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Reisekrankenversicherung – Ausschluss von Vorerkrankungen wirksam?

LG Hamburg, Az.: 332 O 200/11, Urteil vom 26.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz und einer Entschädigung für immateriellen Schaden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Reisekrankenversicherung - Ausschluss von Vorerkrankungen wirksam?
Symbolfoto: samc/Bigstock

Die Kläger kam im Jahr 2008 mit ihrem heutigen Ehemann, welcher bei der Beklagten privat krankenversichert ist, nach Deutschland. Es gelang der Klägerin nicht eine private Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen. Mit der Beklagten schloss die Klägerin sodann einen Vertrag über eine befristete Reise-Krankenversicherung für ausländische Gäste ab. Die Laufzeit des Vertrages belief sich zunächst auf ein Jahr vom 09.12.2008 bis zum 08.12.2009 bei einer monatlichen Prämie von 99,- €. In den Vertrag wurden die Versicherungsbedingungen VB-KV 2008 (AGL) einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 23.12.2008 (Anlage K 1) und die Versicherungsbedingungen VB-KV 2008 (AGL) (Anlage B 1) Bezug genommen. Der Versicherungsvertrag wurde in der Folgezeit bis zum 15.02.2011 verlängert. Ende September 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die weitere Verlängerung des Versicherungsvertrages und machte in diesem Zusammenhang auch Angaben zu Behandlungen wegen einer bestehenden Schwangerschaft (vgl. Anlage K2). Die Beklagte erbat zunächst die Mitteilung der Schwangerschaftswoche sowie die Übersendung einer Kopie des Mutterpasses oder eines ärztlichen Attests (vgl. E-Mail vom 24.11.2010, Anlage K 3) und lehnte nach Übermittlung die Verlängerung der Versicherung mit E-Mail vom 02.12.2010 ab (Anlage K 3).

Die Klägerin gebar am 19.02.2011 einen gesunden Sohn. In Bezug auf die Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Nachsorge macht die Klägerin diverse Rechnungen in Höhe von insgesamt 2.874,62 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.12.2011 (Bl. 27 d.A.) nebst Anlagen K 7 Bezug genommen.

Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 24.03.2011 eine Leistungsabrechnung, in welcher sie die Erstattung von Behandlungen, welche nach dem Versicherungsende am 15.02.2011 erfolgten, ablehnte und eine Erstattung in Höhe von 455,43 € in Aussicht stellte (vgl. Anlage K 5, B 8).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2011 macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach dem AGG geltend (Anlage K 6), welchen die Beklagte in der Folgezeit zurückwies.

Die Klägerin trägt vor, ein Anspruch auf Schadensersatz und den Ersatz eines immateriellen Schadens, welchen die Klägerin mit zuletzt 4.125,38 € beziffert, sei nach dem AGG entstanden. Die Beklagte habe die Verlängerung des Versicherungsvertrages allein wegen der bestehenden Schwangerschaft abgelehnt. Dafür spreche die zuvor ohne weiteres erfolgte Verlängerung und die von der Beklagten aus Anlas der Schwangerschaft gestellten weiteren Fragen. Die Klägerin habe Ansprüche auf die Erstattung der entstandenen Behandlungskosten, welche die Klägerin zuletzt mit 2.874,62 € beziffert. Die Frist nach § 21 Abs. 5 AGG sei angesichts der Ablehnung der Erstattung durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2011 eingehalten. Es werde bestritten, dass die Klägerin von der Krankenhausrechnung vom 01.03.2011 zu einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten habe, der mehr als zwei Monate vor dem 09.05.2011 liege. Die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG verstoße im Übrigen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und zwar den Grundsatz, wonach gemeinschaftsrechtlich begründete Ansprüche nicht unter schwierigeren Voraussetzungen durchsetzbar sein dürften als vergleichbare rein national begründete Ansprüche. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des OLG Hamm seien insoweit nicht vergleichbar.

