vom 13.05.2016 (Anlage zu den Akten) verwiesen. Außerdem hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 sein Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll von diesem Tag (Bl. 840-854 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht Münster zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich aus § 17 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 4) folgt die Zuständigkeit jedenfalls gem. § 39 S. 1 ZPO aus der rügelosen Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.

B.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

1.

Über das Vermögen der Klägerin wurde am ……..2008 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht C2 zu dem Geschäftszeichen … IN …/… eröffnet und Herr L2 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Unabhängig von der Frage des Überganges der Forderungen aus den hier streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in die Insolvenzmasse ist die Aktivlegitimation der Klägerin schon deshalb gegeben, weil eine Freigabe dieser Versicherungen durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist.

Er teilte dem Amtsgericht C2 unter dem 30.07.2009 mit, dass die Berufsunfähigkeitsrenten nicht dem massezugehörigen Einkommen zuzurechnen seien, weshalb aus seiner Sicht keine Bedenken gegen deren Auszahlung an die Klägerin bestünden (Anl. K17). Die streitgegenständlichen Versicherungen gab er unter dem 21.12.2011 den Beklagten gegenüber aus dem Insolvenzbeschlag frei (Anl. K18-K21). Mit Schreiben vom 21.09.2012 (Bl. 317 ff. d. A.) stellte er gegenüber den Beklagten ausdrücklich klar, dass die von ihm erklärte Freigabe an die Klägerin hinsichtlich der Versicherungsverträge allumfassend gewesen sei und „vollumfänglich ausnahmslos alle Haupt- und Zusatzversicherungen nebst sämtlicher Ansprüche (auch aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen!)“ umfasst habe.

Aufgrund dieser unwiderruflichen Freigabeerklärung – ob irrtümlich erfolgt oder nicht – ist die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben.

2.

Die Abtretung der Ansprüche aus der Hauptversicherung bei der Beklagten zu 1) steht der Aktivlegitimation der Klägerin ebenfalls nicht entgegen.

Die Klägerin trat unter dem 23.03.2007 Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der Beklagten zu 1) als Sicherheit an die Volksbank C1 eG ab (Anl. B2, Bl. 506 ff. d. A.).

Von dieser Abtretung sind die Ansprüche aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen allerdings nicht erfasst, da eine Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2009 – IV ZR 39/08 -, juris, m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder nicht. Denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (vgl. BGH, a.a.O.).

3.

Die Berechtigung zur Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2) hat die Klägerin als versicherte Person durch Vorlage des Original-Versicherungsscheines nachgewiesen, gem. § 44 Abs. 2 VVG.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erhalt der begehrten Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Sie kann von den Beklagten die Zahlung der seit April 2008 rückständigen Berufsunfähigkeitsrenten sowie die bis zum Ablauf der jeweiligen Leistungszeit zukünftig fällig werdenden Berufsunfähigkeitsrenten – jeweils nebst vereinbarter Bonusrenten – sowie Beitragsfreistellung verlangen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin seit dem ……..2008 außerstande ist, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der „X-Gruppe“ (unterstellt die „X-Gruppe“ würde fortexistieren) zu mindestens 50 % auszuüben.

Gemäß § 1 Abs. 1 der jeweiligen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zahlen die Beklagten jeweils die versicherte Berufsunfähigkeitsrente und leisten volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, wenn die versicherte Person während der vertraglichen Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Gemäß § 2 der jeweiligen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegt vollständige Berufsunfähigkeit unter anderem dann vor, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig außerstande gewesen ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

1.

