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Unfallversicherung: alkoholbedingte Bewusstseinsstörung als Ausschlussgrund

OLG Rostock, Az: 6 U 219/03, Urteil vom 22.12.2004

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 3 O 371/02, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.461,15 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2002 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Unfallversicherung: alkoholbedingte Bewusstseinsstörung als Ausschlussgrund
Symbolfoto: Ocus Focus/Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von – der Höhe nach unstreitigen – 82.461,15 EUR nebst Zinsen aus den Unfallzusatzversicherungsverträgen Nr. 4… und 5… in Anspruch. Diese Verträge hatte der in der Nacht vom 29.09.2001 zum 30.09.2001 verstorbene Ehemann der Klägerin (nachfolgend: Versicherter) mit der Beklagten abgeschlossen und jeweils die Klägerin als Bezugsberechtigte für den Todesfall benannt. Nach § 3 Abs. 2 d) der Vertragsbestandteil gewordenen Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung sind Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie durch Trunkenheit verursacht worden sind. Die Leistungspflicht der Beklagten besteht jedoch, wenn solche Anfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurden.

 

Hinsichtlich des Sachverhaltes, der dem Ableben des Versicherten und seinem Auffinden zu Grunde liegt, wird auf den Tatbestand des am 27.10.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Eine Leistungspflicht der Beklagten sei gemäß § 3 Abs. 2 d) der Bedingungen der Unfallzusatzversicherung ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme halte das Landgericht es für erwiesen, dass der Versicherte wegen einer plötzlichen Miktionssynkope und der damit verbundenen Bewusstlosigkeit und nicht aus anderen Gründen nach hinten fallend auf den Hinterkopf stürzte und sodann ins Wasser geglitten sei. Infolge der durch den Sturz auf den Hinterkopf verursachten Hirnprellung und einer daraus resultierenden Bewusstseinseintrübung oder eines Bewusstseinsverlustes sei er ertrunken. Der Sachverständige Prof. Dr. L. habe ausgeführt, dass nach den festgestellten Umständen alles für eine Miktionssynkope als Ursache für den Tod des Versicherten durch Ertrinken spreche. Eine solche Miktionssynkope, eine plötzliche und kurzfristige Ohnmacht beim Wasserlassen bei voller Harnblase und nächtlichem Aufstehen infolge einer Kreislaufregulationsstörung, sei eine Bewusstseinsstörung i.S.v. § 3 Abs. 2 d) der Bedingungen der Unfallzusatzversicherung. Das Vorliegen einer solchen Miktionssynkope habe der Sachverständige überzeugend aus folgenden – unstreitigen – Umständen geschlussfolgert: Die Harnblase des Versicherten wies bei der Obduktion mit 700 ml Urin einen extremen Füllungszustand auf. Bei Auffinden des Versicherten im Wasser war dessen Hose geöffnet und sein Glied befand sich außerhalb des geöffneten Hosenverschlusses. Bei der Obduktion der Leiche des Versicherten wurde u.a. an dessen Hinterkopf eine kräftige Unterblutung in den tiefen Abschnitten der Kopfschwarte festgestellt. Nach dem Ergebnis des Sektionsgutachtens ist der Versicherte ertrunken.

Ursache des Ertrinkens sei gewesen, dass der Versicherte beim Eintauchen in das Wasser orientierungs- bzw. bewusstlos war. Denn wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich der 1.88 m große Versicherte bei einer Wassertiefe von lediglich 1,50 m nur hinzustellen brauchen, um deutlich aus dem Wasser zu ragen. Die Ursache für den Sturz auf den Hinterkopf sei schließlich nach allen festgestellten Umständen eine Miktionssynkope. Der Versicherte sei nach dem Schlafen beim bzw. unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wasserlassen auf den Hinterkopf gestürzt. Es seien keine Verletzungen festgestellt worden, die auf eine Abwehrreaktion zum Abfangen des Sturzes schließen lassen würden. So spreche alles dafür, dass der Versicherte beim Sturz unfähig war zu reagieren, also bewusstlos war. Andere Ursachen für den Sturz seien nicht festgestellt worden.

Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin. Sie meint wie bereits in der ersten Instanz, die Leistungspflicht der Beklagten sei nicht nach § 3 Abs. 2 d) der Bedingungen der Unfallzusatzversicherung ausgeschlossen. Eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung des Versicherten habe nicht vorgelegen. Selbst wenn man annehmen würde, dem Unfall ginge eine Miktionssynkope voraus, rechtfertige dies nicht eine Verneinung der Leistungspflicht der Beklagten. Denn bloße vorübergehende Schwindelanfälle, die auf momentaner Überanstrengung oder Kreislaufbelastung beruhen, könnten nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen werden.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie den weitergehenden Zinsantrag zurückgenommen hat,

