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Krankentagegeldversicherung für Ärzte – Wegfall der Versicherungsfähigkeit

LG Saarbrücken, Az.: 12 O 422/06, Urteil vom 20.09.2010

I. 1. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Nr. …/… (auch) hinsichtlich des Klägers fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. März 2006 beendet wurde; das gilt nicht für die in dem Versicherungsvertrag enthaltene Krankentagegeldversicherung, die seit dem 1. September 2005 beendet ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43 % und die Beklagte 67 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 17.331,83 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Krankentagegeldversicherung für Ärzte - Wegfall der Versicherungsfähigkeit
Symbolfoto: buttershug/Bigstock

Der Kläger ist Arzt. Er unterhält seit 1992 bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, in der er selbst versichert war oder ist – darüber streiten die Parteien – und in der seine Ehefrau und sein Sohn versichert sind. Hinsichtlich des Klägers wurden eine Krankheitskosten-, eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld- und eine Pflegeversicherung vereinbart. Der Krankentagegeldversicherung liegen bzw. lagen die Rahmenbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (Bl. 61 ff. d. A., fortan: RBKT) zugrunde. Vereinbart wurde dazu der Tarif KTA1 (Bl. 21 d. A.). Zur Versicherungsfähigkeit heißt es dort:

„Versicherungsfähig sind erwerbstätige Ärzte und Zahnärzte. Nach den Tarifstufen KTA, KTA1, KTA2, KTA3 und KTA4 sind nur Ärzten und Zahnärzten versicherungsfähig, die Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bedingungen und den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 2. November 2005 (Bl. 6 d. A.) verwiesen.

Der Kläger betrieb bis zum 1. Juli 2004 eine allgemeinmedizinische Einzelpraxis. Diese wurde danach in eine Gemeinschaftspraxis des Klägers und seines Bruders umgewandelt. Gegen den Kläger läuft ein Strafverfahren wegen Rezeptbetruges. Er befand sich deshalb aufgrund eines Haftbefehls vom 18. Februar 2005 in Untersuchungshaft, und zwar bis zum 10. August 2005. Ab dem 10. August 2005 ließ der Kläger seine Approbation infolge einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts ruhen. Mit Bescheid vom 12. September 2005, dem Kläger zugestellt am 15. September 2005, ordnete das Landesamt für Gesundheit und Versorgung das Ruhen der Approbation des Klägers an.

Der Kläger war in der Zeit vom 21. September 2005 bis 9. November 2005 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte dem Kläger für diesen Zeitraum Krankentagegeld in Höhe von 1.533,90 Euro. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 (Bl. 7 d. A.) forderte sie die Rückzahlung dieses Betrages; ihr sei zur Kenntnis gelangt, dass die Approbation des Klägers seit August 2005 ruhe; demzufolge seien die tariflichen Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfallen, so dass kein Anspruch auf Krankentagegeld bestanden habe; die Krankentagegeldversicherung könne als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden, was innerhalb von zwei Monaten beantragt werden könne. Mit Schreiben vom 11. Februar 2006 (Bl. 8 ff. d. A.) bestätigte der Kläger der Beklagten das Ruhen der Approbation; zugleich verwies er darauf, dass er gleichwohl noch als erwerbstätige Person versicherungsfähig sei, da er „nach wie vor einen Fulltime-Job im Rahmen unserer Gemeinschaftspraxis ausübe“, nämlich administrative Tätigkeiten wahrnehme. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2006 (Bl. 68 f. d. A.) teilte der Kläger dem Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der KV Saarland mit, dass es für einen Sofortvollzug der Zulassungsentziehung keinen Anlass gebe, da seine Approbation ruhe. Weiter heißt es in dem Schreiben u. a.:

„Er [d. i. der Kläger] ist derzeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes, folglich auch zur vertragsärztlichen Tätigkeit, nicht berechtigt und übt auch keine ärztliche Tätigkeit aus. Im übrigen weise ich vorsorglich darauf hin, dass Herr … und sein Bruder … die Gemeinschaftspraxis mit Wirkung zum 15. September 2005 beendet haben. An diesem Tage ist Herrn … bzw. seinen Bevollmächtigten der Bescheid des Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12.09. 2005 mit Ruhensanordnung der Approbation und Sofortvollzug zugestellt worden. Damit konnte die Gemeinschaftspraxis zwischen beiden Herren nicht mehr fortgeführt werden, da ärztliche Leistungen von Herrn … nicht mehr erbracht werden durften.“

