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Unfallversicherung: verbliebene Schmerzsymptomatik kann eine Invalidität darstellen

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1035/12, Urteil vom 07.06.2013

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2013 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. August 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.520 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2010 zu zahlen sowie die Klägerin von dem vorgerichtlichen Honoraranspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Unfallversicherung: verbliebene Schmerzsymptomatik kann eine Invalidität darstellen
Symbolfoto:tommaso79/Bigstock

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung (Bl. 5 – 7 d. A.), für die die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten „…[A]-AUB 99“ (Bl. 8 – 11 d. A.) vereinbart wurden. Die Invaliditäts-Grundsumme beträgt gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29. Februar 2008 (Bl. 16 d. A.) 63.000 €; der Invaliditätsgrad eines Fußes ist gemäß Nr. 2.1.2.2.1 der …[A]-AUB 99 mit 40 % bewertet.

Am 13. Dezember 2008 stürzte die Klägerin und zog sich dabei eine Außenknöchelfraktur am rechten Sprunggelenk zu. Sie meldete den Unfall der Beklagten unter dem 16. Dezember 2008 und machte später eine Invaliditätsleistung geltend unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. …[B] vom 10. März 2010 (Bl. 32 d. A.), die einen unfallbedingten Dauerschaden am rechten Sprunggelenk seit Dezember 2008 in Form einer Teileinsteifung und Schwellneigung sowie belastungsabhängigen Schmerzen feststellte.

Die Beklagte beauftragte am 13. April 2010 Dr. med. …[C] mit der Erstellung eines fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens. Dieser kam in seinem Gutachten vom 8. Juli 2010 (Bl. 33 – 47 d. A.) zu dem Ergebnis, dass eineinhalb Jahre nach dem Sturz eine weitgehend korrekt verheilte Außenknöchelfraktur rechts mit altersentsprechend normaler und freier Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks vorliege und vorerst – bis zu einer abschließenden Bewertung drei Jahre nach dem Sturz – von einer unfallbedingten Invalidität von 1/10 Fuß auszugehen sei, wobei sich die Einschätzung an den Begutachtungskriterien von Rompe und Erlenkämper orientiere.

Die Beklagte teilte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 6. September 2010 mit, die Höhe der Invalidität könne noch nicht endgültig beurteilt werden, und lehnte später jegliche Versicherungsleistungen ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihr sei eine Invalidität in Höhe von 2/5 Fußwert, was einem Invaliditätsgrad von 16 % entspreche, gegeben im Hinblick auf eine mit dem rechten Sprunggelenk nicht mehr durchführbare Abwärtsbewegung, wodurch ein Abrollen des rechten Fußes nicht mehr möglich sei. Sie macht deshalb die Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 16 % der Invaliditäts-Grundsumme, mithin 10.080 €, geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem Honoraranspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 €, der auf der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der Beklagten beruht, freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens mit dem Sachverständigen Dr. med. …[C] telefonisch Rücksprache gehalten. Dabei habe dieser erklärt, dass nicht von einem endgültigen Dauerschaden ausgegangen werden könne und er eine Verbesserung bis zum Ablauf des dritten Jahres erwarte.

Das Landgericht hat nach Einholung eines fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. …[D] vom 10. Oktober 2011 (Bl. 71 – 83 d. A.) und dessen Anhörung vom 27. Juni 2012 (Bl. 117 – 120 d. A.) die Klage abgewiesen, weil eine bedingungsgemäße Invalidität bei der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Der Sachverständige Prof. Dr. med. …[D] habe ausgeführt, dass bei der Begutachtung etwa drei Jahre nach dem Unfallereignis eine signifikante Funktionseinschränkung im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks, insbesondere im Seitenvergleich, nicht festzustellen sei. Der Sachverständige habe dabei sowohl die aktive als auch die passive Beweglichkeit des Gelenks und auch die von der Klägerin glaubhaft angegebenen und nachvollziehbaren Schmerzen nach längerem Gehen und in der Hockstellung berücksichtigt, ohne dass sich daraus eine Invalidität ergebe.