Das Gericht ist nach der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen T4 überzeugt davon, dass die Klägerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Unternehmen in allen wichtigen Bereichen, insbesondere wenn es um große Volumina ging, die abschließende Entscheidung traf und die letztinstanzliche Verantwortung trug. Neben der allgemeinen Geschäftsführung und dem Controlling gehörten zu ihren Aufgaben insbesondere der Vertrieb der Produkte der Gruppe an Kunden in Deutschland, Österreich und in der Schweiz, die Sortimentsabwicklung, der Einkauf, schwerpunktmäßig in Polen, die Produktionsüberwachung und das Personalmanagement. Sie war viel in Kontakt mit den Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände und ist selbst zu Kunden, Lieferanten und häufig nach Polen gefahren. Ihre Aufgabe war es unter anderem die Kunden, die Strukturen und die Anforderungen sehr genau zu kennen. Sie musste sich einen Überblick über die Marktsituation, die Sortimente, die Preisstellung, die Kalkulation und die in Betracht kommenden Kunden verschaffen. Insgesamt war ihre Arbeit dadurch geprägt, dass sie viel in Kontakt mit Mitarbeitern, Verkäufern, Lieferanten und Kunden stand, sich mit diesen auseinandersetzen und viele Gespräche führen musste. Die Klägerin hat im Kern montags bis freitags ca. 12 Stunden gearbeitet und samstags und sonntags zusammen ca. 10-12 Stunden, wobei sie zu ca. 40 % am Firmensitz in T5 und zu 60 % unterwegs war.

Das Tätigkeitsbild der Klägerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dagegen versicherungsvertraglich unerheblich.

Führen wirtschaftliche Gründe zeitgleich mit behaupteten medizinischen Gründen dazu, dass ein Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit einstellt, so ist der Versicherungsfall nur eingetreten, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer auch ohne die ökonomische Entwicklung – die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses oder die Insolvenz seines Unternehmens – gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist seinen Beruf fortzuführen. Ein mitarbeitender Inhaber eines Betriebes muss also weiterhin darlegen, dass er gesundheitlich weder seine bisherige Tätigkeit hätte fortsetzen noch eine ihm bei Hinwegdenken der Krise seines Unternehmens mögliche organisatorische Umgestaltung seines Einsatzes hätte vornehmen können (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08. März 2006 – 5 U 269/05 – 22 -, Rn. 63, juris).

2.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige B1, dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, ist im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin eine rezidivierende Depression mit schwerer Ausprägung und einem chronischen Verlauf besteht und dass die Symptomausprägung derart schwer ist, dass eine Berufstätigkeit derzeit nicht möglich ist und ab dem ……..2008 bereits nicht mehr möglich war.

Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen durch ihn im Oktober und November 2015 habe bei der Klägerin das Vollbild der Symptomatik einer depressiven Störung eindeutig und unzweifelhaft vorgelegen. Sämtliche der drei Hauptsymptome und mehr als fünf Zusatzsymptome prägten den Zustand und wiesen auf die Schwere der Erkrankung hin. Gemäß der Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen sei die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10: F33.2) zu stellen gewesen.

Der Sachverständige B1 hat sowohl in den schriftlichen Gutachten als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung dargestellt, dass er sich bei seiner retrospektiven Begutachtung neben eigenen Erhebungen (Exploration der Klägerin am 20.10.2015 und 10.11.2015) insbesondere auf die Vorgeschichte und die dokumentierte Krankengeschichte der Klägerin gestützt hat.

Die Diagnose einer chronischen und rezidivierend verlaufenden Depression mit wechselnder und teils schwerer Symptomausprägung sei von mehreren Ärzten und Fachärzten durchgehend seit dem Jahr 2007 unabhängig voneinander mit einhelliger Meinung gestellt worden. Die Diagnosestellung und Entwicklung der chronifizierten depressiven Symptomatik lasse sich schlüssig aus der Aktenlage bis in das Jahr 2007 anhand von zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen und Dokumentationen zurückverfolgen. Grund dafür sei der erhebliche Schweregrad der depressiven Erkrankung, der seither eine durchgehende Behandlung bei den Fachtherapeuten erforderlich mache. So stehe die Klägerin in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Hausarzt T1 , dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie C3 und in Abständen zu den Therapeuten des T2 Hospitals in U2.

