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Lebens- und Rentenversicherung: AGB-Kontrolle von Klauseln über die Folgen einer Kündigung und einer Beitragsfreistellung

LG Berlin, Az.: 15 O 300/13

Urteil vom 11.03.2014

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

………………………..

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.379,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. November 2012 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 100.000,00 EUR, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%.

Tatbestand

Lebens- und Rentenversicherung: AGB-Kontrolle von Klauseln über die Folgen einer Kündigung und einer Beitragsfreistellung
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg und in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG aufgenommen. Er macht Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG sowie aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, ferner Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Berlin, das fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen anbietet. Diesen legte sie jedenfalls für den Zeitraum bis Ende 2007 ihre Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung [22 BE 08/05 in der Fassung von August 2005 (im Folgenden: AVB FLJ 2005)] bzw. die Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung [38 BE 08/04 in der Fassung von August 2004 (im Folgenden AVB FKD 2004)] zugrunde.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Nutzungsbedingungen seien mit den §§ 307ff. BGB und mit §§ 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 UWG nicht vereinbar.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 (Anlage K4) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der für fondsgebundene Lebensversicherungen verwendeten Geschäftsbedingungen erfolglos ab. Hierfür stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anwaltskosten aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR in Höhe von 1.379,80 EUR in Rechnung.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die von ihm beanstandeten Versicherungsbedingungen [22 BE 08/05 von Oktober 2005 (AVB FLJ) bzw. 38 BE 08/04 vom Dezember 2004 (AVB FKD)] auch in Verträge ab Anfang 2008 einbezogen; jedenfalls sei insoweit die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Er ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien unwirksam; die Hinweise in § 2 Nr. 2 Satz 2 und § 19 Nummer 1.4. AVB FLJ seien irreführend und hielten die Verbraucher von der – ggf. wirtschaftlich sinnvollen – frühzeitigen Kündigung ab; denn sämtliche Versicherungsnehmer seien von der Belastung mit Abschlusskosten gleichermaßen betroffen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihr Versicherungsverhältnis vorzeitig beendeten oder nicht. Die Regelungen in § 19 Nummern 1.3 und 2.2. AVB FLJ sowie § 19 Nummer I.3. und II.5. AVB FKD seien unwirksam, weil die Beklagte entgegen § 176 Abs. 3 und 4 VVG a.F. nicht zwischen dem Rückkaufswert und dem – zusätzlich von ihr vorgenommenen – Abzug differenziere, sondern den Abzug in intransparenter Weise in die Ermittlung des Rückkaufswertes einbeziehe; für den Verbraucher seien deshalb Art und Höhe der Abschlusskosten und der Verrechnungsmethode nicht mehr nachvollziehbar. Zudem benachteilige die Höhe des von ihr vorgenommenen Abzugs den Verbraucher unangemessen, weil nicht gewährleistet sei, dass der Versicherungsnehmer auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur mit den angemessenen Abschlusskosten belastet werde. Die Klausel über die Verwendung der Beiträge/Prämien des Kunden auch zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten (§ 2 Nummer 2 AVB FKD) sei wegen Intransparenz unwirksam, weil unklar bliebe, welcher Beitrag in welcher Höhe mit Abschlusskosten verrechnet werde; insbesondere werde nicht mit der gebotenen Transparenz deutlich, dass die Beiträge anfangs vollständig auf die Abschlusskosten verrechnet würden.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie verwende die von dem Kläger beanstandeten Klauseln seit Ende des Jahres 2007 nicht mehr. Soweit die Klausel, wonach ein Rückkaufswert im ersten Jahr nicht fällig werde, unwirksam gewesen sei, wirke sich diese deshalb nicht mehr aus; sie berufe sich bei der Abwicklung der Verträge auch nicht mehr auf die beanstandeten Klauseln, insbesondere nicht auf § 19 Nummer 1.3 Satz 2 der AVB FLJ und § 19 I Nr. 3 Satz 2 AVB FKD. Wegen ihres Vortrags zu den im Einzelnen nunmehr von ihr verwendeten Bedingungen wird auf die Anlage B1 (Anlagenband) Bezug genommen.

