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Vergleichsmehrkosten muss eine Rechtsschutzversicherung diese tragen?

AG Dresden, Az.: 105 C 3867/16

Urteil vom 13.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.678,63 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.678,63 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Vergleichsmehrkosten muss eine Rechtsschutzversicherung diese tragen?
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Mit Schreiben vom 10.10.2014 erteilte die Beklagte Deckungszusage für einen arbeitsrechtlichen Streit zwischen dem Kläger und der … kasse … . Grundlage hierfür waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG ‒ gültig ab 01.01.2008 (im Folgenden: ARB 2008).

Am 27.11.2014 wurde der Beklagten der Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichtes Dresden sowie ein Schreiben des Gerichtes mit Gegenstandswert und ordentlicher Kostenrechnung zugesandt. Auf Anlagen K2 bis K5 wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12.12.2014 wurde der Gegenstandswert festgesetzt. Mit Schreiben vom 04.12.2014 erklärte die Beklagte, die Anwaltskosten, die auf den Vergleichsmehrwert entfallen, nicht zu tragen, da diese nicht von der Deckungszusage umfasst seien (auf Anlage K6 und K7 wird vollumfänglich Bezug genommen).

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Klausel, auf die sich die Beklagte bezüglich der Ablehnung der Übernahme der Kosten für den Mehrvergleich berufe, unwirksam sei. Die Klausel in § 5 Abs. 1 lit. i) der ARB 2008, letzter Satz, führe auf Grund ihrer mehrdeutigen Formulierung zu Missverständnissen und sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauche. Der Zusatz „Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich.” klinge als wolle man grundsätzlich festhalten, das miterledigte Angelegenheiten nur vom Versicherungsschutz erfasst seien, wenn bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles (wie etwa einer Kündigungsschutzklage) eben jene miterledigten Angelegenheiten durch Sachnähe erfasst werden. Insbesondere sprächen auch Wortlaut und Systematik der ÖRAG-ARB 2008 für den Versicherungsnehmer, da er auf Grund dessen nicht mehr davon ausgehen müsse, dass nach § 5 Abs. 1 lit. i) der ARB 2008 letzter Satz noch ein zusätzlich vorliegender Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Rechtsschutz erforderlich sei. Er würde vielmehr den Schluss ziehen, dass Kosten für miterledigte Angelegenheiten nur dann übernommen werden, wenn die ursprüngliche Angelegenheit einen gedeckten Versicherungsfall darstellt. Die Klausel sei daher gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Daher verbleibe es bei dem seitens des BGH im Urteil vom 14.09.2005 (Az.:IV ZR 145/04, Anlage K12) aufgestellten Grundsatz. wonach Danach die Anwaltskosten gedeckt sind, soweit diese mit dem eigentlichen Streit in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dies sei bezüglich der hier miterledigten Angelegenheiten ‒ der Freistellungs- und Zeugnisregelung ‒ der Fall.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.678,63 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, dass in Höhe von 150,00 EURO die Klage direkt der Abweisung unterläge, da der Betrag bei der Klageforderung nicht in Abzug gebracht worden sei. Im Übrigen seien die aus dem Vergleichsmehrwert resultierenden Kosten nicht zu übernehmen, da insoweit kein Versicherungsfall eingetreten sei. Die Rechtsschutzversicherung sei eine Schadensversicherung. Ein Schaden definiere sich bei der Rechtsschutzversicherung als Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, die der Versicherungsnehmer oder ein anderer begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzung müsse nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein. Die Formulierung sei klar und eindeutig. Von einer Unwirksamkeit der Klausel könne daher keine Rede sein. Durch die verwendete Formulierung sei der Leistungsumfang aber unmissverständlich klar gemacht worden. Das bedeute, dass für Vergleiche bezüglich der miterledigten Angelegenheiten jeweils ein Rechtsschutzfall vorliegen müsse. So könne die Rechtsschutzversicherung schon nach ihrem Wesen niemals sämtliche denkbaren Rechtsanwaltskosten übernehmen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Danach hat der Kläger Anspruch auf Ausgleich der Kosten für den Mehrvergleich.

Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich der Argumentation des Klägervertreters in der Klageschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, an. Die Formulierung in § 5 Abs. 1 lit i) „Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich.” ist mehrdeutig und unklar. Gerade bei den miterledigten Angelegenheiten, wie Freistellungs- und Zeugnisregelungen, wird ein Versicherungsnehmer die Regelung so interpretieren, dass mit erledigte Angelegenheiten nur vom Versicherungsschutz umfasst sind, wenn die ursprüngliche Angelegenheit einen gedeckten Sicherungsfall darstellt. Dass dies gerade nicht der Fall sein soll, wäre ohne weiteres durch eine eindeutige Formulierung möglich, die zudem auch nicht ganz am Ende der Regelung, an der schon nicht mehr mit einer Ausnahmeregelung gerechnet wird, stehen dürfte. Die Verwendung dieser mehrdeutigen Klausel geht folglich zu Lasten der Beklagten. Ein wirksamer Ausschluss des Leistungsumfanges, dass ein gesonderter Rechtsschutzfall für die Vergleichsmehrkosten vorliegen muss, liegt nicht vor. Daher greift der seitens des BGH aufgestellte allgemeine Grundsatz, wonach die Beklagte die Vergleichsmehrkosten grundsätzlich zu tragen hat, weil sowohl die Freistellungsvereinbarung als auch die Frage der Zeugniserteilung üblicherweise im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stehen und auch hierfür Deckungsschutz zu gewähren wäre. Da der Kläger bereits eine Selbstbeteiligung für den Rechtsschutzfall in Höhe von 150,00 EURO geleistet hat, war auch kein weiterer Abzug von 150,00 EURO angezeigt.

Der Zinsanspruch folgt §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO.

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