Insbesondere aus den Angaben der Verlaufsberichte des T1 werde deutlich, dass der Beginn der depressiven Erkrankung bereits vor der Insolvenz zu datieren sei und die durch den Privatgutachter Q schlichte monokausale Interpretation einer reaktiven Depression auf den Insolvenzprozess als simplifizierendes Erklärungsmodell verworfen werden müsse.

So habe T1 nach der ersten Kontaktaufnahme der Klägerin zu ihm am 08.06.2007 bereits die Diagnose „mittelgradige depressive Episode“ (ICD-10: F32.1) gestellt. Wegen begleitender Verdauungsstörungen habe T1 somatische Zusatzuntersuchungen veranlasst, bei denen eine körperliche Ursache ausgeschlossen worden sei, was wiederum für die von T1 gestellte Diagnose einer Depression spreche. Am ……..2008 sei durch T1 erstmalig die Diagnose „F 33.9“ gestellt und damit ein rezidivierender Charakter der Depression festgestellt worden. Es seien verschiedentliche Behandlungen mit antidepressiv wirkenden Psychopharmaka durchgeführt worden, die allerdings nicht zu einem durchgreifenden bzw. nachhaltigen Erfolg geführt hätten.

Am 29.08.2008 sei dann eine Überweisung zu dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie C3 erfolgt, der am 16.09.2008 eine schwere depressive Episode (F 32.2) festgestellt habe. Unter dem 23.01.2009 habe der Chefarzt der B2 Klinik ebenfalls die Diagnose „mittelgradige depressive Episode“ (ICD-10: F 32.1) gestellt. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in 2010/2011 und in 2011/2012 in stationärer Behandlung im T2-Hospital in U2 befunden, wo jeweils die Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Episode gestellt worden sei. Nach einem Suizidversuch sei dort in 2011/2012 neben psychotherapeutischer und medikamentöser Therapieversuche auch eine Elektrokonvulsionstherapie durchgeführt worden, ein Therapieverfahren, das nur bei schwerer, chronischer Verlaufsform und bei mangelndem Ansprechen auf andere Therapieverfahren zum Einsatz komme.

Insgesamt sei eine durchgehende Befunderhebung und Diagnosestellung über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum festzustellen.

Der Sachverständige B1 kommt daher – insbesondere aufgrund seiner eigenen Erhebungen – zu dem Schluss, dass die psychopathologischen Einträge belastbar sind und als zutreffend angesehen werden können. Unter Kenntnis des Gesamtverlaufs kommt er zu dem Ergebnis, dass eine berufliche Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen ist, insbesondere auch eine Teilzeittätigkeit.

Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin weder ihre bisherige Tätigkeit hätte fortsetzen können noch eine ihr bei Hinwegdenken der Insolvenz ihres Unternehmens mögliche organisatorische Umgestaltung ihres Einsatzes hätte vornehmen können.

Den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit hat der Sachverständige B1 nachvollziehbar auf den ……..2008 festgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er ausführlich dargestellt, dass sich die Dokumentationen ab dem ……..2008 verdichten und sich an diesem Tag die erste Befunderhebung durch T 1 finde, nachdem dieser in seinem Tagesprotokoll zunächst nur Diagnosen aufgeführt habe. Von T1 seien die Hauptsymptome einer Depression notiert worden, nämlich die Antriebsverminderung und die depressive Stimmung. Dieser Befund sei psychiatrisch in sich konsistent und stimmig.

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der depressiven Störung hat der Sachverständige B1 sich sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin über den ……..2008 hinaus im Rahmen der Auflösung des Unternehmens durch das Insolvenzverfahren noch dem Insolvenzarbeiter zugearbeitet hat. Er hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass Denk- und Handlungsweisen und somit die Persönlichkeit der Klägerin durch Pflichterfüllung bis zur Selbstaufgabe und eine hohe Leistungsbereitschaft gekennzeichnet seien. Entsprechend dieses Persönlichkeitsprofils habe sie die depressiven Krankheitszeichen lange nicht als solche wahrgenommen und selbst bei schwerer Erkrankung noch ihrer Arbeit nachgehen wollen. Das dürfe aber nicht als Berufs- oder Arbeitsfähigkeit fehlinterpretiert werden, sondern stelle vielmehr diese Diskrepanz dar, dass man es eigentlich nicht mehr könne, aber trotzdem mache.