Sie ist der Ansicht, die von ihr zuvor verwendeten Klauseln seien im Übrigen wirksam; so verrechne sie bei den Versicherungsverträgen ihrer Kunden die anfängliche Sparleistung nicht – wie beim Zillmerverfahren, das mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegen habe – vollständig mit den Abschlusskosten, so dass ihre Praxis nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher führe. Vielmehr verteile sie die rechnungsmäßigen Abschlusskosten auf eine Laufzeit von 4 Jahren, so dass Teile der Beiträge von Anfang an für die Investition in ausgewählte Fonds bereit stünden; ab dem 5. Vertragsjahr flössen die Beiträge vollständig in die Fondsanteile ein. Dies sei – wie sich aus § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F ergebe – keine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Bei den durch den Bundesgerichtshof beanstandeten Klauseln handele es sich dagegen um Klauseln, bei denen infolge der Zillmerung von Anfang an die höchstmögliche Verrechnung der Abschlusskosten erfolge.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG und einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

I. Der Antrag richtet sich – rechtlich unbedenklich – jeweils nur gegen die in der Klageschrift fettgedruckten Bestimmungen, so dass die Bestimmungen in § 2 Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 AVB FLJ ebenso wenig angegriffen wurden wie die Bestimmungen in § 2 Nummer 1 AVB FKD.

II. Dem Kläger, dessen Aktivlegitimation unstreitig ist, steht der danach geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Denn die von ihm beanstandeten Klauseln sind mit den §§ 307ff. BGB nicht vereinbar. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt.

1. Der Unterlassungsanspruch scheitert zunächst nicht an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte behauptet, sie verwende seit Anfang des Jahres 2008 die von dem Kläger beanstandeten Klauseln nicht mehr und hierzu – nur – für die fondsgebundene Rentenversicherung ihre Versicherungsbedingungen 105 BE 05/08 mit Stand Mai 2008 (Anlage B1) vorlegt, beseitigt dieser Vortrag die Wiederholungsgefahr nicht.

Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr streitet in der Regel eine Vermutung, an deren Entkräftung hohe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere folgt aus der Verwendung in der Vergangenheit die Vermutung ihrer künftigen Einbeziehung bei Vertragsabschlüssen und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012, IV ZR 201/10, Juris Rn. 72 m.w.N.). Es reicht deshalb insbesondere nicht aus, die Geschäftsbedingungen zu ändern und die Klausel nicht mehr zu verwenden, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und zwar auch dann nicht, wenn der Verwender die Bedingungen beim Abschluss neuer Verträge unstreitig nicht mehr zugrunde legt (vgl. BGH a.a.O., Juris Rn. 72, 80 m.w.N.). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist allerdings ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH vom 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, Juris Rn. 22). So liegt der Fall hier.

