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Versicherung hat Vertrag gekündigt – Darf sie das?

Wann kann und darf eine Versicherung den Vertrag kündigen

Viele Menschen kennen den Wert einer guten Versicherung und können sich ein Leben ohne die versicherungstechnische Absicherung gar nicht mehr vorstellen.. Der Grundgedanke, dass die Versicherung als bezahlter Dienstleister auftritt und dabei jeden Versicherungsnehmer wie einen Freund behandelt, ist sehr weit verbreitet und doch oftmals falsch. Fakt ist, dass jeder Versicherung ein Vertrag zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer zugrundeliegt und dass dieser Vertrag natürlich auch von beiden Seiten gekündigt werden kann. In der gängigen Praxis ist es zwar eher die Regel dass ein Kunde die Versicherung kündigt doch gibt es eben auch jene Fälle, in denen die Versicherung den Vertrag kündigt. Für den Versicherungsnehmer ist nunmehr das Wissen, wann eine Versicherung den Vertrag kündigen kann, ebenso wertvoll wie die vermeintlichen Beweggründe dafür.

Mögliche Beweggründe für die Kündigung

Notiz: Kündigungsschreiben erhalten!
Kündigungsschreiben von Versicherung erhalten? Symbolfoto: kamasigns / Fotolia

Es ist zwar durchaus richtig dass Versicherungen in gewisser Hinsicht Dienstleister sind, sie sind jedoch auch gewinnorientierte Unternehmen mit monatlichen Fixkosten. Die Grundlage jeden Handelns einer Versicherung ist daher wenig überraschend auf den beiden Säulen Gewinn sowie Rentabilität aufgebaut, damit die Versicherung auf lange Sicht gesehen konkurrenz- und überlebensfähig ist. Die Gewinnmaximimierung sowie die Steigerung der Rentabilität gehört dabei zu den Unternehmensmaximen einer jeder Versicherung, so dass für jede Versicherung eine sogenannte Bemessungsgrenze im Hinblick auf die Schaden-Kosten-Quote zugrundegelegt wird. Sollte diese Schaden-Kosten-Quote einen gewissen versicherungsintern festgelegten Wert überschreiten wird die Versicherung nicht mehr als rentables gewinnbringendes Geschäft angesehen und die Kündigung des Vertrages ausgesprochen. Einen einheitlichen branchenüblichen Wert für diese Quote gibt es nicht, die Bemessung liegt gänzlich in den Händen der Versicherung selbst. Obgleich die Versicherungen es nicht öffentlich zugeben so hat doch jeder Versicherungsanbieter eine interne Streichliste von Versicherungsnehmern, deren Schadenverlauf als negativ angesehen wird und dessen Versicherung unrentabel ist. Die Kündigung des Vertrages ist die fast schon logische Folge.

Wann kann die Versicherung die Kündigung ins Auge fassen

Ein Versicherungsnehmer sollte niemals aus den Augen verlieren, dass er für den Versicherungsanbieter wie eine Kostenstelle angesehen wird. Dies mag in Zeiten, in denen die Versicherungen gern damit werben für den Versicherungsnehmer ein starker Freund in grosser Not zu sein, durchaus ironisch klingen jedoch ist es ein Faktum. Logisch betrachtet bedeutet dies, dass die Grösse der Kostenstelle darüber entscheidet, wie lang der Vertrag zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer anhält. Wird die Kostenstelle zu gross wächst auch die Bereitschaft des Versicherungsanbieters, den Vertrag zu kündigen. In der gängigen Praxis finden sich derartige Fälle vornehmlich im Bereich der Rechtschutz- sowie Wohngebäudeversicherungen, allerdings können auch Kfz-Versicherungen davon betroffen sein. Die Kündigung ist dabei ein gesetzlich verankertes Recht für den Versicherungsgeber und es sollte dabei beachtet werden, dass der Versicherungsanbieter bereits bei dem Eintritt des ersten Schadens eine Künidgungsfrist von nur einem Monat hat. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Versicherung wirklich nur dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn es wirklich zwingend erforderlich ist.

Abseits der Versicherungsfälle ist es für den Versicherungsanbieter auch möglich einen Vertrag zu kündigen, nachdem ein Kalenderjahr oder ein Versicherungsjahr vergangen ist und der Versicherungsvertrag verstreicht. Selbstverständlich ist ein Kündigungsrecht für die Versicherungsanbieter auch gegeben wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungsbeiträge nicht bezahlt oder damit in Verzug gerät.

