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Vollkaskoversicherung – Motorschaden durch Ölverlust

LG Zweibrücken, Az.: 1 O 166/11, Urteil vom 05.12.2011

I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 5.422,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2011 zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bei der Beklagten besteht zu Gunsten des Klägers gemäß Versicherungsschein Nr. … vom 29.01.2009 neben einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung mit Schutzbrief und Assistanceleistung ab dem 01.01.2009 eine Fahrzeugvollversicherung mit 300,– Euro Selbstbeteiligung für das Fahrzeug Volkswagen -VW, amtliches Kennzeichen … .

Vollkaskoversicherung – Motorschaden durch Ölverlust
Symbolfoto: PathDoc/Bigstock

Mit diesem Fahrzeug befuhr der Kläger am 25.03.2011 in der Gemeinde … einen befestigten Waldweg.

Dabei bemerkte er einen dumpfen Schlag gegen das Fahrzeug. Der Kläger maß diesem Schlag keine Bedeutung zu, da er sich dies als üblich und häufig vorkommend auf Waldwegen erklärte, die er als Förster ständig nutzt. Nach diesem Vorfall fuhr der Kläger noch etwas 90 Meter einschließlich eines dortigen Wendevorgangs weiter und stellte das Fahrzeug ab. Dabei stellte er kein ungewöhnliches, vom üblichen abweichendes Laufgeräusch fest. Auch leuchtete kein Warnsignal auf, dass auf abfallenden Öldruck hingewiesen hätte.

Nachdem der Kläger an dem aufgesuchten Ort Wildschweine gefüttert hatte, wollte er mit dem Fahrzeug wieder nach Hause fahren. Dieses lies sich jedoch nicht mehr starten. Wie sich später ergeben hat, war der Aufprall mit einem Stein Ursache für die Beschädigung an der Ölwanne des Motors sowie des damit einhergehenden Motorölverlustes und schließlich kapitalen Motordefekt.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Ersatz des Reparaturschadens nebst Nebenkosten gemäß Aufstellung in der Klageschrift vom …..2011 auf welche insoweit Bezug genommen wird in Höhe von 6.000,81 Euro.

Nachdem die Beklagte die Abschleppkosten in Höhe von 154,70 Euro und nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro die Kosten für die Reparatur der Ölwanne in Höhe von 98,58 Euro dem Kläger ersetzt hat und im Übrigen die Versicherungsleistung verweigert, verlangt der Kläger von ihr den Differenzbetrag.

Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen an ihn 5.447,53 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie vertritt die Auffassung lediglich die Beschädigung der Ölwanne sei durch den Versicherungsvertrag gedeckt.

Der Eintritt des Motorschadens sei nicht mehr unmittelbar durch den Unfall hervorgerufen worden.

Es liege damit ein, von der Versicherungsleistung nicht umfasster Betriebsschaden vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 5.422,53 Euro begründet, in Höhe von 25,– Euro ist sie unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des zugesprochenen Betrages aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Dessen Bestand und Umfang ist unstreitig. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass der Kläger mit dem versicherten KfZ am 25.03.2011 einen Unfallschaden erlitten hat, bei dem die Ölwanne des Fahrzeuges beschädigt worden ist und das Motoröl auslief.

Im Streit ist auch nicht der Vortrag des Klägers, dass der Ölverlust zu dem eingetretenen Motorschaden geführt hat und er keine Veranlassung hatte, dem Schlag gegen das Fahrzeug, der den primären Unfall verursacht haben soll, besondere Bedeutung beizumessen.

Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht bemerkt hat, dass die Ölwanne seines Fahrzeuges bei dem Unfall beschädigt worden ist. Da er unstreitig lediglich noch ca. 90 Meter von der Unfallstelle weiter gefahren ist und das Fahrzeug dann abgestellt hat, ohne auch hier den Ölverlust zu bemerken, liegt ein so enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall und dem eingetretenen Motorschaden vor, der gemäß dem AKB 2008 A.2.3 als Unfallschaden von der Beklagten zu ersetzen ist.

(Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.1989, 8 U 283/88, zitiert nach Juris; Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.1994, 19 U 17/94, jeweils zitiert nach Juris).

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Celle vom 05.06.1991 bezieht, ist der dort abzuurteilende Sachvorhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Vorliegend ist die Ursache des Motorschadens und ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit zwischen Eintritt der Beschädigung und daraus als Folge entstehenden Motorschaden nicht im Streit. Da der Kläger den Unfallschaden nicht wahrgenommen hat, ist dieser durch den unmittelbar erfolgten Ölverlust eingetreten, damit durch ihn verursacht anzusehen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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