Mit Schreiben vom 9. März 2006 (Bl. 11 d. A.) kündigte die Beklagte den „Teilvertrag“ des Klägers mit sofortiger Wirkung. Sie verwies darauf, dass sich aus dem Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2006 ergebe, dass die Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 15. September 2005 beendet wurde, so dass die Angaben des Klägers im Schreiben vom 11. Februar 2006 nicht den Tatsachen entsprächen.

Mit der am 29. November 2006 eingereichten Klage begehrt der Kläger zum einen die Feststellung, dass der Vertrag fortbesteht und nicht durch die Kündigung beendet wurde. Dazu behauptet er, dass die Angaben in seinem Schreiben vom 11. Februar 2006 richtig seien, er habe tatsächlich in der Praxis administrative Tätigkeiten versehen (siehe dazu S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 12. März 2007, Bl. 73 d. A.). Formal sei die Gemeinschaftspraxis erst durch die entsprechende Beschlussfassung des Zulassungsausschusses am 26. April 2006 beendet worden.

Außerdem fordert der Kläger das noch ausstehende Tagegeld für die Zeit vom 21. September 2005 bis zum 9. November 2005, und zwar tarifgemäß ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit (43 Tage à 102,26 Euro = 4.397,18 Euro abzüglich gezahlter 1.533,90 Euro). Er ist der Auffassung, dass das Ruhen der Approbation kein Entfallen der Versicherungsfähigkeit begründe; er sei weiterhin als Arzt anzusehen und erwerbstätig gewesen, nur die Heilbehandlung am Menschen habe er nicht ausüben dürfen. Selbst im Fall des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit infolge des Ruhens der Approbation stehe ihm der Anspruch auf das Tagegeld zu, da auf die Zustellung des Bescheids im September 2005 abzustellen sei, so dass er für den ebenfalls im September 2005 eingetretenen Versicherungsfall noch Leistungen beanspruchen könne.

Desweiteren verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, auf die Berechnung vom 13. November 2006 (Bl. 15 d. A.) und S. 3 des Schriftsatzes vom 12. März 2007 (Bl. 74 d. A.) wird insoweit verwiesen.

Im Termin vom 13. September 2007 haben die Parteien erklärt, dass im Hinblick auf eine Besprechung zu einer gütlichen Einigung Termin zur Fortsetzung der Verhandlung erst auf Antrag einer Partei bestimmt werden soll. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2008 (Bl. 104 f. d. A.) unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag. Eine Reaktion des Klägers auf das Schreiben erfolgte nicht. Mit am 28. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz des Klägers vom 23. Dezember 2009 hat der Kläger das Verfahren im Hinblick auf die drohende Verjährung wieder aufgenommen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer …-… bestehende Versicherungsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. März 2006 beendet ist, sondern ungekündigt fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.863,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2005 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 256,60 Euro sowie an die … Rechtsschutzversicherung AG, …, …, einen weiteren Betrag in Höhe von 333,10 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Versicherungsfähigkeit infolge des Ruhens der Approbation ab August 2005 entfallen sei. Die Kündigung hält sie für berechtigt, weil der Kläger im Schreiben vom 11. Februar 2006 wahrheitswidrig behauptet habe, nach wie vor in der Gemeinschaftspraxis tätig zu sein. Dies Verhalten wiege auch deshalb besonders schwer, weil er ihr zuvor verschwiegen habe, dass er aufgrund des Ruhens der Approbation seinen Beruf als Arzt nicht ausüben dürfe. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Forderung auf Zahlung des Krankentagegelds erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit der Widerklage hat sie zunächst in vollem Umfang die Rückzahlung des von ihr bereits gezahlten Krankentagegelds gefordert. Im Hinblick auf eine von ihr vorgenommene Verrechnung mit Ansprüchen des Klägers in Höhe von 546,44 Euro haben die Parteien die Widerklage insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, an sie 987,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2006 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Er erhebt gegen die Widerklageforderung die Einrede der Verjährung.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Wie seitens des Klägers im Termin klar gestellt wurde, bezieht sich die mit dem Antrag zu 1 begehrte Feststellung entsprechend der Kündigung nur auf die Versicherung des Klägers – also nicht auf die Mitversicherung seiner Ehefrau und seine Sohnes –, insoweit aber auch auf die Frage, ob die im Vertrag enthaltene Krankentagegeldversicherung infolge des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit beendet wurde. Diese begehrte Feststellung konnte nicht uneingeschränkt ausgesprochen werden. Die Krankentagegeldversicherung endete gem. § 19 Abs. 1 Buchst a Satz 1 RBKT Ende August 2005, weil im August 2005 eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit weggefallen ist (a). Demgegenüber besteht die Versicherung im übrigen fort und wurde insbesondere nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. März 2006 beendet, da die Kündigung unwirksam ist (b).