Der Sachverständige B1 hat sich insbesondere auch mit dem von der Beklagten zu 1) beauftragten Gutachten des Q vom 13.10.2009 auseinandergesetzt, in dem dieser festgestellt hat, dass bei der Klägerin eine tiefe Traurigkeit über den Verlust des Unternehmens bestehe, aber keine Depression.

In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige B1 überzeugend ausgeführt, dass Q im Rahmen seiner Begutachtung weder die ärztliche Dokumentation von T1 aus dem Jahr 2007 noch die Dokumentation des Psychotherapeuten C3 berücksichtigt habe. Weiter werde im psychischen Befund des Q festgehalten, dass die Mimik „fast durchgehend den Ausdruck tiefer Trauer“ beibehalte und die Stimmung durch „tiefe Traurigkeit“ geprägt sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige B1 erläutert, dass dies einer Bestätigung der Befunderhebung des T1 bezüglich der depressiven Stimmung aus April 2008 entspreche, sodass die Befunderhebung des T1 durch das Gutachten des Q bestätigt werde. Soweit Q im Rahmen seiner Beurteilung das Thema Traurigkeit in Abgrenzung zur Depression behandelt, entsprächen diese Ausführungen nicht der internationalen Klassifikation. Seine Schlussfolgerung, dass keine Krankheit vorliege, folge nicht der etablierten psychiatrischen Symptombewertung und -diagnostik, denn Traurigkeit sei als Teil der Depression anzusehen. Auch bei einer Depression die durch äußere Umstände angestoßen werde, sei die Diagnose valide. Die Einschätzung des Q, dass Traurigkeit und Depression separat zu behandeln seien, stamme aus der Zeit vor der Einführung der ICD-10 Klassifikation im Jahre 1992.

Auch eine Aggravationstendenz hat der Sachverständige B1 insbesondere vor dem Hintergrund der durchgeführten Elektrokonvulsionstherapie nachvollziehbar ausgeschlossen. Die Klägerin habe durchgehend die psychotherapeutischen Möglichkeiten der Depressionsbehandlung genutzt und sich auch mehrmals einer stationär-psychiatrischen Behandlung unterzogen. Die Klägerin habe bei allen ihren Therapeuten als therapiebereit und zuverlässig gegolten. Gleichwohl sämtliche etablierten Therapieverfahren im Verlauf angewendet worden seien, sei es zu einem chronischen Verlauf der rezidivierenden Depression mit zeitweise schweren Krankheitsepisoden gekommen.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist das Gutachten des Sachverständigen B1 überzeugend. Der Gutachter, der über einen breiten Erfahrungsschatz auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist, hat die ärztlichen Dokumentationen im streitgegenständlichen Zeitraum umfassend ausgewertet und nachvollziehbar dargestellt, dass sich durchgängig Schwankungen zwischen einer mittelgradigen und einer schweren depressiven Episode ergeben.

Dem Antrag der Beklagten, die Beweisaufnahme fortzusetzen und gemäß § 412 ZPO ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, war nicht zu entsprechen. Hiernach muss das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn das bisherige Gutachten als ungenügend erscheint. Diese Voraussetzung erfüllt das Gutachten des Sachverständigen B1 jedoch nicht, da es nach den einschlägigen Vorschriften des Prozessrechts beauftragt und erstellt worden ist und eine ausreichende und überzeugende Entscheidungsgrundlage bildet.

Der Sachverständige B1 hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere klargestellt, dass die Dipl.-Psychologin P ihn lediglich durch untergeordnete Tätigkeiten wie Mitnotieren des Gesprächsverlaufes sowie Erstellen eines Konzeptentwurfes unterstützt habe und dabei ausnahmslos seinen Weisungen gefolgt sei. Das Gutachten vom 08.12.2015, insbesondere die Schlussfolgerungen und die Beurteilung, ist aber maßgeblich von ihm selbst erstellt worden, sodass ein Verstoß gegen die §§ 404 ff. ZPO nicht erkennbar ist.

