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Unfallversicherung – Streit um Versicherungsleistung nach Tod des Versicherungsnehmers

LG Itzehoe, Az.: 6 O 39/10, Urteil vom 18.11.2011

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Elmshorn zum Aktenzeichen 1 HL 64/08 hinterlegten Betrages von 41.000,00 € nebst 1/ooo Zinsen seit dem 1. April 2009 an die Klägerin zu bewilligen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Verzugsschaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Differenz zwischen der Verzinsung des beim Amtsgericht Elmshorn zum Aktenzeichen 1 HL 64/08 hinterlegten Betrages gemäß § 8 Hinterlegungsordnung und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2009 bis zur Freigabe entstanden ist.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Unfallversicherung – Streit um Versicherungsleistung nach Tod des Versicherungsnehmers
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Einwilligung zur Freigabe des von der G. Allgemeine Versicherungs AG beim Amtsgericht Elmshorn zugunsten der Parteien hinterlegten Betrages in Höhe von 41.000,00 € nebst Zinsen.

Am 28. Mai 2008 verstarb der bei der G. Allgemeine Versicherungs AG unfallversicherte S. in H. an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Der am 4. Dezember 1964 geborene Versicherte war mit der Klägerin verlobt. Sie bewohnten im Mai 2008 in P. ein gemeinsames Haus, das ihnen je zur ideellen Hälfte zu Eigentum gehörte. Sowohl die Klägerin als auch ihr Verlobter S. ( im folgenden: Erblasser) waren bei der Firma T. GmbH in E. beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für die Klägerin und den Erblasser mit der G. Allgemeine Versicherungs AG eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmerin der G. Versicherungs AG zur Versicherungsnummer … war die T. GmbH, die versicherte Person dieses Vertrages war der Erblasser.

Kurz vor seinem Tod – am 10. April 2008 – hatte der Erblasser auf einem von seiner Arbeitgeberin vorbereiteten Formular die Klägerin als Bezugsberechtigte aus dem von seiner Arbeitgeberin mit der G. Allgemeinen Versicherungs AG abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag benannt. Das von dem Versicherten unterzeichnete Formular wurde bei der Arbeitgeberin in der Personalabteilung am 11.04.2008 zur Personalakte genommen und in diesem Zusammenhang noch nicht an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet. Wegen der Einzelheiten der von dem Erblasser unterzeichneten „Benennung von Bezugsberechtigten“ wird auf die Anlage K 4 (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.

Der nicht verheiratete, kinderlose Erblasser ist von den Beklagten, seinen geschiedenen Eltern, gesetzlich je zu ½ Anteil des Nachlasses beerbt worden. Den Beklagten wurde am 18. Juni 2008 vom Amtsgericht Pinneberg zum Aktenzeichen 52 VI 239/08 ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.) Der Beklagte zu 2.) steht seit dem Jahre 2007 unter Betreuung. Seit dieser Zeit ist der Sohn der Beklagten, Herr V. S., K., zum ehrenamtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Personensorge und Sorge für die Gesundheit bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde nach dem Tod des Versicherten durch Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 29. Juli 2008 (Anlage B 22, Bl. 116 d.A.) auf den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ erweitert.

Nach dem Tod des Erblassers nahm die Klägerin Kontakt zu ihrer Arbeitgeberin auf, um die finanziellen Angelegenheiten aus Anlass des Todes ihres Verlobten zu regeln. Gesprächspartnerin der Klägerin war die Zeugin B., die im Mai/Juni 2008 bei der T. GmbH u.a. für „Versicherungsangelegenheiten“ zuständig war und der die Personalakte mit dem darin enthaltenen und von dem Versicherten unterzeichneten Formular über die „Benennung von Bezugsberechtigten“ gemäß Anlage K 4 zur Verfügung standen. Die Zeugin B. kümmerte sich um die Abwicklung der Versicherungsangelegenheit im Verhältnis zur G. Allgemeine Versicherungs AG. Die Einzelheiten der Gespräche zwischen der Klägerin und der Zeugin B. sind streitig. Kern des streitigen Vorbringens der Klägerin ist, dass sie seit dem 11. April 2008 über eine vom Versicherten persönlich ausgehändigte Ablichtung des Formulars über die „Benennung von Bezugsberechtigten“ verfügte und dieses Formular auch Gegenstand der Gespräche mit der Zeugin B. war.