Dass die Beklagte die streitgegenständlichen Klauseln in der Vergangenheit jedenfalls für bis Ende des Jahres 2007 abgeschlossene Verträge verwendet hat, ist unstreitig, so dass sie die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr auszuräumen hat. Dies ist ihr nicht gelungen. Zum einen legt die Beklagte für die fondsgebundene Lebensversicherung ihre aktuellen Versicherungsbedingungen schon nicht vor, so dass diesbezüglich schon nicht ersichtlich ist, dass ihre aktuellen Bedingungen nicht inhaltsgleich mit den streitgegenständlichen Bedingungen sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sich – mit Ausnahme von § 19 Nummer 1.3. Satz 2 AVB FLJ – durchgängig auf die inhaltliche Unbedenklichkeit ihrer Bedingungen stützt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Die bloße – nicht strafbewehrte – Erklärung, die beanstandeten Bedingungen nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Verträgen nicht auf sie zu berufen, stellt deshalb eine bloße Absichtserklärung dar und reicht auch unter Berücksichtigung der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes nicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr aus. Aus diesem Grund besteht eine Wiederholungsgefahr auch für die Frage der Einbeziehung der Bedingungen in ab dem 1. August 2008 neu geschlossene Verträge. Erst recht ist die Gefahr nicht ausgeräumt, dass sich die Beklagte bei der Abwicklung der bestehenden Verträge noch auf ihre angegriffenen Bedingungen beruft. Denn anders als die Beklagte meint, wirken sich die Bedingungen – insbesondere diejenigen in § 19 Nummer 1.3. und 2.2 AVB FLJ sowie § 19 Nummer I.3. und Nummer II.5 AVB FKD – auf die laufenden Verträge durchaus noch aus. Da die Verträge beitragsfrei ausgestaltet werden konnten und in diesem Fall eine Versicherung gegen Einmalbeitragszahlung aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückkaufswert gebildet wird (§ 19 Nummer 2.2. AVB FLJ bzw. § 19 Nummer II.5. AVB FKD), sind die beanstandeten Klauseln weiterhin praxisrelevant und wirken sich auf die auf diese Weise gebildeten Einmalversicherungen aus. Zudem ist es durchaus möglich, dass sich aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen ergebende Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer noch nicht endgültig abgewickelt sind. Soweit die Beklagte behauptet, sich in der Praxis nicht mehr auf die Bestimmungen zu berufen, ist dies mithin unerheblich, solange diese Erklärung nicht strafbewehrt erfolgt.

2. Der Unterlassungsanspruch ist auch im Übrigen begründet. Die Bestimmungen der Beklagten sind mit den §§ 307ff. BGB nicht vereinbar und deshalb unwirksam.

a) Fondsgebundene Lebensversicherung (AVB FLJ, Anlage K1)

aa) Die Bestimmungen in § 19 Nummer 1.3. Satz 2 bis 5 und § 19 Nummer 2.2 verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sind zudem inhaltlich wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

aaa) Die Bestimmungen sind intransparent. Dies folgt im Grundsatz bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2001 (IV ZR 138/99). In der seinerzeitigen Entscheidung hat der BGH – allerdings für eine nicht fondsgebundene Kapitallebensversicherung – klargestellt, dass sich aus den Versicherungsbedingungen hinreichend deutlich die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit entnehmen lassen müssen, wie dies nach den Umständen erwartet werden kann (BGH, a.a.O., Juris Rn. 27; bestätigt von BGH, 25. Juli 2012, IV ZR 201/10, Juris Rn. 45). Dazu kann insbesondere eine Tabelle über die jeweils zeitanteilig erreichten Rückkaufswerte beitragen. Zwar kann die Beklagte bei der hier gegebenen fondsgebundenen Lebensversicherung naturgemäß keine konkreten Rückkaufswerte angeben, weil der Rückkaufswert jeweils vom Wert des Fondsanteils abhängt. Allerdings finden die für die kapitalbildende Lebensversicherung geltenden Grundsätze auch für die fondsgebundene Lebensversicherung im Grundsatz Anwendung, wie der BGH wiederholt entschieden hat (Urteil vom 26. Juni 2013, IV ZR 39/10, Juris Rn. 48 m.w.N; Urteil vom 25. Juli 2012, IV ZR 201/10, Juris Rn. 56). Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, hinreichend deutlich herauszustellen, welchen Anteil der Versicherungsprämie sie zugunsten des Versicherungsnehmers in Fondsanteile investiert und welcher Anteil für die Abschlusskosten verloren geht. An der erforderlichen Transparenz fehlt es indes in den streitgegenständlichen Bedingungen. Denn es ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen nicht, in welcher Weise der Rückkaufswert durch die Beklagte ermittelt wird, welche Beiträge in Fondsanteile investiert und welche für Abschlusskosten aufgewendet werden. Soweit die Beklagte wiederholt darlegt, dass sie in der Praxis – anders als bei dem Zillmerverfahren, das Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes war – bereits von Beginn an Investitionen zugunsten des Kunden in Fondsanteile vornehme und die Abschlusskosten über einen Zeitraum von 4 Jahren verteile, spielt dies für die abstrakte Wirksamkeitskontrolle der Klauseln keine Rolle, weil es auf deren Transparenz ankommt. Zudem widerspricht der Vortrag der Beklagten insoweit dem Umstand, dass gemäß § 19 Nummer 1.3. Satz 2 und 3 AVB FLJ im ersten Vertragsjahr keinerlei Rückkaufswert fällig wird, in dieser Zeit – entgegen der Behauptung der Beklagten – mithin noch keine Investition in Fondsanteile erfolgt, die dem Versicherungsnehmer zugute kommt. Diese Bewertung wird gestützt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96).