Auch die Tarifbestimmung in § 2 Nr. 7 der AVB könne einem Anspruch auf Schadensersatz nicht entgegengehalten werden. Diese Regelung verstoße gegen § 20 Abs. 2 S. 1 AGG, wonach Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschutz nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen dürften. Dies gelte auch für den Abschnitt I 3 b) und die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 der AVB..

Die Klägerin hat ursprünglich die Zahlung von 7.000,- € und Nebenforderungen i.H.v. 358,49 € nebst Zinsen an sich verlangt.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2011 hat die Klägerin die Klage umgestellt und beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.000,00 sowie als Nebenkosten € 150,00 an die Klägerin sowie € 208,49 an die A Rechtsschutzversicherung AG zur Schaden-Nr.: zu erstatten. Sämtliche Beträge verstehen sich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der die Klägerin betreffende Vertrag sei nicht aus Gründen der Schwangerschaft der Klägerin nicht weiter verlängert worden. Die Beklagte unterliege keinem Kontrahierungszwang, welcher nur im Basistarif bestünde, welchen die Beklagte als Kompositversicherer nicht anbieten dürfe. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, dem Verlängerungsantrag gem. § 2 Ziff. 7 c) der AVB zuzustimmen. Die Klägerin habe die Ausschlussfrist von zwei Monaten aus § 21 Abs. 5 AGG versäumt. Die angebliche Verletzung in Form der Versagung des Versicherungsschutzes sei bereits mit der Ablehnung der Anschlussversicherung mit Schreiben vom 02.12.2010 erfolgt. Auch wenn man auf den eingetretenen Schaden in Form der Behandlungskosten abstelle, sei der Anspruch wegen der bereits auf den 01.03.2011 datierenden Rechnungen verfristet. Die Hebammenrechnungen seien im Übrigen nach Ziff. 1 3 des Tarifs AGL Profi ohnehin nicht erstattungsfähig. Auch im Übrigen bestünde im Falle der Vertragsverlängerung kein Versicherungsschutz, da solcher nur für Versicherungsfälle bestünde, die nach der Verlängerung neu eingetreten seien. Versicherungsfall sei jedoch die Schwangerschaft der Klägerin gewesen. Die Wartezeit für Entbindungen betrage nach § 5 Abs. 2 des Teils A der AVB für Entbindungen acht Monate, welche bei Verlängerungen vom Beginn der Verlängerung rechne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden wegen der Versagung der Verlängerung des Versicherungsvertrages.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von 4.125,38 €.

a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG.

Danach kann der Benachteiligte im Falle einer Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts, worunter auch eine Benachteiligung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gehören kann (§ 3 Abs. 1 S. 2 AGG), wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Hier könnte zwar eine geschlechtsbedingte Benachteiligung der Klägerin aufgrund der Versagung der Verlängerung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte durchaus in Betracht kommen. Der Umstand, dass die Beklagte den Vertrag im Jahr zuvor verlängert hatte und die Verlängerung im folgenden Jahr erst abgelehnt hat, nachdem sie Nachfragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Klägerin gestellt hatte (vgl. E-Mail vom 24.11.2010, Anlage K 3), dürfte eine Benachteiligung i.S.d. AGG vermuten lassen, so dass grundsätzlich die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass keine Benachteiligung vorlag, vgl. § 22 AGG. Die bloße Behauptung der fehlenden geschlechtsbedingten Benachteiligung in dem Schreiben vom 23.05.2011 (Anlage B 9) würde zur Entlastung der Beklagten auch nicht genügen.

Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen einer Benachteiligung i.S.d. AGG ist jedenfalls wegen Versäumung der Ausschlussfrist gem. § 21 Abs. 5 AGG ausgeschlossen.

