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Wohngebäudeversicherung – Anforderungen an einen Erdrutsch

LG Tübingen, Az.: 4 O 131/15

Urteil vom 10.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.

Wohngebäudeversicherung - Anforderungen an einen Erdrutsch
Symbolfoto: Balakate/Bigstock

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnanwesens … . Es befindet sich in einer Hanglage des … und besteht aus einem Altbau (Baujahr 1951), an den talwärts ein Anbau angeschlossen wurde (Baujahr 1990), dessen Balkon mit Stützen auf der Terrasse abgesichert wurde. Das talseitige Gelände ist unterhalb des Anbaus durch eine Stützkonstruktion aus Betonpalisaden befestigt worden, um ein Abrutschen von Erdreich zu verhindern. Zwischen den quer zum Hang angebrachten Betonpalisaden dieser Stützkonstruktion verläuft eine Treppe, auf der man zum unteren Teil des Grundstücks gelangen kann.

Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Skizze Bl. 53 der Akten sowie auf den Grundriss als Anlage 5 zum Sachverständigengutachten vom 28.09.2016 Bezug genommen.

Die Kläger haben mit der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.2005 über die vorerwähnte Immobilie eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen unter der Policen-Nr. … (vgl. dazu den Nachtrag vom 06.06.2013, Anlage K 1). Dem Vertrag liegen u.a. die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der … PrivatPolice (WGB F 01/03) zugrunde (Anlage B 1). Laut Abschnitt K. Ziff. 2.1.5. der Versicherungsbedingungen leistet die Beklagte auch eine Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdrutsch zerstört oder beschädigt werden.

In Abschnitt K, Ziff. 7 der WGB F 01/03 heißt es dazu weiter (Bl. 46-R):

„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“.

Die Kläger tragen vor, am 22.07.2014 sei der Hang, nachdem es die Tage vorher schon heftig geregnet habe, auf ihrem Grundstück abgerutscht. Erhebliche Erdmassen seien so in Bewegung geraten und hätten die den Hang stützenden Palisaden beschädigt. Dadurch sei die Terrasse des Hauses in Mitleidenschaft gezogen worden und am Haus selbst seien Risse hervorgerufen worden (vgl. Lichtbilder gemäß der Anlage K 3).

Die Betonpalisaden seien mit einem Fundament errichtet worden. Es sei beabsichtigt gewesen, durch weitere Baumaßnahmen den unteren Teil des Grundstücks noch weiter abzusichern. Ohne die schon vorhandene Absicherung wäre wahrscheinlich ein noch wesentlich größerer Schaden entstanden.

Der Beklagten sei der Schaden gemeldet worden, was mit Schreiben vom 24.07.2014 bestätigt worden sei (Anlage K 4).

Nach der Einholung verschiedener Gutachten habe die Beklage eine Regulierung abgelehnt mit Schreiben vom 23.10.2014, wonach kein Erdrutsch vorliege, sondern ein baulicher Mangel ursächlich geworden sei (Anlage K 5). Die umgestürzte Stützwandkonstruktion sei in der Bemessung bzw. Dimensionierung und Konstruktion nicht ausreichend gewesen.

Weitere Bemühungen um eine Regulierung seien erfolglos geblieben. Die Beklagte habe auch die Herausgabe der eingeholten Gutachten verweigert.

Nach Ansicht der Kläger sei es am 22.07.2014 zu einem Erdrutsch gekommen. Wegen der tagelangen Regelfälle sei das Erdreich so unterspült worden, dass ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zum Umfallen der Betonpalisaden geführt habe. Das Schadensereignis habe mit der angeblichen Befestigung der Palisaden unten am Hang nichts zu tun. Die Kläger beziffern ihren Schaden auf ca. 25.000,00 €. Sie berufen sich insoweit auf ein Angebot der Firma … vom 30.07.2014 (Anlage K 9). Eine Sanierung der Schäden am Haus ist noch nicht erfolgt. Jedoch wurden die Betonpalisaden durch eine andere Stützkonstruktion ersetzt.