Nach den dortigen Ausführungen hat der Gesetzgeber aufgrund der aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Versicherungsnehmer einer (kapitalbildenden) Lebensversicherung erkennen kann, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass er bei vorzeitiger Beendigung eine Rückvergütung erhält, deren Wert auch unter Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2006, 1 BvR 1317/96, Juris Rn. 61ff.). Es bedarf mithin für eine eigenbestimmte Entscheidung, einen Vertrag zu schließen, einer unabdingbaren Transparenz. An dieser fehlt es vorliegend aus den dargestellten Gründen.

Zudem ist die Regelung auch deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Beklagte nicht hinreichend zwischen dem Rückkaufs- / Zeitwert und dem Stornoabzug differenziert. Der BGH hat in der Entscheidung vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, Juris Rn. 46ff.) ausgeführt, dass zwischen dem Rückkaufswert (zu ermitteln nach § 176 Abs. 3 VVG a.F., jetzt § 169 Abs. 3 und 4 VVG) und dem Stornoabzug (§ 176 Abs. 4 VVG a.F., jetzt § 169 Abs. 5 VVG) in transparenter Weise zu unterscheiden ist. Zwar hat der BGH seinerzeit beanstandet, dass sich die Differenzierung aus der von der Beklagten verwendeten Garantiewerttabelle nicht entnehmen ließ, und eine solche Tabelle verwendet die Beklagte bei ihren fondsgebundenen Versicherungsmodellen naturgemäß nicht. Entscheidungserheblich ist indes, dass nach den Ausführungen des BGH der Versicherer nicht den mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Eindruck erwecken darf, der Stornoabzug sei ein Bestandteil des gesondert zu ermittelnden Rückkaufswertes (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012, a.a.O., Juris Rn. 49 und – für die fondsgebundene Rentenversicherung – Rn. 56; ferner Urteil vom 6. Juni 2013, IV ZR 39/10, Juris Rn. 48).

So verhält es sich aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – im vorliegenden Fall. Denn die Versicherungsbedingungen knüpfen daran an, dass der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werde, wobei (Hervorhebung nur hier) ein als angemessen angesehener Abzug erfolge. Ungeachtet der Frage, ob der Begriff der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ dem Transparenzerfordernis entspricht, ist die Regelung schon deshalb intransparent, weil der Abzug danach bereits in die Ermittlung des Rückkaufswertes einfließt. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzugsbetrag differenzieren kann und dessen Angemessenheit folglich auch nicht mehr überprüfen kann. Anders als die Beklagte meint sind die von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen nicht deshalb transparenter als die vom BGH beanstandeten, weil ihnen keine Garantiewerttabelle beigefügt ist, in der nur der – nicht aufgeschlüsselte – Rückkaufswert unter Einbeziehung des Stornoabzugs ausgewiesen wird. Denn für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bei den von der Beklagten verwendeten Bedingungen in keiner Weise mehr ersichtlich, in welcher Weise die Beklagte den Rückkaufswert ermittelt und wie dieser ohne den dabei erfolgenden angemessenen Abzug aussähe.