a) Gem. § 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 RBKT endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Nach dem für den Kläger vereinbarten Tarif (KTA1) ist Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit die freiberufliche Erwerbstätigkeit als Arzt. Diese Voraussetzung ist im August 2005 entfallen.

aa) Als Arzt darf nur tätig werden, wer über eine Approbation verfügt (§ 2 Abs. 1 BÄO). Auch der Arzt, dessen Approbation nur ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben (§ 6 Abs. 3 BÄO). Die Tätigkeit als Arzt setzt mithin eine (nicht ruhende) Approbation voraus; das gilt selbstverständlich auch für die freiberufliche Erwerbstätigkeit als Arzt. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit setzte die Versicherungsfähigkeit des Klägers nach dem vereinbarten Tarif aber gerade voraus. Deshalb ist ohne Belang, ob der Kläger auch nach Ruhen der Approbation – jedenfalls zunächst – noch weiter in der Gemeinschaftspraxis mit seinem Bruder tätig wurde, nämlich umfangreiche administrative Arbeiten erledigte. Denn eine Tätigkeit als Arzt konnte er jedenfalls nicht mehr ausüben und hat er auch nicht mehr ausgeübt, wie er selbst einräumt. Seine Tätigkeit hat mithin zumindest gewechselt, aus der Berufsgruppe der Ärzte ist er – möglicherweise nur zeitweilig – ausgeschieden. Ein derartiger Wechsel hat indes den Wegfall der Versicherungsfähigkeit zur Folge, wenn – wie hier – ein Spezialtarif für eine bestimmte Berufsgruppe vereinbart wurde (vgl. Bach/Moser/Wilmes4, Rdnr. 16 zu § 15 MB/KT; Tschersich, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 32; Prölss/Martin/Voit28, Rdnr. 10 zu § 15 MB/KT 2009).

bb) Die Versicherungsfähigkeit ist nicht schon dann weggefallen, wenn der Versicherte vorübergehend ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Ist damit zu rechnen, dass er die Voraussetzungen alsbald wieder erfüllten wird, so fehlt es am Wegfall der Versicherungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2008, IV ZR 291/06, BGHZ 175, 322 = NJW 2008, 1820, insb. unter II. 3. b zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BGH, Urteil vom 15. Mai 2002, IV ZR 100/01, VersR 2002, 881, unter II. 1. zur Beendigung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit). Deshalb hat die Beklagte zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Versicherungsfähigkeit des Klägers bereits mit dem Beginn der Untersuchungshaft im Februar 2005 weggefallen ist. Zwar konnte der Kläger während der Haft keine Erwerbstätigkeit als Arzt ausüben. Die Untersuchungshaft ist indes schon ihrer Natur nach vorübergehend (vgl. § 121 StPO). Für das Ruhen der Approbation gilt das nicht. Es wird angeordnet, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, wenn er in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet ist oder wenn dies in Betracht kommt, der Arzt sich aber nicht untersuchen lässt (§ 6 Abs. 1 BÄO). Danach ist nicht unbedingt damit zu rechnen, dass der Arzt alsbald wieder seine ärztliche Tätigkeit aufnehmen kann, weil die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation entfallen sind und sie dementsprechend aufzuheben ist (§ 6 Abs. 2 BÄO). Namentlich Strafverfahren wegen Abrechnungs- oder Rezeptbetrugs können aufwändig und deshalb langwierig sein. An einer bloß vorübergehenden Unfähigkeit zur ärztlichen Berufsausübung infolge des Ruhens der Approbation fehlt es dann. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Kläger macht selbst nicht geltend, mittlerweile wegen der Aufhebung der Ruhensanordnung wieder als Arzt tätig zu sein. Seine Approbation ruht mithin seit etwa fünf Jahren.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Versicherungsfähigkeit danach nicht erst mit der Zustellung des Bescheids des Landesamtes für Gesundheit und Versorgung über das Ruhen der Approbation am 15. September 2005 weggefallen. Dem Kläger wurde bereits im August 2005 seitens des Amtsgerichts zur Auflage gemacht, keine ärztliche Tätigkeit auszuüben; nur unter dieser Voraussetzung wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Bereits diese Auflage, an die sich der Kläger halten wollte und gehalten hat, hatte zur Folge, dass er während des Strafverfahrens – und damit auf unabsehbare Zeit – seinen Beruf als Arzt nicht ausüben kann. Schon dadurch ist die Versicherungsfähigkeit weggefallen. Die Anordnung des Ruhens der Approbation verstärkte dann noch diese Auflage, begründet aber nicht erst den Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Infolge der Anordnung macht sich der Kläger strafbar, wenn er die Heilkunde ausübt (§ 13 BÄO).

b) Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht, das hier gem. Art. 1 EGVVG noch anwendbar ist, kann der Versicherer den Krankenversicherungsvertrag gem. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (einschränkend nunmehr § 206 VVG n. F.). Ein wichtiger Grund liegt gem. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem Versicherer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Hinblick auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung ist ein derart wichtiger Grund erst dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt; das ist vor allem dann der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063, unter II. 2. b aa; BGH, Urteil vom 18. Juli 2007, IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260, unter B. I. 2. a; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984, IVa ZR 76/83, VersR 1985, 84, unter II. 2.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte danach zum Ausspruch der Kündigung vom 9. März 2006 berechtigt war.

aa) Allerdings ist die Kündigung nach dem Vorbringen der Beklagten wirksam, weil sich der Kläger danach mit seinem Schreiben vom 11. Februar 2006 Krankentagegeldleistungen zu erschleichen versuchte. Er vertritt dort die Auffassung, dass er trotz des Ruhens der Approbation weiter versicherungsfähig ist, weil er in der Gemeinschaftspraxis in erheblichem Umfang administrative Tätigkeiten versieht; vor diesem Hintergrund fordert er die Auszahlung weiteren Tagegelds. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger tatsächlich nicht weiter in der Gemeinschaftspraxis gearbeitet hat. Dann hat der Kläger aber versucht, durch die Vorspiegelung unwahrer Tatsachen die Auszahlung von Tagegeld zu erreichen. Zwar hatte die vom Kläger geschilderte Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Wegfall der Versicherungsfähigkeit und konnte deshalb auch keinen Anspruch auf das Tagegeld begründen (s. o. unter a sowie sogleich unter 2.). Schon der Versuch, durch unwahre Angaben Versicherungsschutz zu erzielen, begründet aber nach den angeführten Grundsätzen eine außerordentliche Kündigung des Versicherers.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Vortrag der Beklagten richtig ist. Der Kläger beruft sich dagegen darauf, dass die Ausführungen in seinem Schreiben vom 11. Februar 2006 zutreffen. Deshalb hatte die Beklagte nachzuweisen, dass ihre Darstellung richtig ist; sie trifft nämlich nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa Reichold, in Thomas/Putzo30, Rdnr. 23 vor § 284 ZPO m. Nachw.) die Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Rechtsfolge – hier der Wirksamkeit der Kündigung – vorliegen. Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrags hat die Beklagte indes nicht angetreten. Sie verweist lediglich auf das Anwaltsschreiben des Klägers an den Berufungsausschuss für Ärzte vom 14. Februar 2006. Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich die Angaben in diesem Schreiben kaum mit den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 11. Februar 2006 in Einklang bringen lassen. Während dem Berufungsausschuss mitgeteilt wird, dass die Gemeinschaftspraxis zum 15. Februar 2005 beendet worden sei, heißt es im Schreiben vom 11. Februar 2006, dass der Kläger nach wie vor im Rahmen der Gemeinschaftspraxis tätig sei. Dieser Widerspruch erlaubt freilich nicht die Feststellung, dass die Angaben im Schreiben vom 11. Februar 2006 falsch sind. Ebenso gut möglich ist, dass der Kläger dem Berufungsausschuss gegenüber einen falschen Eindruck erwecken ließ. Das würde die Beklagte nicht zur Kündigung des Vertrags berechtigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984, a. a. O., unter I. 1.).