Die Zeugin B. nahm im Juni 2008 auch Kontakt zu der Beklagten zu 1.), der Mutter des Erblassers, auf. Die Beklagte zu 1.) setzte sich mit der Zeugin B. in Verbindung und suchte diese am 20. Juni 2008 in deren Büro bei der Arbeitgeberin der Klägerin auf. Die Zeugin B. zeigte der Beklagten zu 1.) u.a. auch die Versicherungsunterlagen bezüglich der Gruppenunfallversicherung mit der G. Allgemeine Versicherungs AG, aber auch das Blatt, auf dem die Klägerin als Bezugsberechtigte aufgeführt war. Auf Bitte der Beklagten zu 1.) händigte die Zeugin B. der Beklagten zu 1.) eine Ablichtung der Benennung zur Bezugsberechtigung aus. Mit einem Schreiben vom 20. Juni 2008 bestätigte die Zeugin B. (Anlage B 2, Bl. 30 d.A.) die Aushändigung der Kopie an die Beklagte zu 1).

Im Anschluss an diese Informationen meldete die Beklagte zu 1.) mit ihrem Schreiben vom 3. Juli 2008 (Anlage B 4, Bl. 32 d.A.) sowohl gegenüber der T. GmbH als auch mit einem Schreiben vom 7. Juli 2008 (Anlage B 5, Bl. 33 d.A.) gegenüber der G. Allgemeine Versicherungs AG Erbansprüche bezüglich der Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung an. Mit einem Schreiben vom 1. August 2008 (Anlage B 6, Bl. 34 d.A.) widerrief die Beklagte zu 1.) die Bezugsberechtigung der Klägerin gegenüber der T. GmbH. Entsprechend widerrief die Beklagte zu 1.) mit einem Schreiben vom 18. August 2008 ( Anlage B 7, Bl 35) – zugegangen bei der Versicherung am 19.08.2008 – die Bezugsberechtigung der Klägerin auch gegenüber der Unfallversicherung.

Im Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung der Beklagten zu 1) bei der Allgemeinen G. Versicherungs AG war das Versicherungsunternehmen durch die Firma T. GmbH bereits über den Unfall des Versicherungsnehmers informiert. Außerdem hatte sie über den Versicherungsmakler W. bereits Kenntnis von der Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigte erlangt. Die G. Allgemeine Versicherungs AG teilten ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma T. GmbH, mit einem Schreiben vom 19. August 2008 (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) mit, dass „das Bezugsrecht“ der Klägerin bisher nicht widerrufen sei und fragte an, ob die Versicherungsnehmerin einverstanden sei, dass sie direkt mit der Bezugsberechtigten korrespondiere und im Falle der Leistungspflicht den Betrag an diese auszahlen könne.

In der Folgezeit mandatierte die Beklagte zu 1.) ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit dem vorprozessualen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2008 (Anlage B 8, Bl. 36 d.A.) widerrief die Beklagte zu 1.) nochmals die Bezugsberechtigung der Klägerin gegenüber der Firma T. GmbH und außerdem mit gleichem Datum (Anlage B 9, Bl. 37 d.A.) auch gegenüber der G. Allgemeine Versicherungs AG. Sie widersprach einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wiederholte die Widerrufserklärung im Namen der Beklagen zu 1.) nochmals sowohl gegenüber der Versicherung (Anlage B 10, Bl. 38 d.A.) mit Schreiben vom 19. September 2008 als auch gegenüber der Arbeitgeberin des Versicherten (Anlage B 11, Bl. 39 d.A.) unter dem Datum vom 25. September 2008. Dennoch stellte sich die Versicherung in einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.) vom 10. Oktober 2008 (Anlage B 15, Bl. 57 d.A.) auf den Standpunkt, dass die Versicherungssumme an die Klägerin als Bezugsberechtigte auszuzahlen sei. Dem widersprach die Beklagte zu 1.) durch das Anwaltsschreiben vom 10. November 2008 (Anlage B 12, Bl. 40 d.A.) und begehrte Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zu 1.).