Denn nach dem Standardwerk „Rompe/Erlenkämper“ könne eine subjektiv angegebene Schmerzhaftigkeit bei der Invaliditätsbemessung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich in objektiven Befunden niederschlage, wie schonbedingtem Muskelminus oberhalb der Messfehlerbreite oder auffälliger Minderbeschwielung, was bei der Klägerin jedoch nicht festzustellen sei. Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen stünden nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. med. …[C], da dieser gerade nur eine vorläufige Einschätzung vorgenommen habe und eine – nunmehr durch den gerichtlichen Sachverständigen erfolgte – Überprüfung drei Jahre nach dem Sturz empfohlen habe. Im Übrigen sei aber auch die damalige vorläufige Bewertung mit 1/10 Fußwert aufgrund der fehlenden objektiven Befunde unzulässig gewesen. Da diese weiterhin nicht vorlägen, bedürfe es auch weder einer Parteivernehmung der Klägerin zu ihren Schmerzen noch einer Belastungsprobe zur Überprüfung der Angaben der Klägerin zur Schmerzhaftigkeit. Mangels Hauptanspruch seien auch weder der weiter geltend gemachte Freistellungsanspruch noch der Zinsanspruch begründet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, allein die bei bestimmten Bewegungen auftretenden Schmerzen seien als Funktionsbeeinträchtigung zu werten, wenn durch die Schmerzen die Bewegungen nicht mehr ausgeführt werden könnten. Das Landgericht habe ohne ausreichende Begründung die Bewertung des Gerichtssachverständigen übernommen, statt sich der Wertung des Sachverständigen Dr. med. …[C] anzuschließen. Der Gerichtssachverständige habe lediglich die aktive Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks überprüft, nicht jedoch die des oberen Sprunggelenks und keine Belastungsprobe durchgeführt. Ebenso habe er sich nicht mit den von Frau Dr. med. …[B] mit Attest vom 25. November 2011 (Bl. 101 d. A.) festgestellten gravierenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen auseinandergesetzt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem Honoraranspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 €, der auf der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der Beklagten beruht, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält die Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. med. … für ausreichend und zutreffend.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag gegen die Beklagte in Höhe von 2.520 € zu.

Gemäß § 178 VVG in Verbindung mit Nr. 2.1 der …[A]-AUB 99 ist ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung gegeben, wenn die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität) und die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer bei der Beklagten geltend gemacht worden ist.

Unstreitig wurde die Klägerin bei einem Unfallereignis am 13. Dezember 2008 verletzt und hat ihre darauf beruhende Invalidität fristgerecht von Dr. med. …[B] feststellen lassen sowie bei der Beklagten gemeldet.

Mit der Berufung sieht auch der Senat eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit und damit eine bedingungsgemäße Invalidität der Klägerin als erwiesen an.

Unstreitig leidet die Klägerin seit ihrem Sturz und der dabei erfolgten Außenknöchelfraktur rechts an Schmerzen im Bereich dieses Knöchels. Auch der vorgerichtlich für die Beklagte tätige Sachverständige Dr. med. …[C] stellte in seinem Gutachten vom 8. Juli 2010 Druckschmerzen und eine endgradig schmerzhafte Supinationsbewegung fest (Seite 14 des Gutachtens, Bl. 46 d. A.). Ebenso erklärte der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. …[D] im Rahmen seiner Anhörung, die Angaben der Klägerin bei ihrer Untersuchung am 27. September 2011 zu bei längerem Gehen und bei Arbeiten in der Hocke auftretenden Schmerzen seien glaubhaft und aufgrund der erlittenen Verletzungen auch nachvollziehbar (Bl. 118 d. A.). Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin dauerhaft unter Schmerzen leidet, wenn sie länger geht oder Arbeiten in der Hocke durchführt. Dies hat die Klägerin bei ihrer Anhörung dem Senat auch glaubhaft und nachvollziehbar geschildert.

Diese Schmerzen der Klägerin stellen eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit dar. Die Klägerin kann bestimmte, im Alltag übliche Bewegungsabläufe nicht mehr schmerzfrei durchführen und ist somit in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Senat vermag sich insoweit nicht der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. …[D] anzuschließen, wonach eine schmerzhafte Bewegungsstörung nur dann als Invalidität anzusehen sei, wenn sich die Schmerzhaftigkeit in objektiven Befunden niederschlage, also entweder einem schonbedingten Muskelminus oder auffälliger Minderbeschwielung. Das Abstellen auf derartige objektive (nicht allein auf „subjektiven“ Angaben beruhende) Befunde berücksichtigt nämlich nicht den Umstand, dass das Unterlassen der schmerzhaften Bewegung nicht notwendigerweise zu einem Muskelminus oder einer Minderbeschwielung führen muss. Dies mag zutreffend sein, wenn zum Beispiel nur der gesunde Arm für das Heben von Lasten benutzt wird und sich folglich die fehlende oder geringere Belastung des verletzten Armes dann auch in einem Muskelminus oder einer Minderbeschwielung der Hand objektiv verifizieren lässt. Ebenso mag dies bei der Schonung eines verletzten Beines zutreffen.