unter Abänderung des am 27.10.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 3 O 371/02, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 82.461,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB seit dem 15.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht entschieden, dass beim Ehemann der Klägerin eine Bewusstseinsstörung vorlag und die Beklagte somit von ihrer Leistungspflicht frei ist. Zutreffend habe der Sachverständige die Miktionssynkope als erhebliche bzw. schwere Ohnmacht definiert. Die Miktionssynkope sei die Ursache für den Sturz und damit den Unfall. Vorsorglich weist die Beklagte nochmals darauf hin, dass bei dem toten Ehemann der Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille festgestellt wurde. Daraus folge, dass auch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorgelegen habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. im Hinblick auf sein erstinstanzlich erstelltes Gutachten vom 04.04.2003 sowie seine erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2003. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2004 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu (II. 1.). Sie sind nicht gemäß § 3 Abs. 2 d) der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung ausgeschlossen (II. 2.).

1. Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. den unter den Versicherungsscheinnr. 4… und 5… abgeschlossenen Unfallzusatzversicherungsverträgen.

a) Die Anspruchshöhe folgt aus den Verträgen selbst (Versicherungsschein-Nr. 4… vom 14.03.1991: 30.000,00 DM – GA 64; Versicherungsschein-Nr. 5… vom 08.01.1991: 131.280,00 DM – GA 18) und ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Abtretung eines Teils der Klagforderung an die D. -Bank behauptet hat, ist sie dem weiteren Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 21.06.2002), wonach die D.-Bank keine weiteren Rechte aus der Abtretung herleitet, nicht weiter entgegengetreten.

b) Die Klägerin ist unstreitig Bezugsberechtigte aus diesen beiden Verträgen gemäß §§ 180, 166 VVG.

2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 d) der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung ausgeschlossen.

a) Eine Bewusstseinsstörung ist gegeben, wenn erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vorliegen, die den Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGH NJW-RR 1991, 147 f.; OLG Düsseldorf in OLGR Düsseldorf 1992, 102 f.). Sie setzt kein völliges Versagen der Sinnestätigkeit voraus (RGZ 164, 49, 51). Entscheidend ist vielmehr, dass die Aufnahme – und Reaktionsfähigkeit soweit beeinträchtigt ist, dass der Versicherte der konkreten Gefahrenlage, in die er sich begibt oder in der er sich befindet, nicht mehr gewachsen ist (BGH a.a.O.). Der Versicherer will nämlich Deckung nur für solche Unfälle gewähren, die jedermann bei normaler körperlicher und geistiger Verfassung zustoßen können, nicht aber für Gefahren, die durch eine krankhafte Beeinträchtigung der Abwehrfunktionen beim Versicherten selbst überhaupt erst herbeigeführt werden oder sich auswirken können (BGHZ 18, 311, 313 = VersR 55, 732).

 

b) Für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung des Versicherten als Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 d) der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung ist der Versicherer und damit die Beklagte beweispflichtig. Die Bewusstseinsstörung ist im Wege des Vollbeweises nachzuweisen. Erst bei der weiteren Frage, ob die Bewusstseinsstörung ursächlich für den Unfall geworden ist, können die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins angewandt werden (BGH NJW-RR 1991, 147 f.).

c) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sieht es der Senat weder als erwiesen an, dass bei dem Versicherten zum Unfallzeitpunkt eine Bewusstseinsstörung auf Grund von Trunkenheit vorlag (aa), noch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Bewusstseinsstörung des Versicherten in Form einer sogenannten Miktionssynkope zum Unfall geführt hat (bb).

aa) Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung des Versicherten zum Unfallzeitpunkt ist durch die Beklagte nicht bewiesen worden.

aaa) Anders als bei Unfällen im Straßenverkehr gibt es für sonstige Unfälle keine Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration, ab denen unzweifelhaft eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorliegt. Maßgebend ist vielmehr eine fallbezogene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (BGH VersR 1982, 463, 464).

bbb) Die Beklagte hat bereits in der ersten Instanz behauptet und hält auch in der Berufungsinstanz daran fest, dass der Versicherte aufgrund seines – angeblich – volltrunkenen Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich problemlos auf dem schwankenden Boot zu bewegen und sicher zu stehen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist bereits insoweit fraglich, als dass unbewiesen geblieben ist, ob der Versicherte tatsächlich von dem Boot, oder aber von dem Bootssteg ins Wasser gefallen und ertrunken ist.