Wegen des Streits der Parteien um die Bezugsberechtigung an der Versicherungsleistung kündigte die Versicherung mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 (Anlage B 14, Bl. 42 d.A.) die Hinterlegung der Versicherungssumme an. Die Hinterlegung erfolgte sodann beim Amtsgericht Elmshorn am 15. Januar 2009 zum Aktenzeichen 1 HL 64/08. Hinterlegt wurde ein Betrag von 41.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Hinterlegungsnachricht des Amtsgerichts Elmshorn (Anlage K 3, Bl. 9 d.A.).

Die Klägerin, die bis Juni 2009 persönlich nicht mit der Versicherung wegen der Auszahlung der Versicherungssumme korrespondiert hatte, verlangte mit dem vorprozessualen Schreiben ihres Anwalts vom 9. Oktober 2009 (Anlage K 5, Bl. 10 – 11d.A.) von den Beklagten die Freigabe des beim Amtsgericht Elmshorn hinterlegten Betrages zugunsten der Klägerin unter Fristsetzung auf den 28. Oktober 2009. Die Freigabe wurde nicht erklärt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Freigabe des Hinterlegungsbetrages gegen die Beklagten zustehe. Sie sei Berechtigte des Anspruchs aus der für ihren Verlobten abgeschlossenen Unfallversicherung bei G. Allgemeine Versicherungs AG.

Zwischen ihrem Verlobten und ihr sei ein Schenkungsvertrag über die Zuwendung der Versicherungsleistung zustande gekommen. Für den Abschluss des Schenkungsvertrages als Kausalgeschäft sei die Kenntnis von der Benennung als Bezugsberechtigte ausreichend.

Die Klägerin behauptet, dem Erblasser sei von der Firma T. GmbH im Zusammenhang mit der Abgabe des Formulars über die Benennung einer Bezugsberechtigung eine Ablichtung des Schriftstückes ausgehändigt worden. Diese Ablichtung habe der Erblasser ihr am Abend des 11. April 2008 ausgehändigt und ihr davon berichtet, dass er es endlich geschafft habe, das Formular auszufüllen und abzugeben.

Die Klägerin behauptet weiter, sie habe außerdem kurz nach dem Ableben ihres Verlobten verschiedene Gespräche mit der Personalabteilung geführt, bei der sie auch eine Kopie der ihr ausgehändigten Benennung als Bezugsberechtigte vorgelegt habe. Jedenfalls sei ihre Bezugsberechtigung Gegenstand der Gespräche mit der Personalabteilung in der Person der Zeugin B. gewesen. Die Gespräche hätten im Mai und Juni 2008 stattgefunden. Die Klägerin habe also nicht nur durch die Aushändigung einer Ablichtung des Formulars vom 10.04.2008 Kenntnis von ihrer Benennung erlangt, sondern außerdem auch in den Gesprächen mit der Personalabteilung ihrer Arbeitgeberin.

Die Klägerin behauptet weiter, sie habe anlässlich eines bei ihrer früheren Arbeitgeberin geführten Personalgesprächs am 26. Juni 2008 gegen ca. 13.00 Uhr mit dem Teamleiter des Erblassers, ihrem eigenen Teamleiter, dem Fachbereichsleiter und der Zeugin B. das Schriftstück mit der von dem Verstorbenen eingeräumten Bezugsberechtigung hinsichtlich der Unfallversicherung bei der G. Allgemeine Versicherungs AG vorgelegt; auch in dieser Besprechung sei ausdrücklich über ihre Bezugsberechtigung an der Unfallversicherung gesprochen worden.

Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass sie spätestens mit der Nachricht über die Hinterlegung der Versicherungssumme positive Kenntnis von ihrer Bezugsberechtigung durch Vermittlung der Versicherung erlangt habe.