Dementsprechend sieht die Neuregelung in § 169 Abs. 4 VVG n.F. für fondsgebundene Lebensversicherungen nunmehr ausdrücklich vor, dass die Grundsätze der Berechnung des Rückkaufswertes im Vertrag anzugeben sind. Daran fehlt es vorliegend. Zwar ist die gesetzliche Neuregelung erst auf nach dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge anwendbar (Art. 4 Abs. 2 EGVVG). Dies hindert aber nicht, die Klausel wegen der fehlenden Transparenz auch vor Inkrafttreten der Neuregelung einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen (BGH vom 25. Juli 2012, a.a.O., Juris Rn. 17), zumal die Beklagte die Gefahr, dass sie diese bei Neuabschlüssen auch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin in Verträge einbezogen hat, nicht ausgeräumt hat.

bbb) Daneben sind die beanstandeten Klauseln in § 19 Nummer 1.3. Satz 2 bis 5 und § 19 Nummer 2.2 AVB FLJ auch inhaltlich wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB), denn sie schränken wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks – das Ziel der Vermögensbildung auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung – gefährdet ist.

Auch dies ergibt sich aus den Entscheidungen des BGH vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03) und 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10) sowie der Entscheidung des BVerfG vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96).

In der Entscheidung vom 12. Oktober 2005 hat der BGH ausgeführt, dass jedenfalls im Falle einer vorzeitigen Kündigung / Beitragsfreistellung eines (Kapital)Lebensversicherungsvertrages die Anwendung des Zillmerverfahrens zu einer unbilligen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führe (Juris Rn. 51ff.). Das Zillmerverfahren ermöglicht die Einbeziehung der Abschlusskosten in die Berechnung des Deckungskapitals dergestalt, dass die vollständigen Abschlusskosten (bis zu 4% sämtlicher Versicherungsprämien) bereits zu Beginn vollständig in das Versicherungskonto eingestellt werden, so dass der Versicherungsnehmer zu Beginn der Beitragsleistung nur diese Abschlusskosten tilgt und kein Deckungskapital aufbaut; dementsprechend ist der Rückkaufswert am Anfang überproportional gering. Dem entgegen muss dem Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag erhalten bleiben, der bestimmt wird durch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (BGH vom 12. Oktober 2005, Juris Rn. 51), d.h. es dürfen zunächst die auf das kalkulierte Risiko (hier: Todesfall) und die reinen Verwaltungskosten entfallenden Beiträge abgezogen werden; von dem verbleibenden Ansparbetrag muss dem Versicherungsnehmer sodann mindestens die Hälfte verbleiben. Auch das BVerfG (15. Februar 2006, 1 BvR 1317/96, Juris Rn. 68) hat die Vereinbarung gezillmerter Prämien nur dann als dem Gebot eines gerechten Interessenausgleichs genügend angesehen, wenn die dem Versicherungsnehmer angelasteten Abschlusskosten auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages angemessen sind, wobei es die Rechtsprechung des BGH vom 12. Oktober 2005 gebilligt hat, wonach dem Versicherungsnehmer die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals verbleiben müsse.