Gem. § 21 Abs. 5 AGG müssen Schadensersatzansprüche nach § 21 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Frist mit dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot oder der Entstehung des Anspruches beginnt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., AGG § 21 Rn. 8). Im vorliegenden Fall fällt die Entstehung des Anspruches auf Ersatz des immateriellen Schadens mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zusammen. Dies war vorliegend die Versagung der Verlängerung des Versicherungsvertrages gegenüber der Klägerseite im Dezember 2010 (vgl. E-Mail Anlage K 3) der Fall, so dass die Ausschlussfrist wegen des Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens bei erstmaliger Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG durch die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2011 abgelaufen war.

Der Auffassung der Klägerin, die Frist habe erst mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.03.2011 zu laufen begonnen, kann nicht zugestimmt werden. Die Versagung der Leistungserstattung war lediglich die weitere Folge der früher erfolgten Versagung der Verlängerung des Versicherungsvertrages und stellte keinen eigenständigen Benachteiligungstatbestand i.S.d. AGG dar.

Es ist auch nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie im Sinne des § 21 Abs. 5 S. 2 AGG ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Insbesondere waren der Klägerin bzw. dem für sie die Korrespondenz mit der Beklagten führenden Ehemann der Klägerin, dessen Kenntnis sich die Klägerin insoweit zurechnen lassen muss, sämtliche Umstände bekannt, aus denen sich eine geschlechtsbedingte Benachteiligung der Klägerin durch die Beklagte ergeben konnten.

Die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG verstößt auch nicht gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz und Effektivität. Wie das OLG Hamm in der von den Parteien zitierten Entscheidung vom 12.01.2011 (Az. 20 U 102/10, zit. nach Juris) überzeugend unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH ausgeführt hat, kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Äquivalenz, wonach die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gelten müsse, welche auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt seien, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt würden, in Bezug auf Klagen nach dem AGG nicht in Betracht, weil es vor Erlass des AGG keine entsprechenden Verfahren in Bezug auf Entschädigungen aufgrund von Verstößen gegen das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts etc. gegeben habe. Daher habe es im Bereich des Versicherungsvertragsrechts auch keine Verfahrensvorschriften gegeben, die sich auf Entschädigungsklagen bezogen, die infolge einer Diskriminierung erhoben werden konnten, so dass es nicht in Betracht komme, dass die Verfahrensvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG weniger günstig seien als Verfahrensmodalitäten, die für vergleichbare Klagen des deutschen innerstaatlichen Rechts Geltung hätten (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 50). Zutreffend weist das OLG Hamm unter Verweis auf § 5 Abs. 1 WG 2008 auch darauf hin, dass es dem deutschen Versicherungsvertragsrecht auch nach Abschaffung des § 12 Abs. 3 WG a.F. nicht fremd ist, dass das Verstreichen kurzer Fristen zu einer Veränderung der materiell-rechtlichen Rechtslage führen kann. Dass im Falle des § 5 Abs. 1 WG diese Rechtsfolge von einer vorherigen Belehrung des Versicherungnehmers abhängig ist, ist insoweit nicht entscheidend.

Auch liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität vor, wonach die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen. Durch die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Kenntnis des Verstoßes gegen das Benachteiligungverbot bzw. Entstehung des Anspruches wird die Durchsetzung der Rechte des Benachteiligten nicht übermäßig erschwert. Eine Frist von zwei Monaten ist auch für den Rechtsunkundigen ausreichend, um seine Ansprüche, etwa nach Einholung von Rechtsrat, gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass zur Anspruchswahrung keine erheblichen Hürden in formeller Hinsicht gestellt werden. So ist keine Bezifferung des Anspruches erforderlich und es genügt die Geltendmachung gegenüber der Gegenseite, ohne dass etwa die Einschaltung einer dritten Stelle oder die Einhaltung bestimmter Formerfordernisse erforderlich wäre. Der Umstand, dass in dem Schreiben der Beklagten kein Hinweis auf die Regelung in § 21 AGG enthalten war, etwa im Sinne einer Rechtsbehelfsbelehrung, führt auch nicht dazu, dass die Rechtsverfolgung hier übermäßig erschwert würde. Dies schon vor dem Hintergrund, dass es im Rechtsverkehr generell nicht unüblich ist, dass die Wahrung von Rechten von der Einhaltung, teils auch relativ kurzer Fristen abhängig sein kann und zwar teils auch ohne, dass stets Kenntnis über die konkreten Fristen vorausgesetzt wird (etwa Widerrufs- und Widerspruchsfristen, Klagefristen, Verjährungsfristen).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines immateriellen Schadens folgt auch nicht aus § 253 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung der Klägerin in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aufgrund der Versagung der Verlängerung des Versicherungsvertrages.