Die Klägerin steht außerdem auf dem Standpunkt, dass ihre Bezugsberechtigung von den Beklagten nicht wirksam widerrufen sei. Alle von der Beklagtenseite ausgesprochenen Widerrufserklärungen seien ausdrücklich nur im Namen der Beklagten zu 1.) abgegeben worden. Eine ausdrückliche Widerrufserklärung des Beklagten zu 2.) sei nicht vorgetragen. Eine Miterbengemeinschaft könne indes die Gestaltungserklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung nur durch Erklärung aller Miterben wirksam abgeben.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Elmshorn zum Aktenzeichen 1 HL 64/08 hinterlegten Betrages von 41.000,00 € nebst 1/000 Zinsen seit dem 1. April 2009 an sie zu bewilligen;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Verzugsschaden zu ersetzen, der ihr aus der Differenz zwischen der Verzinsung des beim Amtsgerichts Elmshorn zum Aktenzeichen 1 HL 64/08 hinterlegten Betrages gemäß § 8 Hinterlegungsordnung und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2009 bis zur Freigabe entstanden ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Versicherungsleistung der G. Allgemeine Versicherungs AG in den Nachlass gefallen sei. Die Beklagten seien deshalb nicht zur Abgabe der Freigabeerklärung verpflichtet.

Die Beklagten bestreiten, dass der Erblasser die Klägerin über den Inhalt der von ihm am 10.04.2008 abgegebenen Erklärung über ihre Bezugsberechtigung informiert hat. Sie sind der Meinung, dass die Erklärung des Erblassers durch die von der Beklagten zu 1) ab dem 03.07.2008 formulierten Gestaltungserklärungen wirksam sowohl gegenüber der Firma T. GmbH als auch gegen über der G. Allgemeine Versicherungs AG widerrufen worden sei. Die Beklagte zu 1) sei berechtigt gewesen, die Erklärungen im Namen der Miterbengemeinschaft abzugeben. Es handele sich jedenfalls um einen Fall der Notgeschäftsführung für die Miterbengemeinschaft i.S. von § 2038 Abs.1, Satz 2, 2. Halbsatz BGB.

Zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei deshalb kein wirksamer Schenkungsvertrag über die Zuwendung der Versicherungsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag geschlossen worden.

Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1.) in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2010, die Klägerin außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2011 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf die Niederschriften der Protokolle (Bl. 59 – 61 sowie Bl. 144 – 147 d.A.). Es ist Beweis erhoben worden auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 9. Juli 2010 (Bl. 60 R, 61 d.A.) über die Behauptung der Klägerin, der Erblasser S. habe sie im April 2008 durch Übergabe einer Ablichtung des ausgefüllten Formulars mit der Überschrift „Benennung von Bezugsberechtigten“ über ihre Benennung als Bezugsberechtigte in dem Versicherungsvertrag gegenüber der G. Allgemeine Versicherungs AG informiert, durch Vernehmung der Zeuginnen B. und Br.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu diesem Beweisthema wird Bezug genommen auf die Niederschrift des Protokolls vom 7. Januar 2011 (Bl. 82 – 90 d.A.).

Außerdem ist Beweis erhoben worden auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 13. Mai 2011 (Bl. 134/135 d.A.) über die Behauptung der Klägerin, sie habe anlässlich eines bei ihrem früheren Arbeitgeber geführten Personalgesprächs vom 26. Juni 2008 gegen ca. 13.00 Uhr ein Schriftstück mit der von dem Verstorbenen eingeräumten Bezugsberechtigung hinsichtlich der Unfallversicherung bei der G. Allgemeine Versicherungs AG vorgelegt und im Rahmen dieser Besprechung sei ausdrücklich über ihre Bezugsberechtigung an der Unfallversicherung gesprochen worden, durch Vernehmung der Zeugen J., Ma., Sc. und B.. Insoweit wird Bezug genommen auf die Niederschrift des Protokolls vom 23. September 2011 (Bl. 147 – 155 d.A.).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 5. Oktober bzw. 19. Oktober 2011 (Bl. 169 ff. d.A. u. Bl. 173 ff. d.A.) zu den Akten gereicht.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe des von der Unfallversicherung beim Amtsgericht Elmshorn hinterlegten Geldes in Höhe von 41.000,00 € nebst Zinsen zu.

Der schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe folgt aus § 812 Abs. 1 BGB. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt (vergl. BGH VersR 2008, 1054), dass im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen vermeintlichen Berechtigten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zusteht, denn der andere Beteiligte hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt. Welche der streitenden Parteien wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht. Danach kann die Klägerin als Bezugsberechtigte die Versicherungssumme aus dem von der Arbeitgeberin des Erblassers mit der G. Allgemeine Versicherungs AG zur Versicherungsnummer … abgeschlossenen Unfallversicherung beanspruchen. Demgegenüber stand den Beklagten als gesetzliche Erben des Erblassers kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung zu; dieser schuldrechtliche Anspruch ist nicht in den Nachlass gefallen.