Die Kläger beantragen:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen Schäden zu ersetzen, die diesen aus dem Erdrutsch vom 22.07.2014 auf ihrem Grundstück … entstanden sind.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, ein Erdrutsch habe nicht vorgelegen. Der eingeschaltete Bausachverständige … habe die Firma … … hinzugezogen, deren Mitarbeiter … ein Privatgutachten angefertigt habe. Sowohl der Gutachter … also der Gutachter … hätten einen versicherten Schaden nicht feststellen können, weil kein Naturereignis vorgelegen habe. Vielmehr habe die auf dem Grundstück vorhandene Stützmauer nachgegeben, die aus Betonpalisaden hergestellt worden sei. Die Palisaden seien über dem Fundament abgebrochen. Die gutachterliche Stellungnahme von Herrn … vom 13.10.2014 hat die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegt.

Das Grundstück unterhalb des Anbaues seit terrassenförmig angelegt worden. Der Geländesprung vom Fundament der Betonpalisaden bis zur Oberkante der Rassenbelag belaufe sich auf ca. 2,5 m. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung sei ein Teil der Betonpalisaden umgestürzt gewesen. Oberhalb der Palisaden habe festgestellt werden können, dass die Auffüllung direkt hinter der Stützwand aus Betonpalisaden abgerutscht sei. Das im Bereich oberhalb der ursprünglichen Stützwandkonstruktion noch vorhandene Erdreich habe einen weiteren Riss knapp unterhalb des Terrassenbelages aufgewiesen. Es habe ein Bruch im Bereich des Überganges von Fundament zu Betonpalisaden dokumentiert werden können. Das Erdreich hinter der Stützwandkonstruktion sei nach dem Versagen der Stützwand teilweise nachgerutscht.

Von der Beklagten wird in Abrede gestellt, dass erhebliche Erdmassen in Bewegung geraten und die den Hang stützenden Palisaden beschädigt hätten.

Als Folge des Nachgebens der Stützwandkonstruktion seien Setzungen im Bereich der Terrasse und der Fundamente der Balkonabstützung entstanden. Die Fuge im Übergang vom Anbau zum Bestandsgebäude habe sich aufgeweitet, wobei die Fugenbreite von unten bis oben zunehme. Der Anbau sei geringfügig gekippt. Von einer Unterspülung des Wohngebäudes könne keine Rede sein.

Bei Bebauung in Hanggrundstücken sei die Gründung in dafür geeigneten Bodenschichten zwingend erforderlich, um die Ableitung der Belastungen aus dem Gebäude in den Baugrund zu gewährleisten. Für die Stützmauer seien die Einwirkungen aus der Lastabtragung des Anbaus, des Balkon, des Erddrucks und der hydrostatische Druck zu berücksichtigen gewesen. Letzteres sei mit Hilfe einer Dränage abzubauen, die jedoch nicht vorhanden gewesen sei. Die existente Stützwandkonstruktion sei für die planmäßig vorgesehenen Belastungen ungeeignet bzw. unterdimensioniert gewesen.

Vier Wochen vor dem Schadeneintritt hätten die Kläger den Bau einer neuen Stützmauer in Auftrag gegeben, die deutlich massiver und in ihrer Art und Güte nicht mit der vorhandenen Stützwandkonzeption zu vergleichen gewesen sei.

Die umgestürzte Stützwandkonstruktion sei nicht in der Lage gewesen, die anfallenden, erhöhten Lasten aufzunehmen. Die witterungsbedingte Feuchtigkeitsaufnahme des Bodens ohne ordnungsgemäße Dränage habe den Porenwasserdruck im Untergrund erhöht. Gleichzeitig hätten die Scherfestigkeit bzw. der Reibungswinkel und die Kohäsion eines bindigen Bodens mit zunehmenden Wassergehalt abgenommen. Zuerst habe also die Stützwand versagt. Danach habe das hinter der Wand aufgefüllte Erdreich nachrutschen können als Folge des Versagens der Stützwandkonstruktion.