Ein solcher Anspruch setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, bei der die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise (Genugtuung durch Unterlassen, Gegendarstellung, Widerruf) befriedigend ausgeglichen werden kann (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 124). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad des Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (Palandt-Sprau, a.a.O.). Danach fehlt es hier an der erforderlichen Schwere des Eingriffs. Durch eine etwaige geschlechterbezogene Diskriminierung der Klägerin in der Form der Versagung der Verlängerung des Versicherungsschutzes wegen der bestehenden Schwangerschaft der Klägerin ist die Klägerin nicht schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere ihrem Achtungsanspruch als Frau, beeinträchtigt worden. Vielmehr war auch für die Klägerin ersichtlich, dass die Versagung der Verlängerung nicht in erster Linie aus konkreten Gründen ihrer Persönlichkeit erfolgte, sondern im Wesentlichen zur Vermeidung der Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich von Kosten, welche naturgemäß im Falle einer Schwangerschaft und einer zu erwartenden Entbindung entstehen. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sicherlich für die Klägerin psychisch belastend war, dass sie nun gerade zum Ende der Schwangerschaft mit der Sorge um die Erstattung der ab dem 15.02.2011 anfallenden Behandlungskosten belastet war, vermag das Gericht keine schwerwiegende Beeinträchtigung zu erkennen, welche hier Anlass zur Bewilligung eines immateriellen Schadens wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geben könnte. Insoweit ist dem OLG Hamm (a.a.O., Rn. 56) darin zu folgen, dass nicht jeder Verstoß gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mit besonderem Gewicht rechtfertigt.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung eines durch die fehlende Verlängerung des Versicherungsvertrages entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 2.874,62 € bezüglich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2011 geltend gemachten Behandlungskosten.

a) Einerseits könnte auch dieser Anspruch teilweise gem. § 21 Abs. 5 AGG wegen der Versäumung der Ausschlussfrist ausgeschlossen sein. Zwar dürfte der Anspruch auf Schadensersatz i.S.d. § 21 Abs. 1 AGG im Hinblick auf die fehlende Übernahme der Behandlungskosten erst mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruches entstanden sein und nicht bereits mit der Kenntnis der Benachteiligungshandlung (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 21 AGG Rn. 8). Der Schadensersatzanspruch bezüglich der Behandlungskosten entstand zu dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin mit den Behandlungskosten belastet wurde, mithin im Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Behandlungsrechnungen. In Bezug auf die Hebammenrechnungen vom war insoweit die Frist von zwei Monaten unzweifelhaft gewahrt, da nicht ersichtlich ist, dass diese Rechnungen der Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt vor ihrer Erstellung, insbesondere vor dem 09.03.2011, zugegangen sind. Bezüglich der Rechnungen vom 01.03.2011 (sowie der vom 07.02.2011 und 28.02.2011) ist eine frühere Anspruchsentstehung indes durchaus nahe liegend. Die Klägerin hat insoweit auch auf den Vortrag der Beklagten und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011, in welcher erörtert wurde, dass es insoweit auf den Zugang der Rechnung ankam, nicht weiter dargelegt, wann ihr die fraglichen Rechnungen zur Kenntnis gelangt sind. Soweit die Klägerin mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2012 lediglich bestritten hat, dass sie die Krankenhausrechnung vom 01.03.2011 zu einem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen habe, der mehr als zwei Monate vor dem 09.05.2011 liege, genügt dies nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin, welche grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Insbesondere kann sich die Klägerin bezüglich der Kenntnis und des Zugangs der Rechnung nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, weil es sich insoweit um Umstände handelt, welche im Wahrnehmungsbereich der Klägerin erfolgten.