Unstreitiger Ausgangspunkt für diese rechtliche Beurteilung ist, dass der Erblasser wenige Wochen vor seinem Unfalltod am 10. April 2008 die Klägerin auf einem von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Formblatt als sogenannte Bezugsberechtigte aus der von seiner Arbeitgeberin mit der G. Allgemeine Versicherungs AG abgeschlossenen Gruppenunfallversicherungsvertrag bestimmt hat. Dieses Formular ist von dem Erblasser unstreitig am 10. April 2008 unterzeichnet worden und ebenso unstreitig am 11. April 2008 zu den Personalakten der Arbeitgeberin des Erblassers genommen worden. Damit hatte der Erblasser auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin für den Fall seines Todes die Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung erhalten sollte.

Bei dieser Erklärung des Erblassers über die „Benennung einer Bezugsberechtigten“ handelte es sich um eine Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß §§ 328, 331 BGB. Für Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH VersR. 2008, 1054 m.w.N.) anerkannt, dass für die Beurteilung der verschiedenen Rechtsbeziehungen zwischen dem sogenannten Deckungsverhältnis – hier der im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrages zwischen der Arbeitgeberin des Erblassers und der G. Allgemeine Versicherungs AG abgeschlossene Gruppenunfallversicherungsvertrag, aus dem der Erblasser als versicherter Person der Klägerin das Bezugsrecht für die Todesfallleistung am 10. April 2008 eingeräumt hatte – und dem sogenannten Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden (Erblasser) und der Begünstigten (der Klägerin) zu unterscheiden ist. Beide gesondert zu betrachtende Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf den Widerruf von Willenserklärungen dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (so ausdrücklich BGB in VersR 2008, 1054).

Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Unfallversicherung kann der Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis nicht mehr entziehbare Rechtsstellung verschaffen, wenn die Erben der nach dem Unfallversicherungsvertrag versicherten Person die sogenannte Bezugsberechtigung nicht mehr geändert oder widerrufen haben. Ob die von einer Bezugsberechtigung begünstigte (hier: die Klägerin gemäß Erklärung vom 10. April 2008) die Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung im Verhältnis zu den der Versicherten Person nachfolgenden Erben (hier: die Beklagten als gesetzliche Erben) behalten darf, beantwortet sich allein nach dem sogenannten Valutaverhältnis. Die erbrechtliche Vorschrift aus § 2301 BGB ist nicht anwendbar (vergl. BGHZ 157, 7982).

Mit dem Begriff des sogenannten Valutaverhältnisses wird die Rechtsbeziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger beschrieben; hier also dem Erblasser und der Klägerin. Als nach dem bürgerlichen Gesetzbuch geregeltes Schuldverhältnis kommt vorliegend auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Klägerin allein eine Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach ist die Schenkung definiert als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Diese gesetzliche Definition zeigt, dass die Schenkung nach der gesetzlichen Regelung im BGB als Vertrag ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass eine Zuwendung zwischen dem Erblasser und der Klägerin in Ansehung der Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung erst dann zu einer unentziehbaren Rechtsposition wird, wenn die auf Zuwendung gerichtete Willenserklärung des Schenkenden (hier: der Erblasser) der Klägerin als Zuwendungsempfängerin auch zugegangen ist.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Klägerin das mit Benennung als Bezugsberechtigte verbundene Schenkungsangebot des Erblassers zugegangen und von den Beklagten vor dem Zugang dieses Schenkungsangebotes und der konkludenten Annahme dieses Schenkungsangebotes durch die Klägerin auch nicht wirksam abgeändert oder widerrufen worden ist.