Auch in der Kontaktaufnahme des Sachverständigen B1 zu dem Hausarzt T1, der die Klägerin zum Begutachtungstermin begleitet hatte, ist kein Grund für die Annahme einer prozessualen Unzulässigkeit zu sehen. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2016 ausgeführt, dass er T1 nach Abschluss und Beendigung der Begutachtung der Klägerin lediglich auf relevante Krankenunterlagen gemäß der Ermächtigung im Beweisbeschluss vom 20.05.2015 (Bl. 673 f. d. A.) angesprochen habe und dieser daraufhin ihm gegenüber weitergehende Äußerungen gemacht habe. Diese von T1 ungefragt gemachten mündlichen Angaben hat der Sachverständige lediglich der Transparenz halber in seinem Gutachten wiedergegeben, bei der Beurteilung allerdings nicht berücksichtigt, sodass kein formaler Mangel gegeben ist.

III.

Das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zu 3) ist nicht durch Kündigung vom 04.07.2010 (Anl. B2, Bl. 326 d. A.) beendet worden. Denn die der Kündigung vorangegangene, erst nach Ablehnung der Leistungspflicht ausgesprochene Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Beiträge vom 12.03.2010 (Anl. 3, Bl. 401 d. A.) geht ins Leere, da die Beklagte zu 3) aufgrund der seit dem ……..2008 eingetretenen Berufsunfähigkeit der Klägerin (s.o.) nicht berechtigt war, die geltend gemachten Leistungen, insbesondere die Freistellung von der Beitragszahlungspflicht, zu verweigern.

IV.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) lediglich einen Anspruch auf eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente, gem. § 1 Abs. 1 b) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, sodass der weitergehende Antrag auf eine jährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente abzuweisen war.

Soweit mit den Beklagten zu 3) und 4) ebenfalls eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente vereinbart war, stellt die von der Klägerin verlangte monatliche Zahlung ein Minus dar.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB unter Verzugs- beziehungsweise Rechtshängigkeitsgesichtspunkten.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zinsen für die Zeit vor den jeweiligen Ablehnungsschreiben der Beklagten. Denn die Beklagten sind erst durch ihre endgültigen Ablehnungen der Leistungen unter Verweis auf das Gutachten des Q, die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 29.10.2009 (Anl. K30), die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 11.11.2009 (Anl. K31), die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 28.10.2009 (Anl. K32) und die Beklagte zu 4) mit Schreiben vom 30.10.2009 (Anl. K33), in Verzug geraten. Den Beklagten stand eine angemessene Prüfungsfrist zu, die sie durch das Abwarten auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 13.10.2009 nicht schuldhaft überzogen haben.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 ZPO.

Sie entspricht dem jeweiligen Unterliegen der Beklagten gemessen am Streitwert (s. unter D.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

D.

Der Streitwert wird auf 811.532,10 EUR festgesetzt.

Der Streitwert berechnet sich wie folgt:

Antrag zu 1.: 437.953,99 EUR

Antrag zu 2.a.: 160.835,64 EUR (42 x 3.829,42 EUR)

Antrag zu 2.b.: 15.309,00 EUR (3,5 x 4.374,00 EUR)

Antrag zu 2.c.: 89.475,96 EUR (42 x 2.130,38 EUR)

Antrag zu 3: 0,00 EUR

Antrag zu 4.a.: 24.142,81 EUR (3,5 x 8.622,43 EUR x 0,8)

Antrag zu 4.b.: 2.576,92 EUR (3,5 x 920,33 EUR x 0,8)

Antrag zu 4.c.: 11.467,43 EUR (3,5 x 4.095,51 EUR x 0,8)

Antrag zu 4.d.: 4.770,35 EUR (283,95 EUR x 21 x 0,8)

Antrag zu 5: 65.000,00 EUR

Gesamt 811.532,10 EUR

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