Dass die Klägerin schuldlos i.S.d. § 21 Abs. 5 S. 2 AGG an der Wahrung der Frist gehindert war, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.

b) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht aber bereits aus einem anderen Grund nicht. Der Klägerin ist infolge der Versagung der Verlängerung des Versicherungsvertrages in Bezug auf die geltend gemachten Behandlungskosten kein Schaden in Höhe von 2.874,62 € entstanden.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2011 auch Ersatz in Bezug auf die Rechnungen vom 28.02.2011 und 07.02.2011 über 292,60 € und 66,04 € begehrt hat, hat die Klägerin einen Schaden schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die Beklagte diese Rechnungen nach ihrem Vortrag, welchem die Klägerin nicht weiter entgegengetreten ist, im tarifgemäßen Umfang erstattet hat. Bei den Rechnungen vom 28.02.2011 und 07.02.2011 handelt es sich um Rechnungen für Behandlungen vom 04.01.2011,19.01.2011 und 01.02.2011 (vgl. Anlage K 7), mithin einem Zeitraum, zu dem unstreitig noch Versicherungsschutz bei der Beklagten bestand. Warum die Beklagte diese Rechnungen nicht im tarifgemäßen Umfang erstatten sollte, ist daher nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie diese Rechnungen entsprechend auch beglichen, wofür das von der Klägerin selbst in Kopie eingereichte Abrechnungsschreiben vom 24.03.2011 spricht, aus dem sich eine Erstattung dieser beiden dort unter den Postionen 1 und 2 aufgeführten Rechnungen ohne Abzüge ergibt (Anlage K 5). Die Klägerin hat in der Folgezeit -auch auf den Hinweis des Gerichts vom 13.12.2011 – auch nicht weiter zu einer fehlenden Erstattung vorgetragen.

Aber auch bezüglich der weiteren Rechnungen vom 01.03.2011 und 16.03.2011, die Behandlungszeiträume betrafen, welche nach Ablauf des Versicherungsschutzes am 15.02.2011 erfolgten, ist der Klägerin infolge der Versagung der Vertragsverlängerung kein Schaden entstanden. Diese Behandlungskosten wären nach den unstreitig in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen VB-KV 2008 (AGL) (im Folgenden: AVB) auch im Fall der Verlängerung des Versicherungsvertrages ohnehin nicht von der Beklagten zu erstatten gewesen.

§ 2 Nr. 7 AVB bestimmt Folgendes:

„Bei Vertragsverlängerungen besteht Versicherungsschutz nur für die Versicherungsfälle, Krankheiten, Beschwerden sowie deren Folgen, die nach Beantragung der Verlange -rung (Datum und Uhrzeit des Poststempels) neu eingetreten sind“.

§ 5 I Nr. 2 a) der AVB bestimmt insoweit, dass als Versicherungsfall auch „Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat“ gelten.

Mithin bestand nach § 2 Nr. 7 AVB auch im Falle der Vertragsverlängerung über den 15.02.2011 hinaus kein Versicherungsschutz für die Behandlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, wozu auch die Entbindung gehört, weil die Schwangerschaft bereits vor Beantragung der Verlängerung im September 2010 bestand. Dies betrifft sowohl die Rechnungen des Krankenhauses Buchholz vom 01.03.2011 als auch die Hebammenrechnungen vom 16.03.2011, da auch letztere Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung zum Gegenstand hatten, wie sich insbesondere aus dem Leistungszeitraum vom 18.02.2011 bis zum 20.02.2011 ergibt (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 09.12.2011).

Ferner enthalten die AVB in § 5 II auch eine Regelung zur Wartezeit:

„1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an und bei Vertragsverlängerungen von Verlängerungsbeginn an.