Allerdings hat die Klägerin ihre Behauptung zum zentralen Streitpunkt des Zuganges des mit der Benennung als Bezugsberechtigte verbundenen Schenkungsangebotes schon zum 11. April 2008 nicht bewiesen. Es steht nicht fest, dass der Erblasser unmittelbar nach der Übergabe des Formulars gemäß Anlage K 4 an seine Arbeitgeberin, der Klägerin bereits am Abend des 11. April 2008 eine Kopie dieser Erklärung übergeben hat. Da die Klägerin und der Erblasser nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin am 11. April 2008 allein zu Hause waren, konnte sich die Klägerin zum Beweis ihrer Kenntnis von der vom Erblasser formulierten Bezugsberechtigung lediglich auf das Zeugnis der Zeugin B. berufen. Die Zeugin B. hat indes bei ihrer Vernehmung vor der Kammer am 7. Januar 2011 nicht sicher bestätigen können, dass die Klägerin anlässlich der Kontaktaufnahme mit der bei der Arbeitgeberin des Erblassers / und der Klägerin zuständigen Personalsachbearbeiterin bereits im Besitz einer Ablichtung der Anlage K 4 war. Die Bekundung der Zeugin B. war mit anderen Worten bezüglich des vom Gericht ausdrücklich formulierten Beweisthemas nicht ergiebig. Es konnte demnach mit der Aussage der Zeugin B. nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bereits seit dem 11. April 2008 Kenntnis von der von dem Erblasser gegenüber der Arbeitgeberin abgegebenen Erklärung über ihre „Bezugsberechtigung“ aus dem Unfallversicherungsvertrag hatte. Damit ist auch nicht der Beweis geführt worden, dass der Klägerin das Schenkungsangebot ihres Verlobten (bezüglich der Auszahlung der Versicherungsleistung im Todesfall) am 11. April 2008 zugegangen ist.

Dieses vorstehend für die Klägerin nachteilige Beweisergebnis zur Frage des Zugangs des Schenkungsangebots am 11. April 2008 ändert aber nichts daran, dass die Klägerin auf der Grundlage der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen hat, dass sie Kenntnis von dem mit der vom Erblasser gegenüber der Arbeitgeberin erklärten Bezugsberechtigung verbundene Schenkungsangebot ihres Verlobten zu einem späteren Zeitpunkt erlangt hat, nämlich aus Anlass des mit der Zeugin B. im Anschluss an die Todesnachricht bei ihrer Arbeitgeberin geführten Gesprächs im Mai/Juni 2008.

An dieser Stelle sei vorausgeschickt, dass die Klägerin in diesem Prozess durchgängig vorgetragen hat – was von dem Gericht nicht mit der notwendigen Konsequenz bei der Abfassung der Beweisbeschlüsse beachtet worden ist und letztlich sogar unstreitig ist -, dass die Klägerin nach dem Tod des Erblassers die Zeugin B. als zuständige Mitarbeiterin ihrer Arbeitgeberin/der Arbeitgeberin ihres Verlobten aufgesucht und bei dieser Gelegenheit die Abwicklung der finanziellen Fragen unter Einschluss der für die Mitarbeiter abgeschlossenen Unfallversicherung thematisiert wurde. Aus den Bekundungen der Zeugin B. bei ihrer Vernehmung vom 7. Januar 2011 ergibt sich sogar weitergehend, dass die vom Erblasser zu den Akten seiner Arbeitgeberin gereichte Bezugsberechtigung bezüglich der Unfallversicherung das zentrale Thema des im Mai/Juni 2008 – nach dem Tod des Erblassers – geführten Gespräch mit der Klägerin war. Denn insoweit hat die Zeugin B. nachvollziehbar ausgesagt, dass sie aus Anlass des Gesprächs mit der Klägerin die Personalakte des Erblassers herangezogen habe und auch den von der Zeugin so bezeichneten ABC-Ordner mit den alphabetisch abgehefteten unterzeichneten Formularen über die Erklärungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Bezugsberechtigten aus der Gruppenunfallversicherung. Diese Zeugin konnte aus der Erinnerung schildern, dass ihr für das Gespräch mit der Klägerin sowohl das Original der Erklärung des Erblassers über die Bezugsberechtigung der Klägerin aus der für den Erblasser geführten Personalakte als auch die in dem ABC-Ordner abgeheftete Ablichtung dieser Erklärung zur Verfügung standen. Bereits mit diesen Angaben zum Anlass und zu den Umständen des Gespräches mit der Klägerin steht für das Gericht fest, dass die Zeugin B. – unabhängig von der Frage, ob die Klägerin bereits eine Ablichtung des Formulars über ihre Benennung als Bezugsberechtigte in Händen hielt – die Klägerin ihrerseits über ihre bei der Personalakte befindliche Benennung als Bezugsberechtigte aus der Gruppenunfallversicherung informiert hat. Möglicherweise hat die Zeugin B. der Klägerin sogar eine Ablichtung aus der Personalakte ausgehändigt. Darauf kommt es aber letztlich gar nicht an. Denn es ist ja auch ohne genaue Feststellungen zu der Frage, ob eine Ablichtung ausgehändigt worden ist oder nicht, festzustellen, dass die Klägerin spätestens bei dem ersten Personalgespräch mit der Zeugin B. über ihre Benennung als Bezugsberechtigte informiert worden ist.