Mit diesen Anforderungen ist die Klausel der Beklagten nicht vereinbar. Denn dem Versicherungsnehmer verbleibt im ersten Beitragsjahr keinerlei Rückkaufswert, und zwar ungeachtet der – nicht vorhersehbaren – Entwicklung der Fondsanteile (§ 19 Nummer 1.3. Satz 2 AVB FLJ); im zweiten Beitragsjahr wird bei der Ermittlung des – nicht näher konkretisierten – Rückkaufswerts ein „angemessener“ Abzug von 50% vorgenommen, so dass dem Versicherungsnehmer auch insoweit nach den Versicherungsbedingungen ein unverhältnismäßig geringer Rückkaufswert verbleibt. Jedenfalls ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die aus sich heraus zu interpretieren sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012, IV ZR 201/10, Juris Rn. 21), nicht, dass dem Versicherungsnehmer der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zwingend erforderlich gehaltene und von der Beklagten angeblich in der Praxis gewährte Mindestbetrag von 50% seiner Beiträge (abzgl. anteiliger Verwaltungs- und Risikokosten) verbleibt. Dabei spielt es – anders als die Beklagte meint – keine Rolle, ob sie konkret das Zillmerverfahren anwendet, also die höchstmögliche Verrechnung der Beiträge mit den Abschlusskosten gleich zu Beginn der Versicherungslaufzeit vornimmt, oder nur eine Teilzillmerung praktiziert. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass auch die Bedingungen der Beklagten der Grundstruktur nach darauf ausgelegt sind, die Abschlusskosten nicht gesondert auszuweisen, sondern mit der zu zahlenden Prämie zu verrechnen, wobei eine überproportionale Verrechnung der einmalig anfallenden Abschlusskosten mit den ersten Prämienzahlungen vorgesehen ist. Dies hat auch bei den Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Folge, dass dem Versicherungsnehmer seine Prämienzahlung nicht dergestalt zugute kommt, dass ein entsprechender Mindestbeitrag in Fondsanteile investiert wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass es auf den konkreten Rückkaufswert bei einer fondsgebundenen Versicherung naturgemäß nicht ankommen kann, weil dieser von der Wertentwicklung der Fonds abhängt.

Schließlich vermag auch der – vom Kläger bestrittene – Einwand der Beklagten, sie verrechne die Abschlusskosten gleichmäßig mit den in den ersten vier Jahren geleisteten Prämien, an der Unwirksamkeit der Bedingungen nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es für die abstrakte Wirksamkeitskontrolle nicht darauf ankommt, welche Praxis die Beklagte anwendet, wenn sich diese Praxis in ihren Bedingungen nicht wiederfindet – die Beklagte hat dementsprechend auch nicht konkret darlegt, aus welchen Vertragsbestimmungen sich diese Praxis ergeben soll – stellt die Verteilung der Abschlusskosten auf – nur – vier Jahre ohnehin nach wie vor eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, weil nach der zwingenden gesetzlichen Neuregelung – die allerdings erst auf Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 2008 anwendbar ist – eine Verteilung über fünf Jahre zu erfolgen hat (vgl. § 169 Abs. 3 und 4 VVG n.F.).

ccc) Schließlich sind die Bestimmungen in § 19 Nummer 1.3. und 2.2. auch gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam, soweit ein pauschaler Stornoabzug in der in den Versicherungsbedingungen genannten festgelegten Höhe vorgesehen ist (vgl. BGH vom 25. Juli 2012, IV ZR 201/10, Juris Rn. 60). Denn dem Versicherungsnehmer wird der Nachweis nicht gestattet, dass der Beklagten durch die vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Schaden nicht entstanden ist. Zudem ist nicht dargelegt, dass der vorgesehene Abzug von 100% im ersten, 50% im zweiten und 15% im dritten Vertragsjahr dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht.

Die Bedingungen in § 19 Nummer 1.3. und 2.2. sind nach alldem unwirksam.

bb) Auch die Bestimmungen in § 2 Nummer 2 Satz 2 und § 19 Nummer 1.4. AVB FLJ, wonach die vorzeitige Kündigung oder Beitragsfreistellung für den Kunden wirtschaftlich nachteilig ist, sind unwirksam.