bb) Dass der Kläger die Auszahlung von Tagegeld erwirkte, ohne die Beklagte von dem Ruhen der Approbation zu unterrichten, berechtigte die Beklagte ebenfalls nicht zur Kündigung.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger auf diese Weise Versicherungsleistungen erschlichen hat. Das würde voraussetzen, dass ihm bewusst war, dass ihm infolge des Ruhens der Approbation kein Anspruch auf Krankentagegeld zustand. Dieser Annahme fehlt die Grundlage. Er hat durchgehend geltend gemacht, dass er trotz des Ruhens der Approbation noch versicherungsfähig ist, weil er weiterhin in der Praxis tätig war, wenn auch nicht mehr als Arzt. Diese Auffassung teilt das Gericht zwar nicht. Sie liegt aber nicht so fern, dass unterstellt werden kann, dass der Kläger wusste, ohne die Approbation keinen Anspruch auf Krankentagegeld zu haben.

Der Kläger konnte und musste freilich erkennen, dass er zumindest aus Rücksichtnahme gegenüber seiner Vertragspartnerin, die ihm Versicherungsschutz für die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur ärztlichen Berufsausübung versprochen hatte, gehalten war, diese von dem wesentlichen Umstand in Kenntnis zu setzen, dass er nicht weiter als Arzt tätig werden konnte, zumal dann, wenn er Versicherungsleistungen in Anspruch nahm. Das gilt auch dann, wenn aus seiner Sicht weder eine Berufswechsel stattfand (vgl. § 13 Abs. 6 RBKT) noch die Versicherungsfähigkeit weggefallen war (vgl. § 15 RBKT); denn nicht fern lag, dass die Beklagte insoweit eine andere Auffassung vertreten mochte, so dass die Unterrichtung jedenfalls aus Gründen der Vorsicht nach Treu und Glauben geboten war. Dieses Fehlverhalten wiegt indes nicht so schwer, dass es die außerordentliche Kündigung des Vertrags rechtfertigen kann. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Vertrag eine Regelung für die Folgen dieses Fehlverhaltens enthält (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984, a. a. O., unter II. 2.). Das Ruhen der Approbation hatte den Wegfall der Versicherungsfähigkeit zur Folge (s. o. a). Deshalb war der Kläger nicht nur gem. § 15 Satz 1 RBKT zur Anzeige des Ruhens verpflichtet, sondern auch gem. § 15 Satz 2 RBKT zur Rückzahlung des Tagegelds (siehe dazu auch unter II. 1.).

2. Die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Krankentagegeldforderung steht dem Kläger nicht zu. Sie ergibt sich insbesondere nicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F., § 1 Abs. 1 RBKT und dem Tarif KTA1 aus dem Versicherungsvertrag. Denn zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 21. September 2005 war die Krankentagegeldversicherung bereits beendet (s. o. 1. a). Nichts anderes gälte im übrigen selbst dann, wenn die Versicherungsfähigkeit entgegen der hier vertretenen Auffassung (s. o. 1. a bb) erst mit der Zustellung des Bescheids über das Ruhen der Approbation am 15. September 2005 weggefallen sein sollte. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 RBKT endet der Versicherungsschutz nämlich mit Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Dieser Wegfall trat spätestens am 15. September 2005 ein, mithin jedenfalls noch vor der Arbeitsunfähigkeit. Mit Ablauf des 15. September 2005 konnte mithin kein Versicherungsfall mehr eintreten. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist indes Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachte Verlängerung des Versicherungsverhältnisses gem. § 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RBKT.