Das Versagen der Stützmauer sei nicht naturbedingt gewesen. Es habe kein Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zum Kippen der Stützmauer geführt.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Auf der Basis des vorgelegten Sanierungsangebots könne ein Leistungsantrag gestellt werden. Zum Ersatz aller materiellen Schäden durch den behaupteten Erdrutsch sei die Beklagte nicht verpflichtet. Die Klage lasse nicht im Ansatz erkennen, welche versicherte Sachen betroffen seien und welche Schäden diese erlitten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Gutachter Prof. Dr. Ing. … mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.09.2016 (Bl. 129/152 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017 (Bl. 176/183 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist zu bejahen. Die Kläger haben die Schäden an Ihrer Immobilie nur teilweise beseitigen lassen. Denn bislang wurden nur die Betonpalisaden durch eine neue, massive Stützwand ersetzt. Aus diesem Grund steht der erforderliche Aufwand zur Schadensbeseitigung noch nicht genau fest. Unter diesen Umständen ergibt sich das Feststellungsinteresse bereits aus der drohenden Verjährung von Leistungsansprüchen gegen die Beklagte (vgl. BGH NJW 1988, 3268).

2.

Es liegt jedoch kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor, für den die Beklagten einzustehen hätte. Insbesondere haben die Kläger keinen Erdrutsch i.S.d. Wohngebäudeversicherungen der Beklagten (WGB F 01/03) nachzuweisen vermocht.

a)

Nach den Klauseln zu Wohngebäudeversicherungsbedingungen der … PrivatPolice WGB F 01/03 (Anlage B 1) zählt der Erdrutsch zu den weiteren Elementarschäden, die von der Beklagten versichert werden (Abschnitt K Ziff. 2.1.5.). Darin wird ein Erdrutsch als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen umschrieben (Abschnitt K. Ziff. 7). Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handelt es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei unerheblich ist, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (BGH VersR 1956, 889; BGH VersR 1970, 611; OLG Schleswig VersR 2003, 190). Ein solcher „Erdrutsch“ liegt auch dann vor, wenn in dem Hanggelände, in dem das versicherte Haus steht, teilweise der Boden auf einer tieferliegenden Bodenschicht nur „langsam“ abgleitet, und hierdurch Rissbildungen verursacht werden (OLG VersR 2015, 67). Ebenso wie bei der Begriffsbestimmung des Erdfalls oder der Erdsenkung liegt bei einem allmählichen Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen – sei deren Zahl auch sehr groß – kein Erdrutsch vor. Erst wenn diese ihrer Art nach langsam wirkenden Vorgänge (z. B. Gesteinsverwitterungen, Unterspülungen etc.) dazu führen, dass sich „ganze“ Teile lösen und ihrerseits in Bewegung übergehen, ist der Tatbestand des Erdrutsches erfüllt (OLG Düsseldorf VerBAV 1985, 286). Bei der Erdrutschung muss es sich um einen sinnlich wahrnehmbaren Vorgang handeln. Bodenmechanische Veränderungen, die zur Verminderung des Bodengegendrucks und zum Reißen von Mauerwerk führen, sind keine Erdrutsche (OLG Düsseldorf VersR 1968, 161). Aber auch wenn Erdreich künstlich in einem so steilen Winkel aufgeschüttet wird, dass es bei einer nach Zeitablauf eintretenden Bodengebundenheit der Aufschüttung zwangsläufig zu einem Erdrutsch – und sei es allein aufgrund der natürlichen Erdanziehungskraft – kommen muss, kann von einem naturbedingten Erdrutsch nicht gesprochen werden. Gleiches gilt, wenn die künstliche Aufschüttung aus anderen Gründen, etwa durch Verminderung der Haftreibung zwischen den Bodenschichten zwangsläufig gerade aufgrund des menschlichen Eingriffs zum Rutschen kommen muss. In der erweiterten Elementarschadensversicherung ist insofern wesentlich, dass das Risiko Erdrutsch nur dann versichert ist, wenn es eine ausschließlich natürliche Ursache hat. Bereits mitwirkende menschliche Ursachen schließen den Versicherungsschutz hier aus (VGH Mannheim VersR 1995, 1092; vgl. zum Ganzen Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Elementarschadenversicherung, VersR 2008, 1292).

b)

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen den Versicherungsbedingungen entsprechenden Erdrutsch nachzuweisen vermocht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, dass die Stützmauer aus Betonpalisaden aufgrund eines naturbedingten Abgleitens oder Abstürzens von Gesteins- oder Erdmassen umgekippt ist.

aa)