2. Die Wartezeit für Entbindungen beträgt acht Monate“.

Auch nach der Regelung zur Wartezeit bestand für den Fall einer Vertragsverlängerung kein Erstattungsanspruch der Klägerin in Bezug auf die hier allein streitgegenständlichen Kosten im Zusammenhang mit der Entbindung, weil zum Zeitpunkt der Entbindung im Februar 2011 noch keine acht Monate seit Beantragung der Vertragsverlängerung im September 2010 vergangen waren.

Ferner bestand nach Ziff. III 3 a), b) und c) der Bedingungen „Tarif AGL Profi“ für die Entbindungskosten kein Versicherungsschutz, weil die Schwangerschaft schon vor Beginn des Verlängerungsvertrages bestand (lit a), die Entbindung nicht bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche erfolgt ist (lit b) und die Entbindung vor Ablauf der Wartezeit erfolgte (lit I).

Diese Regelungen sind auch wirksam. Insbesondere liegt darin keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB. Dem Versicherer ist grundsätzlich ein Interesse daran zuzubilligen, dass eine Vertragsverlängerung nicht nur wegen eines bekanntermaßen eingetretenen Versicherungsfalls beantragt wird. Insoweit ist auch nach dem WG 2008 die Vereinbarung von Wartezeiten in Verträgen bezüglich einer privaten Krankheitskostenvollversicherung, auch gerade in Bezug auf Entbindungen, von bis zu acht Monaten zulässig, vgl. §197 Abs. 1 WG 2008.

Wenn aber auch im Falle der Vereinbarung von – neuem – Versicherungsschutz in der herkömmlichen privaten Krankenversicherung die Vereinbarung einer Wartezeit gesetzlich zulässig ist, ist nicht ersichtlich, warum die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Leistungen, die auch im Falle des Wechsels der Versicherung wegen einer zulässigen Wartezeitvereinbarung nicht ohne weiteres erstattungsfähig wären, bei einer Verlängerung eines bestehenden Auslandsreisekrankenversicherungsvertrages eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen soll. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Vereinbarung eines Auslandsreisekrankenversicherungsvertrages, der in der Regel auch zu günstigeren monatlichen Beiträgen erhältlich sein dürfte als ein üblicher Vertrag betreffend eine private Krankheitskostenvollversicherung, wie der streitgegenständliche Fall zeigt, auch nicht ohne weiteres erwarten kann, dass der Versicherungsschutz in vollem Umfang demjenigen der privaten Krankheitskostenvollversicherung entspricht.

Die vorgenannten Versicherungsbedingungen verstoßen auch nicht gegen die Bestimmungen des AGG. Insbesondere liegt darin keine geschlechtsbezogene Diskriminierung in Bezug auf unterschiedliche Prämien und Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 AGG. Die Bestimmung des § 2 Nr. 7 AVB knüpft schon von ihrer Formulierung her nicht spezifisch an das Vorliegen einer Schwangerschaft an, sondern regelt allgemein, dass ein Versicherungsschutz bei Vertragsverlängerungen nur für solche Versicherungsfälle, Krankheiten und Beschwerden besteht, welche nach Beantragung der Verlängerung eingetreten sind. Das Leistungsversprechen der Beklagten ist daher generell auf Versicherungsfälle begrenzt, die nach dem Antrag auf Vertragsverlängerung eingetreten sind, ohne eine Unterscheidung danach, ob sich der Versicherungsfall aus einer Schwangerschaft oder einem anderen Grund ergibt. Hintergrund dieser Regelung ist erkennbar, dass eine Steuerung des subjektiven Risikos vermieden werden soll, unabhängig von dem Geschlecht des Versicherungsnehmers oder der Art des Versicherungsfalls.

4. Mangels Anspruches in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen in Form von Rechtsverfolgungskosten und Zinsen. Die Frage, ob und in welcher Höhe auf Seiten der Klägerin oder der Rechtsschutzversicherung Rechtsverfolgungskosten entstanden sind, kann daher dahin gestellt bleiben.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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