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Unfallversicherung – Invaliditätsfeststellung nach Schädelhirntrauma

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 327/10, Beschluss vom 25.03.2011

Der Antrag des Antragstellers vom 8.11.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Zahlung einer Invaliditätsentschädigung. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.7.2000 ein Unfallversicherungsvertrag, dem als allgemeine Versicherungsbedingungen die … AUB 99 zu Grunde liegen. Nach 2.1.1.1 der Bedingungen ist Voraussetzung für die Leistung, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wurde.

Der Antragsteller trägt vor, er habe am 5.7.2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei dabei von einer 4 m hohen Hebebühne gefallen und habe sich ein schweres Schädelhirntrauma mit bifrontalen Hirnkontusionen und einem subduralen Hämatom im Interhemisphärenspalt zugezogen.

Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für folgende Anträge zu bewilligen:

1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller 81.806,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen;

2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller aus der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … in Höhe eines Betrages von 1011,56 € freizustellen.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und verweist u. a. darauf, es fehle schon an einer fristgerechten Feststellung der Invalidität.

II. Der Antrag war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Unfallversicherung - Invaliditätsfeststellung nach Schädelhirntrauma
Symbolfoto: ViDi Studio/Bigstock

Dem Anspruch steht schon entgegen, dass der Antragsteller keine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung vorgelegt hat. Diese Feststellung hätte bis zum 5.10.2009 getroffen sein müssen. Eine fristgerechte Feststellung der Invalidität ist Anspruchsvoraussetzung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Versicherung Leistungen abgelehnt hat. An die Feststellung der Invalidität sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern (Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20.6.2007 – 5 U 70/07, juris Rn. 18). Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits hierfür angenommene Ursache der Invalidität und die Art der Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (a. a. O. Rn. 19). Notwendig ist deshalb die Angabe eines konkreten, die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden und auf das Unfallereignis zurückzuführenden Schadens (a. a. O. Rn. 20).

Eine diesen Anforderungen entsprechende ärztliche Feststellung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. In einem Befunds-, Verlaufs- und Entlassungsbericht der Kliniken … … vom 30.10.2008 (Bl. 27 ff. d. A.) heißt es, es sei davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des Patienten auf längere Zeit noch deutlich eingeschränkt sein werde. Ob bleibende Schäden zurückbleiben, lasse sich noch nicht absehen. Es sei jedoch jedenfalls möglich. Er solle sich nach etwa 3-4 Monaten erneut vorstellen. Die Feststellung, eine verbleibende Invalidität sei möglich, es werde eine Nachuntersuchung empfohlen, ist aber nicht ausreichend (OLG Hamm RuS 2000, 38; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008 Nr. 2 Rn. 1).

Ein bedingungsgemäße Invaliditätsfeststellung ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Bescheid des Landratsamtes … vom 15.4.2009 (Bl. 23 ff. d. A.). Dort wird zwar ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt, es fehlt aber jede Bezugnahme auf ein dem zugrunde liegendes Unfallereignis. Aus der ärztlichen Feststellung muss sich aber ergeben, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit)ursächlich ist (Knappmann, a. a. O. AUB 2008 Nr. 2 Rn. 10 m. w. N.), d. h. es muss eine Verbindung hergestellt werden zwischen bestimmten Gesundheitsschädigungen und dem in Betracht kommenden Unfallereignis, das für sich gesehen für den Invaliditätseintritt ursächlich geworden ist (OLG Frankfurt Urt. v. 12.01.2000 – 7 U 33/99, juris Rn. 21 m. w. N.).

Dazu, dass die Berufung der Antragsgegnerin auf die Fristversäumnis – ausnahmsweise – treuwidrig sein könnte, hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

Dem Antrag konnte schon aus diesen Gründen nicht stattgegeben werden, ohne dass es auf Weiteres ankäme.

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