aaa) Zum einen folgt dies daraus, dass die Warnung vor wirtschaftlichen Nachteilen in den ersten Jahren keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr hat, wenn die Klausel über die Ermittlung des Rückkaufswertes und die Verrechnung mit den Abschlusskosten (§ 19 Nummer 1.3. AVB FLJ) – wie hier – entfällt. Die Unwirksamkeit der letztgenannten Bestimmung erstreckt sich deshalb auf die Regelung über die allgemeinen Warnhinweise. Eine solche Erstreckungswirkung ist anzunehmen, wenn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwischen einzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der im Falle der Unwirksamkeit der einen Bestimmung die Aufrechterhaltung der anderen Bestimmung ausschließt. Die Regelungen müssen dabei inhaltlich miteinander verknüpft sein. Dies ist hier bezüglich der Warnhinweise bei vorzeitiger Kündigung und der Bestimmung über die konkrete Verwendung der Beiträge der Fall (in diesem Sinn auch BGH vom 25. Juli 2012, a.a.O., Juris Rn. 35, 38), zumal die Regelung in § 19 Nummer 1.4. auf die vorhergehende Bestimmung durch das Wort „daher“ ausdrücklich Bezug nimmt und § 2 Nr. 2 Satz 2 inhaltsgleich mit § 19 Nummer 1.4. ist.

bbb) Zudem ist, wie der Kläger zutreffend rügt, der Warnhinweis auch inhaltlich unzutreffend. Denn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Prämienzahlungen sind nach der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Verrechnung unabhängig davon, ob der Vertrag vorzeitig beendet bzw. beitragsfrei gestellt oder bis zum Ende durchgeführt wird, die selben. Der Versicherungsnehmer trägt nämlich in beiden Fällen die vollständigen Abschlusskosten. Erst recht ist der Hinweis aber falsch, wenn die Regelung in § 19 Nummer 1.3. und II.5. der AVB FLJ – wie hier – wegen Unwirksamkeit entfällt. Denn dann ist – jedenfalls bei Neuabschlüssen nach dem 1. Januar 2008 – nach der gemäß § 171 VVG unabdingbaren gesetzlichen Neuregelung in §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 3 und 4 VVG n.F. eine Verrechnung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit geboten. Deshalb ist es – anders als dies in den Versicherungsbedingungen dargestellt wird – für den Versicherungsnehmer sogar von Vorteil, möglichst frühzeitig vor Ablauf des fünften Vertragsjahres zu kündigen. Im Falle einer Kündigung vor Ablauf des fünften Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer insbesondere nicht sämtliche Abschlusskosten zu tragen. Wenn der Versicherungsnehmer die Prämien voraussichtlich nicht dauerhaft wird erbringen können, ist mithin eine möglichst frühzeitige Kündigung vor Ablauf dieser Frist wirtschaftlich sinnvoll, so dass die Regelung in den Bedingungen der Beklagten wegen Irreführung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012, a.a.O., Juris Rn. 39).

b) Fondsgebundene Rentenversicherung

aa) Die Ausführungen zu den Bedingungen über fondsgebundenen Lebensversicherungen unter II. 2.a) aa) gelten für die fondsgebundene Rentenversicherung entsprechend, so dass die angegriffenen Bestimmungen in § 19 I Nr. 3 und II Nr. 5 AVB FKD unwirksam sind.

bb) Auch die Regelung in § 2 Nummer 2 Satz 1 AVB FKD, wonach Teile des Beitrags sowie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, ist wegen Irreführung unwirksam. Denn es werden – wie sich aus § 19 I Nr. 3 Satz 2 AVB FKD ergibt – im ersten Anlagejahr nicht nur Teile des Beitrags des Versicherungsnehmers für die Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten entnommen, sondern letztendlich der komplette Beitrag. Zudem wird die Bestimmung von der Unwirksamkeit der Regelungen in § 19 I Nr. 3, II. Nr. 5 AVB FKD erfasst, weil sie ohne die Regelung über die Verrechnung der Beiträge mit den Abschluss- und Verwaltungskosten isoliert keinen Sinn ergibt. Es bleibt auch insoweit dabei, dass sich aus den Versicherungsbedingungen selbst – erst recht nach entfallen der Regelung in § 19 I Nr. 3 – nicht in hinreichend transparenter Weise ergibt, nach welchen Grundsätzen der Rückkaufs- /Zeitwert durch die Beklagte ermittelt wird, insbesondere welche Beiträge in Fondsanteile investiert und welche für Abschluss- und Verwaltungskosten aufgewendet werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013, IV ZR 39/10, Juris Rn. 50; vgl. dem entgegen die neuen Bedingungen für die Fondsrente der Beklagten, dort Nummer 10.1.2., Bl. 61 d.A).