Das Erfordernis solch objektiver Befunde kann jedoch nicht pauschal für die Beurteilung einer Invalidität aufgestellt werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es durchaus vorkommt, dass aufgrund von Schmerzen bestimmte Bewegungsabläufe vollständig unterlassen werden. Da somit beide Beine und Füße stets nur einer gleichmäßigen Belastung ausgesetzt sind bzw. gleichermaßen geschont werden, finden sich an dem geschädigten Bein oder Fuß auch weder ein schonbedingtes Muskelminus noch eine auffällige Minderbeschwielung. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, bei einer dauerhaften Beeinträchtigung eines Fußgelenks eine Invalidität anzunehmen, wenn die versicherte Person eine Schonhaltung einnimmt und sich dadurch objektive Befunde ergeben, eine Invalidität hingegen abzulehnen, wenn die versicherte Person insgesamt eine Schonhaltung einnimmt und die schmerzhaften Bewegungsabläufe vollständig unterlässt, somit sich keine objektiven Befunde ergeben.

Bei der Klägerin ist mithin von dem Vorliegen einer bedingungsgemäßen Invalidität auszugehen. Diese bewertet der Senat mit 1/10 Fußwert.

Der Senat schließt sich insoweit der Bewertung des vorgerichtlich für die Beklagte tätigen Sachverständigen Dr. med. …[C] in seinem Gutachten vom 8. Juli 2008 an. Der Sachverständige hat damals unter Berücksichtigung der von der Klägerin geschilderten und von ihm festgestellten Schmerzen die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin mit diesem Wert bemessen. Zwar war diese Bewertung nur vorläufig und der Sachverständige erwartete – nach dem Vortrag der Beklagten – angeblich eine Verbesserung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall und das Ausbleiben eines endgültigen Dauerschadens. Diese Erwartung des Sachverständigen Dr. med. …[C] hat sich indes nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. …[D] nicht erfüllt. Dieser hat fast drei Jahre nach dem Unfall die Klägerin untersucht und die von dieser weiterhin geklagten Schmerzen als glaubhaft angesehen, da sie aufgrund der erlittenen Verletzungen nachvollziehbar seien und auch andere Patienten von derartigen Schmerzen berichteten (vgl. Bl. 118 d. A.). Somit liegt auch drei Jahre nach dem Unfall eine unfallursächliche schmerzbedingte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungs-fähigkeit der Klägerin in einem Umfang vor, der weiterhin die Bewertung mit 1/10 Fußwert rechtfertigt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtssachverständige Prof. Dr. med. …[D] selbst keinen Dauerschaden als gegeben ansieht und die Bewertung des Dr. med. …[C] mit 1/10 Fußwert für unrichtig hält, da er dies jeweils allein mit dem Fehlen objektiver Befunde begründet hat, auf die es vorliegend aus den dargelegten Gründen jedoch nicht ankommt.

Andererseits hat die Klägerin keine weiteren Beeinträchtigungen vorgetragen, die für eine Bewertung mit 2/5 Fußwert sprechen. Das auf ihren Antrag eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. …[D] hat die behauptete Funktionseinbuße des rechten Sprunggelenks in Form eines nicht mehr möglichen Abrollens des rechten Fußes nicht bestätigt. Entgegen der Rüge der Berufung lässt sich auch keine unzureichende Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. …[D] feststellen. Dieser hat bei seiner Anhörung bekundet, auch die aktive Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks durch das Gehverhalten sowie den Zehen- und Hackengang der Klägerin geprüft zu haben.

Der Senat bewertet daher die unfallbedingte körperliche Beeinträchtigung der Klägerin mit 1/10 Fußwert, somit 4 %. Auf der Grundlage der vereinbarten Invaliditäts-Grundsumme von 63.000 € ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.520 €.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 288 Abs. 1 BGB begründet, da sich die Beklagte mit der Zahlung der geschuldeten Invaliditätsleistung in Verzug befand. Dies gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die jedoch nur in Höhe von 316,18 € zu erstatten sind (berechtigte Forderung der Klägerin und damit Gebührenstreitwert: 2.520 €; 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 245,70 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 50,48 €).

Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Ansprüche geltend macht, ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.080 € festgesetzt.

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