Das bedeutet für das an dieser Stelle allein zu betrachtende sogenannte Valutaverhältnis, dass die Zeugin B. der Klägerin das Schenkungsangebot ihres Verlobten unter Bezugnahme auf die Personalakte übermittelte; sie war in dieser Situation als Botin des Verstorbenen tätig und hat seine Willenserklärung auf Abschluss eines Schenkungsvertrages überbracht; mit anderen Worten ist der Klägerin spätestens aus Anlass des Personalgesprächs mit der Zeugin B. ein Schenkungsangebot im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB zugegangen, das sie in dieser Situation auch auf der Stelle angenommen hat.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Klägerin spätestens im Mai/Juni 2008 zustande gekommen ist. Das bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu 1.) mit den im Tatbestand im einzelnen aufgeführten Widerrufs-/Anfechtungserklärungen ab dem 3. Juli 2008 gegenüber der Arbeitgeberin des Erblassers und der G. Allgemeine Versicherungs AG für beide Beklagten, d.h. im Namen der Miterbengemeinschaft wirksame Willenserklärungen abgeben konnte. Denn die Beklagte zu 1.) hat erst zu einer Zeit rechtsgestaltende Erklärungen abgegeben, als der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Klägerin bereits zustande gekommen war. Die Widerrufs-/Anfechtungserklärungen der Beklagten zu 1.) konnten ein bereits rechtswirksames Valutageschäft nicht mehr zu Fall bringen.

Die von dem Erblasser zu Lebzeiten am 10.04.2008 begründete Bezugsberechtigung der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag verschafft der Klägerin vorliegend nach Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Deckungsverhältnis zur Unfallversicherung einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem mit der Versicherung geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter( § 331 BGB ).

Denn es ist außer Streit, dass die Arbeitgeberin des Erblassers als Versicherungsnehmerin dem Versicherungsunternehmen – unter Vermittlung des Versicherungsmaklers – die rechtswirksame Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigte nach Eintritt des Versicherungsfalls übermittelt hat. Die Erklärung des Erblassers über die Benennung der Klägerin ist der G. Allgemeine Versicherungs AG ausweislich der Anlage K 1 ( Bl. 6 ) vor dem 19.08.2008 zugegangen. Damit ist der Vertrag zugunsten der Klägerin zustande gekommen und die G. Allgemeine Versicherungs AG war nach dem Unfallversicherungsvertrag verpflichtet, die Versicherungsleistung an die Klägerin als Bezugsberechtigte auszuzahlen.

Vor dem Zugang der Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigte bei der Versicherung ist die Erklärung des Erblassers unstreitig von seinen Erben ( den Beklagten ) nicht gegenüber der Versicherung widerrufen worden. Damit kommt es im Ergebnis auf die Frage, ob die Beklagte zu 1) die Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigte ohne Beteiligung des Beklagten zu 2) überhaupt wirksam widerrufen konnte nicht an.

Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 ist zulässig und begründet.

Der Zinsanspruch bezüglich der Differenz zwischen dem Zins auf dem hinterlegten Betrag und dem gesetzlichen Zinsanspruch in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ( § 288 Abs. 1 BGB ) ist aus Verzug ( § 286 BGB ) begründet. Denn die Klägerin hat die Beklagten mit dem vorprozessualen Schreiben vom 09.10.2009 in Verzug gesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

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