Nach alldem sind die von dem Kläger angegriffenen Bestimmungen unwirksam.

III. Auch der Zahlungsanspruch ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dem Grunde nach und in der geltend gemachten Höhe zu.

1. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind allerdings nur bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit erforderlich, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012, a.a.O., Juris Rn. 74 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass der Verband sich grundsätzlich selbst mit den für die Erfüllung seines Zwecks notwendigen Mitteln ausstatten muss, so dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH a.a.O., Juris Rn. 75).

Der BGH hat in der Entscheidung vom 25. Juli 2012 auf Grund der erforderlichen umfassenden, rechtlich anspruchsvollen Prüfung, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordere, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe durch einen Verbraucherverband für gerechtfertigt erachtet. Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Gestaltung übertragbar. Zwar ist die Rechtslage infolge der inzwischen ergangenen Entscheidungen des BGH im Grundsatz geklärt. Gleichwohl beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf die bloße Prüfung der Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Versicherungsbedingungen anderer Unternehmen, hier der Beklagten. Denn die Beklagte beruft sich vorliegend in erster Linie auf die ihrer Ansicht nach bestehenden gravierenden Unterschiede zwischen ihren Bedingungen für die fondsgebundene Versicherung und ihrem Anlage- und Verrechnungsmodell auf der einen Seite (insbesondere der nicht praktizierten vollständigen Zillmerung) und den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, auf der anderen Seite. Aus diesem Grund musste der Kläger seinerseits eine umfassende rechtliche Prüfung vornehmen, ob die von dem BGH aufgestellten Grundsätze durch die Bedingungen der Beklagten verletzt werden, so dass sich die Einschaltung eines Anwalts durch den Kläger (noch) als gerechtfertigt darstellt.

2. Auch gegen die Höhe der Gebühren, die von der Beklagten nicht angegriffen werden, bestehen keine Bedenken. Zwar wird in Unterlassungsklageverfahren regelmäßig ein Streitwert von 2.500,00 EUR pro angegriffener Klausel zugrunde gelegt.

Der von dem Kläger zugrunde gelegte, hiervon abweichende Streitwert von jeweils 50.000,00 EUR für die Lebens- und Rentenversicherung ist indes vorliegend im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Angelegenheit und das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der Klauseln sowie unter Berücksichtigung der Streitwertfestsetzungen in den vier Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2012, in denen jeweils ein Streitwert zwischen 80.000,00 und 182.500,00 EUR angenommen wurde, vertretbar, zumal die Beklagte insistiert, dass ihre Bedingungen mit den vom BGH beurteilten nicht vergleichbar seien und sie die Bedingungen im Rechtsstreit als rechtlich unbedenklich verteidigt. Hierfür spricht auch, dass die – sonst üblichen – 2.500,00 EUR pro Klausel regelmäßig zum Schutz der Verbraucherverbände angesetzt werden und hier der Kläger selbst – unbeeinflusst vom möglichen Ausgang des Rechtsstreits – von einem höheren Streitwert ausgeht (vgl. hierzu OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2012, 2 U 6/11, Juris Rn. 5).

Da sich die vorgerichtliche Abmahnung nur auf die Bedingungen aus der fondsgebundenen Lebensversicherung bezog und nicht auf diejenigen der Rentenversicherung, ist der der anwaltlichen Gebührenforderung zugrunde gelegte Streitwert von 50.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Die Höhe des Streitwerts greift die Beklagte auch nicht an. Bei Zugrundelegung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr ergibt sich einschließlich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der mit der Klage geltend gemachte Betrag.

3. Soweit die Beklagte die Begleichung der Rechnung bestritten hat, kommt es hierauf nicht an, weil sich der ursprünglich bestehende Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) auf Grund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, § 250 Satz 2 BGB.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.

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