Für die streitgegenständliche Stützmauer haben die Kläger keinerlei Planungsunterlagen oder Berechnungen eines Architekten oder Statikers vorlegen können. Das Gleiche gilt für das Fundament. Wie die Kläger im Termin vom 07.02.2017 erläutert haben, ist die Stützmauer zum Zeitpunkt des Anbaus vom Vater der Klägerin Ziff. 2 in Eigenregie erstellt worden, der von Beruf Maurer gewesen ist. Auch wenn von den Klägern behauptet wird, es sei eine Dränage im Bereich der Stützmauer vorhanden gewesen, liegen dazu keinerlei Erkenntnisse oder gar Beweise vor. Bis zum Zeitpunkt des durch den Gutachter durchgeführten Ortstermins ist unstreitig geblieben, dass die Stützkonstruktion ohne Dränage errichtet worden ist. So geht es auch aus dem Privatgutachten der … GmbH hervor (dort S. 7).

Bei dieser Sachlage ist dem Gutachter schon nicht möglich gewesen, die ausreichende Standsicherheit der Stützkonstruktion aus Betonpalisaden im Nachhinein zu beurteilen. Es wäre im Übrigen im vorliegenden Fall nicht damit getan gewesen, einfache Dränagerohre zu verlegen. Für eine Stützkonstruktion, wie sie im vorliegenden Fall errichtet worden ist, wäre eine Planung der Dränage durch einen Statiker mit einer entsprechenden Konstruktionszeichnung erforderlich gewesen (S. 3 des Protokolls). In welchem Zustand sich die Betonpalisaden vor dem 22.07.2014 befunden haben, steht ebenfalls nicht sicher fest. Möglicherweise waren Sie schon zu diesem Zeitpunkt etwas geneigt (ebenfalls S. 3 des Protokolls).

Schon daher ist denkbar und jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Stützkonstruktion allein wegen unzureichender Standfestigkeit nachgegeben hat und es zu einem Nachrutschen von Erdreich gekommen ist, ohne dass ein naturbedingtes Abgleiten von Gestein oder Erdreich mit zum Umkippen der Stützmauer beigetragen hat. Es liegt fern, dass der Vater der Klägerin Ziff. 2 als Maurer die erforderlichen planerischen und statischen Kenntnisse hatte, um eine Stützkonstruktion in der erforderlichen Art und Weise nebst Dränage mit ausreichender Standfestigkeit errichten zu können.

bb)

Zu einem Versagensfall der Stützmauer kann es, so der Gutachter weiter, insbesondere dann kommen, wenn sich – aus welchen Gründen auch immer – Wasser hinter der Stützmauer sammelt. Dieser Wasserdruck kommt dann zum Erddruck hinzu und ist regelmäßig höher als der Erddruck mit der Folge, dass das gestaute Wasser alleine dazu führen kann, dass eine solche Stützmauer nachgibt und versagt (S. 4 des Protokolls). Ein derartiges Versagen durch Anstauung von Wasser ist deshalb besonders wahrscheinlich, weil die Kläger selbst vorgetragen haben, es habe vor dem 22.07.2014 an mehreren Tagen durchgehend geregnet; der Regen sei so stark gewesen, dass im Garten das Wasser stehen geblieben sei (S. 2 des Protokolls). Bei einem solchen Starkregen kommt der Dränage ein besonderer Stellenwert zu, die auch zum Abführen von solchem Stauwasser in der Lage sein muss (S. 4 des Protokolls), was ebenfalls nicht als gesichert angesehen werden kann. Insgesamt ist es daher gut möglich, dass allein durch den Wasserdruck verbunden mit dem Erddruck die Stützmauer nachgegeben hat (S. 4 des Protokolls).

cc)

Es kommt hinzu, dass der Gutachter vor Ort keinerlei Hinweise auf einen Erdrutsch finden konnte. Wenn es zu einem Erdrutsch kommt, wäre typischerweise zu erwarten eine Abrisskante im oberen Bereich, die darauf hinweist, dass eine Erdscholle in Bewegung geraten und hangwärts gerutscht ist. Eine solche Abrisskante konnte der gerichtliche Sachverständige auf dem Grundstück der Kläger indessen an keiner Stelle antreffen. Wegen der durchgeführten Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück der Kläger lässt sich die ursprüngliche Situation direkt im Anschluss an den 22.07.2014 zwar nicht mehr verlässlich nachvollziehen. Festzuhalten bleibt dennoch, dass eine Abrisskante, die typisch für einen Erdrutsch wäre, nicht sicher hervorgerufen worden ist, was weiter gegen ein Nachgeben der Stützmauer wegen eines Erdrutsches spricht (S. 15 des Gutachtens und S. 5 des Protokolls).