ccc) Dies kann jedoch offen bleiben. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat in seinem Gutachten vom 04.04.2003 die Behauptung der Beklagten, der Versicherte habe sich in einem volltrunkenen Zustand befunden, nicht bestätigt. Unter zutreffender Würdigung der in der Ermittlungsakte enthaltenen und auch in das Gutachten übernommenen – zwischen den Parteien unstreitigen – Zeugenaussagen schließt der Sachverständige, dass eine Volltrunkenheit des Versicherten weder von den Zeugen bekundet, noch durch anderweitige alkoholbedingte oder psychophysische Leistungseinbußen der Akte oder dem Vortrag der Parteien entnommen werden kann. Der Sachverständige führt fundiert und überzeugend begründend aus, es lasse sich durch nichts belegen, dass der Versicherte bei einer Alkoholisierung von 1,61 Promille zweifelsfrei unfähig war, sicher und aufrecht zu gehen. Eine Bewusstseinstrübung durch Alkohol ohne positiven Nachweis deutlich erkennbarer Leistungseinbußen könne zwar theoretisch erörtert, aber nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Eine weitere Würdigung dieser für die beweispflichtige Beklagte unergiebigen Ausführungen des Sachverständigen erübrigt sich.

ddd) Das Festhalten der Beklagten in der Berufungsinstanz an ihrem erstinstanzlichen Vortrag bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sie setzt sich weder im Detail mit den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen auseinander, noch benennt sie Tatsachen, aus welchen auf eine verminderte Leistungsfähigkeit des Versicherten oder erhebliche Störungen seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit unmittelbar vor dem Unfall und damit auf eine Bewusstseinstrübung durch Alkohol geschlussfolgert werden könnte.

 

bb) Ebenso wenig hat die Beklagte den Beweis erbracht, dass bei dem Versicherten zum Unfallzeitpunkt eine Bewusstseinsstörung in Form einer sogenannten Miktionssynkope vorgelegen hat.

aaa) Die von den Parteien in der Berufungsinstanz umstrittene Frage, ob eine solche Miktionssynkope eine schwere Ohnmacht, oder lediglich ein vorübergehender Schwindelanfall ist, kann offen bleiben.

bbb) Denn die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Sturz und dem anschließenden Ertrinken eine solche Miktionssynkope erlitten hat.

aaaa) Bereits in seinem Gutachten vom 04.04.2003 hat der Sachverständige Prof. Dr. L. die von ihm in den Rechtsstreit eingeführte Miktionssynkope nur als mögliche Ursache für den Sturz des Versicherten angesehen und sie insoweit lediglich in Betracht gezogen.

bbbb) In seiner Anhörung vor dem Senat am 08.12.2004 hat er diese und seine weiteren Erläuterungen vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2003 dahin gehend klargestellt, dass die von ihm angenommene Miktionssynkope nur eine plausible Erklärung für den vorgefundenen Geschehensablauf sei, diese jedoch nicht positiv nachzuweisen ist. Auf die Nachfrage des Senats, ob ein einfaches Ausgleiten des Versicherten unmittelbar vor dem Wasserlassen auf Grund der herrschenden Feuchtigkeit, dessen anschließender Sturz auf den Hinterkopf, verbunden mit einem Gleiten in das Wasser und Ertrinken in betäubtem Zustand als ebenfalls mögliche Geschehensvariante ausgeschlossen werden könne, hat der Sachverständige dies verneint. Einen derartigen Geschehensablauf vermag er an Hand der objektiven Befunde nicht auszuschließen. Ein solcher Sturz nach hinten ist nach seinen Ausführungen ebenfalls mit den vorliegenden Anknüpfungstatsachen (nächtliches Aufstehen, übervolle Blase, Auffinden des Versicherten mit offener Hose nebst heraushängendem Glied) in Übereinstimmung zu bringen und setzt auch nicht zwingend Verletzungen an anderen Körperteilen voraus, zumal der Versicherte im Wesentlichen bekleidet war. Schließlich sprechen auch die vorgefundenen Verletzungen im vorderen Bereich der Wirbelsäule für den vom Senat danach zumindest nicht auszuschließenden Geschehensablauf.

cccc) Die Feststellungen des Sachverständigen vermögen danach insgesamt eine Überzeugung des Senats im Hinblick auf das behauptete Vorliegen einer Miktionssynkope nicht zu begründen. Vielmehr ist das – unzweifelhaft einem Versicherungsausschluss nicht unterliegende – einfache Ausgleiten des Versicherten eine durchaus mögliche, wenn nicht sogar nahe liegende Geschehensvariante, die das Geschehen zumindest ebenso plausibel erklärt. Zweifel an der Objektivität und Sachkunde des Sachverständigen sind von den Parteien nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

3. Der austenorierte Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.

Die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs war gemäß § 6 der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung frühestens nach Einreichen und Prüfen der erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Unfall gegeben. Eine verzugsbegründende Mahnung wurde von der Klägerin nicht vorgetragen. Zahlungsverzug trat damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erst am 15.01.2002 ein, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 unstreitig gestellt wurde, dass das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 11.01.2002 der Klägerin binnen drei Tagen zugegangen ist.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die geringfügige Zuvielforderung der Klägerin zum Zinsanspruch keine besonderen Kosten bedingt. Die sonstigen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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