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Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung: Wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor

LG Düsseldorf, Az.: 9 O 133/15, Urteil vom 22.12.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung: Wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor
Symbolfoto: REDPIXEL.PL/ Bigstock

Die Klägerin nahm am 20.03.2010 bei der C einen Kredit auf und trat einem zwischen der Bank und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag über eine Restschuldarbeitslosigkeitsversicherung als versicherte Person bei.

Unter „Besondere Bedingungen für die Ratenschutz Arbeitslosigkeit Versicherung … “ hieß es bei § 1 unter anderem wie folgt:

„1 …

2. Eine versicherte Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung (siehe nachfolgend Ziffer 4) heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird, keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. Letztere setzt voraus, dass die versicherte Person den Anforderungen der Agentur für Arbeit bezüglich der Berechtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nachkommt.

3. Bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Kündigungen, die die versicherte Person ausgesprochen hat und Kündigungen bzw. Vertragsaufhebungen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes oder während der Wartezeit ausgesprochen werden, begründen keinen Versicherungsfall.

4. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn die versicherte Person bei Vertragsschluss und bei Beginn des Versicherungsfalls innerhalb Deutschlands mindestens seit sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt (angestellt) ist. Vollzeitbeschäftigt ist die versicherte Person wenn sie in einem bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Stunden pro Woche steht. Hiervon ausgeschlossen sind folgende Arbeitsverhältnisse, Tätigkeiten und Personen: … “

Die Klägerin war ursprünglich aufgrund Arbeitsvertrags vom 12.12.2001 bei der T GmbH in Köln unbefristet angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 07.07.2010 von der J mbH betriebsbedingt zum 31.12.2010 gekündigt. Unter dem 22.12.2010 schloss die Klägerin mit der T2 GmbH in Köln einen bis zum 31.12.2011 befristeten Anstellungsvertrag als Verkäuferin im Werksverkauf Köln für 30 Stunden pro Woche. Unter dem 20.09.2011 wurde die Befristung bis zum 31.12.2012 verlängert. Unter dem 28.11.2012 schloss die Klägerin mit der T2 GmbH einen „befristeten Anstellungsvertrag“ als Filialleiterin, wobei es unter Nr. 1 des Vertrags zu Vertragsbeginn, -dauer und Dienststellung wie folgt hieß:

„Sie werden mit Wirkung vom 01.01.2013, bis zur Klärung der Entscheidung des Arbeitsgerichtes zur Änderungskündigung von Herrn T3 als Filialleiterin in unserem Werksverkauf eingestellt“. Unter dem 25.04.2013 teilte die T2 GmbH der Klägerin mit, dass der Sachgrund durch die Beendigung der Klage des Herrn T3 mit sofortiger Wirkung weggefallen sei. Gleichzeitig sei die Schließung des Werksverkaufs beschlossen worden, so dass kein Anschlussvertrag angeboten werden könne. Aus diesem Grund ende das bestehende Anstellungsverhältnis mit Zugang des Schreibens, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine – zudem rechtswidrige – Kündigung dazu geführt habe, dass sie, die Klägerin, den Anstellungsvertrag vom 28.11.2012 habe abschließen müssen.

Die Klägerin beantragt,

1.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag vom 20.03.2010 zu gewähren (Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung),

2.) die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte D in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung sind nicht erfüllt. Nach dieser Regelung muss bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung – um einen solchen geht es hier – die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Kündigungsschutzprozess ist nicht gegeben.

Auch eine Kündigung liegt nicht vor. Das Schreiben des Arbeitgebers der Klägerin vom 25.04.2013 (Anlage BLD 6) kann in Zusammenschau mit dem Anstellungsvertrag vom 28.11.2012 (Anlage BLD 5) nicht als Kündigungsschreiben verstanden werden. Der Anstellungsvertrag vom 28.11.2012 wies eine Befristung auf bzw. eine auflösende Bedingung, welche nach § 21 TzBfG einer Befristung gleichgestellt und wie diese zu behandeln ist. Im Übrigen war der Anstellungsvertrag vom 28.11.2012 ausdrücklich als befristet bezeichnet. Das Schreiben vom 25.04.2013 nimmt auf den Vertrag vom 28.11.2012 Bezug mit der Mitteilung, dass der Sachgrund für die Beschäftigung weggefallen sei, „aus diesem Grund“ das Beschäftigungsverhältnis ende. Auch unter Berücksichtigung der Wendung „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ kann das Schreiben nicht als Kündigung verstanden werden.

Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber der Klägerin diese durch vorheriges rechtswidriges Verhalten zum Abschluss des Anstellungsvertrags vom 28.11.2012 bewogen hat. Selbst wenn vor dem 28.11.2012 eine rechtswidrige Kündigung des Arbeitgebers der Klägerin vorgelegen hat, so führt dies nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung. Auch aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist mit dem Arbeitsverhältnis nach § 1 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen konkret dasjenige gemeint, dessen Beendigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt.

Dementsprechend kann dahinstehen, inwieweit dem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt, dass der Gegenstand des letzten Anstellungsvertrags auch ein anderer ist als der des vorhergehenden Vertrags, nämlich insofern, als eine andere Beschäftigung betroffen ist. Zuvor war die Klägerin als Verkäuferin tätig, zuletzt indessen als Filialleiterin. Auch dies spricht dagegen, die Arbeitsverträge der Klägerin gleichsam als eine Einheit zu betrachten.

Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringt, erweist sich auch die Nebenforderung als unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 15.06.2015 auch endgültig auf 12.834,40 EUR festgesetzt.

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