Die Kündigungsgründe im Überblick

  • unrentabler Vertrag durch ungünstigen Schadenverlauf
  • reguläres Vertragsende
  • Ende eines Versicherungsjahres
  • Ende eines Kalenderjahres
  • Sonderkündigungsrecht durch Schadensfall mit einem Monat Kündigungsfrist
  • keine Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch den Versicherungsnehmer

Die Folgen für den Versicherungsnehmer

Selbstverständich hat eine Kündigung eines Versicherungsanbieters für den Versicherungsnehmer Folgen. Diese Folgen können mitunter gravierend sein, da es schwierig werden wird eine neue Versicherung bei einem anderen Anbieter abschliessen zu können. Nahezu jeder Versicherungsgeber möchte von seinem Neukunden wissen, ob eine Vorversicherung bestand und aus welchem Grund das Vertragsverhältnis letztlich beendet wurde. An dieser Stelle die „Unwahrheit“ auszusagen kann die Folge nach sich ziehen, dass ein neuer Versicherungsvertrag bei einem Versicherungsgeber rechtlich unwirksam wird. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, bei dem Versicherungsantrag die Wahrheit zu sagen auch wenn dies in der gängigen Praxis fast immer die Folge hat, dass der neue Versicherungsgeber den Versicherungsnehmer bereits im Vorfeld ablehnt. Sollte die Versicherung daher die Kündigung ausgesprochen haben ist guter Rat mitunter teuer, doch es gibt rechtlich gesehen durchaus eine Möglichkeit, zumindest die Versicherungszukunft im Fall der von dem Versicherungsgeber ausgesprochenen Kündigung für den Versicherungsnehmer zu retten.

Den Spiess umdrehen durch die Kündigungsumkehr

Wann darf mir eine Versicherung kündigen? Oft steht nicht der Schutz und die Absicherung im Vordergrund, sondern Gewinn und Rentabilität für das Unternehmen. Unrentabel gewordene Verträge werden gerne gekündigt. Nicht selten mit vielerlei Tricks. Symbolfoto: Iakov Filimonov/ 123RF

Eine Kündigung einer Versicherung, welche durch den Versicherungsgeber ausgesprochen wird, ist für den Versicherungsnehmer immer ein Makel. Dieser Makel verfolgt den Versicherungsnehmer auch weit über die eigentliche Versicherungsgesellschaft hinaus, da andere Versicherungsgesellschaften bereits im Antrag – wie bereits erwähnt – den Grund der Beendigung des Vertragsverhältnisses wissen möchten. Kurioserweise ist es dabei weit weniger schlimm, wenn der Versicherungsnehmer die Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen hat als wenn dies durch den Versicherungsgeber geschehen wäre. Selbst dann, wenn die Kündigung bereits droht, ist jedoch immer noch ein gewisses Handeln für den Versicherungsnehmer möglich. Durch die sogenannte Kündgungsumkehr kann der Versicherungsnehmer seinerseits die Kündigung des Vertragsverhältnisses aussprechen und damit den Makel der Kündigung des Versicherungsgebers vermeiden. Für die Kündigungsumkehr, welche rechtlich gesehen eine Willenserklärung des Versicherungsnehmers ist, sind jedoch gewisse Voraussetzungen erforderlich. Da kein Mensch in die Zukunft sehen kann muss der Versicherungsnehmer über einen sehr guten und vor allen Dingen gewissenhaft kundenorientierten Versicherungsmakler verfügen, welcher den Versicherungsnehmer bereits frühzeitig über die von dem Versicherungsgeber geplante Kündigung informiert.

In den wenigsten Fällen ist dies in der gängigen Praxis jedoch der Fall, da die meisten Versicherungsmakler sich eher unternehmensorientiert präsentieren und dabei die Belange der Kunden in den Hintergrund rücken. Ist die Kündigung erst einmal auf dem Tisch kann der Versicherungsnehmer somit nur noch prüfen, ob diese rechtlich gesehen korrekt ausgesprochen wurde und vor allen Dingen form- und fristgerecht ausgesprochen wurde. Ein prüfender Blick in den Versicherungsvertrag ist auf jeden Fall zu empfehlen und im absoluten Zweifel kann auch der Gang zu einem Rechtsanwalt auf gar keinen Fall schaden. In einigen wenigen Fällen ist eine Kündigung dahingehend unwirksam, als dass sie sich nicht mit dem geltenden Recht oder mit dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag vereinbaren lässt. Der Widerspruch gegen die Kündigung bringt ohne anwaltlichen Beistand in der Regel nur sehr wenig Aussicht auf Erfolg, da nahezu jede Versicherungsgesellschaft ihrerseits über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

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