3. Der Kläger kann auch nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Kosten verlangen. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Auszahlung von Krankentagegeld konnte der Kläger nicht verlangen (s. o. 2.), so dass die Beklagte mit der Erfüllung dieser Forderung nicht in Verzug geraten konnte. Eine unberechtigte Kündigung begründet nur dann auf Erstattung der zu ihrer Abwehr entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichtete Ersatzansprüche wegen Vertragsverletzung, wenn ihr keine vertretbare Beurteilung zugrunde liegt (vgl. Palandt/Heinrichs68, Rdnr. 26 f. zu § 280 BGB m. Nachw.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Anwaltsschreiben des Klägers vom 14. Februar 2006 gab der Beklagten einen hinreichenden Anlass, von dem Versuch der Erschleichung von Versicherungsleistungen durch das Schreiben vom 11. Februar 2006 auszugehen (vgl. dazu oben unter 1. b aa).

II. Die Widerklage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Allerdings stand der Beklagten gem. § 15 Satz 2 RBKT ein Anspruch auf Rückzahlung des dem Kläger gezahlten Krankentagegelds zu. Denn infolge des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit war die Beklagte nicht zur Zahlung des Tagegelds verpflichtet (s. o. I. 1. a und 2.). Da die Beklagte davon erst im nachhinein Kenntnis erlangte, ist der Kläger gem. § 15 Satz 2 RBKT zur Erstattung der ihm erbrachten Leistungen verpflichtet.

2. Die Forderung der Beklagten ist indes verjährt.

a) Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Die Vorschrift ist hier noch anzuwenden, weil sich aus ihr eine kürzere Verjährungsfrist ergibt als aus dem nunmehr geltenden § 195 BGB (Art. 3 Abs. 1 und 2 EGVVG). Hier steht auch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag – nämlich aus § 15 Satz 2 RBKT – und nicht etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung in Frage (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Februar 1992, IV ZR 339/90, VersR 1992, 479, unter II. 3.).

b) Die Verjährung begann mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2005, weil die Beklagte die im Jahr 2005 erbrachten Tagegeldzahlungen sogleich zurückfordern konnte. Durch die Einreichung der alsbald zugestellten Widerklage wurde die Verjährung am 26. Januar 2007 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO gehemmt. Zu dieser Zeit war bereits gut ein Jahr der Verjährungsfrist abgelaufen. Die Hemmung endete gem. § 204 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 13. März 2008. Denn die Parteien brachten das Verfahren im Termin vom 13. September 2007 zum Stillstand, indem sie erklärten, dass Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erst auf Antrag einer der Parteien bestimmt werden solle; sechs Monate nach diesem Zeitpunkt endete die Hemmung. Sie konnte erst erneut beginnen, als der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 am 28. Dezember 2009 wieder aufnahm (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung der Beklagten indes bereits verjährt, weil zwischen dem Ende der Hemmung im März 2008 und ihrem möglichen Neubeginn im Dezember 2009 weit über ein Jahr liegt, so dass zusammen mit der vor Einreichung der Widerklage bereits abgelaufenen Verjährungsfrist die zweijährige Frist weit überschritten wurde.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Es entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn bis die Beklagte die Widerklageforderung durch die Aufrechnung teilweise gegenstandslos machte, war die Widerklage insoweit zulässig und begründet; der Beklagten stand der Anspruch auf die Rückzahlung des Tagegelds zu (s. o. II. 1.).

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

3. Für die Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) war folgende Erwägungen maßgeblich: Der Wert eines Klageantrags, mit dem die Feststellung des Fortbestands eines Krankenversicherungsvertrags begehrt wird, bemisst sich gem. § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Betrag einer Jahresprämie (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004, IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197, unter II. 2. a). Ausweislich seines Vorbringens und des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 2. November 2005 (Bl. 6 d. A.) hatte der Kläger eine monatliche Prämie von 307,97 Euro zu entrichten, so dass sich der Wert des Klageantrags zu 1 auf 12.934,74 Euro beläuft (307,97 x 12 x 3,5). Der Wert des Klageantrags zu 2 und des Widerklageantrags bestimmt sich nach den mit den Anträgen (ursprünglich) geltend gemachten Hauptforderungen (§§ 48 Abs. 1, 43, 40 GKG, § 3 ZPO). Die Wert der Anträge waren gem. §§ 39, 45 GKG zusammenzurechnen. Der mit dem Klageantrag zu 3 verfolgte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten erhöht den Streitwert nicht, weil er eine Nebenforderung betrifft (§ 43 GKG).

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