dd)

Darüber hinaus hat der gerichtliche Gutachter Prof. Dr. Ing. … darauf hingewiesen, dass das Schadensbild sich mit einem Erdrutsch nicht vereinbaren lässt. Denn im Falle eines Erdrutsches hätte sich die Stützmauer mit der unteren Seite in Richtung Tal geneigt und wäre nach hinten gekippt (S. 14 des Gutachtens und S. 4 des Protokolls). In diesem Fall hätte die Stützmauer innerhalb der Rutschscholle gelegen und hätte sich mit dieser talwärts bewegt. Ein solches Schadensbild lag aber gerade nicht vor. Vielmehr ist es zu einem Umkippen der Stützmauer im oberen Bereich in Richtung Tal gekommen, wie auf S. 15 des schriftlichen Gutachtens dargestellt worden ist. Die zu den Akten gereichten Lichtbilder lassen an diesem Schadensbild keinen vernünftigen Zweifel zu. So zeigt nicht nur die Aufnahme rechts oben der Anlage K3 ein massives Umkippen der Stützmauer im oberen Bereich in Richtung Tal (Bl. 11 d.A.), sondern auch die Lichtbilder auf Bl. 13 d.A., und die Abbildung 3 auf S. 9 des Privatgutachtens der … vom 13.10.2014 (S. 56 d.A.). Die Fotodokumentation lässt somit keinerlei Rückschlüsse für einen Geländebruch zu. Im Gegenteil traten nach dem Umkippen der Stützkonstruktion Nachbrüche an der entstandenen Böschung auf (S. 14 des Gutachtens). Auch zeigten sich am ehemaligen Treppenaufgang und der in Hangfallrichtung verlaufenden Palisaden keinerlei Abrisse (S. 14 des Gutachtens), was gleichfalls gegen einen Erdrutsch spricht (S. 5 des Protokolls).

Im Ergebnis geht Prof. Dr. Ing. … von einem reinen Versagen der Stützmauer aus und hält einen Erdrutsch als Schadensurache für sehr unwahrscheinlich (S. 5 des Protokolls).

ee)

Soweit die Kläger die Rissbildungen im Gebäude hervorheben, ist völlig unklar, wann und wie es dazu gekommen ist. Gerade die Risse zwischen Anbau und Altbau können vielfältige Ursachen haben, an solchen kritischen Stellen kann es immer wieder zu Rissbildungen kommen (S. 7 des Protokolls).

3.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Ing. … und macht sich diese zu eigen. Der gerichtliche Sachverständige hat seine Sachkunde und Erfahrung bereits in zahlreichen Gerichtsverfahren unter Beweis gestellt.

4.

Ein Überschwemmungsschaden ist auszuschließen.

a)

Eine Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht, durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge (Abschnitt K. Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1 der Klauseln zu den AVB). Eine Überflutung ist nach der Verkehrsanschauung gegeben, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH VersR 2005, 828; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl., S. 225).

b)

Ein derartiger Überschwemmungsschaden ist ebenfalls nicht belegt. Auf einen Elementarschaden in Form einer Überschwemmung haben sich die Kläger nicht berufen. Es fehlt bereits an einer Ansammlung von Wassermengen auf der Geländeoberfläche. Wegen der Hanglage kann ein Ausufern von Niederschlagswasser gar nicht eingetreten sein. Die Überlastung eines Drainagesystems infolge Starkregens stellt keinen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden dar (OLG Bamberg VersR 2016, 1247). Das muss erst recht dann gelten, wenn eine Dränage gänzlich fehlt. Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung ebenfalls keine Überschwemmung dar (OLG Karlsruhe MDR 2011, 1290). Im vorliegenden Fall deutet alles aus den schon dargelegten Gründen auf eine unzureichende Entwässerung der Stützkonstruktion aus Betonpalisaden hin.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich auf § 709 ZPO.

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